Beschluss
10 L 1672/15
VG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Anspruch auf Aufnahme in eine bestimmte Schule besteht nur, wenn der Besuch einer anderen Schule der gewählten Schulform unter zumutbaren Bedingungen nicht möglich ist.
• Die freie Wahl der Schulform gewährt nicht grundsätzlich das Recht auf Aufnahme an einer bestimmten Schule derselben Schulform.
• Bei Anträgen auf einstweilige Anordnung sind sowohl der Anordnungsgrund als auch der Anordnungsanspruch glaubhaft zu machen (§ 123 VwGO).
Entscheidungsgründe
Kein Anspruch auf vorläufige Aufnahme in bestimmte Schule bei zumutbarer Alternative • Ein Anspruch auf Aufnahme in eine bestimmte Schule besteht nur, wenn der Besuch einer anderen Schule der gewählten Schulform unter zumutbaren Bedingungen nicht möglich ist. • Die freie Wahl der Schulform gewährt nicht grundsätzlich das Recht auf Aufnahme an einer bestimmten Schule derselben Schulform. • Bei Anträgen auf einstweilige Anordnung sind sowohl der Anordnungsgrund als auch der Anordnungsanspruch glaubhaft zu machen (§ 123 VwGO). Der Antragsteller beantragte durch einstweilige Anordnung seine vorläufige Aufnahme in die Jahrgangsstufe 5 des H. -von-Bingen-Gymnasiums für das Schuljahr 2015/2016. Die Schule hatte seinen Aufnahmeantrag abgelehnt; der Antragsteller berief sich daraufhin auf sein verfassungsrechtlich gewährleistetes Recht auf Schulwahl und auf soziale Gründe wie Freundeskreis und Betreuungsmöglichkeiten. Er behauptete außerdem, das nächstgelegene Gymnasium in seinem Wohnort Hürth beeinträchtige seine Schulwegssituation und sei deshalb unzumutbar. Die Bezirksregierung erließ einen Widerspruchsbescheid, und der Antragsteller suchte einstweiligen Rechtsschutz vor dem Verwaltungsgericht. Das Gericht prüfte, ob die Voraussetzungen einer einstweiligen Anordnung vorliegen und ob der Besuch einer anderen Schule unzumutbar wäre. • Rechtliche Grundlagen: Maßgeblich sind § 123 VwGO sowie die durch Art. 8 Abs. 1 Verf NRW und Art. 6 Abs. 2 GG/Art. 12 GG geschützten Rechte auf Erziehung, Bildung und Schulformwahl. • Schulformwahl versus Schulwahl: Das verfassungsrechtliche Recht schützt die Wahl der Schulform, nicht grundsätzlich die Wahl einer konkreten Schule derselben Schulform; ein Anspruch auf bestimmte Schule entsteht nur, wenn andernfalls die Schulformwahl faktisch unmöglich oder unzumutbar wird. • Erforderlichkeit der Anordnung: Für eine einstweilige Anordnung müssen Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht werden (§ 123 Abs.1, § 123 Abs.3 VwGO). Der Antragsteller hat dies nicht getan. • Zumutbarkeit des Schulbesuchs: Konkrete Anhaltspunkte für unzumutbare Schulwege zum nächstgelegenen Gymnasium wurden nicht vorgetragen; pauschale Behauptungen genügen nicht. • Soziale Gründe und Betreuungsmöglichkeiten: Kontakte zu bisherigen Freunden, familiäre Betreuungsangebote und besondere Profilmerkmale der Wunschschule führen allein nicht zur Unzumutbarkeit des Besuchs einer zumutbaren Alternativschule. • Kostenentscheidung: Nach § 154 Abs.1, § 162 Abs.3 VwGO trägt der Antragsteller die Verfahrenskosten; die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Streitwertfestsetzung erfolgte gemäß GKG. Der Antrag wurde abgelehnt. Das Gericht stellte fest, dass der Antragsteller den Anordnungsgrund und den Anspruch nicht glaubhaft gemacht hat, weil eine zumutbare Aufnahme an einem anderen Gymnasium in Hürth möglich erscheint. Die verfassungsrechtliche Schulformwahl begründet keinen Anspruch auf Aufnahme an einer bestimmten Schule, solange zumutbare Alternativen bestehen. Der Antragsteller trägt die Gerichtskosten; die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen bleiben bei dieser. Der Streitwert wurde auf 2.500,00 Euro festgesetzt.