Urteil
4 K 5856/14
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2015:0701.4K5856.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Herr V. C. , Q.--------straße 00, 00000 Leverkusen, wird beigeladen. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. 1 Tatbestand 2 Der Kläger begehrt mit der Klage die Korrektur des Wahlergebnisses der Kommunalwahl vom 25. Mai 2014 im Hinblick auf den Beigeladenen und die Feststellung, dass der im Wahlvorschlag der Wählergruppe „Freie Wähler Leverkusen e.V.“ (im Folgenden Freie Wähler) auf dem nachfolgenden Listenplatz aufgeführte Kandidat der ordnungsgemäß gewählte Vertreter ist. 3 Der Kläger und der Beigeladene kandidierten für die Freien Wähler bei der Kommunalwahl sowohl in einem Wahlbezirk als auch auf der Reserveliste. Der Kläger stand auf Listenplatz 3 und der Beigeladene auf Listenplatz 1. Die Freien Wähler hatten den Beigeladenen als Bewerber für die Kommunalwahl vorgeschlagen. Im Wahlvorschlag ist für den Beigeladenen als Beruf N. und als Wohnung und Wohnort Q.--------straße 00 in 00000 Leverkusen angegeben. Zudem ergibt sich aus dem Wahlvorschlag, dass für den Beigeladenen zwölf Unterstützungsunterschriften vorliegen. Die Beklagte bescheinigte die Wählbarkeit des Beigeladenen am 2. April 2014. 4 Am 25. Mai 2014 fand die Kommunalwahl in Leverkusen statt. Die endgültigen Wahlergebnisse stellte der Wahlausschuss der Beklagten in seiner Sitzung vom 2. Juni 2014 fest. Die öffentliche Bekanntmachung des Wahlergebnisses erfolgte im Amtsblatt der Beklagten vom 6. Juni 2014 unter der laufenden Nr. 15, Seite 125. Die Freien Wähler erhielten für die in allen Wahlbezirken zugelassenen Wahlvorschläge 833 bzw. 1,4 % der abgegebenen gültigen Stimmen. Ein Direktmandat konnten sie nicht erzielen. Der Wahlausschuss stellte in seiner Sitzung am 2. Juni 2014 den Beigeladenen als gewählten Bewerber von der Reserveliste fest. Am 4. Juni 2014 erklärte der Beigeladene, dass er die Wahl in die Vertretung der Beklagten annehme. 5 Bereits unmittelbar nach der Wahl hatte der Beigeladene seinen Austritt aus der Wählergruppe verkündet. Mit E-Mail vom 26. Mai 2014 hatte er den Vorstandsmitgliedern der Freien Wähler mitgeteilt, dass er seine Mitgliedschaft bei den Freien Wählern mit sofortiger Wirkung kündige. Sein personengebundenes Ratsmandat werde er nicht zurückgeben. 6 Mit Schreiben vom 23. Juni 2014 – eingegangen am Montag, den 7. Juli 2014 – erhob der Kläger Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl des Rates. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, das Ratsmandat des Beigeladenen stehe nach Beendigung seiner Mitgliedschaft bei den Freien Wählern noch vor Ermittlung des endgültigen amtlichen Wahlergebnisses und vor Mandatsannahme ausschließlich den Freien Wählern zu. § 45 Abs. 1 KWahlG gelte analog. Wegen seines ungeklärten Lebensmittelpunktes sei der Beigeladene möglicherweise nicht gemäß § 12 KWahlG wählbar gewesen. Seine Frau und Kinder würden in Frankfurt/Main wohnen. Der Wohnort seines Lebenspartners/seiner Lebenspartnerin sei Dormagen. Ferner habe der Beigeladene erklärt, er habe den Wohnort mit seinem Zwillingsbruder getauscht. Seine Wohnung in Leverkusen wolle er der Gruppe „Piraten“ als Geschäftsräume zur Verfügung stellen. Zudem sei nicht zweifelsfrei ausgeschlossen, dass er in einem Beschäftigungsverhältnis zur Beklagten stehe. Dies führe zur Inkompatibilität bei der Ausübung des Ratsmandates. Darüber hinaus habe der Beigeladene nach der Wahl erklärt, dass es beim Generieren von Unterstützungsunterschriften im Wahlbezirk 36 zu Unregelmäßigkeiten gekommen sei. Ferner seien die Feststellungen des Wahlausschusses formal fehlerhaft. Die Tagesordnung und die Verwaltungsvorlagen seien nicht öffentlich bekannt gemacht worden. Den Freien Wählern sei in der Sitzung des Wahlausschusses keine Gelegenheit eingeräumt worden, ihre Einwendungen mündlich zu erläutern. 