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Urteil

7 K 7401/15

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2018:0417.7K7401.15.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags leistet. T a t b e s t a n d Die im Mai 1960 in Neapel geborene Klägerin begehrt die Gewährung von Leistungen nach dem Conterganstiftungsgesetz (ContStiftG). Die Eltern der Klägerin machten im Jahr 1971 nach Unterzeichnung einer Abfindungserklärung gegenüber der Firma Grünenthal Leistungen für die Klägerin aus dem Treuhandkonto geltend, das für thalidomidgeschädigte Kinder eingerichtet worden war. Prof. Dr. N. diagnostizierte bei der Klägerin damals eine rechtsseitige Einfinger-Phokomelie mit hochgradiger Skoliose. Zu Beginn einer mehrjährigen Betreuung der Klägerin in seiner Dysmelie-Sprechstunde in der Orthopädischen Universitätsklinik I. war im Juni 1969 angegeben worden, die Mutter der Klägerin habe während der Schwangerschaft Tabletten unbekannter Art wegen Nervosität eingenommen; vor Weihnachten 1959 habe sie wegen starker Zahnschmerzen Tabletten erhalten. Die Mutter wohne mit ihren Kindern noch in Neapel. Der medizinische Zulassungsausschuss (Prof. Dr. X. ) kam im Mai 1971 zu dem Ergebnis, dass die bei der Klägerin anzutreffenden Fehlbildungen nicht dem Bild der Thalidomidembryopathie entsprächen. Neben einer hochgradigen Skoliose finde sich anstelle des rechten Arms eine 1-Finger-Phokomelie, während der linke Arm und die linke Hand offenbar normal entwickelt seien. Derartig schwere Extremitätenmissbildungen gebe es bei der Thalidomid-Embryopathie niemals einseitig und ebenso wenig in Kombination mit einer so schweren Verkrümmung der Wirbelsäule. Es handle sich am ehesten um eine 1-Finger-Phokomelie alten Typs. Auch Prof. Dr. M. kam im August 1971 zu der Einschätzung, ein Zusammenhang mit Thalidomid könne nicht angenommen werden. Es gebe keinen Anhaltspunkt für eine Thalidomideinnahme. Zudem sei auch bei sicherer Thalidomidein-nahme nie eine einseitige 1-Finger-Phokomelie beobachtet worden. Im April 2013 beantragte die Klägerin bei der Beklagten, ihr Leistungen nach dem ContStiftG zu bewilligen. Sie gab an, ihre Mutter sei 1959 aus Italien nach Deutschland gezogen. Wegen der Trennung von ihrer Familie sei sie damals depressiv gewesen und habe von einem Nervenarzt in Karlsruhe Thalidomid zur Beruhigung verschreiben bekommen. Die Medikamente habe sie abgesetzt, sobald sie von ihrer Schwangerschaft erfahren habe. Als Schädigungen nannte die Klägerin neben der Skoliose und der Phokomelie des rechten Arms: - Daumenballen links zu lang und schmerzend - schräge Hüftstellung - Halswirbel zu kurz, Kopfdrehung nicht möglich - große Zehen zeigen nach innen - schräge Gesichtszüge und Schiefstellung von Kiefer sowie Augen - grauer Star, Kurzsichtigkeit - ungleiche Größe der Nieren, der Brust und der Gehörgänge - lange Leber. Nach den vorgelegten augen-, zahn- und HNO-ärztlichen Bescheinigungen weisen Augen, Zähnen und Ohren der Klägerin keine Fehlbildungen auf. Laut Arztbrief der Neurologischen Klinik des Städtischen Klinikums L. hat die Kyphoskoliose zu einer begleitenden Gesichtsskoliose geführt. Ein Zusammenhang mit einer Thalidomidexposition könne aus heutiger Sicht nicht hergestellt werden. In einem auszugsweise vorgelegten Behandlungsbericht des Orthopäden Dr. U. ist zur Anamnese ausgeführt, bei Conterganschaden würden jetzt belastungsabhängige Schmerzen im Bereich der Wirbelsäule angegeben. Die Beklagte legte den Vorgang ihrer medizinischen Kommission zur Beurteilung vor. Der Orthopäde Dr. H. teilte mit Schreiben vom 23.11.2013 mit, die Klägerin weise eine völlig einseitige Fehlbildung auf. Die linke Seite zeige noch nicht einmal eine Tenarhypoplasie. Es gebe viele deutlich asymmetrische Schädigungsbilder unter anerkannten Patienten. Rein statistisch seien seiner Ansicht nach solche Extremformen möglich. Eine derartige