Urteil
9 K 2442/09
VG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Trennungsgeld setzt voraus, dass die Aufwendungen aus Anlass der konkreten Versetzung entstanden sind.
• Aufwendungen, die auf einer persönlichen Entscheidung des Soldaten zur Beibehaltung der Familienwohnung beruhen, sind der allgemeinen Lebensführung zuzurechnen und nicht durch Trennungsgeld auszugleichen.
• Bei Rückversetzung an einen früheren Dienstort begründet dies allein keinen Anspruch auf Trennungsgeld, wenn die Fahrkosten bereits vorangehend aus persönlicher Wohnortwahl resultierten.
Entscheidungsgründe
Kein Trennungsgeld bei Fahrkosten durch frühere private Wohnortwahl (Rückversetzung) • Trennungsgeld setzt voraus, dass die Aufwendungen aus Anlass der konkreten Versetzung entstanden sind. • Aufwendungen, die auf einer persönlichen Entscheidung des Soldaten zur Beibehaltung der Familienwohnung beruhen, sind der allgemeinen Lebensführung zuzurechnen und nicht durch Trennungsgeld auszugleichen. • Bei Rückversetzung an einen früheren Dienstort begründet dies allein keinen Anspruch auf Trennungsgeld, wenn die Fahrkosten bereits vorangehend aus persönlicher Wohnortwahl resultierten. Der Kläger ist Berufssoldat und war 1998 nach Köln versetzt worden; er zog mit seiner Familie in eine außerhalb des 30-km-Einzugsgebiets gelegene Wohnung in N. Die Familie blieb dort, obwohl der Kläger zwischenzeitlich mehrfach versetzt wurde, zuletzt 2008 von Neubrandenburg zurück nach Köln. Umzugskosten wurden bei der Rückversetzung nicht zugesagt. Der Kläger beantragte Trennungsgeld (Wegstreckenentschädigung) für die täglichen Fahrten zwischen N. und Köln (einfache Entfernung 34 km). Die Behörde lehnte ab mit der Begründung, die Fahrkosten beruhten auf der früheren Entscheidung des Klägers, außerhalb des Einzugsgebiets zu wohnen, und seien somit Kosten der allgemeinen Lebensführung. Der Kläger rügte, die Rückversetzung sei ein neuer Rechtsakt, der Trennungsgeld begründe. Das Gericht hat die Klage zugelassen, jedoch in der Sache abgewiesen. • Anspruchsgrundlage ist die Trennungsgeldverordnung (TGV) in Verbindung mit §12 Abs.4 BUKG; maßgeblich sind §§1,6 TGV. • Voraussetzung für Trennungsgeld ist neben Nichtzusagung von Umzugskosten und Lage außerhalb des Einzugsgebiets, dass die Aufwendungen ‚aus Anlass‘ der Versetzung entstanden sind (§1 Abs.2 TGV). • Das Tatbestandsmerkmal ‚aus Anlass‘ knüpft an die dienstliche Veranlassung an: Trennungsgeld soll nur zusätzliche wirtschaftliche Belastungen ausgleichen, die durch die Personalmaßnahme verursacht werden; Kriterien sind Fürsorgepflicht und Billigkeit. • Aufwendungen, die auf der allgemeinen Lebensführung oder einer persönlichen Wohnortentscheidung des Soldaten beruhen, liegen in dessen Sphäre und sind nicht auszugleichen. • Im vorliegenden Fall resultieren die Fahrkosten nicht aus der Rückversetzung 2008, sondern aus der bereits 1998 getroffenen persönlichen Entscheidung, außerhalb des Einzugsgebiets zu wohnen; diese prägte die Notwendigkeit täglicher Fahrten fort. • Daher fehlt es an der erforderlichen Kausalität zwischen der konkreten Versetzung und den Fahrkosten; ständige Rechtsprechung bestätigt diese Auslegung. • Folge: Die Ablehnungsbescheide der Behörde sind rechtmäßig; die Klage war unbegründet. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger erhält kein Trennungsgeld für die täglichen Fahrten zwischen seiner Familienwohnung in N. und dem Dienstort Köln, weil die Aufwendungen nicht ‚aus Anlass‘ der Rückversetzung entstanden sind, sondern auf einer früheren persönlichen Wohnortentscheidung beruhen und somit der allgemeinen Lebensführung zuzurechnen sind. Die angegriffenen Bescheide sind rechtmäßig; dem Kläger wurden keine Leistungen zu Unrecht verweigert. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.