7 Der Wahlprüfungsausschuss beriet über den Einspruch des Klägers in seiner Sitzung vom 24. Juli 2014. Er beschloss, der Wahleinspruch sei unbeachtlich und daher zurückzuweisen. In derselben Sitzung beschloss der Wahlprüfungsausschuss außerdem, die Wahl des Rates vom 25. Mai 2014 für gültig zu erklären. 8 In seiner öffentlichen Sitzung am 25. August 2014 beschloss der Rat der Beklagten, den Einspruch des Klägers zurückzuweisen und die Wahl des Rates und der Bezirksvertretungen in Leverkusen am 25. Mai 2014 mit den in der o.g. öffentlichen Bekanntmachung im Amtsblatt der Beklagten festgestellten Wahlergebnissen für die Kommunalwahl für gültig zu erklären. Dieser Ratsbeschluss wurde öffentlich bekannt gemacht. 9 Mit Bescheid vom 9. September 2014 – zugestellt am 24. September 2014 – teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass der Rat der Beklagten seinen Einspruch zurückgewiesen habe. Es gebe keine Unregelmäßigkeiten bei der Vorbereitung der Wahl. Der Beigeladene sei zudem wählbar gewesen. Zur weiteren Begründung verwies sie auf die Beschlussvorlage Nr. 2014/0095 für den Wahlprüfungsausschuss und den Rat, die dem Bescheid beigefügt war. 10 Am 24. Oktober 2014 hat der Kläger Klage erhoben. Er wiederholt und vertieft seine Einspruchsgründe. Ergänzend führt er aus, der Beigeladene habe selbst erklärt, er habe mehrere Lebensmittelpunkte. Dies werde daran deutlich, dass sein privates Fahrzeug das amtliche Kennzeichen von Neuss trage. Zudem liefen gegen den Beigeladenen ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren und ein zivilrechtliches Verfahren. 11 Der Kläger beantragt, 12 den Beschluss des Rates der Beklagten vom 25. August 2014 (Gültigerklärung der Ratswahl vom 25. Mai 2014 und Zurückweisung des Einspruchs des Klägers) aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, auf den Einspruch des Klägers vom 23. Juni 2014 die Feststellung des Wahlergebnisses für ungültig zu erklären, sie aufzuheben und die Neufeststellung mit der Maßgabe anzuordnen, dass Herr V. C. bei der Zuteilung der Sitze von der Reserveliste der Freien Wähler Leverkusen e.V. außer Betracht bleibt und 13 den Beschluss des Rates der Beklagten vom 25. August 2014 (Gültigerklärung der Ratswahl vom 25. Mai 2014 und Zurückweisung des Einspruchs des Klägers) aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, auf den Einspruch des Klägers vom 23. Juni 2014 das Ausscheiden des Herrn V. C. anzuordnen. 14 Die Beklagte beantragt, 15 die Klage abzuweisen. 16 Die Beklagte trägt im Wesentlichen vor: Der Beigeladene sei wählbar gewesen, so dass kein Fall des § 40 Abs. 1 a) KWahlG vorliege. Er wohne seit 2008 in Leverkusen und habe dort seine alleinige Wohnung. Nebenwohnungen seien nicht registriert. Aus dem Melderegister ergebe sich ferner, dass der Beigeladene bereits bei Zuzug im Jahre 2008 geschieden gewesen sei. Den nebulösen Mutmaßungen des Klägers könne nicht gefolgt werden. Es liege auch kein Wahlfehler im Sinne des § 40 Abs. 1 b) KWahlG vor. Für die Feststellung des Wahlergebnisses am Wahltag sei es unerheblich, wie sich ein Bewerber nach Beendigung der Wahl verhalte, ob er die Wahl annehme oder ob er die Partei, für die er eigentlich angetreten sei, verlasse. Die Ersatzbestimmung von Vertretern werde in § 45 KWahlG geregelt. Die Voraussetzungen lägen nicht vor. Der Austritt aus den Freien Wählern habe den Beigeladenen nicht gehindert, sein Ratsmandat anzunehmen und zu behalten. Dies ergebe sich aus § 43 GO NRW. Dass der Zeitpunkt der Austrittserklärung bereits vor der Annahme der Wahl gelegen habe, könne nicht dazu führen, dass er sein Mandat verliere. Die Wahlprüfungsklage habe daher keinen Erfolg. 