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Urteil

21 K 330/15

VG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die bloße unentgeltliche Überlassung einer Wohnung an ein Familienmitglied begründet nicht automatisch Zweitwohnungssteuerpflicht; maßgeblich ist, ob der Eigentümer während des Zeitraums tatsächliche Verfügungsmacht über die Wohnung behält. • Inhaber einer steuerpflichtigen Zweitwohnung ist nur, wer rechtlich gesichert und tatsächlich über die Nutzung der Wohnung bestimmen kann; schlichte Eigentümerstellung ohne tatsächliche Verfügungsmacht genügt nicht. • Zur Beurteilung der Steuerpflicht sind die konkreten tatsächlichen Umstände entscheidend; Indizien für Entziehung der Verfügungsmacht sind unter anderem dauerhafte Nutzung durch den Angehörigen, Aufnahme Dritter durch diesen und eigenständige Vermietung von Nebenräumen.
Entscheidungsgründe
Keine Zweitwohnungssteuer bei vollständiger tatsächlicher Verfügungsmacht des Nutzers • Die bloße unentgeltliche Überlassung einer Wohnung an ein Familienmitglied begründet nicht automatisch Zweitwohnungssteuerpflicht; maßgeblich ist, ob der Eigentümer während des Zeitraums tatsächliche Verfügungsmacht über die Wohnung behält. • Inhaber einer steuerpflichtigen Zweitwohnung ist nur, wer rechtlich gesichert und tatsächlich über die Nutzung der Wohnung bestimmen kann; schlichte Eigentümerstellung ohne tatsächliche Verfügungsmacht genügt nicht. • Zur Beurteilung der Steuerpflicht sind die konkreten tatsächlichen Umstände entscheidend; Indizien für Entziehung der Verfügungsmacht sind unter anderem dauerhafte Nutzung durch den Angehörigen, Aufnahme Dritter durch diesen und eigenständige Vermietung von Nebenräumen. Die Kläger erwarben 2006 eine Wohnung in Bonn und überließen sie ihrem studierenden Sohn unentgeltlich zur Nutzung. Es bestand kein schriftlicher Mietvertrag; der Sohn begründete dort seinen Hauptwohnsitz und nahm später seine Lebensgefährtin in die Wohnung auf. Der Sohn vermietete 2007 den Stellplatz im eigenen Namen an Dritte. Nach Auszug des Sohnes wurde die Wohnung ab November 2014 vermietet. Die Stadt forderte die Kläger zur Abgabe einer Zweitwohnungssteuererklärung auf und erließ einen Bescheid für 2011 bis April 2014 auf Grundlage der ortsüblichen Vergleichsmiete. Die Kläger bestreiten, dass sie die Wohnung während des streitgegenständlichen Zeitraums innehatten, und rügen, es liege höchstens ein Leihverhältnis oder eine familienbedingte Unterbringung vor. Das Gericht hat Zeugen vernommen und die tatsächlichen Verhältnisse geprüft. • Rechtsgrundlage ist die Zweitwohnungssteuersatzung der Bundesstadt Bonn; Steuergegenstand ist das Innehaben einer Zweitwohnung (§§1–3 ZwStS). • Die Satzung verlangt ein tatsächliches Innehaben, das über bloße Eigentümerstellung hinausgeht und auf einer rechtlich gesicherten sowie tatsächlichen Verfügungsmacht beruht; dies entspricht verfassungsrechtlichen Vorgaben zu Aufwandsteuern und der Rechtsprechung des BVerwG. • Entscheidend ist die konkrete Einzelfallwürdigung; nicht maßgeblich ist allein das Fehlen eines Mietvertrags, sondern ob der Eigentümer tatsächlich bestimmen konnte, ob und wie die Wohnung genutzt wird. • Das Gericht ist nach Würdigung der Anhörungen und Beweise überzeugt, dass die Kläger nach Überlassung die tatsächliche Verfügungsmacht verloren haben: der Sohn entschied allein über Nutzung, Aufnahme Dritter und Vermietung des Stellplatzes; die Wohnung wurde später von den Klägern vermietet, was gegen ein subjektives Vorhalten für eigene Wohnzwecke spricht. • Damit liegt kein steuerpflichtiges "Innehaben" im Sinne der Satzung vor, sodass der Bescheid rechtswidrig ist. Die Klage ist begründet; der Zweitwohnungssteuerbescheid vom 17.12.2014 wird aufgehoben. Das Gericht stellt fest, dass die Kläger während des streitgegenständlichen Zeitraums keine tatsächliche Verfügungsmacht über die Wohnung hatten und sie diese daher nicht im steuerrechtlichen Sinn innehatten. Mangels Innehabens entfällt die Grundlage für eine Zweitwohnungssteuerpflicht nach der Satzung der Stadt Bonn. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Berufung wird nicht zugelassen.