Urteil
19 K 7757/13
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2015:0506.19K7757.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand 2 Die Mutter der am xx.xx.xxxx geborenen Klägerin beantragte unter dem 10.10.2012 die Vermittlung in der Kindertagespflege für 28-30 Stunden wöchentlich ab dem 10.04.2013 und die entsprechende Übernahme der Kosten der Tagespflege bei der Beklagten. 3 Mit E-Mail vom 24.10.2012 unterbreitete die Beklagte fünf Tagespflegeangebote und verwies zusätzlich auf Tagesmütter in C. . 4 Unter dem 28.11.2012 teilte die Mutter der Klägerin hierauf mit, dass die Angebote nicht passend seiend. Da es kein Angebot in einer öffentlichen Kindertagesstätte gäbe, erscheine für sie allein eine auf Eigeninitiative gefundene Betreuungsmöglichkeit in der „L. N. -N1. “ in C. möglich und annehmbar. Die Mutter der Klägerin bat um Mitteilung, ob für die Betreuung dort ein Zuschuss (entsprechend der Tagespflege) gewährt werde. 5 Mit Bescheid vom 20.02.2013 lehnte die Beklagte schließlich den Antrag auf Förderung in der Tagespflege ab. Zur Begründung führte sie aus, die angegebene Betreuung (Kindertagesstätte N. -N1. ) erfülle nicht die Voraussetzungen, da es sich nicht um eine Tagespflege mit Pflegeerlaubnis sondern um eine rein privatgewerbliche Einrichtung handele, die keiner öffentlichen Förderung unterliege. 6 Hiergegen haben die Eltern der Klägerin am 20.03.2013 Klage (Az. 26 K 2037/13) erhoben und beantragt, die Beklagte zur antragsgemäßen Bezuschussung des Betreuungsplatzes bei den N2. ab dem 03.04.2013 zu verurteilen. 7 Am 03.04.2013 begann die Betreuung der Klägerin in der Gemeinnützigen Kindertagesstätte N. -N1. GmbH in C. . 8 Mit Schreiben vom 29.07.2013, eingegangen bei der Beklagten am 01.08.2013, wandte sich die Mutter der Klägerin an das Jugendamt der Beklagten und bat um Mitteilung, wann und wo für die Klägerin ein freier Betreuungsplatz zur Verfügung stünde. Die Betreuung bei den N. -N3. sei bekanntermaßen eine Notlösung gewesen. Von den freien Plätzen habe sie durch eine übergeordnete Behörde erfahren. Die Beklagte möge beachten, dass die Klägerin bereits seit April betreut werde und eine mehrwöchige Eingewöhnungsphase ihr, der Mutter der Klägerin, persönlich aus beruflichen Gründen nicht mehr möglich sei und eine Kita nicht weiter als 5 km vom Wohnort entfernt liegen sollte. Sie stellte in Frage, ob ein Wechsel für ein so kleines Kind mental gut sei. 9 Die Beklagte teilte darauf unter dem 05.08.2013 mit, dass in zwei Einrichtungen noch Plätze für 2-jährige Kinder ab dem 01.04.2014 frei seien, bei einer weiteren Einrichtung auf dem Weg zur Arbeit der Mutter der Klägerin werde noch nach einem freien Platz nachgefragt. Weiterhin sei die Fachdienststelle „Kindertagespflege“ bereit, weitere mögliche Tagespflegestellen zu benennen. 10 Mit Schreiben vom 02.09.2013 ergänzte die Beklagte, dass in einer der benannten Kindertagesstätten die Betreuung bereits vor dem 01.04.2014 unter der Voraussetzung möglich sei, dass das Landesjugendamt hierfür eine Ausnahmegenehmigung erteile. 11 Mit Schreiben vom 08.09.2013 teilte die Mutter der Klägerin dem Jugendamt der Beklagten mit, sie habe sich bereits mit dem Leiter der Kindertageseinrichtung T. . Q. getroffen und mit diesem einen Aufnahmeantrag für Januar 2014 vorbereitet, und bat um Erteilung der Ausnahmegenehmigung. Sie legte dem Schreiben ein von beiden Elternteilen unterzeichneten Anmeldebogen vor. Als gewünschtes Aufnahmedatum ist dort „01/2014“ eingetragen. 12 Am 01.10.2013 erteilte der Landschaftsverband S. die Ausnahmegenehmigung für den vorzeitigen Besuch der Einrichtung ab dem 01.01.2014. Der Klägerin wurde sodann ab dem 01.01.2014 ein Platz in der Kindertagesstätte T. . Q. zur Verfügung gestellt. 