Beschluss
19 L 29/15
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2015:0316.19L29.15.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung gem. § 123 Abs. 1 VwGO untersagt, die nach Besoldungsgruppe A 13 ÜBesG NRW bewertete Stelle Abteilungsleitung, Dienststelle 0000 A. und C. (Kennziffer 000/00-00) mit der Beigeladenen zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers auf diese Stelle unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden wurde. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin; die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 € festgesetzt. 1 Gründe 2 Der sinngemäße Antrag des Antragstellers, 3 der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung gem. § 123 Abs. 1 VwGO zu untersagen, die nach Besoldungsgruppe A 13 ÜBesG NRW bewertete Stelle Abteilungsleitung, Dienststelle 0000 A. und C. (Kennziffer 000/00-00) mit der Beigeladenen zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers auf diese Stelle unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden wurde, 4 hat Erfolg. 5 Eine einstweilige Anordnung des vorliegend begehrten Inhalts kann gemäß § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO ergehen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass ihm ein Anspruch auf eine bestimmte Leistung zusteht (Anordnungsanspruch), dieser Anspruch gefährdet ist und durch vorläufige Maßnahmen gesichert werden muss (Anordnungsgrund). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. 6 Der Antragsteller hat einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Ihm droht mit der Übertragung des Dienstpostens auf die Beigeladene eine Vereitelung seines geltend gemachten Bewerbungsverfahrensanspruchs. Mit der hier streitigen Auswahlentscheidung für die Dienstpostenvergabe ist zwar keine statusändernde Beförderung der Beigeladenen auf dem streitbefangenen Dienstposten verbunden. Allerdings könnte die Beigeladene bei einer vorläufigen Übertragung des streitigen Dienstpostens Fähigkeiten und Kenntnisse erwerben, die die Antragsgegnerin bei einer erneuten Auswahlentscheidung zu ihren Gunsten und zu Lasten des Antragstellers zu berücksichtigen hätte. 7 Der Antragsteller hat auch den erforderlichen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. 8 Nach geltendem Dienstrecht hat ein Beamter auch bei Erfüllung aller laufbahnrechtlichen Voraussetzungen grundsätzlich keinen Rechtsanspruch auf Übertragung eines bestimmten Dienstpostens; er kann vielmehr nur verlangen, in seinem beruflichen Fortkommen nicht aus gesetzes- oder sachwidrigen Erwägungen des Dienstherrn beeinträchtigt zu werden. Die Entscheidung über eine Stellenbesetzung obliegt nach Maßgabe des Personalbedarfs und des Vorhandenseins freier besetzbarer Planstellen dem pflichtgemäßen Ermessen des für den Dienstherrn handelnden Dienstvorgesetzten. Der Dienstherr ist aufgrund des durch Art. 33 Abs. 2 GG verfassungsrechtlich verbürgten und für Landesbeamte in Nordrhein-Westfalen durch §§ 20 Abs. 6 Satz 1 LBG NRW, 9 BeamtStG einfachgesetzlich konkretisierten Grundsatzes der Bestenauslese (Leistungsgrundsatz) gehalten, die Stelle mit demjenigen von mehreren Bewerbern zu besetzen, der nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung für die Wahrnehmung der betreffenden Dienstaufgaben gemäß den vom Dienstherrn aufgestellten Anforderungen am besten qualifiziert erscheint. Im Übrigen ist die Auswahlentscheidung bei im Wesentlichen gleicher Qualifikation nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen. Dem einzelnen Bewerber steht insoweit ein Anspruch auf eine rechts- und ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung zu. Dieser sogenannte Bewerbungsverfahrensanspruch ist gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO durch eine einstweilige Anordnung in der Weise sicherungsfähig, dass dem Dienstherrn untersagt werden kann, die streitbefangene Stelle vorläufig bis zu einer erneuten Auswahlentscheidung (endgültig) zu besetzen. Ein Anordnungsanspruch für eine derartige Sicherungsanordnung ist dann gegeben, wenn die angegriffene Auswahlentscheidung nach dem im Anordnungsverfahren erkennbaren Sachverhalt wegen Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs des antragstellenden Beamten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit rechtsfehlerhaft ist und nicht auszuschließen ist, dass eine fehlerfreie Auswahlentscheidung zu seinen Gunsten ausfallen würde. 