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Urteil

7 K 842/14

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2015:0415.7K842.14.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die am 00.00.0000 in Kiew/Ukraine geborene Klägerin begehrt die Aufnahme als Spätaussiedlerin. Sie reiste im April 2010 in die Bundesrepublik Deutschland zur Aufnahme eines Studiums ein und hält sich bis heute in Deutschland auf. Unter dem 03.07.2012 beantragte die Klägerin die Erteilung eines Aufnahmebescheides als Spätaussiedlerin. Mit dem Antrag reichte die Klägerin u.a. ihre Geburtsurkunde (Ausstellungsdatum: 30.05.2002), die Geburtsurkunde ihres Vaters P. W. I. (Geburtsdatum: 00.00.1961; Ausstellungsdatum: 21.12.2000) und ihres Großvaters W1. B. I. (Geburtsdatum: 00.00.1937; Ausstelungsdatum: 08.08.2001) sowie eine Heiratsurkunde betreffend die Eheschließung zwischen B1. G. H. und B2. N. K. (Datum der Eheschließung: 00.00.1931; Austellungsdatum: 28.07.1958) vor. Die Klägerin absolvierte am 27.08.2012 einen Sprachtest, bei dem festgestellt wurde, dass mit ihr ein fließendes Gespräch in deutscher Sprache möglich war. Dabei wurde angemerkt, dass sie hochdeutsch spreche. Sie selbst gab im Rahmen des Sprachtestes an, Deutsch nur in der Schule gelernt zu haben. Zu Hause sei nur russisch oder ukrainisch gesprochen worden. Das Bundesverwaltungsamt (BVA) lehnte den Antrag der Klägerin mit Bescheid vom 12.10.2012 im Wesentlichen mit der Begründung ab, die Sprachkenntnisse der Klägerin seien ihr nicht familiär vermittelt worden. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies das BVA mit Widerspruchsbescheid vom 10.02.2014 zurück. Zur Begründung führte es aus, dass der Klägerin ein Aufnahmebescheid nicht erteilt werden könne, da sie das Aussiedlungsgebiet bereits verlassen habe. Ein Härtefall läge in ihrem Fall nicht vor. Hiergegen hat die Klägerin am 13.02.2014 Klage erhoben, zu deren Begründung sie im Wesentlichen Folgendes vorträgt: Sie halte sich nur zum Zwecke des Studiums in Deutschland auf. Ihren Wohnsitz in der Ukraine habe sie nicht aufgegeben. Soweit die Beklagte nunmehr darauf abstelle, dass die maßgeblichen Urkunden neueren Ausstellungsdatums seien, sei dies vor dem Hintergrund des Schicksals der Familie zu erklären. Ihr Urgroßvater B1. sei wegen seiner deutschen Staatsangehörigkeit festgenommen und hingerichtet worden. Seine Frau und Urgroßmutter der Klägerin habe aus Angst um ihre drei Kinder (darunter der Großvater der Klägerin W1. ) im Jahre 1945 die Herkunft ihrer Kinder getarnt und ihnen auf unbekannte Weise eine neue Identität verschafft (Familienname, Vatersname und Volkszugehörigkeit des Vaters). Unter dieser Identität hätten der Großvater der Klägerin und seine Abkömmlinge bis ins Jahr 2000 gelebt, bis er – der Großvater der Klägerin – beim Standesamt seine wahre Identität habe wiederherstellen lassen. Als Folge seien alle betroffenen Unterlagen als rechtswidrig erkannt und durch richtige ersetzt worden. Unter dem 07.12.2014 hat die Klägerin zum Nachweis zahlreiche amtliche Bescheinigung über Eintragungen im Geburtsregister vorgelegt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Beiakte 2 verwiesen. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 12.10.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.02.2014 zu verpflichten, der Klägerin einen Aufnahmebescheid als Spätaussiedlerin zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt sie vor, dass die Klägerin einen Härtefall geltend machen müsste, da sie nicht mehr über einen Wohnsitz im Aussiedlungsgebiet verfüge. Zudem bestünden erhebliche Zweifel an der deutschen Abstammung der Klägerin. Es könne nicht belegt werden, dass die Klägerin tatsächlich von B1. H. , den sie als ihren Urgroßvater väterlicherseits ausgebe, abstamme. Die Klägerin ist zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Das Gericht konnte trotz Ausbleibens der Klägerin in der mündlichen Verhandlung in der Sache verhandeln und entscheiden, da die ordnungsgemäß geladene Klägerin auf die Folgen ihres Ausbleibens hingewiesen worden ist, § 102 Abs. 2 VwGO. