Urteil
7 K 1778/13
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2015:0415.7K1778.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand 2 Die am 00.00.1973 in München geborene Klägerin begehrt die Anerkennung als Contergangeschädigte und die Gewährung von Leistungen nach dem Conterganstiftungsgesetz (ContStifG). 3 Unter dem 09.11.2009 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Gewährung von Conterganrente und Kapitalentschädigung. Sie weise eine orthopädische Fehlbildung in Form der Radiusaplasie links auf. Auch sei die angeborene Analatresie auf Thalidomid zurückzuführen. Dem Antrag waren verschiedene medizinische Unterlagen und Lichtbilder sowie eine persönliche Erklärung der Klägerin beigefügt. In letzterer gab die Klägerin an, ihre Mutter habe von ihrem behandelnden Arzt in der Frauenklinik in München Tabletten bekommen gegen Übelkeit und Kopfschmerzen in der Schwangerschaft. Nach der Geburt der Klägerin sei die Mutter gefragt worden, was sie eingenommen habe. Die Mutter habe den Ärzten die Schachtel Tabletten gezeigt, woraufhin die Ärzte gesägt hätten, dass sie die Tabletten nicht hätte nehmen dürfen. 4 Die Beklagte legte den Fall der medizinischen Kommission zur Beurteilung vor. 5 PD Dr. H. kam aus orthopädischer Sicht in seiner Stellungnahme vom 17.04.2010 zu dem Ergebnis, dass es sich bei der Fehlbildung des linken Armes wahrscheinlich um einen Conterganschaden handeln könne. Auch nicht sehr symetrische Veränderungen an den oberen Extremitäten habe es bei Contergan gegeben. Das Geburtsdatum passe hingegen überhaupt nicht. Er bitte um Nachfrage bei Kollegen anderer Fachrichtungen, ob die nicht-orthopädischen Schäden typisch oder untypisch seien.PD Dr. X. nahm auf urologischem Fachgebiet unter dem 14.09.2010 Stellung und führte aus, dass er grundsätzlich die Analatresie für einen möglichen Thalidomidschaden halte. Bezüglich der Biographie der Klägerin sei es seines Erachtens nahezu undenkbar, dass 10 Jahre nach Verkaufsende von Contergan in einem Krankenhaus ein thalidomidhaltiges Medikament verordnet worden sein soll. Die natürliche Inzidenz für die Analatresie der Klägerin sei sehr hoch und betrage 1 von 2400 bis 2600 Geburten. Aufgrund der gesamten Befundkonstellation halte er einen Conterganschaden trotz des nicht ganz untypischen Verteilungsmusters für äußerst unwahrscheinlich.Prof. Dr. L. gab unter dem 19.07.2011 an, dass die Klägerin auf der rechten Seite überhaupt keine Auffälligkeiten aufweise, während ausschließlich die linke Seite der oberen Extremitäten geschädigt sei. Eine solche streng einseitige Ausprägung einer Gliedmaßenfehlbildung spreche absolut gegen das Vorliegen einer Thalidomidembryopathie. Die Fehlbildungen der Klägerin könnten am ehesten mit einer VACTERL-Assoziation in Verbindung gebracht werden. 6 Im Wesentlichen unter Wiedergabe der Ergebnisse der Stellungnahmen von PD Dr. X. und Prof. Dr. L. lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin mit Bescheid vom 02.04.2012 ab. 7 Hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch und legte unter dem 08.10.2012 eine notariell beurkundete Erklärung ihrer Mutter vor. Darin erklärt diese, die Tabletten im Jahr 1972 von ihrer behandelnden Ärztin in einer Münchner Kinderklinik zur Behandlung von Übelkeit und Kopfschmerzen in der Schwangerschaft erhalten zu haben. Die Ärztin, deren Namen sie nicht kenne, habe die Tabletten aus ihrem Praxisvorrat heraus gegeben. Nach der Geburt habe sie – die Mutter der Klägerin – auf Befragen die Tabletten gezeigt und von den Ärzten erfahren, dass es sich um Contergan handele und sie die Tabletten nicht hätte einnehmen dürfen. Weitere Erklärungen seien ihr gegenüber – auch später – nicht erfolgt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Blatt 55 des Verwaltungsvorgangs (Beiakte 1) Bezug genommen. 