Urteil
14 K 1141/15.A
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2015:0421.14K1141.15A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Das Urteil hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 T a t b e s t a n d 2 Der Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger und begehrt vorläufigen Rechtsschutz im Zusammenhang mit einer bevorstehenden Überstellung nach Norwegen. 3 Er reiste seinen Angaben zufolge am 28. September 2014 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 7. Oktober 2014 einen Asylantrag. Im persönlichen Gespräch beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (hiernach: Bundesamt) nach Art. 5 Abs. 1 Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin-III-VO) äußerte der Kläger am 7. Oktober 2014, dass er nicht mehr wisse, wann er sein Heimatland verlassen habe. Er sei zu Fuß ausgereist und habe sich 2 Monate in Griechenland aufgehalten und sei dann über Italien, Frankreich, Dänemark und Schweden nach Norwegen gereist. Dort habe er sich zwei Jahre und sechs bis acht Monate aufgehalten. In Schweden sei er vier bis sechs Monate geblieben. 4 Am 20. Oktober 2014 erhielt das Bundesamt einen EURODAC-Treffer für Norwegen. Daraufhin stellte das Bundesamt am 11. Dezember 2014 ein Wiederaufnahmegesuch an die norwegischen Behörden. Hierin wurde ausgeführt, dass der Kläger laut EURODAC in Norwegen am 16. Januar 2012 Asyl beantragt habe. Mit Schreiben vom 17. Dezember 2014 erklärten sich die norwegischen Behörden aufgrund von Art. 18 Abs. 1 Buchst. d) Dublin-III-VO zur Wiederaufnahme des Antragstellers bereit. Der Kläger habe am 7. März 2013 einen ablehnenden Bescheid erhalten; auf seinen Rechtsbehelf hin sei am 7. April 2014 die endgültige negative Entscheidung ergangen. 5 Mit Bescheid vom 23. Dezember 2014 lehnte das Bundesamt den Asylantrag als unzulässig ab (Nr. 1) und ordnete die Abschiebung nach Norwegen an (Nr. 2). Der Bescheid vom 23. Dezember 2014 wurde dem Kläger per Postzustellungsurkunde am 20. Februar 2015 bekannt gegeben. 6 Der Kläger hat am 24. Februar 2014 Klage gegen den Bescheid vom 23. Dezember 2014 erhoben und einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gestellt (14 L 474/15.A). 7 Zur Begründung seiner Klage gibt der Kläger an, er sei als Angehöriger der Hazara in Afghanistan gefährdet. In Norwegen drohe ihm die Abschiebung nach Afghanistan. Er sei in Norwegen im Asylheim sexuellen Übergriffen von zwei afghanischen Asylbewerbern ausgesetzt gewesen, vor denen er trotz einer polizeilichen Anzeige nicht geschützt worden wäre. 8 Der Kläger beantragt, 9 den Bescheid vom 23. Dezember 2014 aufzuheben. 10 Die Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Sie nimmt zur Begründung Bezug auf den angefochtenen Bescheid. 13 Den Eilantrag hat das Gericht mit Beschluss vom 9. März 2015 (14 L 474/15.A) abgelehnt. 14 Der Kläger wurde in der mündlichen Verhandlung vom 21. April 2015 informatorisch angehört. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf das Terminsprotokoll verwiesen. 15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte im vorliegenden Verfahren und im Verfahren 14 L 474/15.A und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. 16 Entscheidungsgründe 17 Über den Rechtsstreit konnte aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 21. April 2015 entschieden werden, obwohl die Beklagte nicht zum Termin erschienen ist, denn in der Ladung zur mündlichen Verhandlung wurde darauf hingewiesen, dass auch im Falle des Nichterscheinens der Beteiligten verhandelt und entschieden werden könne (§ 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO-). Die Beklagte ist form- und fristgerecht mit Empfangsbekenntnis vom 31. März 2015 geladen worden. 18 Die zulässige Klage ist unbegründet. 19 Die Klage ist als Anfechtungsklage statthaft. Der Kläger begehrt die Aufhebung des ihn belastenden Bescheids vom 23. Dezember 2014 in welchem die Beklagte seinen Asylantrag gemäß § 27a AsylVfG als unzulässig abgelehnt hat. Für die Erhebung einer zusätzlichen Verpflichtungsklage - gerichtet auf das den schriftsätzlichen Antrag zu Grunde gelegte Rechtsschutzziel des Klägers, ein Asylverfahren durchzuführen - besteht kein Raum. 20 Vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 16. April 2014 – A 11 K 1721/13 – juris; OVG NRW, Urteil vom 7. März 2014 – 1 A 21/12.A – juris; OVG Lüneburg, Beschluss vom 2. August 2012 – 4 MC 133/12 – juris. 21 Im Falle der Aufhebung eines auf der Grundlage von § 27a AsylVfG ergangenen Bescheids ist das Asylverfahren durch die Beklagte weiterzuführen und das Asylbegehren des Klägers von ihr in der Sache zu prüfen. 22 Die im Übrigen zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 23 Die Beklagte hat den Asylantrag des Klägers in rechtmäßiger Weise als unzulässig abgelehnt und die Abschiebung nach Norwegen angeordnet. Gemäß § 27a AsylVfG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. In einem solchen Fall prüft die Beklagte den Asylantrag nicht, sondern ordnet die Abschiebung in den zuständigen Staat an (§ 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG). Die dafür erforderlichen Voraussetzungen liegen hier vor. 24 Norwegen ist gemäß Art. 18 Abs. 1 d) Dublin III-VO für die Behandlung des Asylantrags zuständig. Insoweit wird zunächst auf die auch unter dem Prüfungsmaßstab des Hauptsacheverfahrens fortgeltenden Erwägungen des vorgelagerten unanfechtbaren Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes verwiesen (vgl. Beschluss vom 9. März 2015 – 14 L 474/15.A). 25 Es liegen schließlich liegen auch keine zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbote vor. Für den Kläger besteht in Norwegen keine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit gemäß § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit. Eine Gefahr im Sinne dieser Norm für die dort benannten Rechtsgüter ist erheblich, wenn eine Beeinträchtigung von besonderer Intensität zu erwarten ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn sich der Gesundheitszustand des Ausländers aufgrund zielstaatsbezogener Umstände im Zielstaat wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern würde. Konkret ist eine derartige Gefahr, wenn die Verschlechterung alsbald nach der Rückkehr eintritt, 26 vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 2006 - 1 C 18.05 -, juris; BVerwG, Urteil vom 25. November 1997 - 9 C 58.96 -, juris. 27 Dies ist vorliegend weder ersichtlich noch hat der Kläger entsprechendes vorgetragen. 28 Der Abschiebung nach Norwegen steht auch kein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis entgegen. Ein solches in Form einer krankheitsbedingten Reiseunfähigkeit liegt vor, wenn krankheitsbedingt schon keine Transportfähigkeit besteht oder wenn mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten ist, dass sich der Gesundheitszustand durch die Abschiebung oder als unmittelbare Folge ihrer wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern werde. 29 Vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 17. September 2014 - 2 BvR 1795/14 -, juris; vgl. ausf. OVG NRW, Beschluss vom 29. November 2010 - 18 B 910/10, juris; OVG NRW, Beschluss vom 15. August 2008 - 18 B 538/08, juris; OVG NRW, Beschluss vom 24. Februar 2006 - 18 A 916/05, juris, jew. m.w.N. 30 Es besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass der Kläger flugreise- oder transportuntauglich ist. 31 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylVfG. 32 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.