Beschluss
10 L 830/16
Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAR:2016:0715.10L830.16.00
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Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwältin D. T1. , T2. , wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwältin D. T1. , T2. , wird abgelehnt. Gründe: Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin T1. ist unabhängig von den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Antragsteller abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (vgl. § 166 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - i. V. m. den §§ 114 Abs. 1 Satz 1, 121 Abs. 2 der Zivilprozessordnung - ZPO -). Hinreichende Aussicht auf Erfolg in dem o. a. Sinne bedeutet bei einer an Art. 3 Abs. 1 und 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) orientierten Auslegung des Begriffs einerseits, dass Prozesskostenhilfe nicht erst dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss ist, andererseits aber auch, dass Prozesskostenhilfe zu versagen ist, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance indes nur eine entfernte ist. Hiervon ausgehend bietet der von der Bewilligung der Prozesskostenhilfe abhängig gemachte Antrag, 1. den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller zu 1. vorläufig bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache in die 7. Jahrgangsstufe, hilfsweise in die 6. Jahrgangsstufe, äußerst hilfsweise in die 5. Jahrgangsstufe des Schuljahres 2015/2016 der S. B. P. T3. in T2. aufzunehmen, 2. hilfsweise den Antragsgegner im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller zu 1. vorläufig bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache in die 6. Jahrgangsstufe, hilfsweise in die 7. Jahrgangsstufe, äußerst hilfsweise in die 5. Jahrgangsstufe des Schuljahres 2016/2017 der S. B. P. T3. in T2. aufzunehmen, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist der Antrag zu 1. statthaft (§§ 123 Abs. 5, 80 Abs. 5 VwGO) und auch im Übrigen zulässig, aber unbegründet. Der hilfsweise geltend gemachte Antrag zu 2. ist unzulässig. Die mit dem Hauptantrag zu 1. geltend gemachte Regelungsanordnung ist unbegründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig und zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes gemäß § 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) geboten, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2, § 294 Abs. 1 ZPO). Das grundsätzliche Verbot einer Vorwegnahme der Hauptsache steht einer einstweiligen Anordnung nicht entgegen, wenn dies zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes geboten ist und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für den mit der Hauptsache verfolgten Anspruch spricht. Hiervon ausgehend sind an die Glaubhaftmachung des Anordnungsgrundes und Anordnungsanspruchs im vorliegenden Fall strenge Anforderungen zu stellen, weil das Begehren der Antragsteller auf Verpflichtung des Antragsgegners auch nur zur vorläufigen Schulaufnahme auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist. Denn die Antragsteller werden im vorläufigen Rechtsschutzverfahren für die Zeit bis zum rechtskräftigen Abschluss eines noch rechtshängig zu machenden Hauptsacheverfahrens bereits das erhalten, was sie auch in einem solchen Klageverfahren beantragen werden, ohne dass dies später rückgängig zu machen wäre. Daher muss ein Abwarten der Entscheidung im Hauptsacheverfahren schlechthin unzumutbar und eine hohe Wahrscheinlichkeit für das Bestehen des Anordnungsanspruchs gegeben sein. Vgl. zum Anordnungsanspruch: Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 25. Oktober 2013 - 7 B 1889/13 -, juris, Rn. 23; zum Anordnungsgrund: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 3. August 2007 – 19 B 1201/07 -. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Die Antragsteller haben den erforderlichen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht, denn eine vorläufige Beschulung des Antragstellers zu 1. an einer anderen Schule der von ihm gewünschten Schulform ist für ihn nicht schlechthin unzumutbar. Art. 8 Abs. 1 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen (LV NRW), Art. 12 GG bzw. Art. 8 Abs. 1 Satz 2 LV NRW, Art. 6 Abs. 2 GG gewährleisten das Recht des Schülers auf Erziehung und Bildung bzw. das Recht der Eltern des Schülers, die Erziehung und Bildung ihres Kindes zu bestimmen. Hiervon umfasst ist der Anspruch auf Zugang zum öffentlichen Bildungswesen unter zumutbaren Bedingungen und dabei insbesondere das Recht, zwischen den bestehenden Schulformen zu wählen. Dieses Recht beinhaltet jedoch lediglich die freie Wahl der Schulform und grundsätzlich nicht die freie Wahl einer bestimmten Schule innerhalb derselben Schulform. Erst wenn der Besuch einer anderen Schule der gewählten Schulform unter zumutbaren Bedingungen nicht möglich bzw. schlechthin unzumutbar ist und deshalb durch Nichtaufnahme auf die gewünschte Schule die verfassungsrechtliche Garantie der Schulformwahl berührt wird, kann sich ein Anspruch auf Aufnahme in eine bestimmte Schule ergeben. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 26. Juli 2011 - 19 B 849/11 -, juris, Rn. 3, vom 3. August 2007 - 19 B 1201/07 -; Verwaltungsgericht (VG) Köln, Beschluss vom 30. Juli 2015 - 10 L 1672/15 -, juris, Rn. 7 ff. Für die Frage der Zumutbarkeit des Besuchs einer anderen Schule kommt es in Bezug auf die Schulweglänge auf die normativen Wertungen in der Schülerfahrtkostenverordnung (SchfkVO) an. Nach § 13 Abs. 2 SchfkVO ist die Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln in der Regel zumutbar, wenn die Länge der einfachen Fußwegstrecke zwischen der Wohnung und der nächstgelegenen Haltestelle sowie zwischen der zur Schule nächstgelegenen Haltestelle und der Schule oder dem Unterrichtsort für den Schüler der Grundschule, der entsprechenden Klassen der Förderschule und des Förderschulkindergartens insgesamt nicht mehr als 1,0 km und für den Schüler der übrigen Klassen insgesamt nicht mehr als 2,0 km beträgt. Die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel ist nach § 13 Abs. 3 Satz 1 SchfkVO nicht zumutbar, wenn der regelmäßige Schulweg auch bei Ausnutzung der günstigsten Verkehrsverbindungen für die Hin- und Rückfahrt zusammengerechnet mehr als drei Stunden in Anspruch nimmt oder der Schüler überwiegend vor sechs Uhr die Wohnung verlassen muss. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 1. September 2008 - 19 B 1159/08 – und vom 13. August 2007 - 19 B 1129/07 -; Weber in: Schulgesetz NRW, Gesamtkommentar, § 46 Rn. 5, Seite 24 (Stand: 15. Erg.-Lfg, März 2015). Der Antragsteller zu 1. besucht zwar gegenwärtig die C1. -von-T4. -H. in T2. . Bei dieser Schule handelt es sich nicht um eine solche Schule, die von dem Recht der Antragsteller auf Schulformwahlfreiheit der gewünschten Schule umfasst ist. Nach deren Begehren ist die Aufnahme an der S. B. P. T3. in T2. , und damit an einer anderen Schulform gewünscht. Die Antragsteller haben jedoch nicht glaubhaft gemacht, dass der Antragsteller zu 1. eine Schule der gewählten Schulform in zumutbarer Weise nicht erreichen kann. Dies gilt zum einen für die im Gebiet des Schulträgers der Stadt T2. belegenen Schulen. Soweit die Antragsteller vortragen, ein Besuch der 7. Klasse der S. B. I. in T2. , sei nicht zumutbar, da nach Angaben des Schulamtes für den Kreis T2. -X. dort eine umfangreiche Sprachförderung nicht gewährleistet sei und damit dem Anspruch der Antragsteller auf eine bestmögliche Förderung und Ausbildung widerspreche, mag dieser Umstand zwar für die konkrete Schulwahl der Antragsteller ausschlaggebend sein. Vor dem