17 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. 18 Entscheidungsgründe 19 Nachdem der Kläger in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich auch das Ausscheiden des Herrn V. C. wegen mangelnder Wählbarkeit gemäß § 40 Abs. 1 a) KWahlG beantragt hat, war dieser beizuladen. Im Hinblick auf § 40 Abs. 1 a) KWahlG ist er derart beteiligt, dass die Entscheidung auch ihm gegenüber nur einheitlich ergehen kann (§ 65 Abs. 2 VwGO). 20 Die zulässige Klage ist unbegründet. 21 Der Beschluss des Rates der Beklagten vom 25. August 2014 (Gültigerklärung der Ratswahl vom 25. Mai 2014 und Zurückweisung des Einspruchs des Klägers) ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat auf seinen Einspruch hin weder einen Anspruch gegen den Rat der Beklagten auf die Ungültigerklärung des Wahlergebnisses, dessen Aufhebung und die Neufeststellung mit der Maßgabe, dass der Beigeladene bei der Zuteilung der Sitze von der Reserveliste der Freien Wähler außer Betracht bleibt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO i.V.m. § 43 KWahlG) (I.) noch auf die Anordnung des Ausscheidens des Beigeladenen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO) (II.). 22 I. Die Zurückweisung des Einspruchs des Klägers durch den Ratsbeschluss vom 25. August 2014 ist im Hinblick auf § 40 Abs. 1 c) KWahlG rechtmäßig. Der zulässige Einspruch des Klägers ist unbegründet. 23 Gemäß § 40 Abs. 1 c) Satz 1 KWahlG hat der Rat die Feststellung des Wahlergebnisses aufzuheben und eine Neufeststellung nach § 43 KWahlG anzuordnen, wenn er die Feststellung des Wahlergebnisses für ungültig erklärt. § 40 Abs. 1 c) KWahlG knüpft zeitlich und inhaltlich an den Bereich der Feststellung des Wahlergebnisses an und bezieht sich damit auf Fehler nach Abschluss der Wahlhandlung. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das kommunale Wahlprüfungsverfahren dazu bestimmt ist, die richtige Zusammensetzung der Vertretung zu gewährleisten und damit dem Grundsatz der Wahlgleichheit aus Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG sowie § 42 Abs. 1 Satz 1 GO NRW zum Durchbruch zu verhelfen. Dementsprechend können auch ohne ausdrückliche weitere Postulierung im einfachen Gesetz grundsätzlich nur solche festgestellten Fehler zu Eingriffen der Wahlprüfungsinstanzen führen, die auf die gesetzmäßige Zusammensetzung der Volksvertretung, also auf die konkrete Mandatsverteilung, von Einfluss sind oder sein können. 24 Vgl. VG Köln, Urteil vom 25.03.2015 ‑ 4 K 7076/14 ‑, juris Rn. 29 f. m.w.N. 25 Davon ausgehend begründet es keinen Wahlfehler, dass dem Beigeladenen trotz seines Austritts aus der Wählergruppe unmittelbar nach der Wahl ein Mandat aufgrund seines Listenplatzes 1 auf der Reserveliste der Freien Wähler zugeteilt worden ist. 26 Der Wahlausschuss hat den Beigeladenen zu Recht bei der Besetzung der Sitze im Rat der Beklagten berücksichtigt. Nach § 34 Abs. 1 KWahlG stellt der Wahlausschuss u.a. fest, welche Bewerber aus den Reservelisten gewählt sind. Nach § 33 Abs. 6 Satz 1 KWahlG werden die Sitze aus den Reservelisten in der dort festgelegten