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Urteil

B 13 R 91/11 R

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein fristgebundenes Antragserfordernis für die Anerkennung von Berücksichtigungszeiten wegen nicht erwerbsmäßiger Pflege (1.1.1992–31.3.1995) ist verfassungsgemäß und verletzt Art. 3 Abs. 1 GG nicht. • Die Anerkennung von Pflegeberücksichtigungszeiten hängt nach § 249b SGB VI von einer fristgerechten Antragstellung ab; eine rückwirkende Anrechnung ohne rechtzeitigen Antrag kommt nicht in Betracht. • Ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch wegen unterbliebener Beratung kommt nur unter engen Voraussetzungen in Betracht; bloßes Ausbleiben einer Antwort auf ein Auskunftsersuchen begründet ihn nicht, wenn der Betroffene die unterbliebene Antwort nicht nachgeprüft hat. • § 44 Abs. 1 S.1 SGB X ermöglicht die Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte auch nach Bestandskraft, führt aber nur zum Erfolg, wenn das Recht unrichtig angewandt wurde.
Entscheidungsgründe
Antragsgebundenheit von Pflege‑Berücksichtigungszeiten und Ablehnung eines Herstellungsanspruchs • Ein fristgebundenes Antragserfordernis für die Anerkennung von Berücksichtigungszeiten wegen nicht erwerbsmäßiger Pflege (1.1.1992–31.3.1995) ist verfassungsgemäß und verletzt Art. 3 Abs. 1 GG nicht. • Die Anerkennung von Pflegeberücksichtigungszeiten hängt nach § 249b SGB VI von einer fristgerechten Antragstellung ab; eine rückwirkende Anrechnung ohne rechtzeitigen Antrag kommt nicht in Betracht. • Ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch wegen unterbliebener Beratung kommt nur unter engen Voraussetzungen in Betracht; bloßes Ausbleiben einer Antwort auf ein Auskunftsersuchen begründet ihn nicht, wenn der Betroffene die unterbliebene Antwort nicht nachgeprüft hat. • § 44 Abs. 1 S.1 SGB X ermöglicht die Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte auch nach Bestandskraft, führt aber nur zum Erfolg, wenn das Recht unrichtig angewandt wurde. Die 1939 geborene Klägerin pflegte seit 1979 ihren schwerbehinderten Sohn und beantragte 1996 die rückwirkende Anerkennung der Pflegetätigkeit ab 1.11.1979 als rentenversicherungspflichtige Zeit. Die Rentenversicherung lehnte ab, weil die Klägerin die für den Zeitraum 1.1.1992–31.3.1995 vorgeschriebene fristgebundene Antragstellung versäumt hatte. Die Klägerin machte geltend, sie habe 1989 und in den frühen 1990er Jahren Auskunftsersuchen gestellt bzw. Kontakte gehabt und sei nicht ausreichend beraten worden; deshalb habe ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch zu gelten. Sowohl Sozialgericht als auch Landessozialgericht wiesen die Klage ab; das LSG stellte insbesondere fest, die Jahresfrist für Wiedereinsetzung sei abgelaufen und ein Herstellungsanspruch fehle. Mit zugelassener Revision rügte die Klägerin insbesondere eine Gleichheitsverletzung nach Art. 3 GG durch das Antragserfordernis. Der Senat hat die Revision zurückgewiesen. • Gegenstand der Revision ist die Rechtmäßigkeit des Ablehnungsbescheids (31.7.2006 i.V.m. Widerspruchsbescheid 6.10.2006); nur § 44 Abs.1 S.1 SGB X käme für eine Rücknahme in Betracht. • Rechtliche Voraussetzungen für Altersrente für langjährig Versicherte: Anspruchsvoraussetzungen nach § 236 SGB VI und erforderliche Wartezeit von 35 Jahren; die Klägerin erfüllte diese ohne Berücksichtigungszeiten nicht. • Nach § 249b SGB VI (bzw. vormals § 57 Abs.2 SGB VI aF) sind Pflege‑Berücksichtigungszeiten an einen Antrag gebunden; bei bereits länger bestehender Pflegetätigkeit gilt der Antragseffekt ab Antragseingang, daher war für volle rückwirkende Anrechnung ein Antrag bis 31.3.1992 erforderlich. • Die Klägerin hat alle maßgeblichen Antragsfristen versäumt; ihr erstmaliger Antrag datiert vom 5.7.1996, sodass eine Anerkennung der streitbefangenen Monate nicht möglich ist. • Wiedereinsetzung (§ 27 SGB X) hilft nicht, weil die Jahresfrist des Absatzes 3 bereits verstrichen war. • Herstellungsanspruch: Voraussetzungen sind Verletzung einer Amtspflicht und kausaler sozialrechtlicher Nachteil. Selbst unterstelltem Zugang des Auskunftsersuchens 1989 hätte eine damals mögliche Beratung keinen kausalen Vorteil hinsichtlich der späteren Antragspflicht eröffnet, weil die neue antragsabhängige Regelung erst gesetzlich wurde; eine bloße Nichtbeantwortung begründet keinen Herstellungsanspruch, wenn der Betroffene das Ausbleiben nicht nachgeprüft hat. • Neues Tatsachen‑Vorbringen (weitere Kontakte 1992–1994) kann in der Revisionsinstanz nicht beachtet werden; selbst bei Anerkennung eines Kontakts 1992 würde dies nicht zur Erreichung der für die Rente erforderlichen zusätzlichen 37 Monate führen. • Verfassungsmäßigkeit: Das Antragserfordernis ist mit Art. 3 Abs.1 GG vereinbar. Es liegt kein enger Prüfmaßstab vor; es handelt sich um verfahrensrechtliche Differenzierung, die nach dem Willkürverbot zu prüfen ist. Gesetzgeberische Erwägungen (Nachprüfbarkeit der Pflege, Verknüpfung mit beitragsrechtlichen Regelungen) rechtfertigen die Antragsgebundenheit. • Kostenentscheidung: Revision zurückgewiesen; außergerichtliche Kosten nicht erstattungsfähig. Die Revision der Klägerin wurde zurückgewiesen. Die Rentenversicherung hat das Recht zutreffend angewandt, indem sie die Anrechnung der Pflege‑Berücksichtigungszeiten für 1.1.1992–31.3.1995 wegen fehlender fristgerechter Antragstellung ablehnte; Wiedereinsetzung und ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch stehen der Klägerin nicht zu. Soweit die Klägerin behauptet, ihre Anfragen seien nicht beantwortet worden, rechtfertigt dies keinen Herstellungsanspruch, weil sie nicht darlegt, dass sie das Ausbleiben der Antwort nachgeprüft oder erneute Anfragen gestellt hätte, und weil selbst hypothetische Beratung 1989 keinen kausalen Vorteil hinsichtlich der späteren antragsgebundenen Rechtslage erbracht hätte. Das verfassungsrechtliche Vorbringen (Art. 3 Abs.1 GG) wurde zurückgewiesen: das Antragserfordernis ist verfassungsgemäß begründbar. Damit bleibt die ablehnende Entscheidung der Beklagten und die vorinstanzliche Rechtsprechung bestehen.