Asymmetrie habe er nach fast 30-jähriger Arbeit mit Conterganpatienten jedoch noch nicht gesehen. Er habe keine eindeutigen Hinweise auf Thalidomid gefunden und halte einen Thalidomidschaden für unwahrscheinlich, aber möglich. Prof. Dr. L1. kam in ihrer humangenetischen Stellungnahme vom 28.08.2014 zu der Einschätzung, eine Thalidomidembryopathie sei höchst unwahrscheinlich. Eine derart schwere einseitige Phokomelie des Arms mit bereits im frühen Kindesalter manifestierter Skoliose sei in keinem dokumentierten Fall bei Thalidomidembryopathie beobachtet worden. Mit Bescheid vom 07.10.2014 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Sie verwies auf die Beurteilungen von Dr. H. und Prof. Dr. L1. . Mit ihrem gegen diese Entscheidung gerichteten Widerspruch machte die Klägerin geltend, die Phokomelie des rechten Arme bei anatomischer Unauffälligkeit des linken Arms und die Skoliose der Wirbelsäule mit konsekutiver Gesichtsskoliose seien thalidomidbedingte Fehlbildungen. Ein Okihiro-Syndrom scheide als Ursache dieser Fehlbildungen und ihres Kleinwuchses aus, wie eine genetische Untersuchung ergeben habe. Auch eine kardiologische Abklärung in der Kardiologie der St. W. -Kliniken L. habe keine Auffälligkeiten gezeigt; der Bericht diagnostiziere den Verdacht auf Contergan-Schädigung. Da somit sonstige Ursachen ausgeschlossen seien und Dr. H. von einer rein statistischen Möglichkeit eines Zusammenhangs mit einer Thalidomideinnahme ausgehe, schließe die Einseitigkeit der Fehlbildung eine Thalidomid-embryopathie nicht aus. Die medizinische Kommission der Beklagten befasste Prof. Dr. G. mit dem Vorgang. Er kam in einer orthopädischen Stellungnahme vom 12.10.2015 zu dem Schluss, das Schädigungsbild der Klägerin könne einer thalidomidbedingten Embryopathie nicht zugeordnet werden. Die Hüften seien radiologisch unauffällig. Bei der Extremitätenschädigung handle es sich nicht um eine asymmetrische, sondern um eine einseitige Fehlbildung. Die linke obere Extremität sei vollkommen intakt, insbesondere zeige sich bei völlig unauffälligem Skelett der linken Hand keine Minderentwicklung des Daumenballens. Eine solche Einseitigkeit der Dysmelie sei für die Thalidomidembryopathie bisher nicht beschrieben worden. Sie lasse sich mit den charakteristischen, nach einer definierten Abfolge entstehenden Veränderungen der thalidomidbedingten Embryopathie nicht in Einklang bringen. Die Beklagte wies daraufhin den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 24.11.2015 zurück. Die Klägerin hat am 23.12.2015 Klage erhoben. Zur Klagebegründung wiederholt sie ihr bisheriges Vorbringen. Sie erklärt, Dr. H. habe bei seiner Untersuchung eine Patientin mit einer identischen Fehlbildung erwähnt, bei der es sich um einen Conterganfall gehandelt habe. Die Klägerin hat eine eidesstattliche Versicherung vom 27.12.2015 vorgelegt, die von ihrer Mutter stamme. Dort wird bestätigt, ein Nervenarzt in L. habe der Mutter der Klägerin 1959 Thalidomid zur Beruhigung verschrieben. Sie habe das Medikament der Firma Grünenthal bis zum Bekanntwerden ihrer Schwangerschaft in der 8. oder 9. Schwangerschaftswoche eingenommen. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 07.10.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24.11.2015 zu verpflichten, ihr Leistungen nach dem ContStiftG zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie meint, Dr. H. habe ausdrücklich festgestellt, dass er für die absolute Einseitigkeit der Fehlbildungen keine Entsprechung im Kreis der ihm bekannten Conterganpatienten sehe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und die vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 07.10.2014 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheids vom 24.11.2015 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Der Klägerin steht kein Anspruch auf Gewährung von Leistungen nach dem ContStiftG zu (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 ContStiftG setzt die Gewährung von Leistungen nach § 13 ContStiftG voraus, dass der Antragsteller Fehlbildungen aufweist, die mit der Einnahme thalidomidhaltiger Präparate der Grünenthal GmbH, Aachen, durch die Mutter während der Schwangerschaft in Verbindung gebracht werden können. Der Kreis der Anspruchsberechtigten ist weit gefasst, um zugunsten etwaiger Betroffener dem Umstand Rechnung zu tragen, dass eine über jeden Zweifel erhabene Kausalitätsfeststellung unmöglich ist, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 02.12.2011 - 16 E 723/11 -, vom 25.03.2013 - 16 E 1139/12 - und vom 14.01.2015 - 16 E 435/13 -, weil sowohl die Aufklärung einer Thalidomideinnahme durch die Mutter während einer mehrere Jahrzehnte zurückliegenden Schwangerschaft als auch die eindeutige Feststellung eines naturwissenschaftlichen Zusammenhangs zwischen der Einnahme und einer Fehlbildung an Grenzen stoßen. Allerdings reicht es für die Zuerkennung der Leistungsberechtigung nicht aus, dass Thalidomid als mögliche Ursache von Fehlbildungen nicht auszuschließen ist oder ein Zweifelsfall vorliegt. Ansonsten ließe sich der anspruchsberechtigte Personenkreis, der nach dem Willen des Gesetzgebers aus dem Stiftungsvermögen profitieren soll, nicht verlässlich eingrenzen. Angeborene Fehlbildungen können durch eine Vielzahl von Faktoren hervorgerufen werden, z.B. durch den Einfluss von Viren, anderen Schadstoffen oder Medikamenten, Sauerstoffmangel des Embryos, ein Amniotisches-Band-Syndrom oder Fehlernährung in der Schwangerschaft oder durch genetische Abweichungen, vgl. VG Köln, Urteil vom 23.02.2016 - 7 K 2817/14 - m.w.N. Angesichts der theoretisch vielfältigen und wohl noch nicht bis ins Letzte ergründeten Ursachen für kongenitale Missbildungen muss gerade die Einwirkung von Thalidomid während der Embryonalentwicklung wahrscheinliche Ursache der Fehlbildungen des Antragstellers sein, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30.12.2015 - 16 A 1852/15 -; VG Köln, Urteil vom 24.02.2015 - 7 K 4608/13 -. Dies zugrunde gelegt, lassen sich bei der Klägerin erkennbare Fehlbildungen nicht mit einer Einnahme eines thalidomidhaltigen Mittels der Firma Grünenthal durch ihre Mutter in Verbindung bringen. Es liegen bereits keine verlässlichen Informationen darüber vor, dass die Mutter in der teratogenen Phase ihrer Schwangerschaft ein thalidomidhaltiges Mittel der Firma Grünenthal eingenommen hat. Die erstmals nach mehr als fünfzig Jahren vorgebrachte Äußerung zu einer Thalidomideinnahme steht mit den 1969 gemachten Angaben bei Prof. Dr. N. nicht in Einklang. Dabei kann dahinstehen, ob die Mutter der Klägerin in der thalidomidsensiblen Zeit ihrer Schwangerschaft in 1959 tatsächlich im Bundesgebiet lebte und von einem Karlsruher Arzt behandelt wurde, obwohl 1969 angegeben wurde, sie lebe „noch“ in Neapel, wo auch die Klägerin zunächst aufgewachsen ist. Jedenfalls passt der jetzige Vortrag, die depressive Mutter habe Thalidomid zur Beruhigung bekommen, nicht zu der damaligen Angabe, sie habe Tabletten unbekannter Art wegen Nervosität und solche wegen Zahnschmerzen eingenommen. 1969 konnten die Eltern der Klägerin keine Angaben zu Art, Namen und Zusammensetzung der eingenommenen Medikamente machen. Auch bei dem Versuch, 1971 Leistungen für die Klägerin zu erhalten, ist keine Erklärung zur Einnahme konkreter Medikamente abgegeben worden, obwohl sich dies bei der Geltendmachung von Leistungen für thalidomidgeschädigte Kinder aufgedrängt hätte. So vermerkt Prof. Dr. M1. , es gebe keinen Anhaltspunkt für eine Thalidomideinnahme. Vor diesem Hintergrund ist nicht erklärlich, woraus die Mutter aktuell ihre sichere Erinnerung an die Einnahme eines thalidomidhaltigen Medikaments bezieht. Ungewiss bleibt zudem, welches von mehreren thalidomidhaltigen Medikamenten der Firma Grünenthal die Mutter genommen haben will. Auffällig ist, dass zwar der Wirkstoff und der Hersteller, nicht aber der - unter Patienten eher gebräuchliche - Name, unter dem das Medikament vermarktet wurde, erinnerlich sein sollen. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung sind zudem die geltend gemachten Fehlbildungen von ihrem „Erscheinungsbild“ - vgl. zu dessen Bedeutung für die Annahme einer ursächlichen Verbindung: Begründung des Gesetzentwurfs über die Errichtung einer nationalen Stiftung „Hilfswerk für das behinderte Kind“, BT-Drs. VI/926 S. 8 zu § 13 - her nicht so beschaffen, dass sie zumindest mit hinreichender Wahrscheinlichkeit mit einer Thalidomideinnahme in Zusammenhang stehen. Hiervon ist das Gericht nach Auswertung sämtlicher ärztlicher Befunde, insbesondere der von der Beklagten eingeholten Stellungnahmen überzeugt. Weder ist den von der Klägerin vorgelegten medizinischen Unterlagen die Annahme eines hinreichend wahrscheinlichen Thalidomidschadens zu entnehmen, noch kommt eine der von der medizinischen Kommission veranlassten gutachtlichen Einschätzungen zu dem Ergebnis, dass die Einwirkung von Thalidomid wahrscheinliche Ursache von Fehlbildungen bei der Klägerin ist. Prof. Dr. L1. sowie Prof. Dr. G. haben eingehend und nachvollziehbar dargelegt, dass die Fehlbildungen bei der Klägerin mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht auf eine Thalidomideinnahme zurückzuführen sind. Nach gründlicher Auswertung des vorgelegten Foto- und Röntgenbildmaterials sowie bisheriger Befunde der Klägerin wie auch der einschlägigen Fachquellen sind sie zu dem schlüssigen Ergebnis gelangt, dass die strenge Einseitigkeit der Fehlbildung an der rechten oberen Extremität, so wie sie bei der Klägerin in Gestalt der 1-Finger-Phokomelie ausgeprägt ist, maßgeblich gegen eine Thalidomidembryopathie spricht. In Übereinstimmung mit der auch dem Gericht bekannten Quellenlage haben sie erläutert, dass zwar Asymmetrien, aber keine einseitigen schweren Phokomelien beim Thalidomid-Syndrom dokumentiert sind. Dies leuchtet angesichts der Wirkungsweise von Thalidomid unmittelbar ein. Als Teratogen erreicht es den Embryo über den konstanten Blutstrom der Mutter zur Plazenta und wirkt dort in den jeweils anstehenden Entwicklungsphasen. Dementsprechend ist nachvollziehbar, dass ausgeprägt einseitige Fehlbildungen, also solche, bei denen die allein betroffene Seite mannigfaltige Schädigungen aufweist, gegen eine teratogene Schädigung durch Thalidomid sprechen, vgl. VG Köln, Urteil vom 15.04.2015 - 7 K 1778/13 -; in diese Richtung auch OVG NRW, Beschluss vom 28.12.2015 -16 A 1124/15 -; vgl. auch Smithells/Newman, recognition of thalidomid defects, 1992, 29, 716 ff., wonach die Wahrscheinlichkeit einer genetischen oder stofflichen Ursache (wie Thalidomid) mit der Zunahme der Unterschiede zwischen den Seiten abnimmt). Gerade auch mit Rücksicht auf vorkommende Asymmetrien schließt zwar eine denkbar geringfügige Fehlbildung auf der einen Seite, etwa eine milde ausgeprägte Daumenfehlbildung, bei regelrechter Gestaltung der anderen Seite eine Thalidomidembryopathie aus Sicht der Kammer nicht aus, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds eine Typik für die Thalidomidembryopathie aufweisen, vgl. Urteil vom 15.11.2016 - 7 K 4333/14 -. Ein solcher Fall liegt bei der Klägerin jedoch nicht vor. Denn bei ihr erfasst die einseitige Schädigung in denkbar ausgeprägtester Form den gesamten Unter- und Oberarm sowie zumindest vier Finger; diese Körperteile fehlen vollständig. Die gutachterlichen Stellungnahmen von Prof. Dr. L1. und Prof. Dr. G. sind hinreichend geeignet, dem Gericht die für die richterliche Überzeugungsbildung notwendigen sachlichen Grundlagen zu vermitteln. Sie weisen keine für den Nichtsachkundigen erkennbaren groben Mängel auf und beruhen auf einem anerkannten Wissensstand insbesondere auch zu den Fehlbildungsmustern bei der Thalidomidembryopathie. Sie