13 Nachdem die Eltern der Klägerin ihre ursprüngliche Klage teilweise zurückgenommen und das Klagebegehren im Übrigen geändert haben, begehrt nach Abtrennung, gerichtsinterner Kammerverweisung und Rubrumsberichtigung nunmehr die Klägerin noch Aufwendungsersatz für die Betreuungskosten in der „L. N. -N1. “. Sie macht über ihre Prozessbevollmächtigte im Wesentlichen geltend: 14 Der Klägerin stehe der geltend gemachte Ersatzanspruch zu. Das Jugendamt habe Kenntnis von seiner Leistungsverpflichtung gehabt und diese nicht erfüllt. Die Leistungsvoraussetzungen hätten zum Zeitpunkt der ausgebliebenen Erfüllung eines Rechtsanspruches vorgelegen und die Deckung des Bedarfs hätte keinen zeitlichen Aufschub geduldet. Die berufstätigen Eltern hätten alles unternommen, um einen entsprechenden Betreuungsplatz zu finden. Die Beklagte habe zum 01.08.2013 keinen geeigneten Betreuungsplatz zur Verfügung gestellt. Von den monatlichen Aufwendungen in Höhe von 735 Euro sei der hypothetische Elternbeitrag abgezogen worden. Der Vertrag mit den N. -N3. habe erst zum 01.02.2014 gekündigt werden können, so dass im Januar der Beitrag für beide Einrichtungen angefallen sei. 15 Die Klägerin beantragt (zuletzt), 16 die Beklagte zu verurteilen, die ihr im Zeitraum von August 2013 bis Januar 2014 in Höhe von insgesamt 2.620,00 Euro entstandenen Mehrkosten für die Betreuung in der Gemeinnützigen Kindertagesstätte N. -N1. GmbH in C. zu erstatten. 17 Die Beklagte beantragt, 18 die Klage abzuweisen. 19 Sie macht geltend, der Klägerin stehe kein Anspruch auf Ersatz von Mehraufwand zu, weil ihr auf den Antrag vom 29.07.2013 hin in angemessener Frist ein Betreuungsplatz verschafft worden sei. Für einen Betreuungsbeginn zum 01.08.2013 sei der Platz nicht rechtzeitigt beantragt worden. 20 Im Übrigen habe die Mutter der Klägerin sich, nachdem mit den angebotenen Tagespflegepersonen kein Betreuungsvertrag zustande gekommen sei, nicht mehr an die Fachdienststelle „Kindertagespflege“ gewandt, sondern die Klägerin anderweitig untergebracht und hierfür eine – nicht zu gewährende – finanzielle Förderung verlangt. 21 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. 22 Entscheidungsgründe 23 Die als Leistungsklage zulässige Klage ist nicht begründet. 24 Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte ihr im Zeitraum von August 2013 bis Januar 2014 entstandene Mehrkosten für die Betreuung in der Gemeinnützigen Kindertagesstätte N. -N1. GmbH in C. erstattet. 25 Der geltend gemachte Aufwendungsersatzanspruch setzt entsprechend § 36a Abs. 3 SGB VIII voraus, dass (1.) der Leistungsberechtigte den Träger der öffentlichen Jugendhilfe vor der Selbstbeschaffung über den Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt hat, (2.) die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe vorlagen und (3.) die Deckung des Bedarfs (a) bis zu einer Entscheidung des Träger der öffentlichen Jugendhilfe über die Gewährung der Leistung oder (b) bis zu einer Entscheidung über ein Rechtsmittel nach einer zu Unrecht abgelehnten Leistung keinen zeitlichen Aufschub geduldet hat. 26 Vgl. BVerwG, Urteil vom 12.09.2013 – 5 C 35/12 –, juris, Rn. 26 ff., 39. 27 Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. 28 Zwar dürften am 01.08.2013 die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung vorgelegen haben. Gemäß § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII in der seit dem 01.08.2013 geltenden Fassung hat ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres einen Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Die am xx.xx.xxxx geborene Klägerin hatte am 01.08.2013 das erste Lebensjahr vollendet und mithin einen Anspruch auf frühkindliche Förderung. 