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Urteil

23 K 1188/14

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2015:0624.23K1188.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 1 T a t b e s t a n d 2 Der Kläger ist Berufssoldat im Dienst der Beklagten und begehrt die Gewährung von Trennungsgeld. 3 Vom 01.10.2002 bis zum 04.10.2005 wurde der Kläger in Mons (Belgien) verwendet. Mit Verfügung vom 28.08.2005 versetzte die Beklagte den Kläger unter uneingeschränkter Zusage der Umzugskostenvergütung nach Köln. Tatsächlich zog der Kläger nicht nach Köln sondern ins 65 km entfernte Mönchengladbach. Dort befand sich während der gesamten bisherigen Dienstzeit der Familienwohnsitz des Klägers. Die Beklagte erstattete gleichwohl die Umzugskosten. 4 Mit Verfügung vom 02.09.2009 wurde der Kläger von Köln nach Mainz und mit Verfügung vom 11.04.2013 wieder nach Köln zurück versetzt, jeweils ohne Zusage der Umzugskostenvergütung. 5 Am 30.09.2013 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung von Trennungsgeld ab dem Dienstantritt am 22.04.2013 in Köln. 6 Den Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 26.11.2013, zugestellt am 02.12.2013, ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Auslagen für Fahrten zwischen dem durchgehend beibehaltenen Wohnort Mönchengladbach und dem Dienstort Köln seien nicht durch den Dienstortwechsel von Mainz nach Köln veranlasst worden, sondern beruhten allein auf der Entscheidung des Klägers, außerhalb des Einzugsgebietes des früheren und nunmehr wieder bestimmten Dienstortes Köln zu wohnen. Nun sei der alte Zustand wiederhergestellt, ohne dass eine dienstlich bedingte Änderung des Familienwohnortes nach der letzten Zusage von Umzugskostenvergütung eingetreten sei. Die Fahrten zwischen Mönchengladbach und Köln hätten ihren Ursprung nicht in der Versetzung von Mainz nach Köln, sondern in der Entscheidung des Klägers, seinen Wohnsitz in Mönchengladbach seit 1977 bei allen Versetzungen weiter beizubehalten und auf die Zusage von Umzugskosten zu verzichten. 7 Zur Begründung seiner gegen diesen Bescheid gerichteten Beschwerde machte der Kläger geltend, die Voraussetzungen für die Gewährung von Trennungsgeld seien mit seiner Versetzung von Mainz nach Köln erfüllt worden. Die gesetzlichen Bestimmungen erforderten nicht die „Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes“. Die Verwaltungspraxis der Beklagten konterkariere die Bemühungen um eine bessere Vereinbarkeit von Familie und Beruf. Eine Versetzung an einen anderen in etwa gleich entfernten Standort hätte nach der Logik der Beklagten eine Berechtigung auslösen können. Diese Zufälligkeit verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz. 8 Mit Beschwerdebescheid vom 20.01.2014, zugestellt am 03.02.2014, wies die Beklagte die Beschwerde unter Vertiefung der Ablehnungsgründe zurück. 9 Der Kläger hat am 26.02.2014 Klage erhoben. Zur Klagebegründung trägt er ergänzend vor, er habe nur einen Teil- und keinen Vollumzug nach Belgien vollzogen. Er habe dort eine eigene Wohnung angemietet und reduziertes Trennungsgeld bezogen, seine Familie sei in Mönchengladbach verblieben. Deshalb seien die nunmehr strittigen Aufwendungen „aus Anlass“ der Versetzung entstanden und nicht seinem persönlichen Bereich zuzuordnen. Die Auswahl des Wohnortes in Mönchengladbach sei nicht anlässlich der Versetzung nach Köln erfolgt. Bei der erstmaligen Versetzung nach Köln im Jahre 1996 sei die Umzugskostenvergütung nicht zugesagt worden, weil nach der damaligen Begründung ein Umzug an den neuen Dienstort aufgrund der Kürze des Verbleibens nicht zu vertreten gewesen sei. Da keine Anhörung stattgefunden habe, seien die streitgegenständlichen Bescheide allein schon wegen Verletzung der Amtsaufklärungspflichten rechtswidrig. 10 Der Kläger beantragt, 11 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 26.11.2013 und des Beschwerdebescheides vom 20.01.2014 zu verpflichten, ihm auf seinen Antrag vom 30.09.2013 Trennungsgeld zu gewähren. 