Beschluss
2 L 794/15
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2015:0327.2L794.15.00
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Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die für erstattungsfähig erklärt werden.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die für erstattungsfähig erklärt werden. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 2 K 1769/15 vom 19. Januar 2015 gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 11. Dezember 2014 (Az.: 00/000/0000/0000) für die Errichtung von Garagen von 100 bis 1.000 qm in Verbindung mit der Errichtung eines Mehrfamilienhauses auf dem Grundstück L.-----straße 00 in L1. (Gemarkung L1. , Flur 00, Flurstück 0000/00) anzuordnen, hat keinen Erfolg. Die im Verfahren nach §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Abwägung zwischen dem Interesse der Beigeladenen an der sofortigen Ausnutzung der ihr erteilten Baugenehmigung und dem Interesse der Antragstellerin, die Errichtung und Nutzung des genehmigten Vorhabens entgegen § 212 a Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) vorerst zu verhindern, fällt zum Nachteil der Antragstellerin aus. Denn die Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 11. Dezember 2014 für die Errichtung von Garagen von 100 bis 1.000 qm in Verbindung mit der Errichtung eines Mehrfamilienhauses auf dem Grundstück L.-----straße 00 in L1. (Gemarkung L1. , Flur 00, Flurstück 0000/00) verletzt die Antragstellerin mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten, mit der Folge, dass ihre Klage 2 K 1769/15 sehr wahrscheinlich keinen Erfolg haben wird, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 68 Landesbauordnung (BauO NRW) erteilte Baugenehmigung der Antragsgegnerin verstößt mit hoher Wahrscheinlichkeit weder gegen Vorschriften des Bauordnungsrechts (dazu 1.) noch gegen solche des Bauplanungsrechts, die auch dem Schutz der Rechte der Antragstellerin zu dienen bestimmt sind (dazu 2.). Schließlich scheidet auch eine Berufung auf Regelungen der Baumschutzsatzung (BSchS) aus (dazu 3.) Die gerichtliche Überprüfung im Verfahren nach §§ 80 a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO ist insoweit eingeschränkt. Gegenstand der Genehmigung sind nur die von der Antragsgegnerin nach § 68 Abs. 1 Satz 4 BauO NRW geprüften Bestimmungen, da nur insoweit eine verbindliche Regelung gegeben ist, die den Nachbarn beschweren kann. 1. Zwar verletzt die angefochtene Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 11. Dezember 2014 die nachbarschützende Bestimmung des § 6 BauO NRW. Insoweit wird auf die diesbezüglichen Ausführungen im Parallelverfahren 2 L 119/15 verwiesen. Jedoch kann sich die Antragstellerin als Sondereigentümerin der Wohnung Nr. 0 des Gebäudes auf dem Grundstück Gemarkung L1. , Flur 00, Flurstück 0000/00 (X.-----straße 0) nicht auf diesen Abstandflächenverstoß berufen. Ein Antragsteller kann lediglich die Zulassung eines Vorhabens, das eine nach § 6 BauO NRW ermittelte Abstandfläche wirft, die gerade (auch) sein Sondereigentum trifft, abwehren. Insoweit gilt das gleiche wie für den angrenzenden Grundstückseigentümer. Dieser hat ein Abwehrrecht, wenn eine Abstandfläche – wenn auch nur geringfügig – auf sein Grundstück fällt, vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. November 2013 – 7 A 2341/11 – BauR 2014, 252 und juris Rdnr. 62 m.w.N. Daraus ergibt sich vorliegend eine Beschränkung der Prüfung auf solche Abstandflächenverstöße, die die von der östlichen Außenwand ausgelöste Abstandflächen „T 7 und T 8“ im Bereich des Sondereigentums der Antragstellerin im zweiten Obergeschoss des Hauses X.-----straße 0 betreffen. Diese Abstandflächenverletzung betrifft jedoch unzweifelhaft lediglich das Gemeinschafteigentum am Grundstück X.-----straße 0, nicht jedoch des Sondereigentums an ihrer Wohnung. 2. Die angefochtene Baugenehmigung verletzt die Antragstellerin mit hoher Wahrscheinlichkeit auch nicht in ihren sich aus dem Bauplanungsrecht ergebenden subjektiven Rechten. Sie verstößt nicht gegen das im Merkmal des Einfügens im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB enthaltene Gebot der nachbarlichen Rücksichtnahme. Eine erfolgreiche Berufung auf das drittschützende Rücksichtnahmegebot setzt voraus, dass das Bauvorhaben bei der vorzunehmenden Abwägung zwischen dem Gewicht der mit ihm verfolgten Interessen auf der einen Seite und der Empfindlichkeit und Schutzwürdigkeit der Belange des Nachbarn auf der anderen Seite für diesen die Schwelle der Zumutbarkeit ersichtlich überschreitet, vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 06. Dezember 1996 – 4 B 215/96 – und Urteil vom 25. Februar 1977 – 4 C 22/75 – beide juris. An diesen Grundsätzen gemessen ist das Vorhaben der Beigeladenen nicht rücksichtslos. Die Antragstellerin beanstandet insoweit vor allem die Beeinträchtigung der Blick- und Beleuchtungsverhältnisse in ihrer Wohnung im 2. Obergeschoss des Hauses X.