9 Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Die zu Lasten des Antragstellers getroffene Auswahlentscheidung für die Besetzung des streitigen Dienstpostens ist rechtswidrig, weil die Antragsgegnerin sich nicht ausschlaggebend auf das Ergebnis des am 10.12.2014 mit den Bewerbern geführten Auswahlgespräches stützen durfte. 10 Maßgebend für die zu treffende Auswahlentscheidung sind vorrangig die aktuellen dienstlichen Beurteilungen der Bewerber, die von ihrem Zweck eine verlässliche Aussage dazu treffen, ob und in welchem Maße der Bewerber den Anforderungen seines Amtes und dessen Laufbahn gewachsen ist, 11 vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.06.2013 – 2 VR 1/13 -, juris; Urteil vom 26.06.1980 - 2 C 13.79 -, juris. 12 Neben den aktuellen Beurteilungen kann auch die zusätzliche Berücksichtigung vorangegangener dienstlicher Beurteilungen bei einer Auswahlentscheidung geboten sein, wenn eine Stichentscheidung unter mehreren aktuell im Wesentlichen gleich beurteilten Beamten zu treffen ist. Auch ältere dienstliche Beurteilungen können Rückschlüsse und Prognosen über die zukünftige Bewährung auf einer höher bewerteten Stelle ermöglichen. Sie können im Rahmen einer Gesamtwürdigung der vorhandenen dienstlichen Beurteilungen positive oder negative Entwicklungstendenzen aufzeigen. Dies gilt auch für in früheren Beurteilungen enthaltene Aussagen über Charaktereigenschaften, Kenntnisse, Fähigkeiten, Verwendungen und Leistungen, 13 vgl. BVerwG, Urteil vom 27.02.2003 - 2 C 16.02 -, juris. 14 Erst wenn sich nach Auswertung aktueller und gegebenenfalls älterer dienstlicher Beurteilungen eine vergleichbare Qualifikation von Bewerbern ergibt, ist der Dienstherr in den Grenzen des Willkürverbots und des Leistungsprinzips darin frei, welchen zusätzlichen Gesichtspunkten er bei der Auswahl größere Bedeutung beimisst. Es ist grundsätzlich ihm überlassen, welche sachlichen Hilfskriterien er bei seiner Ermessensentscheidung heranzieht und wie er die Hilfskriterien zueinander gewichtet, sofern nur das Prinzip der Bestenauslese beachtet wird, 15 vgl. BVerwG, Urteil vom 25.08.1988 - 2 C 51.86 -, NJW 1989, 538; OVG NRW, Beschluss vom 11.11.1998 - 12 B 2101/98 -, juris. 16 Hier hat die Antragsgegnerin bei ihrer Auswahlentscheidung als leistungsbezogenes Kriterium zunächst auf das im Falle des Antragstellers und der Beigeladenen gleich lautende Gesamtergebnis der aktuellen dienstlichen Beurteilungen (bei beiden Bewerbern „Note 1, eine Leistung; die die Anforderungen erheblich übertrifft“) abgestellt. Sodann hat die Antragsgegnerin aus den Eindrücken, die sie von dem Antragsteller und der Beigeladenen in dem Auswahlgespräch vom 10.12.2014 gewonnen hat, einen Qualifikationsvorsprung der Beigeladenen hergeleitet. 17 Die so getroffene Auswahlentscheidung ist fehlerhaft und es erscheint nicht ausgeschlossen, dass der Antragsteller bei einer ermessensfehlerfreien Entscheidung zum Zuge kommen wird. 18 Strukturierten Bewerber- und Auswahlgesprächen darf dann eine - gegebenenfalls auch ausschlaggebende - Bedeutung zukommen, wenn sich aus den dienstlichen Beurteilungen im Wesentlichen ein Qualifikationsgleichstand ergibt. Nur bei einem Qualifikationsgleichstand können die Ergebnisse von Auswahlgesprächen als weiteres Kriterium für die Begründung der Auswahlentscheidung herangezogen werden, 19 vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 29.11.2013 - 6 B 1193/13 -, juris Rn. 24, vom 19.01.2006 - 1 B 1587/05 -, juris, vom 30.11.2007 - 1 B 1183/07 -, juris und vom 12.12.2005 - 6 B 1845/05 -, juris. 20 Vorliegend sind der Antragsteller und der Beigeladene jedoch nicht als im Wesentlichen gleich beurteilte Bewerber anzusehen, sodass die Antragsgegnerin ihre Besetzungsentscheidung nicht ausschlaggebend auf das Ergebnis des Auswahlgespräches stützen durfte. 