12 Die Beklagte beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Sie führt ergänzend aus, dass der Kläger aufgrund der Beibehaltung der Wohnung in Mönchengladbach einen Teil- und keinen Vollumzug nach Belgien durchgeführt habe, liege an seiner persönlichen Entscheidung. Er habe bei den Versetzungen dorthin und zurück jeweils eine uneingeschränkte Zusage der Umzugskostenvergütung erhalten. Bei den früheren Versetzungen nach Köln habe er auf die Zusage der Umzugskostenvergütung für diesen Standort verzichtet. 15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und des vorgelegten Verwaltungsvorgangs Bezug genommen. 16 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 17 Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. 18 Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 26.11.2013 und der Beschwerdebescheid vom 20.01.2014 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Ihm steht für die täglichen Fahrten zwischen seiner Wohnung in Mönchengladbach und dem Dienstort in Köln ab dem 22.04.2013 kein Anspruch auf Bewilligung von Trennungsgeld zu (§ 113 Abs. 5 VwGO). 19 Der Ablehnungsbescheid ist entgegen der Auffassung des Klägers in formeller Hinsicht rechtmäßig. Insbesondere ist unschädlich, dass die Beklagte ihn nicht zuvor angehört hat. Gemäß § 28 Abs. 1 VwVfG ist vor Erlass eines Verwaltungsakts, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Zu derartigen Verwaltungsakten der Eingriffsverwaltung zählen solche Verwaltungsakte nicht, mit denen – wie hier – der Erlass eines Verwaltungsakts abgelehnt wird, der erst eine Rechtsposition gewähren soll. 20 Vgl. BVerwG, Urteil vom 14.10.1982 – 3 C 46.81 –, juris, Rz. 35. 21 Es ist auch sonst weder substantiiert dargetan noch ersichtlich, inwiefern die Beklagte sonstige Aufklärungspflichten verletzt hätte. 22 Die streitgegenständliche Entscheidung ist ebenso in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Als Anspruchsgrundlage für die begehrte Erstattung der Fahrtkosten kommen allein §§ 1, 6 der Verordnung über das Trennungsgeld bei Versetzungen und Abordnungen im Inland – TGV – in Betracht, die aufgrund der Ermächtigungsgrundlage in § 12 Abs. 4 des Gesetzes über die Umzugskostenvergütung für die Bundesbeamten, Richter im Bundesdienst und Soldaten – BUKG – erlassen worden ist. Nach § 1 TGV wird Berufssoldaten aus Anlass einer Versetzung aus dienstlichen Gründen für die durch die getrennte Haushaltsführung bzw. das Beibehalten der Wohnung oder Unterkunft am bisherigen Wohnort entstehenden notwendigen Auslagen Trennungsgeld gewährt, wenn die Umzugskostenvergütung nicht zugesagt wurde, der neue Dienstort ein anderer als der bisherige Dienstort ist und die Wohnung nicht im Einzugsgebiet liegt (vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 Nr. 1, § 2 TGV). Ein Berechtigter, der täglich vom Dienstort an den Wohnort zurückkehrt, erhält als Trennungsgeld Fahrtkostenerstattung, Wegstrecken- oder Mitnahmeentschädigung wie bei Dienstreisen. 23 Zwar erfüllt der Kläger die Voraussetzungen für die Gewährung von Trennungsgeld insoweit, als er ohne Zusage von Umzugskostenvergütung aus dienstlichen Gründen an einen anderen (Köln) als den bisherigen (Mainz) Dienstort versetzt worden ist und sein Wohnort in Mönchengladbach mit einer Entfernung von mehr als 30 km außerhalb des Einzugsgebiets des neuen Dienstortes Köln (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c) BUKG) liegt. Dennoch können ihm die Kosten, die durch das Beibehalten der Familienwohnung für die täglichen Fahrten zwischen Mönchengladbach und Köln entstanden sind bzw. entstehen, nicht erstattet werden, weil die Gewährung des Trennungsgeldes nach § 1 Abs. 2 TGV zusätzlich voraussetzt, dass diese Aufwendungen „aus Anlass“ der Versetzung entstanden sind. Mit diesem Tatbestandsmerkmal knüpft die Regelung daran an, dass die Fürsorgepflicht des Dienstherrn es lediglich gebietet, dem Betroffenen nur die zusätzlichen wirtschaftlichen Belastungen auszugleichen, die die jeweilige