Urteil
19 K 7808/13
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2015:0731.19K7808.13.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der Kläger steht seit Juli 1999 im Dienst der Beklagten. Er wurde am 00.00.2003 zum Brandmeister auf Lebenszeit (A7) ernannt. Der Kläger verrichtete nach den Angaben der Beklagten im Jahr 2009 155 Tage, im Jahr 2010 184 Tage, im Jahr 2011 82 Tage, im Jahr 2012 122 Tage und im Jahr 2013 bis zum 01.12.2013 164 Tage krankheitsbedingt keinen Dienst. Er war in den Jahren 2009 bis 2013 insgesamt zehn Mal wegen größtenteils schweren depressiven Episoden in stationärer Behandlung. Laut einer internen E-Mail der Beklagten vom 10.02.2009 teilte der Kläger gegenüber seinem Abteilungsleiter in einem Gespräch mit, dass er sich aufgrund einer chronischen Gesundheitsstörung für dauerhaft feuerwehreinsatzuntauglich halte. Er sei seit mehreren Jahren in psychologischer Behandlung, sein Zustand habe sich jedoch nicht gebessert. Der E-Mail zufolge war der Kläger zu diesem Zeitpunkt bereits aus Gründen der Fürsorgepflicht nicht mehr im Einsatzdienst tätig, sondern im Sanitätsmittellager eingesetzt. Den Zulassungstest für den mittleren, nichttechnischen Verwaltungsdienst konnte der Kläger an den Terminen im Februar und März 2009 gesundheitsbedingt nicht wahrnehmen. Der Kläger war vom 18.02.2009 bis zum 29.05.2009 sowie vom 03.06.2009 bis zum 20.07.2009 in stationärer Behandlung in einer Fachklinik für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie. Der Kläger wurde am 01.07.2009 zur Überprüfung seiner Dienstfähigkeit amtsärztlich untersucht. Der Amtsarzt kam zu der Einschätzung, der Kläger sei wegen einer rezidivierenden, schwereren depressiven Episode aktuell nicht uneingeschränkt dienstfähig; von einer Wiederherstellung der uneingeschränkten Dienstfähigkeit sei jedoch ab August 2009 auszugehen. Die Nachuntersuchung im Dezember 2009 bestätigte das Ergebnis. Zwischen dem 01.01.2010 und dem 30.06.2010 war der Kläger ununterbrochen dienstunfähig erkrankt. Er war in dieser Zeit zum Teil in stationärer Behandlung. Mit der Rückkehr in den Dienst wurde der Kläger erneut im 8-Stunden-Tagesdienst im Sanitätsmittellager eingesetzt. Der Kläger war ferner vom 21.07.2010 bis zum 23.07.2010 sowie vom 16.08.2010 bis zum 31.08.2010 dienstunfähig erkrankt. Bei einer erneuten amtsärztlichen Untersuchung am 29.09.2010 wurde festgestellt, dass der Kläger aufgrund wiederkehrender depressiver Störungen, Platzangst mit Panikstörung und Somatisierungsstörung für den feuerwehrtechnischen Dienst dauerhaft dienstunfähig sei. Der Kläger könne jedoch Tätigkeiten ohne besondere geistige und seelische Belastung außerhalb des feuerwehrtechnischen Dienstes, wie z.B. im nichttechnischen Verwaltungsdienst, vollschichtig ausüben. Vom 16.11.2010 bis zum 28.12.2010 sowie vom 23.03.2011 bis zum 07.06.2011 war der Kläger in stationärer Behandlung. Zur weiteren Überprüfung seiner Dienstfähigkeit stellte sich der Kläger am 07.06.2011 erneut dem Amtsarzt vor. Zum Untersuchungszeitpunkt war der Kläger seit dem 27.10.2010 ununterbrochen dienstunfähig erkrankt. Die amtsärztliche Untersuchung kam zu dem Befund, der Kläger sei aus dortiger Sicht soweit stabilisiert, dass er unmittelbar einen 8-Stunden-Dienst unter Ausschluss des Einsatz- und Rettungsdienstes aufnehmen könne. Die Einschränkungen bestünden für einen Zeitraum von sechs Monaten. Der Kläger leide vorrangig an einer wiederkehrenden depressiven Störung, zuletzt schwere Episode, sowie an einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ. Die amtsärztliche Nachuntersuchung am 21.12.2011 ergab, dass eine gesundheitliche Stabilisierung eingetreten sei und nach der betriebsärztlichen Vorsorgeuntersuchung ein Wiedereingliederungsversuch im feuerwehrtechnischen Dienst unter Einschluss des