-----straße 0. Das Vorhaben der Beigeladenen führt nach summarischer Prüfung nicht zu einer unzumutbaren Einschränkung der Blick –und Belichtungssituation in ihrer Wohnung. In einem bebauten innerstädtischen Gebiet müssen Nachbarn grundsätzlich hinnehmen, dass Grundstücke innerhalb des durch das Bauplanungs- und Bauordnungsrecht vorgegebenen Rahmens baulich ausgenutzt werden und es dadurch zu einer gewissen Verschattung des eigenen Grundstücks und damit auch zu Einschränkungen der Belichtung von (bestandsgeschützten) Fenstern kommt, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 09. Februar 2009 – 10 B 1713/08 -, juris. Schon vor diesem Hintergrund begründet die von der Antragstellerin erwartete Verschattung kein Abwehrrecht gegen das Vorhaben. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die im Sondereigentum der Antragstellerin stehenden und daher allein in den Blick zu nehmenden Fenster ihrer Wohnung Nordwestlage haben. Eine direkte Sonneneinstrahlung aus westlicher Richtung ist daher zum einen schon aufgrund der auch nördlichen Ausrichtung des Gebäudes bzw. der betroffenen Fenster überhaupt nicht möglich. Zum anderen darf nicht unberücksichtigt bleiben, dass bereits das in westlicher Richtung in einem Abstand von ca. 14 m bestehende fünfgeschossige Gebäude L.-----straße 00 zu einer nicht unerheblichen Verschattung der Wohnung der Antragstellerin führen dürfte. Dass nunmehr zu dieser schon bestehenden Verdunklung der Räumlichkeiten der Antragstellerin eine weitere Verschlechterung der Lichtverhältnisse im Wohnungsinneren hinzukommt, führt jedoch nicht zu der Annahme, dass die Schwelle der Unzumutbarkeit überschritten würde. Der Wegfall besonderer Blickbeziehungen aus der Wohnung der Antragstellerin, die sich bisher für sie durch die auf dem Vorhabengrundstück befindliche Baulücke ergeben haben, ist im innerstädtischen Bereich ebenfalls hinzunehmen und führt nicht zu einem Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Das genehmigte Vorhaben führt aller Wahrscheinlichkeit nach auch nicht zu unzumutbaren EInsichtnahmemöglichkeiten in die Wohnung der Antragstellerin. Die Möglichkeit der Einsichtnahme – wie hier – durch Fenster eines Wohnhauses entspricht in dicht bebauten innerstädtischen Bereichen wie dem der L2. Neustadt-Nord der Normalität; ihm wohnt bei der städtebaurechtlich gebotenen typisierenden Betrachtungsweise kein besonderes Störpotential inne. Eine zur Wohnung der Antragstellerin weisende Dachterrasse, die je nach Ausgestaltung möglicherweise zu einer anderen Beurteilung führen könnte, ist hier nicht geplant und damit nicht Gegenstand der angefochtenen Baugenehmigung. Im Übrigen bleibt es der Antragstellerin unbenommen, zur Selbsthilfe zu greifen, indem sie etwa einen Sichtschutz vor ihren Fenstern errichtet, um sich vor fremden Blicken zu schützen, sofern ihr diese unangenehm sind. 3. Schließlich kann sich die Antragstellerin auch nicht auf einen Verstoß gegen Regelungen der Baumschutzsatzung der Antragsgegnerin, insbesondere §§ 3 und 7, berufen. Denn bei diesen Regelungen in Bezug auf verbotene Maßnahmen (§ 3) und die Stellung eines Erlaubnisantrages (§ 7) handelt es sich nicht um nachbarschützende Vorschriften, sondern um naturschutzrechtliche Bestimmungen, die ausschließlich dem öffentlichen Interesse dienen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit gemäß § 162 Abs. 3 VwGO, die Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da sie einen Sachantrag gestellt und sich somit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertentscheidung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG und trägt der anzunehmenden Bedeutung der Sache aus der Sicht der Antragstellerin Rechnung. Bei Nachbarstreitigkeiten ohne wirtschaftliches Eigeninteresse hängt der Streitwert von den Rechtsgütern bzw. Beeinträchtigungen ab, die der Nachbar schützen bzw. abwehren will. Je nach Gewicht der Angelegenheit ist er im Rahmen von 1.500,00 Euro bis 15.000,00 Euro festzusetzen (vgl. Ziffer 7 a des Streitwertkatalogs der Bausenate des OVG NRW, BauR 2003, 1883). Danach scheint hier im Klageverfahren ein Betrag von 5.000,00 Euro als angemessen, der wegen der Vorläufigkeit des Verfahrens halbiert wird (vgl. Ziffer 12 a des Streitwertkatalogs).