Reihenfolge besetzt. Eine ausdrückliche Regelung zur Nichtberücksichtigung von Bewerbern aus der Reserveliste enthält § 33 Abs. 6 Satz 2 i.V.m. § 32 Satz 2 KWahlG. Danach werden Bewerber dann nicht berücksichtigt, wenn sie ihre Wählbarkeit nach der Zulassung, aber noch vor dem Wahltag verloren haben. Das hat der Kläger in Bezug auf den Beigeladenen nicht substantiiert vorgetragen (näher dazu die Ausführungen zu II.), noch ist es sonst ersichtlich. Demgegenüber ist der vorliegende Fall, dass ein über die Reserveliste gewählter Bewerber noch vor der Annahme der Wahl aus der Partei oder der Wählergruppe, für die er angetreten ist, ausscheidet, im Kommunalwahlgesetz gerade nicht explizit geregelt. Dem Gesetz, das mit den verfassungsrechtlich verankerten Wahlrechtsgrundsätzen im Einklang steht, lässt sich vielmehr umgekehrt entnehmen, dass der Austritt aus der Partei oder der Wählergruppe auch unmittelbar nach der Wahl und vor ihrer Annahme auf die Zuteilung der Sitze aus der Reserveliste ohne Einfluss bleibt. Bei diesem Befund ist für die vom Kläger angenommene analoge Anwendung der Bestimmungen in § 45 Abs. 1 Satz 2 KWahlG kein Raum. 27 Dreh- und Angelpunkt für die folgenlose Abkehr von einer Partei oder Wählergruppe ist § 20 Abs. 2 Satz 3 KWahlG. Danach ist jede Änderung eines Wahlvorschlags nach der Entscheidung über seine Zulassung ausgeschlossen. Das bedeutet, dass auch die Reserveliste grundsätzlich ab diesem Zeitpunkt unveränderlich ist. Der Austritt aus einer Partei oder Wählergruppe eröffnet keine Veränderungsmöglichkeit der einmal zugelassenen Liste. Der ausgetretene Wahlbewerber ist weiter über die Liste wählbar. 28 Aus § 45 Abs. 1 Satz 2 KWahlG kann der Kläger nichts anderes herleiten. Danach bleiben auf der Reserveliste diejenigen Bewerber außer Betracht, die aus der Partei oder Wählergruppe, für die sie bei der Wahl aufgestellt waren, ausgeschieden sind. 29 Zur Verfassungsmäßigkeit der vergleichbaren Vorschrift des § 48 BWahlG siehe BVerfG, Beschluss vom 3. Juli 1957 – 2 BvR 9.56–, juris R. 23 ff. 30 Diese Vorschrift greift aber nur in den Fällen, in denen ein gewählter Bewerber stirbt oder die Annahme der Wahl ablehnt oder wenn ein Vertreter stirbt oder sonst aus der Vertretung ausscheidet (§ 45 Abs. 1 Satz 1, 1. Halbsatz KWahlG). Das ist hier nicht der Fall. 31 Entgegen der Auffassung des Klägers ist § 45 Abs. 1 Satz 2 KWahlG nicht analog anwendbar. Eine analoge Anwendung kommt nur dann in Betracht, wenn eine planwidrige Regelungslücke vorliegt. Daran fehlt es hier. Der Kläger meint zu Unrecht, im Kommunalwahlgesetz sei dieser Fall versehentlich nicht geregelt. Dem stehen die vom Gesetzgeber getroffenen Regelungen zur Partei- oder Wählergruppenzugehörigkeit entgegen. Der Gesetzgeber in Nordrhein-Westfalen hat der Mitgliedschaft in einer Partei oder Wählergruppe zunächst nur Bedeutung für die Wahlvorbereitung beigemessen. Nach § 16 Abs. 1 Satz 1 KWahlG können für die Reserveliste nur Bewerber benannt werden, die für eine Partei oder Wählergruppe auftreten. Die Vorschrift betrifft allein die Kandidatenaufstellung. Ihre Wirkung endet jedoch mit der Zulassung des Wahlvorschlags (vgl. § 20 Abs. 2 Satz 3 KWahlG). Einen Fortbestand der Mitgliedschaft nach Zulassung des Wahlvorschlags hat der Gesetzgeber hingegen nicht postuliert. Er hat (bewusst) nur den Fall des Versterbens – wie oben bereits dargelegt – gesetzlich geregelt. Die detaillierten Regelungen zur Mitgliedschaft in einer Partei oder Wählergruppe bei Einreichung des Wahlvorschlags und im Falle des Nachrückens in