Einsatz- und Rettungsdienstes erfolgen könne. Der Kläger war zwischenzeitlich zwischen dem 19.09.2011 und dem 14.10.2011 dienstunfähig erkrankt. Nachdem der Kläger ab dem 02.02.2012 erneut dienstunfähig erkrankte, sprach er Mitte Februar bei der Beklagten vor und berichtete von einer Verschlechterung seines Gesundheitszustandes. Er halte sich für den Feuerwehrdienst nicht mehr für geeignet. Vom 20.08.2012 bis zum 26.10.2012 und vom 06.03.2013 bis zum 15.03.2013 war der Kläger in stationärer Behandlung. Am 27.03.2013 wurde der Kläger erneut amtsärztlich untersucht. In der Mitteilung des Ergebnisses der Begutachtung vom 10.04.2013 heißt es u.a.: Die vorliegenden Gesundheitsstörungen auf geistig-seelischem Gebiet begründeten von amtsärztlicher Seite gut nachvollziehbar die wiederkehrenden Ausfallszeiten. Als vorrangige Krankheiten wurden rezidivierende depressive Störung, zuletzt schwere Episode mit Somatisierungssyndrom, kombinierte Persönlichkeitsstörung und Alkoholabhängigkeitssyndrom, gegenwärtig keine Abstinenz, festgestellt. Aufgrund der Krankheiten des Klägers seien seit dem Jahr 2009 wiederholt längere Krankheitsphasen von 6 Monaten und mehr aufgetreten. Neben den hohen Ausfallzeiten habe es kurze Phasen uneingeschränkter Dienstfähigkeit gegeben. Eine wesentliche und anhaltende Besserung des Gesundheitszustandes sei zwar im Bereich des Möglichen, aufgrund prognostisch ungünstiger Faktoren (Schwere der depressiven Symptomatik, chronifizierter Verlauf mit zuletzt unvollständiger Heilung, erfolglose ambulante und stationäre, leitliniengerecht durchgeführte Behandlungsversuche, weitere psychische Erkrankungen neben der Depression [Persönlichkeitsstörung, Alkoholabhängigkeit], lange Dienstunfähigkeitszeiten) nicht wahrscheinlich. Aufgrund des ungünstigen Verlaufs mit häufig wiederkehrenden und schweren Krankheitsepisoden bei unvollständiger Ausheilung lägen erhebliche, überdauernde Beeinträchtigungen des Leistungsvermögens vor. Tätigkeiten mit besonderen Anforderungen an die psychische Belastbarkeit, mit besonderem Zeitdruck, Publikumsverkehr, mit Wechselschicht, mit besonderen Anforderungen an Umstellungs- und Anpassungsvermögen, mit Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten, mit Absturzgefahr, mit Verantwortung für Personen oder mit erhöhten Anforderungen an die soziale/emotionale Kompetenz könnten durch den Kläger nicht ausgeübt werden. Mit diesem Leistungsvermögen sei der Kläger gesundheitlich auf Dauer nicht mehr in der Lage, die Dienstpflichten eines Beamten im feuerwehrtechnischen Dienst zu erfüllen. Mit der Wiederherstellung der uneingeschränkten Dienstfähigkeit sei nicht zu rechnen. Die Beklagte teilte dem Kläger unter dem 24.04.2013 mit, dass sie dessen vorzeitige Versetzung in den Ruhestand beabsichtige. Dem Kläger wurde Gelegenheit gegeben, innerhalb eines Monats nach Erhalt des Schreibens Einwendungen gegen die beabsichtigte Maßnahme zu erheben. Zugleich wurde auf die Möglichkeit der Beantragung der Versetzung in den Ruhestand hingewiesen und die Rücksendung eines eventuellen Antrags bis zum 17.05.2013 erbeten. Das Schreiben wurde dem Kläger am 27.04.2013 zugestellt. Vertreten durch den Prozessbevollmächtigten wandte der Kläger unter dem 13.05.2013 gegen die Zurruhesetzung ein, dass das amtsärztliche Gutachten sich nicht mit einer Verwendungsfähigkeit des Klägers in anderen Funktionen wie etwa im Innendienst oder für sonstige leichte Tätigkeiten auseinandersetze. Schließlich sei das Gutachten nicht auf dem aktuellsten medizinischen Behandlungsstand des Klägers. Mit E-Mail vom 27.05.2013 teilte der Kläger gegenüber der Beklagten mit, er werde am 29.05.2013 aus der Klinik entlassen und sei bis zum 02.06.2013 krankgeschrieben. Ab dem 03.06.2013 bitte er um die Gewährung von 30 Tagen Erholungsurlaub. Hierauf teilte