OffeneUrteileSuche
Beschluss

12 A 2971/08

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2010:0722.12A2971.08.00
17mal zitiert
11Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

28 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird ebenfalls auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird ebenfalls auf 5.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag die Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht in Frage zu stellen, der Kläger stamme von zwei deutschen Volkszugehörigen ab, weil die Volkszugehörigkeit des im Jahr 1992 verstorbenen Vaters D. T. sowohl in der Geburtsurkunde des Klägers vom 21. August 1991 als auch derjenigen des Bruders X. T. vom gleichen Tag mit "Deutscher" angegeben sei und kein Anlass bestehe, diese Angaben in Zweifel zu ziehen. Soweit die Beklagte hiergegen einwendet, es sei nicht erwiesen, dass die Nationalitätseintragung in der Geburtsurkunde mit den ursprünglichen Eintragungen im Geburtsregister des Klägers übereinstimme, und vor 1991 ausgestellte amtliche Dokumente, aus denen sich unmittelbar die Nationalität des verstorbenen Vaters ergebe, lägen nicht vor, ist dies allein nicht geeignet, die Auffassung des Verwaltungsgerichts zu entkräften. Das Verwaltungsgericht konnte sich zur Feststellung der Abstammung von einem deutschen Volkszugehörigen zu Recht auf die Geburtsurkunden des Klägers und des Bruders X. T. jeweils vom 21. August 1991 und den darin enthaltenen deutschen Nationalitätseintrag des Vaters des Klägers stützen. Dass ab etwa Mitte 1992 in den Nachfolgestaaten der ehemaligen Sowjetunion die Eintragung der Nationalität wesentlich leichter als früher geändert werden konnte, vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 8. Juni 2010 - 12 A 574/09 -, und darüber hinaus bekannt ist, dass in den Gebieten der ehemaligen Sowjetunion die Beschaffung gefälschter oder inhaltlich unrichtiger Urkunden ohne weiteres möglich ist, vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 21. Juni 2010 - 12 A 662/09 -, vom 30. November 2009 - 12 A 995/08 -, vom 28. Juni 2007 - 12 A 498/08 - und vom 8. Juli 2005 - 2 B 51/05 -, ist alleine nicht geeignet, Urkunden, die im Jahr 1991 neu ausgestellt worden sind, von vornherein jeden Beweiswert abzusprechen. Derartige Urkunden können daher im gerichtlichen Verfahren der Entscheidungsfindung zugrundegelegt werden, sofern nicht konkrete Anhaltspunkte geltend gemacht oder sonst ersichtlich sind, die gegen die Echtheit oder inhaltliche Richtigkeit der jeweiligen Urkunde sprechen. Liegt also eine Geburtsurkunde des Klägers aus dem Jahr 1991 vor, in der - wie hier - der Vater des Klägers mit deutscher Nationalität eingetragen ist, und sind konkrete Anhaltspunkte, die gegen die Echtheit oder inhaltliche Richtigkeit der Urkunde sprechen, nicht geltend gemacht oder sonst ersichtlich, kann aufgrund der Geburtsurkunde davon ausgegangen werden, dass der Kläger von einem deutschen Volkszugehörigen abstammt. Ohne konkreten Fälschungsverdacht ist eine - gleichsam prophylaktische - Überprüfung der Echtheit einer solchen Urkunde, etwa durch ein Sachverständigengutachten oder durch einen Abgleich der Eintragungen in der Urkunde mit den (ursprünglichen) Eintragungen im Geburtsregister des Klägers, nicht geboten. Die Einwände der Beklagten gegen die als Grund für die Neuausstellung der Geburtsurkunde genannte Namensänderung von "T1. " in "T. " greifen nicht durch. Dass im Jahr 1991 eine "Änderung in der standesamtlichen Eintragung über die Geburt von Herrn T1. B. L. ӢӢ des Familiennamens von ‚T1. ‘ auf ‚T. ‘, des Vornamens des Vaters von ‚L1. ‘ auf ‚D. ‘, des Vaternamens der Mutter von ‚J. ‘ auf ‚J1. " erfolgt ist, ist durch den "Auszug aus der Verfügung des Exekutivkomitees des Kreissowjets der Volksdeputierten T2. der Region B1. vom 18. Januar 1991 Nr. 8" nachgewiesen. Konkrete Einwände gegen die Echtheit dieses Dokuments sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Soweit der Kläger als Grund für die Namensänderung geltend gemacht hat, er habe einen deutsch klingenden Namen tragen wollen, ist dies ohne weiteres plausibel; die Eindeutschung des Nachnamens von "T1. " in "T. " ist offenkundig. Ob es seinerzeit einen allgemeinen Wertewandel in der Russischen Föderation gegeben hat, wonach