Personalmaßnahme – hier die Versetzung an einen anderen Dienstort – für ihn mit sich bringt, die also durch die dienstliche Maßnahme verursacht werden. Das Trennungsgeld soll – wie andere Aufwendungsersatzansprüche im Zusammenhang mit einer Personalmaßnahme – ein billiger Ausgleich für die Mehrkosten sein, die dem Soldaten durch eine dienstliche Maßnahme entstehen. Die Kriterien der Fürsorgepflicht und der Billigkeit begrenzen diese Ausgleichspflicht auch zugleich. Sie beschränkt sich daher auf solche Aufwendungen, deren Ursache in der Personalmaßnahme und damit in der Sphäre des Dienstherrn liegt. Aufwendungen, die durch die allgemeine Lebensführung des Betroffenen verursacht werden und dem persönlichen Bereich des Soldaten zuzurechnen sind, also quasi nur bei Gelegenheit der Personalmaßnahme anfallen, hat der Dienstherr nicht auszugleichen. 24 Vgl. BVerwG, Urteil vom 17.12.1980 – 6 C 46.79 –, juris (LS); Urteil vom 20.06.2000 – 10 C 3.99 –, juris, Rz. 24. 25 Dies entspricht auch der Regelung des § 12 Abs. 1 BUKG, die den Rahmen vorgibt, innerhalb dessen in der TGV Ansprüche geregelt werden können. Die Vorschrift macht nämlich deutlich, dass Trennungsgeld nur gewährt wird für Mehrkosten, welche durch die getrennte Haushaltsführung, das Beibehalten der Wohnung oder der Unterkunft am bisherigen Wohnort oder das Unterstellen des zur Führung eines Haushalts notwendigen Teils der Wohnungseinrichtung entstehen. Gemeint ist mit dieser Vorschrift, dass neben der nunmehrigen Wohnung eine bisherige Wohnung (in räumlichem Bezug zum bisherigen Dienstort) weiter unterhalten wird. Keinesfalls wird von der Vorschrift erfasst, dass mit der alten und zugleich neuen Wohnung insgesamt nur eine Wohnung unterhalten wird. Hintergrund ist, dass das Trennungsgeld für „das Beibehalten der Wohnung oder der Unterkunft am bisherigen Wohnort“ dafür gewährt wird, dass der Dienstherr vom Soldaten verlangt, seine bisherige Wohnung beizubehalten. Stellt die bisherige Wohnung – jedenfalls die für die Familie des Berechtigten nach wie vor geltende Hauptwohnung – nach der dienstlichen Maßnahme die einzige Wohnung dar, ist der Tatbestand des Beibehaltens der Wohnung nicht erfüllt. 26 Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 19.12.2012 – 1 A 1174/12 –, juris, Rz. 3; VG Köln, Urteil vom 13.04.2012 – 9 K 2442/09 –, juris, Rz. 18. 27 Nach diesen Kriterien sind die Auslagen, die der Kläger für die Fahrten zwischen der Familienwohnung in Mönchengladbach und dem Dienstort Köln aufwenden muss, nicht durch Trennungsgeld auszugleichen. Sie werden nicht dadurch verursacht, dass der Kläger vom Dienstort Mainz (wieder) nach Köln versetzt worden ist. Grund und prägende Ursache für diese Auslagen für die täglichen Fahrten zum Arbeitsplatz ist vielmehr (immer noch) der Umstand, dass sich der Kläger bei seiner Versetzung nach Köln im Jahre 2005 entschieden hat, trotz der Zusage (und Gewährung) von Umzugskostenvergütung mit seiner Familie nicht am ursprünglichen und nunmehr wieder bestimmten Dienstort Köln zu wohnen, sondern außerhalb des Einzugsgebiets dieses Dienstortes. Dass er zuvor ohne seine Familie nach Mons gezogen war, ist demgegenüber ohne Belang. Durch die Zusage von Umzugskostenvergütung im Jahre 2005 ist Köln aus trennungsgeldrechtlicher Perspektive als „Wohnort“ anzusehen, wenn auch der Kläger aus persönlichen Gründen tatsächlich einen anderen Wohnort gewählt hat. Dieser Umstand besteht nach der letzten Versetzung nach Köln unverändert fort und bedingt die täglichen Fahrten von Mönchengladbach nach Köln und zurück. Die damit verbundenen Kosten sind daher unabhängig von der letzten Versetzung von Mainz nach Köln seiner allgemeinen Lebensführung zuzurechnen. Waren deshalb damals die Fahrauslagen aus den Dienstbezügen zu tragen, besteht kein Grund, die Verhältnisse im Hinblick auf die vorübergehende Versetzung nach Mainz und die zwischenzeitliche Rückversetzung nach Köln anders zu bewerten. 28 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.