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Beschluss

20 L 1214/14

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2015:0526.20L1214.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Beklagte wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren 20 K 3184/14 a) in der Kriminalakte des Klägers die Merkblätter vom 18.3.1997, 6.4.1999, 10.5.2001, 24.9.2001, 3.4.2003, 1.2.2005 und 28.6.2007 sowie die erkennungsdienstlichen Unterlagen vom 25.3.1999 und 3.9.2002 zu sperren und b) in POLAS NRW und in INPOL folgende Daten zu löschen bzw. ihre Löschung zu veranlassen: - die zwei E-Gruppen (erkennungsdienstliche Behandlungen vom 3.9.2002 und 25.3.1999), - die D-Gruppe (Fingerabdruck, nur in INPOL) - die W-Gruppe (Personenhinweis Sexualtäter). Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller zu 1/3 und der Antragsgegner zu 2/3. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500.- Euro festgesetzt. 1 Gründe 2 Der Antrag, 3 bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren alle personenbezogenen Daten des Antragstellers in Dateien, die von Behörden des Antragsgegners geführt werden, zu sperren sowie personenbezogene Daten, die in Akten enthalten sind, die von Behörden des Beklagten geführt werden, bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht zu nutzen, 4 hilfsweise, 5 a) bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren sämtliche Daten über den Antragsteller, die bei der Kreispolizeibehörde des rheinischen-bergischen Kreises in irgendeiner Datei gespeichert sind, insbesondere soweit sie der Kriminalauskunft der Polizei C. H. zugrunde liegen, zu sperren bzw. soweit sie nicht in elektronischer Form, sondern in Aktenform gespeichert werden, bis zur Entscheidung des Hauptsacherechtsstreits nicht zu nutzen sowie 6 b) die im Polizeiauskunftssystem POLAS durch die zuständige Behörde der Polizei NRW zum Antragsteller gespeicherten Daten bis zur Entscheidung im 7 Hauptsacheverfahren zu sperren, 8 hat nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. 9 Die Kammer legt den –nach wie vor nicht präzise formulierten- Hauptantrag dahingehend aus, dass auch die in INPOL gespeicherten Daten erfasst sein sollen, obwohl die INPOL-Dateien nicht „von Behörden des Beklagten geführt werden“. Dieses 10 Verständnis legen einerseits die ausdrückliche Beschränkung auf POLAS in Buchstabe b) des Hilfsantrages und andererseits die Argumentation im Hauptsacheverfahren 20 K 3184/14 nahe. 11 Nach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gefahr zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dabei hat der Antragsteller sowohl die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) als auch das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Maßgebend hierfür sind die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts. 12 Soweit es die im Tenor ausgesprochenen Daten betrifft, besteht vorliegend ein Anordnungsgrund, weil jedenfalls diese im Zusammenhang mit Sexualdelikten stehenden Daten weiterhin zur Grundlage von Maßnahmen und Bewertungen des Antragsgegners gemacht werden. 13 Insoweit besteht auch ein Anordnungsanspruch. Bzgl. dieser Daten hat der Antragsteller gegen den Antragsgegner einen Anspruch auf Vernichtung bzw. Löschung. Im Einzelnen wird insoweit auf das Urteil der Kammer vom 23.04.2015 -20 K 3184/14- verwiesen. Daraus resultiert für das vorliegende Verfahren, dass die in der Kriminalakte vorgehaltenen Daten zunächst zwecks Vermeidung von weiteren Nachteilen für den Antragsteller zu sperren sind. 14 In Bezug auf die in Dateien gespeicherten Daten ergibt sich bei den hier vorliegenden Gegebenheiten ausnahmsweise auch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ein Anspruch auf Löschung. Der Antragsgegner hat darauf hingewiesen (Schriftsatz vom 19.03.2015 -20 K 3184/14-), dass aus technischen Gründen eine vorübergehende Sperrung in POLAS nicht möglich sei, wobei dies in Bezug auf INPOL in gleicher Weise gilt. Unter dem Aspekt eines effektiven Rechtsschutzes hält die Kammer es daher für geboten, eine Verpflichtung zur (vorläufigen) Löschung auszusprechen, 15 vgl. insoweit bereits Beschluss vom 31.08.2010 -20 L 908/10-; a.A. OVG NRW, Beschluss vom 15.10.2012 -16 B 174/12- (beide juris). 16 Eine Vorwegnahme der Hauptsache im Sinne einer endgültigen Befriedigung des Anspruchs des Antragstellers ist damit nicht verbunden, weil die fraglichen Dateien jederzeit wieder angelegt werden können. 17 Im Übrigen liegen die Voraussetzungen des § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO nicht vor. 18 Soweit es die restlichen Daten betrifft, die noch Gegenstand des Klageantrags waren, besteht gemäß Urteil vom 23.04.2015 -20 K 3184/14- kein entsprechender Anspruch auf Vernichtung/Löschung und demgemäß auch keiner auf diesbezügliche Sicherung. 19 Soweit es darüber hinaus gehend um die Vernichtung aller Daten in der Kriminalakte und die Löschung aller Daten in Dateien des Landes NRW (etwa auch im IGVP) geht –eine diesbezügliche Einschränkung des Begehrens ist hier nicht erfolgt- besteht schon kein Anordnungsgrund. Denn soweit Ansprüche im Hauptsacheverfahren nicht verfolgt werden, besteht keine Notwendigkeit für einstweilige Regelungen. 20 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO. 21 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG und entspricht im Hinblick auf die Vorläufigkeit dieses Verfahrens der Hälfte des in einem entsprechenden Hauptsacheverfahren anzusetzenden Regelstreitwertes.