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Beschluss

5 L 1082/15

VG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein einstweiliger Rechtsschutz nach §123 VwGO setzt die glaubhafte Darlegung eines Anordnungsanspruchs und die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung voraus. • Art. 8 EMRK begründet nicht ohne Weiteres einen Anspruch auf Aufenthalt; die Ausreiseentscheidung kann verhältnismäßig sein, wenn kein schutzwürdiges Familienleben gemäß Art. 8 EMRK vorliegt. • Die öffentliche Ordnung und der Schutz vor weiteren Straftaten können entgegenstehenden familiären Interessen den Vorrang geben.
Entscheidungsgründe
Einstweiliger Rechtsschutz gegen aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei fehlendem Anordnungsanspruch • Ein einstweiliger Rechtsschutz nach §123 VwGO setzt die glaubhafte Darlegung eines Anordnungsanspruchs und die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung voraus. • Art. 8 EMRK begründet nicht ohne Weiteres einen Anspruch auf Aufenthalt; die Ausreiseentscheidung kann verhältnismäßig sein, wenn kein schutzwürdiges Familienleben gemäß Art. 8 EMRK vorliegt. • Die öffentliche Ordnung und der Schutz vor weiteren Straftaten können entgegenstehenden familiären Interessen den Vorrang geben. Der fast 30-jährige Antragsteller ist vollziehbar ausreisepflichtig. Er begehrte per einstweiliger Anordnung, die Antragsgegnerin möge aufenthaltsbeendende Maßnahmen bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren untersagen. Das Verwaltungsgericht hatte zuvor bereits Beschlüsse zur Sache erlassen; der Antragsteller legte neue Vorträge vor, unter anderem die Absicht, eine deutsche Staatsangehörige zu heiraten. Die Behörde hatte Ausweisungs- und Vollstreckungsmaßnahmen angeordnet mit der Begründung der Gefährdung der öffentlichen Ordnung aufgrund früherer Straftaten. Der Antragsteller berief sich zudem auf Art. 8 EMRK und auf einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis oder Duldung. Das Gericht prüfte die Zulässigkeit und Begründetheit des einstweiligen Antrags und die Vereinbarkeit der Ausreise mit Art. 8 EMRK. • Rechtliche Grundlagen: §123 VwGO für einstweilige Anordnungen sowie die Anforderungen an Glaubhaftmachung nach §123 VwGO i.V.m. §920 Abs.2, §294 ZPO. Art. 8 EMRK schützt das Privat- und Familienleben, ist aber nicht schrankenlos gewährend. • Anordnungsanspruch: Der Antragsteller hat den erforderlichen Anspruch nicht glaubhaft gemacht; ein gesicherter Rechtsanspruch auf Aufenthalt (z.B. Aufenthaltserlaubnis nach §60a AufenthG oder Duldung nach §25 Abs.5 AufenthG) besteht nicht ohne Weiteres. • Art. 8 EMRK-Bewertung: Es liegt kein menschenrechtlich geschütztes Familienleben mit der Herkunftsfamilie vor, da der Antragsteller erwachsen ist und keine besonderen Abhängigkeitsverhältnisse dargelegt sind. • Verhältnismäßigkeit: Der Eingriff in das Privatleben ist gerechtfertigt nach Art. 8 Abs.2 EMRK, weil das Interesse des Staates an der öffentlichen Ordnung und dem Schutz vor weiteren Straftaten die privaten Interessen des Antragstellers überwiegt. • Heiratsabsicht: Die bloße Absicht, eine Deutsche zu heiraten, reicht nicht aus; die bevorstehende Ehe wurde nicht durch konkrete Nachweise wie ein Aufgebot oder Standesamtsangaben glaubhaft gemacht. • Prozessrechtliches Ergebnis: Auch unter Berücksichtigung früherer Entscheidungen war der einstweilige Antrag unbegründet; die Kostenentscheidung beruht auf §154 Abs.1 VwGO und der Streitwertfestsetzung auf §§53 Abs.2, 52 Abs.1,2 GKG. Der Antrag wurde abgelehnt; der Antragsteller hat keinen glaubhaft gemachten Anordnungsanspruch nach §123 VwGO und keinen durch Art.8 EMRK gesicherten Anspruch auf Verhinderung der aufenthaltsbeendenden Maßnahmen. Die Ausweisungsentscheidung und deren Vollstreckung sind verhältnismäßig, weil kein schutzwürdiges Familienleben mit der Herkunftsfamilie vorliegt und dringende öffentliche Interessen, namentlich der Schutz vor weiteren Straftaten, überwiegen. Die beabsichtigte Heirat mit einer deutschen Staatsangehörigen wurde nicht ausreichend belegt und steht der Abschiebung nicht entgegen. Der Antragsteller trägt die Verfahrenskosten; der Streitwert wurde auf 2.500 Euro festgesetzt.