bestimmten gesetzlich vorgegebenen Fallkonstellationen lassen daher vielmehr den Gegenschluss zu, dass der Gesetzgeber die verbleibenden Fälle gerade nicht anders regeln wollte. Insbesondere hat er nicht vorgegeben, dass die Mitgliedschaft in einer Partei oder Wählergruppe zwingende Voraussetzung für die erstmalige Annahme des Mandats ist. 32 Ist der Wahlbewerber am Wahltag gewählt worden, verhindern nur noch der eigene Tod oder die Mandatsablehnung die Annahme der Wahl (vgl. §§ 45 Abs. 1 Satz 1, 36 Abs. 1 KWahlG). Der Wahlbewerber selbst muss aktiv noch nicht einmal tätig werden. Sollte der Gewählte bis zum Ablauf der gesetzten Frist keine Erklärung abgeben, so gilt die Wahl zu diesem Zeitpunkt als angenommen (vgl. § 36 Abs. 1 Satz 4 KWahlG). Ohne sein Zutun kann der gewählte Bewerber seine durch die Wahl erworbene Anwartschaft auf die Mitgliedschaft in der Vertretung nicht mehr verlieren. Ein zwingender, aus der Verfassung ableitbarer Grund, über die im § 45 KWahlG genannten Fälle hinaus einen Listennachfolger auch für den Fall zu berufen, wenn der gewählte Bewerber zwischen der Wahl und der konstituierenden Sitzung aus einer Partei oder Wählergruppe austritt, ist nicht ersichtlich. Die Entscheidung des gewählten Bewerbers ist als Ausfluss des freien Mandats gemäß § 43 Abs. 1 GO NRW hinzunehmen. 33 Zu vergleichbarem dortigen Landesrecht siehe VerfGH Saarland, Urteil vom 16. April 2013 – Lv 10/12 –, UA Seite 18. 34 Zwar hat der Beigeladene seinen Austritt unmittelbar nach der Wahl und noch vor Annahme des Mandats und konstituierender Sitzung erklärt. Das Mandat selbst hatte er zu diesem Zeitpunkt noch nicht inne. Allerdings kann bei einem gewählten Bewerber der Mandatserwerb grundsätzlich – von den oben beschriebenen Ausnahmen abgesehen – nicht mehr verhindert werden. Auch die Wähler haben nach der Wahl keinen Einfluss mehr auf Entscheidungsprozesse. Sie haben die Verantwortung in die Hände derer gelegt, die gewählt wurden. Es ist unter Geltung des derzeitigen Kommunalwahlgesetzes kein Grund ersichtlich, einen Partei- oder Wählergruppenaustritt vor konstituierender Sitzung anders zu behandeln als ein Austritt nach konstituierender Sitzung. 35 Zu einem Parteiaustritt vor Annahmeerklärung bei vergleichbarem Landesrecht siehe auch VG Hannover, Urteil vom 21. Februar 2007 – 1 A 7936/06 –, juris. 36 II. Die Zurückweisung des Einspruchs des Klägers durch den Ratsbeschluss vom 25. August 2014 ist im Hinblick auf § 40 Abs. 1 a) KWahlG ebenfalls rechtmäßig. Auch insoweit ist der zulässige Einspruch des Klägers unbegründet. 37 Gemäß § 40 Abs. 1 a) Satz 1 KWahlG ist das Ausscheiden des Vertreters anzuordnen, dessen Wahl wegen mangelnder Wählbarkeit für ungültig erachtet wird. 38 Die Wählbarkeitsvoraussetzungen ergeben sich aus § 12 KWahlG. Danach ist jede wahlberechtigte Person wählbar, die am Wahltag das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat und seit mindestens drei Monaten in dem Wahlgebiet ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung hat oder sich sonst gewöhnlich aufhält und keine Wohnung außerhalb des Wahlgebiets hat (§ 12 Abs. 1 KWahlG). 