Urteil
16 K 6872/14
VG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine freihändige Vergabe verlangt, dass der Auftraggeber grundsätzlich mindestens drei ausgewählte Bewerber zur Angebotsabgabe auffordert; es ist nicht erforderlich, dass alle aufgeforderten Bewerber ein positives Angebot abgeben.
• Absagen von aufgeforderten Bietern entbinden den Auftraggeber einer freihändigen Vergabe nicht generell von der Vergabeentscheidung oder von der Pflicht, verbindliche Ersatzanfragen zu stellen.
• Der Nachweis einer Markterkundung und die Dokumentation des Vergabeverfahrens sind in Umfang und Tiefe am Einzelfall und an der gewählten, weniger formalisierten Vergabeart (hier: freihändige Vergabe) zu messen; ein leicht zugänglicher Vergabevermerk kann die Anforderungen erfüllen.
• Ein teilweiser Widerruf einer Zuwendung nach § 49 Abs. 3 Nr. 2 VwVfG setzt einen Auflagenverstoß voraus; liegt dieser nicht vor, ist der Widerruf rechtswidrig.
Entscheidungsgründe
Widerruf wegen angeblicher Vergabeverstöße bei freihändiger Vergabe nicht gerechtfertigt • Eine freihändige Vergabe verlangt, dass der Auftraggeber grundsätzlich mindestens drei ausgewählte Bewerber zur Angebotsabgabe auffordert; es ist nicht erforderlich, dass alle aufgeforderten Bewerber ein positives Angebot abgeben. • Absagen von aufgeforderten Bietern entbinden den Auftraggeber einer freihändigen Vergabe nicht generell von der Vergabeentscheidung oder von der Pflicht, verbindliche Ersatzanfragen zu stellen. • Der Nachweis einer Markterkundung und die Dokumentation des Vergabeverfahrens sind in Umfang und Tiefe am Einzelfall und an der gewählten, weniger formalisierten Vergabeart (hier: freihändige Vergabe) zu messen; ein leicht zugänglicher Vergabevermerk kann die Anforderungen erfüllen. • Ein teilweiser Widerruf einer Zuwendung nach § 49 Abs. 3 Nr. 2 VwVfG setzt einen Auflagenverstoß voraus; liegt dieser nicht vor, ist der Widerruf rechtswidrig. Die Klägerin führte als Zuwendungsempfängerin ein ESF-gefördertes Projekt durch und vergab im März 2012 freihändig einen Auftrag zur Veranstaltungsorganisation im Wert von 6.000 Euro. Sie bat drei Dienstleister schriftlich um Angebote; zwei lehnten per E-Mail aus unterschiedlichen Gründen ab, ein Anbieter reichte ein schriftliches Angebot ein und erhielt den Zuschlag. Die Beklagte zahlte die Zuwendung aus, rügte jedoch 2014 mögliche Vergaberechtsverstöße und widerrief daraufhin 1.200 Euro der Fördermittel mit rückwirkender Wirkung. Die Beklagte beanstandete insbesondere mangelnde Markterkundung, unzureichende Vergabedokumentation und das Fehlen weiterer Ersatzanfragen nach Absagen. Die Klägerin hielt die Vergabe für ordnungsgemäß, verwies auf ihr Qualitätsmanagement und bestreitete die Schwere eines etwaigen Verstoßes; sie erhob Klage gegen den Widerruf. • Rechtsgrundlage des Widerrufs war § 49 Abs. 3 Nr. 2 VwVfG; eine Auflage i.S.v. § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG liegt vor, weil die ANBest‑P und die VOL/A Bestandteil des Zuwendungsbescheids wurden. • Die freihändige Vergabe nach § 3 VOL/A verlangt, dass grundsätzlich mehrere, in der Regel mindestens drei Bewerber zur Angebotsabgabe aufgefordert werden; dies hat die Klägerin durch die Aufforderung an drei Dienstleister erfüllt. • Es ist nach Wortlaut und Sinn der Vorschriften nicht erforderlich, dass die aufgeforderten Bewerber tatsächlich ein positives Angebot abgeben; Absagen liegen außerhalb der Verantwortungsphäre der Vergabestelle und begründen keine Pflicht zur unbegrenzten Nachholung bzw. zu Ersatzanfragen. • Die Anforderung, schriftliche Angebote einzuholen, wurde gewahrt, da das bewertete positive Angebot schriftlich erfolgte; formlose Absagen per E-Mail ändern hieran nichts. • Die Dokumentationspflicht nach § 20 VOL/A ist an den Einzelfall zu messen; der vorgelegte Vergabevermerk zusammen mit der ergänzenden Darstellung der Klägerin und deren Qualitätsmanagement genügte den Mindestanforderungen einer nachvollziehbaren Markterkundung und Vergabedokumentation. • Vorliegend fehlt ein objektiver Auflagenverstoß, weshalb die Voraussetzungen für einen teilweisen Widerruf der Zuwendung nicht gegeben sind; es kann offengelassen werden, ob die Behörde ihr Ermessen bei der Bemessung des Rückforderungsbetrags fehlerfrei ausgeübt hat. Die Klage ist erfolgreich; der Widerrufs- und Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 6.10.2014 bzw. 7.11.2014 wird aufgehoben, weil kein Auflagenverstoß bei der freihändigen Vergabe vorliegt. Die Klägerin hat die form- und verfahrensrechtlichen Anforderungen erfüllt: sie forderte drei Anbieter zur Abgabe schriftlicher Angebote auf, die Absagen lagen außerhalb ihrer Verantwortlichkeit und es bestand keine Pflicht zu weiteren Ersatzanfragen oder zu einer lückenloseren Markterkundungsdokumentation. Folge: Die Rückforderung von 1.200 Euro ist nicht gerechtfertigt, die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte; die Entscheidung über die Höhe eines etwaigen Rückforderungsbetrags sowie die Frage der Ermessensausübung der Behörde bleiben damit gegenstandslos.