ein deutscher Name nunmehr als begehrenswert angesehen worden ist, wie der Kläger im erstinstanzlichen Verfahren zusätzlich geltend gemacht hat, kann vor diesem Hintergrund dahinstehen, zumal das Verwaltungsgericht hierauf auch nicht entscheidend abgestellt hat. Auch bei dem Militärausweis ist das Verwaltungsgericht zutreffend nicht von einer Manipulation ausgegangen. Zwar ist die ursprüngliche Eintragung der russischen Nationalität mit dem deutschen Nationalitätseintrag überschrieben worden. Hierzu hat der Kläger jedoch plausibel dargelegt, dass der ursprüngliche Eintrag auf seine Vorsprache hin von der Militärbehörde geändert worden sei. Für diese Sachdarstellung spricht entscheidend, dass sich hinsichtlich des deutschen Nationalitätseintrags im Einlegeblatt zum Militärausweis nach der kriminaltechnischen Untersuchung keine Anhaltspunkte für eine Abänderung des Nationalitätseintrags ergeben haben, so dass von der Echtheit dieser Eintragung auszugehen ist und sich das Überschreiben des russischen Nationalitätseintrags im Militärausweis als - in Übereinstimmung mit dem Sachvortrag des Klägers stehende - Berichtigung der ursprünglichen Falscheintragung darstellt. Die weiteren Hinweise der Beklagten auf die Verwendung eines anderen Schreibmittels oder die mit reiner Streichung oder mit Streichung und einem gesonderten Änderungseintrag abweichend zu der hier erfolgten Überschreibung vorgenommenen sonstigen Änderungen vermögen demgegenüber der richterlichen Überzeugungsbildung entgegenstehende vernünftige Zweifel, vgl. insoweit BVerwG, Urteil vom 27. Juli 2007 - 5 C 3.05 -, BVerwGE 126, 283 ff an der Sachdarstellung des Klägers nicht zu begründen, zumal nach dem Ergebnis der kriminaltechnischen Untersuchung "eine amtliche Änderung auch bei der Nationalitätseintragung nicht ausgeschlossen werden kann". Soweit die Beklagte geltend macht, dass das Einlegeblatt nach der kriminaltechnischen Untersuchung zwar keine Manipulationsspuren aufweise, dies jedoch eine vollständige Neuausstellung zu einem späteren Zeitpunkt nicht ausschließe und hierauf die "mit demselben Schriftbild und Schreibmittel" vorgenommenen Eintragungen der Familienmitglieder des Klägers, insbesondere die 1973 und 1977 und damit nach Fertigung des Einlegeblattes geborenen Kinder, hindeuteten, erschließt sich dem Senat das von der Beklagten angenommene gleiche Schriftbild gerade bei den genannten Eintragungen nicht. Der Hinweis der Beklagten, dass eine von der Nationalität der Eltern abweichende Nationalitätseintragung auch bei Eltern gleicher Nationalität nicht ausgeschlossen werden kann, mag zutreffen, führt jedoch mangels konkreten Fallbezugs nicht weiter. Die Rüge der Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes (Verfahrensmangel i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) bleibt ohne Erfolg. Nach den vorliegenden Unterlagen und dem Ergebnis der kriminaltechnischen Untersuchung mussten sich - wie oben dargelegt - dem Verwaltungsgericht vernünftige Zweifel an der Sachdarstellung des Klägers nicht aufdrängen, so dass auch eine weitere Sachverhaltsaufklärung nicht geboten war. Dass ab etwa Mitte 1992 in den Nachfolgestaaten der ehemaligen Sowjetunion die Eintragung der Nationalität wesentlich leichter als früher geändert werden konnte, und darüber hinaus bekannt ist, dass in den Gebieten der ehemaligen Sowjetunion die Beschaffung gefälschter oder inhaltlich unrichtiger Urkunden ohne weiteres möglich ist, ist - wie bereits ausgeführt - alleine nicht geeignet, Urkunden, die - wie hier - im Jahr 1991 neu ausgestellt worden sind, unter den Generalverdacht einer Manipulation zu stellen und ihnen von vornherein jeden Beweiswert abzusprechen. Abgesehen davon ist Rügeverlust eingetreten, weil die Beklagte die ihrer Auffassung nach unterlassene Aufklärung vor dem Tatsachengericht nicht ausreichend gerügt hat. Vgl. zu dieser Obliegenheit: BVerwG, Beschluss vom 12. August 1997 - 8 B 165.97 -, OVG NRW, Beschlüsse vom 22. April 2010 - 12 A 2793/09 -, vom 3. März 2010 - 12 A 1877/09 -, vom 14. Dezember 2009 - 12 A 560/08 - und vom 13. Dezember 2007 - 12 A 2268/06 -. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und - hinsichtlich der Streitwertfestsetzung - nach §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).