gehen von zutreffenden tatsächlichen Verhältnissen aus, enthalten keine unlösbaren Widersprüche und geben keinen Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder Unparteilichkeit der Sachverständigen, vgl. zu diesen Anforderungen OVG NRW, Beschluss vom 06.02.2012 - 1 A 1337/10 -. Die sachverständigen Stellungnahmen finden zudem eine maßgebliche Stütze darin, dass Prof. Dr. X. und Prof. Dr. M1. das Schädigungsbild bei der Klägerin bereits in deren Kindheit begutachtet und ebenfalls als nicht mit Thalidomid zusammenhängend angesehen haben. Sie haben zahlreiche thalidomidgeschädigte Kinder untersucht. Prof. Dr. M1. war entscheidend an der Entdeckung der Teratogenität von Thalidomid beteiligt. Seine Arbeiten werten mehrere Hundert Fälle fehlgebildeter Kinder aus, die zu Beginn der sechziger Jahre auffielen und bei denen die Thalidomideinnahme durch die Mutter einschließlich des Zeitpunktes noch konkret erhoben werden konnten. Diese Auswertung war die maßgebliche Grundlage für die Erfassung der Thalidomidembryopathie und ihre Abgrenzung von anderen Ursachen kongenitaler Fehlbildungen. Sie prägt bis heute den Kenntnisstand über Missbildungen infolge Thalidomideinnahme durch die Mutter. Denn der Differenzierung zwischen thalidomidbedingten und anderen Fehlbildungen liegt nach wie vor in erster Linie Erfahrungswissen über bereits beobachtete Thalidomidschäden zugrunde. Vor diesem Hintergrund hat es besonderes Gewicht, wenn beide Experten zu der unmissverständlichen Aussage kommen, dass ein Zusammenhang zwischen den Fehlbildungen der Klägerin und einer Thalidomidein-nahme nicht angenommen werden könne, weil eine derart schwere Extremitätenfehlbildung wie die 1-Finger-Phokomelie bei der Thalidomidembryopathie niemals einseitig vorkomme. Auch Prof. Dr. N. , der mit der Untersuchung zahlreicher Kinder auf Thalidomidschäden hin befasst war und in dessen Sprechstunde die Klägerin als Kind und Jugendliche über Jahre hinweg betreut worden ist, äußert an keiner Stelle der umfassenden Behandlungsdokumentation einen möglichen Zusammenhang mit Thalidomidexposition. Die Einschätzung von Prof. Dr. G. und Prof. Dr. L1. teilt im Ergebnis auch Dr. H. . Maßgeblich für die Wiedergabe seines ärztlichen Standpunktes ist dabei allein die nach der Untersuchung der Klägerin abgegebene schriftliche Stellungnahme gegenüber der medizinischen Kommission der Beklagten. Darin stellt er klar, dass er einen mit dem Phänotyp der Klägerin vergleichbaren Fall unter Conterganpatienten nicht kennt. Auch Dr. H. kommt in der Gesamtbetrachtung der vorgefundenen Schädigungen zu dem unmissverständlichen Ergebnis, dass sich das bei der Klägerin vorliegende Schädigungsbild nicht mit Wahrscheinlichkeit auf eine Conterganschädigung zurückführen lässt. Dass er eine Thalidomidschädigung nicht ausschließt, ist nach dem erläuterten, bei der Leistungsbewilligung anzulegenden Wahrscheinlichkeitsmaßstab aus Rechtsgründen irrelevant. Zu keinem anderen Ergebnis führen die ärztlichen Unterlagen, die die Klägerin vorgelegt hat. Dies gilt zunächst für die Bescheinigungen, die bestimmte genetische und kardiologische Auffälligkeiten verneinen. Für die Entscheidung kommt es nicht darauf an, ob ein sonstiges Syndrom als mögliche Ursache der bei der Klägerin anzutreffenden Fehlbildungen in Betracht kommt oder ausscheidet. Maßgeblich ist allein, dass nach den überzeugenden Ausführungen der Gutachter keine Wahrscheinlichkeit für einen Thalidomidschaden besteht. Auch die weiteren von der Klägerin beigebrachten Unterlagen stellen keinen nachvollziehbaren Bezug zu einem Thalidomidschaden her. Die bloße anamnestische Erwähnung eines Conterganschadens bzw. eines Verdachts auf Conterganschaden fußt erkennbar nicht auf eigenen, wissenschaftlich hergeleiteten ärztlichen Feststellungen sondern auf Annahmen, die die Klägerin geäußert hat. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.