Beschluss
10 L 736/15
VG KOELN, Entscheidung vom
2mal zitiert
3Normen
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe kann zu versagen sein, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).
• Die Anordnung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO ist zu versagen, wenn das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung die Aussetzungsinteressen überwiegt und die angefochtene Maßnahme offensichtlich rechtmäßig ist.
• Passentziehung nach § 8 PassG und Beschränkung des Personalausweises nach § 6 Abs. 7 PAuswG sind gerechtfertigt, wenn konkrete Tatsachen eine auf Tatsachen gestützte Gefahrenprognose rechtfertigen (vgl. § 7 Abs. 1 Nr. 1 PassG).
Entscheidungsgründe
Passentziehung und Ausweisbeschränkung bei Verdacht auf Unterstützung bewaffneten Jihad • Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe kann zu versagen sein, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). • Die Anordnung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO ist zu versagen, wenn das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung die Aussetzungsinteressen überwiegt und die angefochtene Maßnahme offensichtlich rechtmäßig ist. • Passentziehung nach § 8 PassG und Beschränkung des Personalausweises nach § 6 Abs. 7 PAuswG sind gerechtfertigt, wenn konkrete Tatsachen eine auf Tatsachen gestützte Gefahrenprognose rechtfertigen (vgl. § 7 Abs. 1 Nr. 1 PassG). Der Antragsteller wandte sich gegen eine Ordnungsverfügung der Behörde vom 19.02.2015, durch die ihm der Reisepass entzogen und sein Personalausweis beschränkt wurde. Er beantragte Prozesskostenhilfe und vorläufigen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO zur Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage. Die Behörde stützte die Maßnahmen auf Hinweise, wonach der Antragsteller über einen längeren Zeitraum mit einem Inhaftierten kooperiert habe und an der Organisation von Transporten nach Syrien beteiligt gewesen sei. Polizeiliche Ermittlungsberichte, abgehörte Telefonate und die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft wurden als Belege vorgelegt. Der Antragsteller bestritt die Vorwürfe im gerichtlichen Verfahren nicht ausreichend oder entkräftete die vorgebrachten Anknüpfungstatsachen nicht. Das Gericht habe die einschlägige Rechtsprechung des OVG NRW und des BVerwG zur Gefahrenprognose bei Passentziehung berücksichtigt. • Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist zu versagen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). • Beim Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung; die angefochtene Verfügung ist offensichtlich rechtmäßig. • Rechtsgrundlagen sind § 8 PassG für die Passentziehung, § 6 Abs. 7 PAuswG für die Beschränkung des Personalausweises sowie der in § 7 Abs. 1 Nr. 1 PassG geregelte Passversagungstatbestand als Maßstab der Gefahrenprognose. • Nach der einschlägigen Rechtsprechung ist für die Gefährdungsprognose ein herabgestuftes Wahrscheinlichkeitsmaß anzulegen: Es genügt, dass bestimmte Tatsachen die Annahme einer Gefährdung rechtfertigen; die einzelnen Anknüpfungstatsachen müssen jedoch gerichtlicher Überprüfung zugänglich und durchgängigen Anforderungen an Beleghaftigkeit unterworfen sein (vgl. OVG NRW, BVerwG). • Konkrete Anknüpfungstatsachen (enge Zusammenarbeit mit einem Beschuldigten, Organisation von Transporten nach Syrien, abgehörte Telefonate) liegen vor und wurden durch die Ermittlungsakte und den polizeilichen Bericht getragen; der Antragsteller hat diese nicht entkräftet. Deshalb ist die auf Tatsachen gestützte Gefahrenprognose im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 1 PassG erfüllt. • Angesichts der dargelegten Belege besteht kein ausreichendes Aussetzungsinteresse des Antragstellers gegenüber dem öffentlichen Vollzugsinteresse; daher ist der Antrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung unbegründet. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wurde abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO wurde ebenfalls abgelehnt, weil das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung das Aussetzungsinteresse überwiegt und die angefochtene Verfügung offensichtlich rechtmäßig ist. Die Passentziehung nach § 8 PassG und die Beschränkung des Personalausweises nach § 6 Abs. 7 PAuswG entsprechen den gesetzlichen Voraussetzungen, da konkrete Tatsachen eine auf Tatsachen gestützte Gefahrenprognose rechtfertigen. Der Antragsteller hat die von der Behörde vorgelegten Anknüpfungstatsachen nicht entkräftet. Somit trägt der Antragsteller die Verfahrenskosten; der Streitwert wurde auf 2.500,00 Euro festgesetzt.