Hintergrund des für alle Schulen nach § 2 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Schulgesetz NRW - SchulG) gleichermaßen geltenden und zu erfüllenden Bildungs- und Erziehungsauftrages kann hieraus jedoch nicht die Unzumutbarkeit des Besuchs einer anderen Schule hergeleitet werden. Nach den Vorgaben des SchulG ist die Förderung und Integration zugewanderter Schüler Aufgabe aller Schulen. Die hierzu vom Ministeriums für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen mit Erlass vom 28. Juni 2016 vorgegebenen Rahmenbedingungen zur sprachlichen Förderung und Integration gewährleisten eine hinreichende Förderung zugewanderter Schüler. Dass dies an sämtlichen für den Antragsteller zu 1. in zumutbarer Entfernung belegenen Schulen nicht der Fall ist, wird nicht glaubhaft vorgetragen. Vgl. allgemein zum fehlenden Anspruch auf Bereitstellung einer bestimmten, an den Wünschen der Eltern orientierten Schule, OVG NRW, Beschluss vom 16. April 2003 - 19 B 403/03 -, juris, Rn. 45 ff. Auch der Vortrag der Antragsteller, dass die Kapazitäten der beiden weiteren im Schulbereich der Stadt T2. belegenen Realschulen B. T5. und B1. der N1. (ehem. S. B. I1. ) erschöpft sein sollen und diese sich im Übrigen rund 8 bzw. 9 Km zum Wohnsitz der Antragsteller befinden, kann eine Unzumutbarkeit nicht begründen. Der Umstand der Kapazitätserschöpfung wird nicht glaubhaft gemacht. Die hierzu von den Antragstellern wiedergegebene Angabe des Schulamtes ist nicht geeignet, von einer Ausschöpfung der vorhandenen Kapazitäten an beiden Schulen auszugehen. Darüber hinaus ist nichts dazu vorgetragen, dass sich die nach der SchfkVO maßgebliche Schulwegzeit auf täglich mehr als drei Stunden beläuft. Angesichts der geringen Entfernung von 8 bzw. 9 Km liegt eine dahingehende Überschreitung auch unter Berücksichtigung möglicher Umsteige- und Wartezeiten nicht nahe. Darüber hinaus steht der vorgetragenen Unzumutbarkeit der Erreichbarkeit einer Schule der gewählten Schulform auch entgegen, dass weitere S. außerhalb des Stadtbereichs T2. in zumutbarer Entfernung zu erreichen sind. Dies betrifft insbesondere die F. -N2. -B2. -Schule T6. S. in L. (Entfernung vom Wohnort der Antragsteller 13,3 km), die S. B. L1. in O. (Entfernung im o.g. Sinne 9,2 km) sowie die S. der Gemeinde X1. (Entfernung im o.g. Sinne 6,3 km). Dass auch sämtliche dieser Schulen nicht bereit oder nicht in der Lage sind, den Antragsteller zu 1. aufzunehmen, wird nicht vorgetragen. Gleiches gilt in Bezug auf die mit der Entfernung einhergehende Fahrtzeit und der Einhaltung der nach der SchfkVO festgelegten Vorgaben. Schließlich kann auch nicht mit Erfolg geltend gemacht werden, die Unzumutbarkeit des Besuchs einer anderen Schule der gleichen Schulform ergebe sich aus der Tatsache, dass es sich bei der S. B. P. T3. um eine Ganztagsschule handele und der Antragsteller zu 2. als gegenwärtig Alleinerziehender dies mit seinen privaten und beruflichen Belangen optimal vereinbaren kann. Hierdurch wird zwar den Wunschvorstellungen der Antragsteller der für sie am besten erreichbaren Schule Rechnung getragen. Eine im Umkehrschluss bestehende Unzumutbarkeit des Besuchs einer anderen Schule der gleichen Schulform in zumutbarer Entfernung lässt sich hieraus jedoch nicht herleiten. Die Antragsteller haben darüber hinaus den erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Bei der im vorliegenden Eilverfahren allein möglichen summarischen Beurteilung haben die Antragsteller weder einen Anspruch auf Aufnahme des Antragstellers zu 1. in die Jahrgangsstufe 7 der S. B. P. T3. , T2. , im Schuljahr 2015/2016 noch - wie hilfsweise geltend gemacht - in die Jahrgangsstufe 6 sowie - wie äußerst hilfsweise geltend gemacht - in die Jahrgangsstufe 5. Die Ablehnungsentscheidung des Schulleiters der S. B. P. T3. in T2. , vom 