8 Die Beklagte legte den Fall Prof. Dr. G. zur fachlichen Stellungnahme aus orthopädischer Sicht vor, die dieser unter dem 24.01.2013 erstellte. Darin führt Prof. Dr. G. aus, dass bedacht werden müsse, dass die Erscheinungsbilder der Dysmelie keineswegs neu und deshalb auch kein spezifisches Merkmal der Thalidomidembryopathie seien. Die bei der Klägerin vorliegende Form der Dysmelie werde auch bei sporadisch auftretenden Fällen beobachtet und komme zudem im Rahmen bestimmter Syndrome vor. Die Thalidomid-induzierte Entwicklungsstörung der Gliedmaßen kopiere nur das Muster longitudinaler, radialer bzw. tibialer Skeletteffekte – und nur dieses. Die longitudinalen Thalidomid-induzierten Dysmelien träten jedoch in der Regel beidseitig auf und gingen weitgehend symmetrisch. Nicht zuletzt aufgrund des ungewöhnlichen Zeitraums der vorgetragenen Einnahme eines thalidomidhaltigen Präparates spreche im konkret vorliegenden Fall aufgrund der Einseitigkeit der Dysmelie der linken oberen Extremität ungleich mehr gegen eine Thalidomid-induzierte Dysmelie als dafür. Die von Prof. Dr. L. angesprochene VACTERL-Assoziation stelle zweifellos diejenige Differentialdiagnose dar, die ungleich wahrscheinlicher sei. 9 Unter Hinweis auf dieses Fachgutachten wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin mit Bescheid vom 25.02.2013 zurück. 10 Hiergegen hat die Klägerin am 06.03.2013 Klage erhoben, zu deren Begründung sie im Wesentlichen Folgendes vorträgt: 11 Sie weise die typischen Fehlbildungen der Thalidomidembryopathie. Zudem sei die Einnahme von Contergan durch die Mutter der Klägerin durch deren Erklärung belegt. 12 Die Klägerin beantragt, 13 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 02.04.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.02.2013 zu verpflichten, ihr Leistungen nach dem Conterganstiftungsgesetz zu gewähren. 14 Die Beklagte beantragt, 15 die Klage abzuweisen. 16 Sie tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen und verweist im Wesentlichen auf die angefochtenen Bescheide. 17 Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. 18 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. 19 Entscheidungsgründe 20 Das Gericht konnte über die Klage ohne mündliche Verhandlung entscheiden, nachdem die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben, § 101 Abs. 2 VwGO. 21 Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber nicht begründet. 22 Der Bescheid der Beklagten vom 02.04.2012 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 25.02.2013 ist rechtmäßig. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung von Leistungen nach dem ContStifG, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. 23 Anspruchsgrundlage für die begehrte Verpflichtung der Beklagten, der Klägerin Leistungen nach dem ContStifG zu gewähren, ist § 12 Abs. 1 ContStifG i.d.F. der Bekanntmachung vom 25.06.2009 (BGBl. I 1537), zuletzt geändert durch das dritte Gesetz zur Änderung des ContStifG (BGBl. I 1847). Nach dieser Vorschrift setzt die Gewährung von Leistungen nach § 13 ContStifG voraus, dass der Antragsteller Fehlbildungen aufweist, die mit der Einnahme thalidomidhaltiger Präparate der Grünenthal GmbH, Aachen, durch die Mutter während der Schwangerschaft in Verbindung gebracht werden können. Der Kreis der Anspruchsberechtigten ist weit gefasst, um zugunsten etwaiger Betroffener der Unmöglichkeit einer über jeden Zweifel erhabenen Kausalitätsfeststellung Rechnung zu tragen. 