die Beklagte mit E-Mail vom 29.05.2013 mit, die Arbeitsleistung könne sie bis zum Abschluss des Zurruhesetzungsverfahrens nicht annehmen. Der Kläger wurde unter Anrechnung des Erholungsurlaubs bis zum Abschluss des Zurruhesetzungsverfahrens von der Arbeitsleistung freigestellt. In dem Vorläufigen Entlassungsbericht der M. -Klinik L. vom 26.06.2013 betreffend den dortigen Aufenthalt des Klägers zwischen dem 14.04.2013 und dem 29.05.2013 werden diagnostiziert: Aufmerksamkeitsdefizit bei Hyperaktivitätsstörung, emotional instabile Persönlichkeit Borderline-Typ, schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome und Fibromyalgie mehrere Lokalisationen. Der Patient habe sich selbständig hilfesuchend dort vorgestellt; seit der letzten Entlassung aus der dortigen Klinik sei er zuhause einfach nicht mehr zurecht gekommen. Er leide unter einer zunehmenden Antriebslosigkeit, Freudlosigkeit und einer starken inneren Anspannung und habe passive Todeswünsche ohne konkrete Handlungsrelevanz geäußert. Bei der Aufnahme habe klinisch ein schweres depressives Syndrom mit Antriebsstörung, Niedergestimmtheit und Schlafstörungen vorgelegen. Der Kläger habe als Hintergrund psychosoziale, finanzielle sowie ungeklärte berufsperspektivische Belastungsfaktoren benannt. Die Klinik entließ den Kläger laut Entlassungsbericht als weiterhin nicht arbeitsfähig mit der Einschätzung, aus ärztlicher Sicht sei mittelfristig eine grundsätzliche Arbeitsfähigkeit gegeben, insofern eine adäquate berufliche Tätigkeit die störungsspezifisch eingeschränkte Belastungsfähigkeit berücksichtigt. Mit amtsärztlicher Stellungnahme vom 04.07.2013 teilte das Gesundheitsamt der Beklagten mit, es ergäben sich unter Berücksichtigung des Entlassungsberichts über die stationäre Behandlung vom 14.04.2013 bis zum 29.05.2013 in der M. -Klinik L. für die amtsärztliche Beurteilung neue Aspekte. Der aktuelle Gesundheitszustand des Beamten sei stärker beeinträchtigt, als dies in der amtsärztlichen Untersuchung vom 27.03.2013 angenommen worden sei. Der Kläger habe damals einen weiteren Klinikaufenthalt kurz vor der Untersuchung verschwiegen. Zudem habe die M. -Klinik die weitere Diagnose eines Aufmerksamkeitsdefizits bei Hyperaktivitätsstörung gestellt. Die diagnostizierte weitere Erkrankung des Klägers führe zu weiteren Einschränkungen hinsichtlich der psychischen Belastbarkeit. Es sei mit Problemen zu rechnen bei der Aufnahme neuen Wissens, z.B. im Rahmen einer Einarbeitung. Die Einschätzung der Klinik, dass derzeit keine Arbeitsfähigkeit vorliege, werde geteilt. Das Leistungsvermögen des Beamten sei derzeit aufgehoben. Ein positives Leistungsbild läge nicht vor. Mit der Wiederherstellung der uneingeschränkten Dienstfähigkeit sei nicht zu rechnen. Am 11.07.2013 informierte die Beklagte den Kläger laut Telefonbericht über das Ergebnis der weiteren Begutachtung und wies erneut auf die Möglichkeit der Antragsstellung auf vorzeitige Versetzung in den Ruhestand hin. Zugleich informierte sie den Prozessbevollmächtigten des Klägers und teilte diesem mit, dass an der Absicht, den Kläger vorzeitig in den Ruhestand zu versetzten, festgehalten und ein entsprechendes Verfahren eingeleitet werde. Mit Fax vom 18.07.2013 unterrichtete die Beklagte den Gesamtbetriebsrat, die Gleichstellungsbeauftragte sowie die Schwerbehindertenvertretung über die beabsichtigte Zurruhesetzung des Klägers. Unter dem 08.08.2013 beantragte der Kläger mit Wirkung zum 31.12.2013 seine Versetzung in den Ruhestand. Eigenhändig ergänzte er u.a. „obwohl ich nicht möchte“ und dies kontraproduktiv sei. Auf die Unstimmigkeiten hingewiesen beantragte der Kläger am 21.08.2013 seine Versetzung in den Ruhestand mit Wirkung zum 01.01.2014, ohne Einschränkungen oder Anmerkungen. Der Kläger war vom 03.11.2013 bis zum 15.11.2013 erneut in der M. -Klinik L. in stationärer Behandlung. In der an Frau T. I. adressierten Entlassmitteilung vom 15.11.2013 heißt es: „Wir entließen den Patienten als arbeitsfähig. Aus unserer Sicht würde sich ein vorzeitiger Ruhestand negativ auf den weiteren Krankheitsverlauf auswirken. Herr L. ist in der Lage, eine leichte Tätigkeit wie z.B. in der Verwaltung auszuführen.