18. Februar 2016 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der C2. B3. vom 29. April 2016 ist rechtmäßig. Der geltend gemachte Aufnahmeanspruch gemäß § 46 SchulG steht den Antragstellern nicht zu. Nach § 46 Abs. 1 Satz 1 SchulG entscheidet der Schulleiter über die Aufnahme des Schülers in die Schule innerhalb des vom Schulträger hierfür festgelegten Rahmens, insbesondere der Zahl der Parallelklassen pro Jahr. Die Aufnahme in eine Schule kann abgelehnt werden, wenn ihre Aufnahmekapazität erschöpft ist (Abs. 2 Satz 1). Besondere Aufnahmevoraussetzungen und Aufnahmeverfahren für einzelne Schulstufen oder Schulformen sowie Aufnahmekriterien bei einem Anmeldeüberhang können in der jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnung geregelt werden (Abs. 2 Satz 2). Die aus dem Recht der Antragstellerin als Schülerin auf Erziehung und Bildung (Art. 8 Abs. 1 Satz 1 LV NRW, Art. 2 Abs. 1, 12 GG) herzuleitende Schulformfreiheit findet dann ihre Grenze. § 46 Abs. 1 Satz 1 SchulG ist eine Ermessensermächtigung. Die Vorschrift ermächtigt den Schulleiter, nach Ermessen über die Aufnahme des Schülers zu entscheiden, wenn bestimmte tatbestandliche Voraussetzungen erfüllt sind. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. Februar 2013 - 19 A 160/12 -, juris, Rn. 49. Hiervon ausgehend haben die Antragsteller die Voraussetzungen für eine vorläufige Aufnahme des Antragstellers zu 1. in die Jahrgangsstufe 7 nicht glaubhaft gemacht. Der Schulleiter der S. hat die Aufnahme des Antragstellers in die Jahrgangsstufe 7 zu Recht abgelehnt. Nach § 34 Abs. 6 Satz 1 SchulG besteht (auch) für Kinder von Asylbewerbern, sobald sie einer Gemeinde zugewiesen sind und solange ihr Aufenthalt gestattet ist, die Schulpflicht im Sinne des § 34 Abs. 1 SchulG. Eine ausdrückliche gesetzliche Regelung, in welche Jahrgangsstufe bzw. Klasse schulpflichtige Flüchtlingskinder aufzunehmen sind, enthält das SchulG nicht. Die Jahrgangsstufe ist insoweit jedoch grundsätzlich nach dem Lebensalter des Kindes zu bestimmen. Denn dem Gesetz liegt das Prinzip der Beschulung nach dem Lebensalter zugrunde. Vgl. Ministerium für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen, Erlass vom 28. Juni 2016 - 322-6.09.03.06.04-133027 -, Rn. 2.1. Die Schulpflicht beginnt nach § 35 Abs. 1 SchulG für Kinder, die bis zum Beginn des 30. September das sechste Lebensjahr vollendet haben, am 1. August desselben Kalenderjahres. Lediglich für die Fälle der vorzeitigen Einschulung und des Schulwechsels sieht das Gesetz Ausnahmen vom Lebensalter vor (vgl. §§ 35 Abs. 2 und Abs. 3, 46 Abs. 8 SchulG). So ist eine vorzeitige Aufnahme möglich, wenn der Schüler die für den Schulbesuch erforderlichen körperlichen und geistigen Voraussetzungen besitzt und in seinem sozialen Verhalten ausreichend entwickelt ist (Schulfähigkeit). Im Falle des Schulwechsels sieht § 46 Abs. 8 Satz 1 SchulG vor, dass ein Schüler, der die Schule wechselt, im Rahmen der Verweildauer in die Schulstufe, die Schulform und die Klasse oder Jahrgangsstufe aufgenommen wird, die dem bisherigen Bildungsgang und dem Zeugnis entsprechen. Hiervon ausgehend stellt sich die Entscheidung des Schulleiters, den Antragsteller nicht in die 7. Jahrgangsstufe aufzunehmen, als rechtmäßig dar. Die dem zu Grunde liegende schulpädagogische Beurteilung des Schulleiters ist nicht zu beanstanden. Dass diese Entscheidung durch sachfremde Erwägungen bestimmt ist, wie es die Antragsteller vorgetragen, ist nicht ersichtlich. Die Zuordnung des Antragstellers in die 6. Jahrgangsstufe entspricht seinem fortgeführten Einschulungsalter. Sein bisheriger Bildungsstand rechtfertigt keine Aufnahme in die 7. Jahrgangsstufe. Dies betrifft zum einen seine fehlenden Deutschkenntnisse des Antragstellers, die zwar keinen Verweigerungsgrund für die Aufnahme in die Schule