24 Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom 02.12.2011 – 16 E 723/11 –, vom 25.03.2013 – 16 E 1139/12 – und vom 14.01.2015 – 16 E 435/13 –, juris. 25 Aus Sicht der Kammer muss jedoch mit Wahrscheinlichkeit gerade die Einwirkung von Thalidomid während der Embryonalentwicklung gegeben sein, die in ursächlichem Zusammenhang mit Fehlbildungen des Antragstellers steht. Würde es dagegen ausreichen, dass Thalidomid als theoretische Ursache für Fehlbildungen nicht auszuschließen ist, ließe sich der anspruchsberechtigte Personenkreis, der nach dem Willen des Gesetzgebers von Leistungen aus dem Stiftungsvermögen profitieren soll, nicht verlässlich eingrenzen. Die Argumente der Klägerin zielen jedoch lediglich darauf, dass eine Thalidomidschädigung nicht mit Sicherheit ausgeschlossen ist. 26 Die von der Klägerin geltend gemachten Fehlbildungen können nicht mit der Einnahme thalidomidhaltiger Präparate der Grünenthal GmbH, Aachen, durch die Mutter der Klägerin während der Schwangerschaft in Verbindung gebracht werden. 27 Es erscheint aus Sicht des Gerichts bereits als nahezu ausgeschlossen, dass die Mutter der Klägerin während der Schwangerschaft Contergan einnahm. 28 Dass der Mutter der Klägerin in dem Zeitraum zwischen dem 14.05.1972 und 01.06.1972 (in diesem Zeitraum befand sich laut Prof. Dr. L. die teratogene Phase der Schwangerschaft) während eines stationären Aufenthalts in einem Münchner Kinderklinikum von der diensthabenden Ärztin Contergan verabreicht worden sein soll, ist nicht glaubhaft. Das Arzneimittel Contergan ist bereits am 27.11.1961, begleitet von einem Informationsbrief der Firma Grünenthal an die deutschen Ärzte vom 25.11.1961 vom Markt genommen worden. Die Ärzteschaft war spätestens ab diesem Zeitpunkt über die Gefahren der Conterganeinnahme während der Schwangerschaft informiert. Es ist schon nicht anzunehmen, dass das Präparat über 10 Jahre (!) nach der Einstellung des Handels in einem deutschen Krankenhaus (!) überhaupt noch vorhanden war. Gerade in der Bundesrepublik Deutschland, in der die meisten Thalidomid-geschädigten Kinder geboren wurden und die Fa. Chemie Grünenthal ihren Sitz hat, waren Behörden, Apotheker- und Ärzteschaft, pharmazeutische Industrie, Politik, Medien und die Öffentlichkeit in besonderem Maße alarmiert und für Thalidomid als Auslöser der angeborenen Fehlbildungen sensibilisiert. 29 Vgl. hierzu ausführlich Kirk, Der Contergan-Fall: eine unvermeidbare Arzneimittelkatastrophe? Zur Geschichte des Arzneistoffs Thalidomid, 1999, S. 156. 30 Vor diesem Hintergrund spricht nichts dafür, dass eine Ärztin trotz Kenntnis von der Schwangerschaft der Mutter der Klägerin Contergan zur Anwendung herausgegeben haben soll, obwohl sie von der Marktrücknahme und den Auswirkungen des Präparates gewusst haben muss. Dementsprechend sind auch keine Fälle bekannt, in denen Krankenhäuser mehrere Jahre nach dem Verkaufsstopp Contergan an Schwangere ausgehändigt haben.Nicht nachvollziehbar ist, dass die Mutter der Klägerin nach Aufklärung über das Verbot von Contergan keinerlei Anstrengungen unternommen haben will, um die Ärztin oder die Klinik zur Verantwortung zu