39 Zu Unrecht geht der Kläger von der mangelnden Wählbarkeit des Beigeladenen aus. Ausweislich der Auskunft aus dem Melderegister hat der Beigeladene seit dem Zuzug nach Leverkusen am 15. Juli 2008 seine (einzige) Wohnung in Leverkusen gehabt. Ferner ergibt sich aus dem Melderegister, dass der Beigeladene bereits im Zeitpunkt seines Zuzuges nach Leverkusen im Jahre 2008 geschieden war. Insoweit ist der Vortrag des Klägers, seine Frau und Kinder lebten in Frankfurt, unerheblich. Der Einwand, der Lebenspartner/die Lebenspartnerin lebe in Dormagen, woraus der Kläger wohl eine Hauptwohnung außerhalb von Leverkusen herleiten will, entbehrt jeder Substantiierung. Einen wahlprüfungsrechtlich belastbaren Anhaltspunkt dafür, dass der Beigeladene – entgegen dem Melderegister – mehrere Wohnungen gehabt haben könnte, benennt der Kläger nicht. Dass der Beigeladene nach dem klägerischen Vortrag seine Wohnung als „Geschäftsräume“ den Piraten zur Verfügung stellen soll, ändert ebenfalls nichts daran, dass der Beigeladene seine Wohnung im Wahlgebiet hat. Der weitere klägerische Vortrag, der Beigeladene habe mit seinem Zwillingsbruder die Wohnung getauscht und er fahre ein Kraftfahrzeug mit Neusser Kennzeichen, lässt bereits Zweifel an der Zulässigkeit des Einspruchs aufkommen, weil er über Spekulation und bloße Vermutung nicht hinausgeht. Der Einspruch ist aber auch insoweit jedenfalls unbegründet. Das klägerische Vorbringen zu einem Wohnungstausch des Beigeladenen mit seinem Zwillingsbruder entbehrt einer nachvollziehbaren tatsächlichen Grundlage und bleibt ohne nähere Erläuterung. Das Neusser Autokennzeichen ist angesichts der seit einiger Zeit schon erlaubten Möglichkeit, Kennzeichen unabhängig vom Wohnort zu nutzen, für sich allein unergiebig. 40 Die weiteren vom Kläger vorgebrachten Einspruchsgründe sind von vornherein nicht geeignet, seine Verletzung in eigenen Rechten durch den angegriffenen Beschluss des Rates der Beklagten vom 25. August 2014 (Gültigerklärung der Ratswahl vom 25. Mai 2014 und Zurückweisung des Einspruchs des Klägers) zu begründen. Das gilt insbesondere bezüglich seiner Einwände, der Beigeladene habe die Wähler getäuscht und es sei beim Generieren von Unterstützungsunterschriften zu Unregelmäßigkeiten gekommen. Denn der einzig überhaupt in Betracht kommende Wahlfehler des § 40 Abs. 1 b) KWahlG sieht als Konsequenz eine Wiederholungswahl vor, die der Kläger nicht begehrt. Er hat in der mündlichen Verhandlung auf ausdrückliche Nachfrage des Gerichts erklärt, dass es ihm nicht um eine Wiederholungswahl gehe. Insoweit hat er auch keinen diesbezüglichen Antrag gestellt. Im Übrigen ist in dem Verhalten des Beigeladenen, welches der Kläger als Täuschung des Wählers ansieht, keine Unregelmäßigkeit im Sinne des § 40 Abs. 1 b) KWahlG zu erkennen. 41 Siehe insoweit OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17.12.1991 – 7 A 10305/91 –, juris zur Scheinkandidatur des Bürgermeisters einer Verbandsgemeinde für ein Ratsmandat. 42 Der klägerische Vortrag zur Unregelmäßigkeit beim Generieren von Unterstützungsunterschriften im Wahlkreis 36 ist unsubstantiiert. Zudem hat am 8. Juli 2014 eine Überprüfung der Echtheit der Unterschriften stattgefunden (vgl. Beschlussvorlage 2014/0095 Seite 7 in Beiakte 3, Seite 37). 43 Schließlich begründet auch der weitere Einwand des Klägers, die Sitzung des Wahlausschusses sei mit mehreren formalen Fehlern behaftet, keine Rechtsverletzung des Klägers. Denn diese Gründe stellen keine Wahlfehler im Sinne des § 40 Abs. 1 KWahlG dar. 44 Der erstmals im gerichtlichen Verfahren vorgebrachte Einwand, es seien gegen den Beigeladenen straf- und zivilrechtliche Verfahren anhängig, ist wegen Versäumung der Einspruchsfrist unbeachtlich. 45 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs.1 und Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO. 46 Gründe für die Zulassung der Berufung im Sinne des § 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO liegen nicht vor.