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung des begehrten Aufnahmebescheides. Die Beklagte hat die Erteilung im Ergebnis zu Recht abgelehnt, § 113 Abs. 5 VwGO. Anspruchsgrundlage für die Erteilung des begehrten Aufnahmebescheides ist § 27 Abs. 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (BVFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.08.2007 (BGBl. I S. 1902), zuletzt geändert durch Gesetz vom 06.09.2013 (BGBl. I S. 3554). Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG wird der Aufnahmebescheid auf Antrag an Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich des Gesetzes die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. Abweichend vom Wohnsitzerfordernis kann nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG Personen, die sich ohne Aufnahmebescheid im Geltungsbereich des Gesetzes aufhalten, ein Aufnahmebescheid erteilt oder es kann die Eintragung nach Absatz 2 Satz 1 nachgeholt werden, wenn die Versagung eine besondere Härte bedeuten würde und die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. Spätaussiedler ist in der Regel ein deutscher Volkszugehöriger, der die Republiken der ehemaligen Sowjetunion nach dem 31.12.1992 im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen und innerhalb von sechs Monaten im Geltungsbereich des Gesetzes seinen ständigen Aufenthalt genommen hat, wenn er zuvor seit seiner Geburt seinen Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten hatte, § 4 Abs. 1 Nr. 3 BVFG. Spätaussiedler kann also nur ein deutscher Volkszugehöriger sein. Nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG ist deutscher Volkszugehöriger, wer nach dem 31.12.1923 geboren wurde, sofern er von einem deutschen Staats- oder Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitätserklärung oder auf vergleichbare Weise nur zum deutschen Volkstum bekannt hat oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat. Diese Voraussetzungen liegen im Falle der Klägerin nicht vor. Dabei kann dahinstehen, ob die Klägerin mit Blick auf ihren Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland, der zum Zwecke des Studiums begonnen wurde, das Wohnsitzerfordernis nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG erfüllt. Darauf kommt es im vorliegenden Fall nicht an, da bei Fehlen eines Wohnsitzes im Aussiedlungsgebiet § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG Anwendung findet, der neben einem Härtefall das Vorliegen der „sonstigen Voraussetzungen“ verlangt. Letztere liegen im Falle der Klägerin nicht vor, da sie die Voraussetzungen als Spätaussiedlerin nicht erfüllt. Es konnte nicht mit dem hinreichenden Grad an Gewissheit festgestellt werden, dass die Klägerin von einem deutschen Volkszugehörigen abstammt. Es kann offen bleiben, ob es sich bei B1. G. H. um einen deutschen Volkszugehörigen gehandelt hat. Eine Geburtsurkunde über seine Geburt liegt nicht vor. Bei der Geburtsurkunde des Großvaters der Klägerin (W1. B. I. ), in der B1. G. H. mit deutscher Nationalität geführt wurde, handelt es sich um eine zweite Ausfertigung, die erst im Jahre 2001 und damit Jahrzehnte nach der Geburt des Großvaters am 08.02.1937 ausgestellt worden. Ferner liegt dem Gericht ein Auszug aus dem staatlichen Register des Standesamtes vom 02.04.2014 über die Geburt des Großvaters der Klägerin (W1. B. I. ) vor, aus dem sich zwar die deutsche Nationalität des B1. G. H. ergibt, zugleich aber ersichtlich ist, dass die Registrierung der standesamtlichen Eintragung im Register unmittelbar vor der Ausstellung