ziehen. Ebenso wenig erklärlich ist, dass sie trotz des gewaltigen Medienechos aufgrund des Strafverfahrens, das am 18.12.1970 endete, und des Inkrafttretens des Stiftungsgesetzes am 31.10.1972 bis zum Ablauf der früheren Antragsfrist am 31.12.1983 nichts unternahm, um die Klägerin als Contergangeschädigte anerkennen zu lassen. Nur am Rande sei angemerkt, dass auch der vorliegende ärztliche Bericht der Frauenklinik der Universität München vom 22.05.1973 eine Schädigung aufgrund von Contergan nicht erwähnt, obwohl dort die Einnahme von Contergan durch die Mutter der Klägerin bekannt gewesen sein soll. 31 Auch eine Gesamtbetrachtung unter Einbeziehung des Erscheinungsbilds der geltend gemachten Fehlbildungen und den sonstigen tatsächlichen Umständen, 32 vgl. zur Bedeutung dieser Parameter für die Annahme einer ursächlichen Verbindung: Begründung des Gesetzesentwurfs über die Errichtung einer nationalen Stiftung „Hilfswerk für das behinderte Kind“, BT-Drs. VI/926, S. 8 zu § 13, 33 führt nicht zu der Annahme, dass die Fehlbildungen der Klägerin mit Wahrscheinlichkeit mit einer Conterganeinnahme der Mutter während der sensiblen Phase in Verbindung gebracht werden können. 34 Hiervon ist das Gericht nach Auswertung sämtlicher ärztlichen Stellungnahmen, insbesondere der von der Medizinischen Kommission der Beklagten eingeholten gutachterlichen Stellungnahmen überzeugt. 35 Zwar kommen die geltend gemachte Analatresie und Dysmelie des Armes und der Hand bei der Thalidomidembryopathie vor. Dementsprechend halten PD Dr. X. und PD Dr. H. die Analatresie bzw. den Schaden an der oberen linken Extremität für sich gesehen für einen möglichen Conterganschaden. Allerdings verweist PD Dr. X. auf eine sehr hohe natürliche Inzidenz der Analatresie, weshalb er mit Blick auf die gesamte Befundkonstellation das Vorliegen eines Conterganschadens für äußerst unwahrscheinlich hält. Auch PD Dr. H. vermag sich nicht für die Anerkennung des orthopädischen Schadens als Conterganschaden auszusprechen, sondern bittet um ergänzende Einschätzung zur Typik der Schäden auf nicht-orthopädischem Fachgebiet. Soweit die geltend gemachten Fehlbildungen für sich genommen bei der Thalidomidembryopathie beobachtet wurden, ist darauf hinzuweisen, dass keine dieser Fehlbildungen ausschließlich auf Thalidomid zurückzuführen ist. Die von Thalidomid hervorgerufenen angeborenen Fehlbildungen können für sich genommen auch andere Ursachen haben. 36 Vgl. Smithells/Newman, Recognition of thalidomide defects, J. Med. Genet. 1992, 29, 716 f.. Zu den möglichen Ursachen angeborener Fehlbildungen vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 02.12.2011 – 16 E 723/11 –, juris Rn. 6 f. 37 In dieser Weise äußert sich auch Prof. Dr. G. , der darauf hinweist, dass die Erscheinungsbilder der Dysmelie bei der Thalidomidembryopathie keineswegs neu und deshalb auch kein spezifisches Merkmal der Thalidomidembryopathie seien. Vielmehr würden die bei der Klägerin vorliegenden Formen der Dysmelie auch bei sporadisch auftretenden Fällen beobachtet und kämen zudem im Rahmen bestimmter Syndrome vor. Auch Prof. Dr. L. verneint das Vorliegen eines Conterganschadens und kann die Fehlbildungen der Klägerin am ehesten mit der VACTERL-Assoziation in Verbindung bringen. Ob diese Differentialdiagnose, die auch Prof. Dr. G. befürwortet, tatsächlich zutrifft, bedarf keiner Entscheidung. Es genügt vielmehr, dass nach den überzeugenden Ausführungen in allen sachverständigen Stellungnahmen – mit Ausnahme von PD. Dr. H. , der sich nicht festlegen wollte – ein Conterganschaden nicht wahrscheinlich bzw. äußerst unwahrscheinlich ist. Die Annahme der Wahrscheinlichkeit einer Thalidomidschädigung drängt sich schließlich auch deswegen nicht auf, weil – worauf Prof. Dr. G. und Prof. Dr. L. nachvollziehbar hinweisen – die bei der Klägerin vorliegende strenge Einseitigkeit der Fehlbildung an den oberen Extremitäten nur schwer mit einer Thalidomidembryopathie in Einklang gebracht werden kann. Dabei bedarf es hier keiner abschließenden Entscheidung, ob das Wirkprinzip von Thalidomid in jedem Fall das Vorkommen einseitiger Thalidomidschäden (an den oberen Extremitäten) ausschließt. Wie die Kammer aus verschiedenen Verfahren ersehen kann, konnte die Medizinische Kommission der Beklagten zu dieser Frage selbst offenbar noch keine einheitliche Haltung finden. Dies betrifft aber bezogen auf Extremitäten den Grad der Asymmetrie bzw. die Größe des Unterschieds zwischen der linken und rechten Extremität. Selbst wenn demnach in Betracht kommen sollte, dass die Einseitigkeit einer Dysmelie zumindest dann einem Zusammenhang mit Thalidomid nicht notwendig entgegensteht, wenn bei Vorhandensein einer normal ausgebildeten Seite die Fehlbildung auf der anderen Seite selbst nur milde ausfällt und damit lediglich ein geringfügiger Unterschied zwischen beiden Seiten besteht, 38 vgl. hierzu auch Smithells/Newman, Recognition of thalidomide defects, J. Med. Genet. 1992, 29, 716 ff., wonach die Wahrscheinlichkeit einer genetischen oder stofflichen (wie Thalidomid) Ursache mit der Zunahme der Unterschiede zwischen den Seiten abnimmt, 39 führt dies hier zu keiner abweichenden Bewertung. Denn die Fehlbildung der Klägerin ist an der linken oberen Extremität sehr deutlich ausgeprägt, während die rechte Seite überhaupt keine Fehlbildung aufweist. Die Dysmelie des linken Armes zeigt sich nach den übereinstimmenden sachverständigen Stellungnahmen im Wesentlichen im Fehlen des Daumens und der Speiche sowie der Verkürzung der Elle. Das Schultergelenk links weist eine geringe Dysplasie auf. Der rechte Arm hingegen zeigt keine Auffälligkeiten. 40 Die vorliegenden sachverständigen Stellungnahmen sind auch hinreichend geeignet, dem Gericht die für die richterliche Überzeugungsbildung notwendigen sachlichen Grundlagen zu vermitteln. Sie weisen keine auch für den Nichtsachkundigen erkennbaren (groben) Mängel auf, beruhen vielmehr auf dem anerkannten Wissensstand insbesondere auch zu den Fehlbildungsmustern bei der Thalidomidembryopathie. Sie gehen von zutreffenden tatsächlichen Verhältnissen aus, enthalten keine unlösbaren Widersprüche und geben keinen Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder Unparteilichkeit der Sachverständigen. 41 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 06.02.2012 – 1 A 1337/10 –; BVerwG, Beschluss vom 09.08.1983 – 9 B 1024/83 –. 42 Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem ärztlichen Attest der Ärzte Dr. T. und Dr. C. vom 14.01.2011. Soweit darin das Bestehen von angeborenen Fehlbildungen infolge einer Conterganschädigung bei der Klägerin bestätigt wird, fehlt es an jeglicher Begründung für diese Aussage. Es fehlen Angaben zur Schadenstypik oder zur Problematik der strengen Einseitigkeit der Fehlbildungen, die geeignet wären, die Ausführungen der übrigen Sachverständigen zu erschüttern oder durchgreifend in Zweifel zu ziehen. 43 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.