Beschluss
20 L 1214/14
VG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine einstweilige Anordnung kann zur Sperrung und vorläufigen Löschung personenbezogener polizeilicher Daten ergehen, wenn andernfalls weitere Nachteile für den Betroffenen drohen.
• Soweit technische Sperrungen nicht möglich sind, kann der einstweilige Rechtsschutz aus Gründen effektiven Rechtsschutzes eine vorläufige Löschung anordnen.
• Für andere, im Hauptsacheverfahren nicht verfolgte Daten besteht kein Anordnungsgrund; eine Vorwegnahme der Hauptsache ist zu vermeiden.
Entscheidungsgründe
Einstweilige Anordnung zur Sperrung und vorläufigen Löschung bestimmter polizeilicher Daten • Eine einstweilige Anordnung kann zur Sperrung und vorläufigen Löschung personenbezogener polizeilicher Daten ergehen, wenn andernfalls weitere Nachteile für den Betroffenen drohen. • Soweit technische Sperrungen nicht möglich sind, kann der einstweilige Rechtsschutz aus Gründen effektiven Rechtsschutzes eine vorläufige Löschung anordnen. • Für andere, im Hauptsacheverfahren nicht verfolgte Daten besteht kein Anordnungsgrund; eine Vorwegnahme der Hauptsache ist zu vermeiden. Der Antragsteller begehrte im Wege einstweiliger Anordnung, dass der Beklagte bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren bestimmte in seiner Kriminalakte und in polizeilichen Dateien gespeicherte Unterlagen sperrt bzw. löscht. Streitgegenstand waren insbesondere mehrere Merkblätter, erkennungsdienstliche Unterlagen sowie in POLAS NRW und INPOL gespeicherte Datengruppen (E-, D- und W-Gruppe). Der Beklagte führte aus, technische Sperrmöglichkeiten seien nicht durchgängig gegeben. Die Kammer wertete den Antrag dahin aus, dass auch INPOL-Daten erfasst sein sollen, und prüfte Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch nach § 123 VwGO. Vorher lag ein gleichgelagertes Urteil der Kammer im Hauptsacheverfahren vor, auf das abgestützt wurde. • Rechtsgrundlagen: §§ 123 Abs.1, 3 VwGO; § 920 Abs.2 ZPO; §§ 52, 53 GKG (Streitwertregelung) • Anordnungsgrund: Es sind wesentliche Nachteile zu befürchten, weil die konkret genannten sexualdeliktbezogenen Daten weiterhin Grundlage polizeilicher Maßnahmen und Bewertungen bilden. • Anordnungsanspruch: Für die im Tenor genannten Aktenbestandteile besteht ein Anspruch auf Vernichtung bzw. Löschung, konkret auf Sperrung der Aktenbestandteile in der Kriminalakte; die Kammer stützte sich auf ihr Urteil vom 23.04.2015 (20 K 3184/14). • Technische Sperrmöglichkeiten: Da eine vorübergehende Sperrung in POLAS und INPOL aus technischen Gründen nicht möglich ist, rechtfertigt der effektive Rechtsschutz ausnahmsweise die Anordnung einer vorläufigen Löschung dieser in Dateien gespeicherten Daten. • Keine Vorwegnahme der Hauptsache: Die Anordnung stellt keine endgültige Entscheidung dar, weil die Dateien später wieder angelegt werden können; damit wird eine Vorwegnahme vermieden. • Begrenzung der Anordnung: Für die übrigen im Antrag genannten Daten besteht kein Anordnungsanspruch, insbesondere dort, wo im Hauptsacheverfahren kein entsprechender Vernichtungsanspruch verfolgt wird. • Kosten und Streitwert: Die Kosten tragen der Antragsteller zu einem Drittel und der Antragsgegner zu zwei Dritteln; der Streitwert wurde auf 2.500 Euro festgesetzt. Der Antrag hatte nur in dem im Tenor konkret benannten Umfang Erfolg. Der Beklagte wurde verpflichtet, bestimmte Merkblätter und erkennungsdienstliche Unterlagen in der Kriminalakte des Antragstellers zu sperren und in POLAS NRW sowie INPOL die genannten Datengruppen (zwei E-Gruppen, D-Gruppe in INPOL, W-Gruppe Personenhinweis Sexualtäter) zu löschen bzw. deren Löschung zu veranlassen, bis im Hauptsacheverfahren rechtskräftig entschieden ist. Eine weitergehende Sicherung oder Löschung sonstiger Daten wurde abgelehnt, weil für diese kein Anordnungsgrund besteht. Die Anordnung zur Löschung wurde ausnahmsweise wegen fehlender technischer Sperrmöglichkeit und im Interesse effektiven Rechtsschutzes getroffen. Kosten- und Streitwertentscheidung: Antragsteller 1/3, Antragsgegner 2/3; Streitwert 2.500 Euro.