am 02.04.2014 erfolgte. Welche Erkenntnisse dieser Registrierung zugrunde lagen, ist nicht ersichtlich. Sollte bei der Registrierung die standesamtliche Eintragung vorgelegen haben, ist nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen keine Ablichtung dieser Eintragung vorgelegt wird. Dem muss indes nicht weiter nachgegangen werden. Denn auch bei unterstellter deutscher Volkszugehörigkeit des B1. G. H. fehlt es an dem Nachweis, dass die Klägerin von ihm abstammt. Die Klägerin vermochte nicht zweifelsfrei nachzuweisen, dass B1. G. H. ihr Urgroßvater war. Die zum Beleg dieser Abstammung vorgelegten Urkunden begegnen erheblichen Bedenken. Insoweit ergeben sich Zweifel an deren Echtheit. Nach § 98 VwGO i.V.m. § 438 ZPO hat das Gericht nach den Umständen des Falles zu ermessen, ob eine Urkunde, die sich als von einer ausländischen Behörden oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person des Auslands errichtet darstellt, ohne näheren Nachweis als echt anzusehen ist. Amtliche Auskünfte sind zuverlässige und selbständige Beweismittel, die ohne förmliches Beweisverfahren im Wege des Freibeweises verwertet werden können und die das Gericht frei zu würdigen hat. Ausländischen öffentlichen Urkunden kommt im Falle ihrer Echtheit dieselbe Beweiskraft (vgl. §§ 415, 418 ZPO) wie deutschen öffentlichen Urkunden zu. Vgl. speziell für das Vertriebenenrecht Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 28.06.2010 – 5 B 49.09 –, NVwZ 2010, 1162 (1164). Zum Ganzen Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 03.07.2014 – 11 A 166/13 –, juris, Rn. 32 ff. Vorgelegte Urkunden sind nur dann nicht beweisgeeignet, wenn konkrete Anhaltspunkte gegen die Echtheit oder inhaltliche Richtigkeit sprechen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22.07.2010 – 12 A 2971/08 –, juris, Rn. 8. Allerdings ist in den Gebieten der ehemaligen Sowjetunion die Beschaffung gefälschter oder inhaltlich unrichtiger Urkunden ohne weiteres möglich und häufig. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 08.07.2005 – 2 B 51/05 –, juris, Rn. 10, und vom 30.11.2009 – 12 A 995/08 –, juris, Rn. 7. Nach diesen Maßstäben fehlt den von der Klägerin vorgelegten Urkunden die erforderliche Beweiseignung. So handelt es sich bei der vorgelegten Geburtsurkunde des Vaters der Klägerin, der Geburtsurkunde des Großvaters der Klägerin und der Geburtsurkunde der Klägerin selbst jeweils um Neuausstellungen aus den Jahren 2000, 2001 bzw. 2002. Geburtsurkunden, die zeitnah zur jeweiligen Geburt ausgestellt wurden, konnte die Klägerin nicht vorlegen. Die von der Klägerin angegebene Begründung für die Neuausstellung der Urkunden vermag nicht zu überzeugen. Soweit die Klägerin angibt, ihre Urgroßmutter habe nach der Erschießung des Urgroßvaters der Klägerin aus Angst um ihre drei Kinder (darunter der Großvater der Klägerin W1. ) im Jahre 1945 die Herkunft ihrer Kinder getarnt und ihnen auf unbekannte Weise eine neue Identität verschafft, passt dies zwar in gewisser Weise zu dem vorgelegten Auszug aus dem staatlichen Register des Standesamtes vom 21.11.2014 über die Geburt eines W1. J. U. am 00.00.1937, in dem als Mutter die Urgroßmutter der Klägerin mit anderem Nachnamen aufgeführt ist. Allerdings ergibt sich aus dem vorgelegten Auszug zugleich, dass die standesamtliche Eintragung, die vom 20.03.1945 datiert, erst am 12.06.2000 annulliert worden ist. Weshalb mit der angeblichen Richtigstellung der Abstammung mehrere Jahrzehnte gewartet worden sein soll, ist nicht nachvollziehbar. Das gilt umso mehr, als die Rehabilitierung von B1. G. H. laut der Bescheinigung über die Rehabilitierung vom 12.04.2000 bereits im Jahre 1957 erfolgte. Gleiches gilt mit Blick auf die vorgelegte Heiratsurkunde anlässlich der Eheschließung von B1. G. H. und der Urgroßmutter der Klägerin