Beschluss
19 L 85/15
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2015:0325.19L85.15.00
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Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher
Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf die Wertstufe bis 16.000,00 Euro
festgesetzt.
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Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf die Wertstufe bis 16.000,00 Euro festgesetzt. 1. Der Antrag wird abgelehnt.Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf die Wertstufe bis 16.000,00 Euro festgesetzt Gründe Der Antrag des Antragstellers, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, die am 10. 09. 2014 intern unter der Kennziffer 423/14-01 ausgeschriebene Stelle als Abteilungsleitung und stellvertretende Geschäftsführung der Beihilfekasse (A 13 h.D.) nicht mit der Beigeladenen zu besetzen, solange nicht über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist, hat keinen Erfolg. Eine einstweilige Anordnung des vorliegend begehrten Inhalts kann gemäß § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO ergehen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass ihm ein Anspruch auf eine bestimmte Leistung zusteht (Anordnungsanspruch), dieser Anspruch gefährdet ist und durch vorläufige Maßnahmen gesichert werden muss (Anordnungsgrund). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Der Antragsteller hat zwar einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Ihm droht mit der Übertragung des Dienstpostens auf die Beigeladene eine Vereitelung seines geltend gemachten Bewerbungsverfahrensanspruchs. Mit der hier streitigen Auswahlentscheidung für die Dienstpostenvergabe ist zwar keine statusändernde Beförderung der Beigeladenen auf dem streitbefangenen Dienstposten verbunden. Allerdings könnte die Beigeladene bei einer vorläufigen Übertragung des streitigen Dienstpostens Fähigkeiten und Kenntnisse erwerben, die die Antragsgegnerin bei einer erneuten Auswahlentscheidung zu ihren Gunsten und zu Lasten des Antragstellers zu berücksichtigen hätte. Der Antragsteller hat aber den erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Nach geltendem Dienstrecht hat ein Beamter auch bei Erfüllung aller laufbahnrechtlichen Voraussetzungen grundsätzlich keinen Rechtsanspruch auf Übertragung eines bestimmten Dienstpostens; er kann vielmehr nur verlangen, in seinem beruflichen Fortkommen nicht aus gesetzes- oder sachwidrigen Erwägungen des Dienstherrn beeinträchtigt zu werden. Die Entscheidung über eine Stellenbesetzung obliegt nach Maßgabe des Personalbedarfs und des Vorhandenseins freier besetzbarer Planstellen dem pflichtgemäßen Ermessen des für den Dienstherrn handelnden Dienstvorgesetzten. Der Dienstherr ist aufgrund des durch Art. 33 Abs. 2 GG verfassungsrechtlich verbürgten und für Landesbeamte in Nordrhein-Westfalen durch §§ 20 Abs. 6 Satz 1 LBG NRW, 9 BeamtStG einfachgesetzlich konkretisierten Grundsatzes der Bestenauslese (Leistungsgrundsatz) gehalten, die Stelle mit demjenigen von mehreren Bewerbern zu besetzen, der nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung für die Wahrnehmung der betreffenden Dienstaufgaben gemäß den vom Dienstherrn aufgestellten Anforderungen am besten qualifiziert erscheint. Im Übrigen ist die Auswahlentscheidung bei im Wesentlichen gleicher Qualifikation nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen. Dem einzelnen Bewerber steht insoweit ein Anspruch auf eine rechts- und ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung zu. Dieser sogenannte Bewerbungsverfahrensanspruch ist gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO durch eine einstweilige Anordnung in der Weise sicherungsfähig, dass dem Dienstherrn untersagt werden kann, die streitbefangene Stelle vorläufig bis zu einer erneuten Auswahlentscheidung (endgültig) zu besetzen. Ein Anordnungsanspruch für eine derartige Sicherungsanordnung ist dann gegeben, wenn die angegriffene Auswahlentscheidung nach dem im Anordnungsverfahren erkennbaren Sachverhalt wegen Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs des antragstellenden Beamten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit rechtsfehlerhaft ist und nicht auszuschließen ist, dass eine fehlerfreie Auswahlentscheidung zu seinen Gunsten ausfallen würde. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Die Auswahlentscheidung für die Besetzung des streitigen Dienstpostens erweist sich zwar als rechtsfehlerhaft, da sie sich nicht ausschlaggebend auf das Ergebnis eines Auswahlgespräches stützen durfte, vgl. Beschluss der erkennenden Kammer vom 16. 03. 