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Urteil

20 K 3184/14

VG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Polizeiliche Merkblätter und erkennungsdienstliche Unterlagen sind zu vernichten, wenn nach Einstellung eines Ermittlungsverfahrens kein zureichender Restverdacht mehr besteht oder die Aussonderungsprüffrist abgelaufen ist. • Die 10‑jährige Aussonderungsprüffrist beginnt mit dem letzten Ereignis, das zur Speicherung geführt hat; spätere, eigenständige Speicherfälle lösen nicht automatisch eine neue Zehnjahresfrist aus. • Ein allgemeines Feststellungsbegehren zur Rechtswidrigkeit der Anlage einer Kriminalakte ist unbegründet, wenn die erstmalige Speicherung der betreffenden Daten zunächst rechtmäßig war und ein Feststellungsinteresse fehlt.
Entscheidungsgründe
Löschung und Vernichtung polizeilicher Sexualdeliktsdateien bei Wegfall des Restverdachts • Polizeiliche Merkblätter und erkennungsdienstliche Unterlagen sind zu vernichten, wenn nach Einstellung eines Ermittlungsverfahrens kein zureichender Restverdacht mehr besteht oder die Aussonderungsprüffrist abgelaufen ist. • Die 10‑jährige Aussonderungsprüffrist beginnt mit dem letzten Ereignis, das zur Speicherung geführt hat; spätere, eigenständige Speicherfälle lösen nicht automatisch eine neue Zehnjahresfrist aus. • Ein allgemeines Feststellungsbegehren zur Rechtswidrigkeit der Anlage einer Kriminalakte ist unbegründet, wenn die erstmalige Speicherung der betreffenden Daten zunächst rechtmäßig war und ein Feststellungsinteresse fehlt. Der Kläger, geboren 1967, begehrt die Vernichtung bzw. Löschung polizeilicher Daten über ihn (Merkblätter, erkennungsdienstliche Unterlagen, POLAS/INPOL‑Einträge). Gegen ihn liefen mehrere Ermittlungsverfahren wegen Sexualdelikten; fünf Verfahren wurden nach §170 StPO eingestellt, in zwei Fällen erfolgten Verurteilungen wegen Besitz/Verbreitung kinderpornografischer Schriften und wegen sexuellem Missbrauch (Urteile 2002/2003). Der Kläger rügt falsche und veraltete Angaben in Merkblättern, erhebliche Rehabilitationsinteressen und eine überlange Speicherung; er beantragt Vernichtung fast aller Merkblätter und Löschung bestimmter INPOL/POLAS‑Gruppen. Die Behörde lehnte weitgehend ab mit der Begründung fortbestehender Restverdachte und Ermittlungsrelevanz. Das Gericht prüfte insbesondere die Rechtmäßigkeit einzelner Merkblätter, die Erforderlichkeit der Aufbewahrung und die Aussonderungsprüffristen nach den Polizeigesetzen. • Rechtliche Ausgangslage: Relevante Normen sind §24 Abs.2 S.5 PolG NRW (Restverdacht, Vernichtungsvoraussetzungen), §32 Abs.2 Nr.1–3 PolG NRW (Vernichtungsvoraussetzungen), sowie Vorgaben zu Aussonderungsprüffristen und Verweisung auf BKAG/VO‑Recht für INPOL/POLAS. • Beurteilung der einzelnen Merkblätter: Für mehrere Merkblätter (18.03.1997, 06.04.1999, 10.05.2001, 24.09.2001, 03.04.2003, 01.02.2005, 28.06.2007) fehlt inzwischen ein hinreichender Restverdacht bzw. sind die zehnjährigen Aussonderungsprüffristen abgelaufen oder überwiegen die Gründe für Vernichtung; daher sind diese zu vernichten. • Erkennungsdienstliche Unterlagen: Fotos und Fingerabdrücke aus den betreffenden Fällen sind Teil der Kriminalakte und teilen deren rechtliches Schicksal; wenn die zugrunde liegenden Verdachtsmomente entfallen sind, sind auch diese Unterlagen zu vernichten. • Dateien in POLAS/INPOL: Löschungspflichten in POLAS NRW und Löschungsveranlassung in INPOL bestehen für die E‑Gruppen (erkennungsdienstliche Behandlungen) und die W‑Gruppe (Personenhinweis Sexualtäter), weil nach Vernichtung der zugehörigen Kriminalakten keine Grundlage mehr besteht. D‑Gruppe (Fingerabdruck) in INPOL ist ebenfalls zu veranlassen zu löschen. • Feststellungsbegehren: Ein generelles Feststellungsinteresse in Bezug auf die anfängliche Anlage der Kriminalakte bestand nicht, denn die erstmalige Speicherung einiger Datensätze war ursprünglich rechtmäßig; insoweit ist das Feststellungsbegehren unbegründet. • Fristenrechtliche Auslegung: Die Kammer folgt der Regel, dass die Aussonderungsprüffrist mit dem letzten für die jeweilige Eintragung maßgeblichen Ereignis beginnt; spätere, unabhängige Vorgänge begründen nicht automatisch neue Zehnjahresfristen. • Verhältnismäßigkeits‑ und Abwägungsaspekt: Bei der Gesamtbewertung ist zu berücksichtigen, dass zwar Hinweise auf eine Neigung des Klägers zu Kontakten mit Jungen bestehen, die schwereren Sexualstraftaten jedoch lange zurückliegen und seitdem kaum einschlägiges Verhalten vorliegt; deshalb besteht die fortdauernde Aufbewahrung der angegriffenen Merkblätter nicht mehr rechtfertigbar. Die Klage war teilweise erfolgreich. Das Gericht verpflichtete die Behörde, in der Kriminalakte des Klägers die genannten Merkblätter (ausgenommen das Merkblatt vom 12.03.2015) und die erkennungsdienstlichen Unterlagen vom 25.03.1999 und 03.09.2002 zu vernichten. Weiterhin hat die Behörde die Löschung bzw. Veranlassung der Löschung in POLAS NRW und INPOL anzuordnen für die beiden E‑Gruppen (erkennungsdienstliche Behandlungen), die D‑Gruppe (Fingerabdruck, in INPOL) und die W‑Gruppe (Personenhinweis Sexualtäter). Die Klage wurde im Übrigen abgewiesen; insbesondere blieb das Begehren auf Feststellung der generellen Rechtswidrigkeit der Anlage der Kriminalakte ohne Erfolg, weil die erstmalige Speicherung bestimmter Datensätze ursprünglich rechtmäßig war. Die Kosten wurden dem Kläger zu einem Drittel und der Beklagten zu zwei Dritteln auferlegt.