darstellen, jedoch das Erlernen, insbesondere des neuen Unterrichtsstoffes erheblich erschweren. Hinzu kommen die gesteigerten Anforderungen, die mit der Belegung von Differenzierungskursen einhergehen. Der Antragsteller zu 1. konnte zudem seit dem 2. Juli 2015, nachdem er Opfer eines Granatangriffs in T7. geworden ist, nicht mehr am Schulunterricht teilnehmen. B1. Grund seiner zunächst weiter bestehenden medizinischen Behandlungsbedürftigkeit konnte er auch nach Einreise in das Bundesgebiet am 6. November 2015 nicht am Schulunterricht teilnehmen. Unter Berücksichtigung des bereits weit fortgeschrittenen Schuljahres 2015/2016 ist bereits nicht zu erwarten, dass der Antragsteller zu 1. die fachlichen Anforderungen der 7. Jahrgangsstufe aufholen kann. Dem steht nicht entgegen, dass er in seinem Heimatland T7. ausweislich des vorgelegten Zeugnisses im Schuljahr 2014/2015 die 6. Schulklasse abgeschlossen und in die 7. Schulklasse versetzt worden ist. B1. Grund der unterschiedlichen Ausgestaltung der Schulsysteme in T7. und Deutschland sowie der tatsächlichen Beschulungssituation vor dem Hintergrund der seit Jahren in T7. bestehenden kriegerischen Auseinandersetzungen und der damit einhergehenden fehlenden Vergleichbarkeit kann den Unterlagen kein den fachlich-schulischen Anforderungen der 7. Jahrgangsstufe entsprechender Bildungsstand des Antragstellers zu 1. entnommen werden. Des Weiteren haben die Antragsteller die Voraussetzungen für eine vorläufige Aufnahme des Antragstellers zu 1. in die Jahrgangsstufe 6 nicht glaubhaft gemacht. Der Aufnahme steht entgegen, dass die Aufnahmekapazität der S. B. oberen T3. tatsächlich und rechtlich erschöpft ist. Der Antragsgegner beschult in den vier Eingangsklassen im Durchschnitt 30 Schüler, sodass die vorhandene Aufnahmekapazität tatsächlich erschöpft ist. Nach § 93 Abs. 2 Nr. 3 SchulG i.V.m. § 6 Abs. 5 Satz 3 der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz vom 18. März 2005 (VO zu § 93 Abs. 2 SchulG) beträgt der Klassenfrequenzrichtwert in den Jahrgangsstufen der Klassen 5 und 6 27 und es gilt die Bandbreite 25 bis 29. Ab vier Parallelklassen pro Jahrgang kann die Bandbreite gemäß § 6 Abs. 5 Nr. 2 VO zu § 93 Abs. 2 SchulG um einen Schüler überschritten werden. Die Zahl der Schüler einer Klasse soll gemäß § 6 Abs. 2 VO zu § 93 Abs. 2 SchulG den Klassenfrequenzrichtwert nicht unterschreiten. Die Zahl der Schüler darf nicht über dem Klassenfrequenzhöchstwert liegen; geringfügige Abweichungen können von dem Schulleiter in besonderen Ausnahmefällen zugelassen werden. Dabei darf, soweit Bandbreiten vorgesehen sind, die Zahl der Schüler einer Klasse nur insoweit außerhalb der Bandbreite liegen, als der Durchschnittswert der Jahrgangsstufe insgesamt innerhalb der Bandbreite liegt oder Ausnahmen nach § 6 Abs. 4 und 5 VO zu § 93 Abs. 2 SchulG zugelassen sind. Diese Begrenzung der Klassenstärke hat nicht nur haushaltsrechtliche Bedeutung, sondern dient auch der Gewährleistung einer ordnungsgemäßen und erfolgreichen Erziehungs- und Bildungsarbeit in der Schule. Im Rahmen der Aufnahmeentscheidung ist der Schulleiter verpflichtet, die zulässige Bandbreite auszuschöpfen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. August 2007 - 19 B 1116/07 -, juris, Rn. 2. Hiernach liegt die obere Grenze dieser Bandbreite im vorliegenden Fall, in dem für die 6. Jahrgangsstufe der S. B. P. T3. vier Parallelklassen gebildet worden sind, einschließlich der ausnahmsweisen Erhöhung um einen Schüler gemäß § 6 Abs. 5 Nr. 2 VO zu § 93 Abs. 2 SchulG maximal 30 Schüler pro Schulklasse. Tatsächlich werden in diesen vier Parallelklassen im Durchschnitt 30 Schüler beschult. Die Zulassung des Antragstellers zu 1. als besonderer Ausnahmefall im Wege der geringfügigen Abweichung vom Klassenfrequenzhöchstwert nach § 6 Abs. 2 VO