2015 - 19 L 29/15 -; es ist aber auszuschließen, dass eine fehlerfreie Auswahlentscheidung zu Gunsten des Antragstellers ausfallen würde. Für den vom Leistungsgrundsatz geforderten Qualifikationsvergleich im Rahmen der Auswahlentscheidung ist in erster Linie auf die Ergebnisse der jeweils letzten, hinreichend zeitnahen dienstlichen Beurteilungen abzustellen, die den aktuellen Leistungsstand der Bewerber wiedergeben. Denn dienstliche Beurteilungen dienen vornehmlich dem Zweck, einen am Leistungsgrundsatz orientierten Vergleich der Beurteilten bei Entscheidungen über ihre Verwendung und ihre Beförderung zu ermöglichen (§ 93 Abs. 1 LBG NRW). Als Vergleichsgrundlage müssen sie inhaltlich aussagekräftig sein, d.h. sie müssen die dienstliche Tätigkeit im maßgebenden Beurteilungszeitraum vollständig erfassen, auf zuverlässige Erkenntnisquellen gestützt sein, das zu erwartende Leistungsvermögen in Bezug auf das angestrebte Amt auf der Grundlage der im innegehabten Amt erbrachten Leistungen differenziert darstellen sowie auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhen. Bei der Auswahl unter mehreren nach Maßgabe der aktuellen dienstlichen Beurteilung im Wesentlichen gleich qualifizierten Beförderungsbewerbern ist es gemäß Art. 33 Abs. 2 GG grundsätzlich geboten, vorrangig die aktuellen Beurteilungen im Hinblick auf Qualifikationsbewertungen inhaltlich auszuschöpfen und gegebenenfalls frühere, hinreichend vergleichbare dienstliche Beurteilungen als zusätzliche Erkenntnismittel zu berücksichtigen, bevor auf Hilfskriterien zurückgegriffen wird, vgl. BVerwG, Urteile vom 19.12.2002 - 2 C 31.01 -, vom 27.02.2003 - 2 C 16.02 - und vom 21.08.2003 - 2 C 14.02 -, juris; Beschluss vom 20.06.2013 - 2 VR 1.13 -, juris. Davon ausgehend liegt bei einem Leistungsvergleich mit dem Antragsteller ein Leistungsvorsprung der Beigeladenen vor, der eine Auswahlentscheidung zugunsten des Antragstellers ausschließt. Die Beigeladene wurde in ihrer letzten dienstlichen Beurteilung vom 13. 10. 2014 mit der Bestnote 1 - „eine Leistung, die die Anforderungen deutlich übertrifft“ - bewertet. Der Antragsteller erhielt in seiner letzten dienstlichen Beurteilung vom 07. 05. 2008 zwar ebenfalls die Bestnote 1, der Leistungsvorsprung der Beigeladenen ergibt sich aber daraus, dass sie sich als mit A13 besoldete Stadtoberamtsrätin gegenüber dem als Stadtamtsrat mit A12 besoldeten Antragsteller im höheren Statusamt befindet. Wenn die Beurteilungen der konkurrierenden Bewerber sich - wie hier - auf unterschiedliche Statusämter beziehen, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass bei formal gleichlautenden Bewertungen der Beurteilung des Beamten im höheren Statusamt ein größeres Gewicht zukommt als derjenigen des in einem niedrigeren Statusamt befindlichen Konkurrenten. Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass der Maßstab für die dienstlichen Anforderungen regelmäßig im Blick auf das innegehabte Amt im statusrechtlichen Sinne zu bestimmen ist und dass mit einem verliehenen höheren Statusamt im Allgemeinen gegenüber dem zuvor innegehabten niedrigeren Statusamt gesteigerte Anforderungen und ein größeres Maß an Verantwortung verbunden sind. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.03. 2007 - 2 BvR 2470/06 -, juris; OVG NRW, Urteil vom 16.04.2007 - 1 A 1789/06 -, juris, Beschluss vom 06.08.2009 - 1 B 446/09 -, juris und Beschluss vom 12.07.2010 - 1 B 403/10 -, juris. Der Leistungsvorsprung der Beigeladenen, der eine Auswahlentscheidung zugunsten des Antragstellers ausschließt, besteht auch vor dem Hintergrund, dass dem Antragsteller bisher eine Anlassbeurteilung durch einen weisungsfreien Endbeurteiler vorenthalten wurde. Selbst wenn der Antragsteller mit der Bestnote anlassbeurteilt würde, bliebe es unverändert bei dem Vorsprung der Beigeladenen, zu deren Gunsten bei gleicher Endnote das höhere Statusamt den Ausschlag gibt. Der Grundsatz, dass bei formal gleichlautenden Bewertungen der Beurteilung des Beamten im höheren Statusamt ein größeres Gewicht zukommt als derjenigen des in einem niedrigeren Statusamt befindlichen Konkurrenten, gilt zwar nicht ausnahmslos. Besondere Umstände des Einzelfalles können eine von dem Grundsatz abweichende Gewichtung ermöglichen oder sogar gebieten. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.03. 2007 - 2 BvR 2470/06 -, juris; OVG NRW, Urteil vom 16.04.2007 - 1 A 1789/06 -, juris, Beschluss vom 06.08.2009 - 1 B 446/09 -, juris. Besondere Umstände, die dazu führen, dass vorliegend von der Regel, nach der mit dem höheren Statusamt gesteigerte Anforderungen und ein größeres Maß an Verantwortung verbunden sind, abzuweichen ist, werden aber nicht vorgetragen und sind auch nicht ersichtlich. Das Anforderungsprofil der ausgeschriebenen Stelle ist in diesem Zusammenhang vorliegend nicht von Bedeutung. Kann-Kriterien einer ausgeschriebenen Stelle sind für die Auswahlentscheidung erst dann von Bedeutung, wenn sich aus den Beurteilungen der Konkurrenten ein Leistungsgleichstand ergibt. Sie können nicht herangezogen werden, um einen Leistungsgleichstand erst zu begründen. Das pauschale Vorbringen des Antragstellers, er erfülle die Kann-Voraussetzungen der ausgeschriebenen Stelle „besonders gut“, ist deshalb von vorneherein nicht geeignet, den Leistungsvorsprung der Beigeladenen auszugleichen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die etwaigen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nicht für erstattungsfähig zu erklären, weil sie keinen Sachantrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Bestimmung des Streitwertes in dem vorliegenden, auf die vorläufige Freihaltung der zu besetzenden Stelle im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung gerichteten Verfahren folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 4, Satz 1 Nr. 1 sowie den Sätzen 2 und 3 GKG. Der sich danach ergebende Betrag ist im Hinblick auf den im vorläufigen Rechtschutzverfahren angestrebten Sicherungszweck um die Hälfte, das heißt auf ein Viertel des Jahresgehaltes des angestrebten Amtes zu reduzieren.