29 Für die Geltendmachung von Mehraufwandersatz zum 01.08.2013 fehlt es jedoch an einem rechtzeitigen Inkenntnissetzen des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe über den Hilfebedarf. Einen Antrag auf frühkindliche Förderung gemäß § 24 Abs. 2 SGB VIII in der ab dem 01.08.2013 geltenden Fassung hat die Klägerin – vertreten durch ihre Mutter – am 01.08.2013 gestellt und damit einen entsprechenden Hilfebedarf gegenüber dem zuständigen Jugendamt angezeigt. Für die Bereitstellung eines Betreuungsplatzes zum 01.08.2013 ist dies nicht als rechtzeitig im Sinne von § 36a Abs. 3 SGB VIII anzusehen. Die Antragstellung muss darauf gerichtet sein, dem Leistungsverpflichteten – also dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe – eine zeit- und bedarfsgerechte Leistungserbringung nach ordnungsgemäßer Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen zu ermöglichen. Die Antragstellung muss somit derart rechtzeitig erfolgen, dass vor der Selbstbeschaffung mit einer Entscheidung bei ordnungsgemäßer Bearbeitung des Hilfefalles gerechnet werden konnte, 30 vgl. BVerwG, Urteil vom 11.08.2005 – 5 C 18/04 –, juris, Rn. 11; OVG NRW, Urteil vom 25.04.2012 – 12 A 659/11 –, juris, Rn. 53. 31 Die Klägerin konnte nicht damit rechnen, dass die Beklagte ihr auf den am 01.08.2013 eingegangenen Antrag vom 29.07.2013 noch am selben Tag einen Platz in einer Kindertageseinrichtung zur Verfügung stellen könnte. Wann mit der Hilfeleistung bei ordnungsgemäßem Ablauf gerechnet werden kann, ist eine Frage des Einzelfalls. Als Orientierung kann § 3b Abs. 1 KiBiz in der – damals noch nicht geltenden – Fassung vom 17.06.2014 herangezogen werden, der bestimmt, dass der Betreuungsbedarf grundsätzlich spätestens sechs Monate vor der Inanspruchnahme schriftlich angezeigt werden muss. Aus § 75 VwGO etwa lässt sich ableiten, dass mit der Bearbeitung von Anträgen grundsätzlich innerhalb von drei Monaten gerechnet werden kann. Gemessen daran ist die Bearbeitungszeit von der Antragstellung am 01.08.2013 bis zu der ersten Rückmeldung am 05.08.2013 und der Mitte Oktober 2013 erfolgten Zuweisung eines Platzes in der Kindertagesstätte T. . Q. nicht zu beanstanden. Die Klägerin hätte nicht mit einer früheren Bearbeitung und Entscheidung rechnen können. 32 Entgegen der Auffassung der Klägerin ist für das Inkenntnissetzen des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe nicht auf den Antrag auf Vermittlung einer Tagespflegeperson vom 10.10.2012 zum Wunschbeginn 10.04.2013 abzustellen. Dieses Begehren betraf den Betreuungswunsch in der Tagespflege vor Inkrafttreten des Rechtsanspruches auf frühkindliche Förderung gemäß § 24 Abs. 2 SGB VIII am 01.08.2013 und unterlag anderen Voraussetzungen und Rechtsfolgen. Die Eltern der Klägerin haben, nachdem ihnen am 24.10.2012 Angebote in der Tagespflege unterbreitet worden waren, bis zum 29.07.2013 gegenüber dem hierfür allein zuständigen Jugendamt auch keinen weiteren Vermittlungsbedarf angezeigt und weder die Vermittlung weiterer Tagespflegepersonen noch die Zuteilung eines Kindergartenplatzes beantragt. Aus dem Antrag, für die Betreuung in der „L. N. -N1. “ finanzielle Unterstützung zu erhalten, ist ein solches Begehren nicht ohne Weiteres abzuleiten. 33 Mit der Aufnahme- bzw. Zuweisungsentscheidung zum 01.01.2014 hat die Beklagte den Anspruch der Klägerin auf frühkindliche Förderung vollständig und antragsgemäß erfüllt. Mit ihrem Aufnahmeantrag vom 06.09.2014 haben die Eltern der Klägerin ihr Begehren dahingehend konkretisiert, dass die Aufnahme zum 01.01.2014 erfolgen soll. Dem ist die Beklagte vollumfänglich nachgekommen. Daher kommt vorliegend auch keine Erstattung von Mehraufwand für die Zeit von Mitte Oktober/November 2013 bis Januar 2014 in Betracht, 34 vgl. zum Erstattungsanspruch für nachfolgende Zeitabschnitte bei ursprünglich unzulässiger Selbstbeschaffung wegen verspäteter Anzeige: OVG NRW, Beschluss vom 18.12.2013 – 12 B 1190/13 –, juris, Rn. 5 (m.w.N.). 35 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.