zu § 93 Abs. 2 SchulG ist nicht möglich, da bei einer weiteren Erhöhung der Schülerzahl der Durchschnittswert der Jahrgangsstufe von 30 Schülern nicht mehr innerhalb der vorgegebenen zulässigen Bandbreite läge. B1. Grund der damit eingetretenen tatsächlichen Erschöpfung der Kapazitäten bedarf es im Übrigen nicht der Entscheidung, ob die maßgebende zulässige Bandbreite hätte unterschritten werden dürfen, wenn nach § 6 Abs. 5 Satz 4 VO zu § 93 Abs. 2 SchulG rechnerisch pro Parallelklasse mindestens zwei Schüler mit festgestelltem sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf aufgenommen worden sind und die Bandbreite im Durchschnitt aller Parallelklassen eingehalten wird. Die Aufnahmekapazität der S. B. P. T3. ist auch rechtlich erschöpft, da die Antragsteller keinen Anspruch auf Bildung einer weiteren Parallelklasse haben. Aus dem verfassungsrechtlich geschützten Recht des Schülers auf Erziehung und Bildung bzw. das Recht der Eltern des Schülers, die Erziehung und Bildung ihres Kindes zu bestimmen, folgt nicht der Anspruch auf Bereitstellung einer bestimmten Schule oder Erweiterung bestehender Kapazitäten. Ein solcher Anspruch besteht nur, wenn eine andere Schule in zumutbarer Weise nicht besucht werden kann oder nur durch eine ausnahmsweise Überschreitung des Klassenfrequenzhöchstwertes sichergestellt würde, dass der verfassungsrechtliche Anspruch auf Erziehung und Bildung in der Schule nicht vollständig leerläuft. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 21. August 2007 - 19 B 1116/07 -, juris, Rn. 6, vom 29. September 2003 - 19 B 1923/03 -, juris, Rn. 4 ff. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Dem Antragsteller zu 1. ist bereits der Besuch einer Schule seiner gewünschten Schulform nicht unmöglich. Darüber hinaus wird der Antragsteller zu 1. gegenwärtig an der C1. -Von-T4. H. unterrichtet, sodass seinem verfassungsrechtlichen Anspruch insoweit Genüge getan ist. Darüber hinaus besteht kein Anspruch der Antragsteller auf die Bildung einer Mehrklasse. Ein solcher Anspruch richtet sich gegen den Schulträger, der nach § 78 Abs. 4 SchulG verpflichtet ist, Schulen zu errichten und fortzuführen, wenn in seinem Gebiet ein Bedürfnis dafür besteht und die Mindestgröße (§ 82 SchulG) gewährleistet ist. Ein Bedürfnis besteht, wenn die Schule im Rahmen der Schulentwicklungsplanung erforderlich ist. Die Schulentwicklungsplanung dient gemäß § 80 Abs. 1 SchulG nach Maßgabe des Bedürfnisses der Sicherung eines gleichmäßigen, inklusiven und alle Schulformen und Schularten umfassenden Bildungs- und Abschlussangebots in allen Landesteilen. Die Planung hat u.a. das gegenwärtige und zukünftige Schulangebot nach Schulformen, Schularten, Orten des Gemeinsamen Lernens, Schulgrößen (Schülerzahl, Klassen pro Jahrgang) und Schulstandorten zu berücksichtigen (vgl. § 80 Abs. 5 Nr. 1 SchulG). Vorliegend ist nicht ersichtlich, dass die Stadt T2. als zuständige Schulträgerin das ihr zustehende Planungsermessen fehlerhaft ausgeübt hat. Die Bildung einer weiteren 5. Parallelklasse an der S. B. P. T3. ist nicht notwendig zur Gewährleistung des Rechts der Antragsteller auf Schulformwahlfreiheit. Wie bereits ausgeführt haben die Antragsteller nicht dargetan, dass eine Schule der gewünschten Schulform nicht zumutbar erreichbar ist oder alle zumutbar zu erreichenden Schulen dieser Form nicht aufnahmefähig sind. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Hinweis der Antragsteller auf den Erlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 12. November 2015 (Aktenzeichen: Gruppenleiter 22). Dieser – das Gericht nicht bindende – Erlass hat seinen Niederschlag in der Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. SchulG für das Schuljahr 2016/2017 vom 9. Mai 2016 (GV.NRW.2016 S. 243) gefunden. B1. Grund der danach erst am 1. August 2016 in Kraft tretenden Änderung des § 6 Abs. 5 Nr. 2 b) VO zu § 93 Abs. 2 SchulG gilt § 6 Abs. 5 Nr. 1 d) VO zu § 93 Abs. 2 SchulG entsprechend. Nach dieser in Bezug genommen Vorschrift ist eine Unterschreitung der Bandbreite bis auf 22 zulässig, wenn die Klassenbildung zur Vermeidung von Beschulungsproblemen in der Region und damit verbunden zur Ermöglichung der Schulpflichterfüllung erforderlich und das Erreichen des Klassenfrequenzrichtwertes im laufenden Schuljahr wahrscheinlich ist. Unabhängig von der Frage der zeitlichen Anwendbarkeit dieser Änderung sind die genannten Voraussetzungen im vorliegenden Falle jedenfalls nicht erfüllt. Die Antragsteller haben nicht glaubhaft dargelegt, dass im Schulgebiet des Schulträgers der Stadt T2. sowie in der umliegenden Region gegenwärtig oder zukünftig die ordnungsgemäße Beschulung nicht mehr gewährleistet sein wird. Des Weiteren ist nicht ersichtlich, dass im Falle der nachträglichen Bildung zusätzlicher Klassen der Klassenfrequenzrichtwert im Schuljahr 2015/2016 erreicht wird. Dieser beträgt 27 pro Klasse und würde sich im Falle der Bildung einer 5. Parallelklasse auf 135 belaufen. Es ist nicht wahrscheinlich, dass ausgehend von gegenwärtig 120 Schülern dieser Wert im laufenden Schuljahr noch erreicht werden kann. Schließlich haben die Antragsteller die Voraussetzungen für eine vorläufige Aufnahme des Antragstellers zu 1. in die Jahrgangsstufe 5 nicht glaubhaft gemacht. Nach dem Alter des Antragstellers ist eine Zuweisung zur Jahrgangsstufe 5. nicht vorgesehen. Auch zeigen der bisherige Bildungsverlauf und der Bildungsstand des Antragstellers zu 1. keine Notwendigkeit, den Antragsteller zu 1. entgegen seinem Alter schulisch zurückzusetzen. Der Wunsch der Antragsteller auf den Besuch einer ganz bestimmten Schule kann das Absehen von schulpädagogisch nachvollziehbaren Erwägungen nicht rechtfertigen. Der hilfsweise gestellte Antrag zu 2. ist unzulässig. Unabhängig davon, ob die Voraussetzungen der im laufenden gerichtlichen Verfahren geltend gemachten Antragserweiterung analog § 91 VwGO gegeben sind, fehlt dem Antrag das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Im Verfahren nach § 123 VwGO ist zwar die vorherige Antragstellung bei der Behörde grundsätzlich nicht erforderlich. Erforderlich ist aber, dass die zuständige Behörde in irgendeiner Weise (konkludent) deutlich gemacht hat, dem konkret im Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes geltend gemachten Begehren nicht nachkommen zu wollen, oder dass die Sache sehr eilig ist und die Wahrscheinlichkeit, dass der Antrag bei der Behörde von dieser rechtzeitig positiv erledigt wird, gering ist. Die Behörde muss vor Geltendmachung des Begehrens die Möglichkeit gehabt haben, dem Anspruch nachzukommen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Januar 2010 – 13 C 410/09 -, juris, Rn. 3 ff.; VG Berlin, Beschluss vom 31. Juli 2007 - 3 A 302/07 -, juris, Rn. 3 ff. Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Die Antragsteller haben bisher die Aufnahme des Antragstellers zu 1. in die 7., hilfsweise in die 6. bzw. höchsthilfsweise in die 5. Jahrgangsstufe für das Schuljahr 2015/2016 beim Schulleiter der S. B. P. T3. beantragt. Der Schulleiter der S. hat diesen Antrag abgelehnt. Soweit die Antragsteller nunmehr ihren Eilantrag um die vorläufige Aufnahme des Antragstellers zu 1. in die 6., hilfsweise in die 7. bzw. höchst hilfsweise in die 5. Jahrgangsstufe für das Schuljahr 2016/2017 erweitern, liegt dem zwar ein erst kürzlich, mit Schreiben vom 7. Juli 2016 beim Schulleiter der S. gestellter, aber noch nicht beschiedener Antrag zu Grunde. Ein Rechtsschutzbedürfnis an einer vorläufigen Regelung dieses Rechtsverhältnisses besteht insoweit jedoch erst, wenn der Schulleiter diesen Aufnahmeantrag ablehnt hat. C. E. T. N.