am 00.00.1931. Die Urkunde datiert vom 28.07.1958 und ist vom Standesamt im Rayon Konstantinowskij ausgestellt worden. Weshalb im Jahr 1958 zwar die Heiratsurkunde ausgestellt wurde, ohne aber zugleich die Eintragung über die Geburt des Sohnes der Eheleute im Register korrigieren zu lassen, erschließt sich nicht. Die Frage stellt sich insbesondere auch mit Blick darauf, dass die Eintragung des angeblich falschen Vaters des Großvaters der Klägerin vom 20.03.1945 von dem Standesamt vorgenommen wurde, das auch die o.g. Heiratsurkunde ausgestellt hat. Soweit in der Heiratsurkunde der Familienname nach der Eheschließung im Jahr 1931 auf H. lautete, steht dies im Widerspruch zu der im standesamtlichen Register unter dem 20.03.1945 eingetragenen Geburt des Großvaters der Klägerin, in der die Urgroßmutter mit ihrem Mädchennamen aufgeführt ist. Dass dieser Widerspruch weder vom Standesamt noch von den betroffenen Familienangehörigen der Klägerin vor dem Jahr 2000 beseitigt wurde, lässt sich nicht nachvollziehen. Ebenso bleibt die Klägerin eine Erklärung schuldig, wie ihr Großvater im Jahr 2000 seine angeblich wahre Identität nachweisen und die Behörden zur Änderung und Neuausstellung der entsprechenden Urkunden hat veranlassen können. Die schriftlichen Angaben der Klägerin hierzu bleiben vage. Aussagekräfte Unterlagen über die Vorgänge, die zur Neuausstellung der Urkunden führten und somit eine nachvollziehbare Erklärung dafür liefern, vermochte die Klägerin nicht vorzulegen. Eine Begründung der Klägerin hierfür fehlt. So ergibt sich beispielsweise aus dem vorgelegten Auszug aus dem staatlichen Register des Standesamtes vom 21.10.2014 betreffend die Geburtseintragung der Klägerin, dass der Änderung der Nationalität ihres Vaters im Geburtseintrag von „Ukrainer“ in „Deutsche“ auf einem Beschluss des Gerichts im Darnyzkyj Stadtbezirk der Stadt Kiew vom 26.04.2002 beruht. Warum dieser Gerichtsbeschluss, der sich auch im Besitz der Familie der Klägerin befinden müsste, nicht vorgelegt wird, bleibt offen. Aufgrund der aufgezeigten Zweifel vermag das Gericht nicht die erforderliche Überzeugung von der inhaltlichen Richtigkeit der vorgelegten Urkunden zu gewinnen. Mit Blick auf die unstreitig erfolgten Änderungen und Neuausstellungen der zum Nachweis deutscher Abstammung vorgelegten Urkunden kann nicht ausgeschlossen werden, dass es sich um inhaltlich unrichtige Urkunden handelt, die die deutsche Abstammung der Klägerin von ihrem vermeintlichen Großvater B1. G. H. unzutreffend bescheinigen. Fehlt es somit an dem der Klägerin obliegenden Nachweis ihrer deutschen Abstammung, liegen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufnahmebescheides nicht vor. Das Gericht war vor diesem Hintergrund nicht verpflichtet, weitere Nachforschungen zur biologischen Abstammung der Klägerin anzustellen. Zwar sind die Verwaltungsgerichte in der Regel verpflichtet, jede mögliche Aufklärung des Sachverhalts bis an die Grenze des Zumutbaren zu versuchen, sofern die Aufklärung nach ihrer Meinung für die Entscheidung des Rechtsstreits erforderlich ist. Der Grundsatz der Amtsermittlung des § 86 Abs. 1 VwGO findet jedoch in der Mitwirkungspflicht der Beteiligten seine Grenze. In diesem Zusammenhang hat die Klägerin Dokumente vorlegt, die ihre von ihr nachzuweisende deutsche Abstammung belegen sollen. Soweit den Dokumenten indes die Beweiseignung fehlt und die Klägerin sinngemäß erklärt, keine weiteren Dokumente vorzulegen, bestand für das Gericht keine Veranlassung, von sich aus weitere Unterlagen bei den örtlichen Behörden anzufordern. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass nicht ersichtlich ist, dass der Klägerin die Ausstellung entsprechender Unterlagen von den dortigen Behörden verweigert worden wäre. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.