21 Die aktuellen Beurteilungen des Antragstellers und der Beigeladenen schließen zwar beide mit der Gesamtnote („1 – eine Leistung, die die Anforderungen erheblich übertrifft“) ab. Bei einer vom Leistungsgrundsatz gebotenen inhaltlichen Ausschärfung der aktuellen dienstlichen Beurteilungen ergibt sich aber ein Leistungsvorsprung zu-gunsten des Antragstellers. Die Beigeladene ist in ihrer Beurteilung vom 13.10.2014 in insgesamt 14 Einzelmerkmalen beurteilt. Die Beurteilung des Antragstellers enthält Beurteilungen zu insgesamt 18 Einzelmerkmalen, weil der Antragsteller anders als die Beigeladene auch in 4 weiteren Anforderungsmerkmalen seiner Führungskompetenz bewertet wurde. Der Antragsteller hat in allen insgesamt 18 Einzelbewertungen durchgehend die Bestnote „1“ erhalten. Die Beigeladene wurde in 14 Einzelmerkmalen 11-mal mit der Bestnote „1“ und 3-mal mit Note „2“ beurteilt. Der Antragsteller ist damit in drei Einzelmerkmalen (1. Ausdrucksfähigkeit, 1.7 Verhandlungsgeschick, 1.8 aktive Kritikfähigkeit) besser beurteilt als die Beigeladene. Aufgrund der genannten besser bewerteten Einzelmerkmale und der vier im Bereich der Führungskompetenz mit der Bestnote „1“ bewerteten Einzelmerkmale ergibt sich aus der aktuellen dienstlichen Beurteilung ein Leistungsvorsprung zugunsten des Antragstellers. Die Antragsgegnerin durfte den Antragsteller und die Beigeladene aufgrund ihrer dienstlichen Beurteilungen nicht als im Wesentlichen gleich qualifiziert ansehen. Selbst wenn sie bei einem Vergleich der aktuellen dienstlichen Beurteilungen von einer wesentlich gleichen Qualifikation hätte ausgehen dürfen, hätte sie im Rahmen des Leistungsvergleichs zunächst die älteren dienstlichen Beurteilungen der Bewerber berücksichtigen müssen. Bei einer Einbeziehung der vorhergehenden dienstlichen Beurteilungen hätte sich der aus der aktuellen Beurteilung ergebende Leistungsvorsprung des Antragstellers noch vergrößert. Der Antragsteller ist in seiner Beurteilung vom 13.07.2012 im Gesamturteil und in allen 18 Einzelmerkmalen mit der Bestnote „1“ beurteilt. Die Beigeladene ist in ihrer Beurteilung vom 11.03.2013 im Gesamturteil mit der Bestnote „1“ beurteilt. Allerdings hat sie nur in 9 von insgesamt 14 Einzelmerkmalen die Bestnote „1“ erhalten; 5 Einzemerkmale sind mit der Note „2“ beurteilt. 22 Die Antragsgegnerin durfte aufgrund dieses aus einem Vergleich der dienstlichen Beurteilungen resultierenden Leistungsvorsprungs des Antragstellers ihre Auswahlentscheidung nicht entscheidend auf das Ergebnis des Auswahlgespräches und den von ihr herangezogenen Frauenförderplan stützen. Der Vorrang der dienstlichen Beurteilung gegenüber anderen Erkenntnismitteln wie Auswahlgesprächen kann zwar im Einzelfall entfallen, wenn der zu besetzende Dienstposten durch ein spezielles Anforderungsprofil gekennzeichnet ist und sich deshalb die Eignungsfrage anhand der dienstlichen Leistungs- und Befähigungsbeurteilungen nicht befriedigend klären lässt, 23 vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 22.03.2002 - 2 B 10307/02 -, juris; Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 8. Aufl., § 3 Rn. 70. 24 So liegt der Fall hier aber nicht. Die Bewertung der Befähigung zur Erfüllung der in der Stellenausschreibung angeführten Aufgaben ist anhand der dienstlichen Beurteilungen möglich. Der Dienstposten „Abteilungsleitung, Dienststelle 0000 A. und C. (Kennziffer 000/00-00)“ ist keine für den höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst atypische Aufgabe, die den Vorrang der dienstlichen Beurteilung entfallen lassen könnte. 25 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Beigeladenen sind keine Kosten aufzuerlegen, da sie keinen Antrag gestellt hat. Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen kommt nicht in Betracht, da dies angesichts ihres Unterliegens nicht der Billigkeit entsprechen würde (§ 162 Abs. 3 VwGO). 26 Die Bestimmung des Streitwertes folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG. Er entspricht der Hälfte des Auffangstreitwertes von 5.000,00 €, weil vorliegend um eine nicht statusverändernde Dienstpostenbesetzung gestritten wird.