“ Als Diagnosen sind dort vermerkt: Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome, Fibromyalgie mehrere Lokalisationen, emotional instabile Persönlichkeitsstörung Borderline-Typ sowie einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung. Mit Schreiben vom 18.11.2013 erhob der Kläger „Widerspruch“ gegen seine geplante Zurruhesetzung und beantragte hilfsweise seine Weiterbeschäftigung zum nächstmöglichen Zeitpunkt. Er sei zweifelsfrei arbeitsfähig und für Tätigkeiten außerhalb der Feuerwehr einsetzbar. Der Kläger legte hierzu die Seite 1 des Entlassberichts der M. -Klinik L. vom 15.11.2013 vor. Mit Verfügung vom 19.11.2013 versetzte die Beklagte den Kläger zum 01.12.2013 in den Ruhestand. Zur Begründung führte sie aus: Nach den amtsärztlichen Stellungnahmen vom 10.04.2013 und vom 04.07.2013 sei das Leistungsvermögen des Klägers aufgehoben. Der „Widerspruch“ des Klägers vom 18.11.2013 gegen die Versetzung in den Ruhestand werde als Rücknahme des Antrags vom 21.08.2013 auf vorzeitige Versetzung in den Ruhestand gewertet. Die in der Entlassmitteilung der M. -Klinik L. vom 15.11.2013 aufgeführten Diagnosen würden durch die angeführten amtsärztlichen Stellungnahmen bestätigt. Die Beklagte halte den Kläger insofern nach pflichtgemäßem Ermessen für dauernd unfähig, seine Amtspflichten zu erfüllen. Zwischen dem 08.12.2013 und dem 20.12.2013 war der Kläger erneut in der M. -Klinik L. in stationärer Behandlung. In der ebenfalls an Frau T. I. adressierten Entlassmitteilung vom 20.12.2013 zum weiteren Aufenthalt sind als Diagnosen angegeben: Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode und Einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung. Unter Perspektive und Empfehlung heißt es dort: „Wir entließen den Patienten als arbeitsfähig. Aus unserer Sicht würde sich ein vorzeitiger Ruhestand negativ auf den weiteren Krankheitsverlauf auswirken. Herr L. ist in der Lage, leichtere Tätigkeiten auszuführen.“ Der Kläger hat am 16.12.2013 Klage erhoben. Er macht im Wesentlichen geltend: Die Beklagte habe das gebotene Verfahren für die Versetzung in den Ruhestand nicht eingehalten. Bei der Einschätzung, die Leistungsfähigkeit des Klägers sei dauerhaft aufgehoben, habe die Beklagte vollkommen unberücksichtigt gelassen, dass die M. -Klinik L. im Entlassbericht vom 15.11.2013 im Anschluss an die stationäre Behandlung des Klägers vom 03.11.2013 bis zum 15.11.2013 befunden habe, dass der Kläger arbeitsfähig sei. Der Kläger sei in der Lage, eine leichte Tätigkeit wie z.B. in der Verwaltung auszuführen. Die Beklagte hätte diese Ausführungen zum Anlass nehmen müssen, die von ihr zitierten amtsärztlichen Ausführungen erneut zu überprüfen. Der Kläger reicht Privatgutachten seiner behandelnden Ärzte vom 09.05.2014 (Ärztin für Psychiatrie u. Psychotherapie) und vom 25.06.2014 (Allgemeinmediziner) zu den Akten, auf deren Inhalt Bezug genommen wird (Bl. 60, 61 der Gerichtsakte). Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 19.11.2013 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verteidigt die angefochtene Verfügung und führt zur Begründung ergänzend aus: Es läge kein Verfahrensfehler vor, da das Verfahren nicht als „Antragsruhestand“ nach § 33 Abs. 2 LBG durchgeführt worden sei, sondern der Kläger so behandelt worden sei, als habe er seine vorzeitige Versetzung in den Ruhestand nie beantragt. Eine andere Verwendung des Klägers sei mangels entsprechendem Leistungsvermögen nicht möglich gewesen. Auch die Aussagen in der Entlassmitteilung der M. -Klinik L. vom 15.11.2013 seien bei der Entscheidung über die Zurruhesetzung berücksichtigt worden, hätten allerdings nicht zu einem abweichenden Ergebnis führen können. Auf der Grundlage der amtsärztlichen Aussagen und der unstreitigen Diagnosen sei der Kläger als dienstunfähig anzusehen. Er sei den Anforderungen nicht nur des zuletzt innegehabten Dienstpostens, sondern auch des abstrakt-funktionalen Amtes nicht mehr gewachsen. Der Kläger ist während des laufenden Gerichtsverfahrens aufgrund seines Antrages auf Reaktivierung erneut amtsärztlich untersucht worden. Das Gutachten vom 17.12.2014 gelangt unter Berücksichtigung des psychiatrischen Zusatzgutachtens des Herrn Dr. N. (Arzt für Psychiatrie und Psychotherapie und Neurologie) vom 25.11.2014 zu dem Ergebnis, dass die uneingeschränkte Dienstfähigkeit als Feuerwehrbeamter nicht wiederhergestellt sei. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat in der mündlichen Verhandlung einen Beweisantrag gestellt, der abgelehnt worden ist. Wegen der Einzelheiten wird auf die Niederschrift zur Sitzung Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der streitbefangene Zurruhesetzungsbescheid der Beklagten vom 19.11.2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Bescheid findet seine Rechtsgrundlage in § 26 Abs. 1 BeamtStG. Der angefochtene Bescheid ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden: Personalrat, Schwerbehindertenvertretung und Gleichstellungsbeauftragte wurden beteiligt; die Anhörung nach § 34 Abs. 1 LBG NRW wurde durchgeführt. Die Zurruhesetzung erweist sich auch als materiell rechtsfehlerfrei. Gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG sind Beamte auf Lebenszeit in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Der Begriff Dienstunfähigkeit ist spezifisch beamtenrechtlicher Art. Er stellt – im Unterschied zu den rentenversicherungsrechtlichen Begriffen Berufsunfähigkeit und Erwerbsunfähigkeit bzw. Erwerbsminderung – nicht allein auf die Person des Beamten ab, sondern knüpft auch an die Bedürfnisse des Dienstherrn, dabei insbesondere die Auswirkungen auf den Dienstbetrieb an. Dementsprechend kommt es nicht allein und ausschlaggebend auf Art und Ausmaß der einzelnen körperlichen Gebrechen oder sonstigen gesundheitlichen Einschränkungen, die objektiven ärztlichen Befunde und deren medizinische Qualifikation als solche an, sondern letztlich darauf, ob der Beamte aufgrund seiner gesamten Konstitution zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist. Nicht erforderlich ist dabei, dass die Fähigkeit zur Dienstleistung schlechthin verloren gegangen ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.01.1989 – 2 B 182/88 – juris, Rn. 4; OVG NRW, juris, Urteil vom 17.09.2003 – 1 A 1069/01 –, juris, Rn. 42 (m.w.N.). Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Zurruhesetzungsverfügung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung, vgl. BVerwG, Urteil vom 16.10.1997 – 2 C 7/97 –, juris, Rn. 15. Betreffend die maßgeblichen Dienstpflichten sind sachlicher Anknüpfungspunkt für die Beurteilung der Dienst(un)fähigkeit die Anforderungen des Amtes im abstrakt-funktionellen Sinne begrenzt auf die Behörde, der der Beamte angehört, hier also das des Brandmeisters. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23.09.2004 – 2 C 27/03 –, juris, Rn. 12 f. Nach dem Inhalt der amtsärztlichen Gutachten und Stellungnahmen, an deren Richtigkeit die Kammer keinen Anlass zu Zweifeln hat, erfüllte der Kläger zum Zeitpunkt des Erlasses der Zurruhesetzungsverfügung ohne Aussicht auf Besserung in absehbarer Zeit die gesundheitlichen Anforderungen für die weitere Verwendungsfähigkeit als Brandmeister nicht mehr. Bei dem Kläger lagen aufgrund seiner Gesundheitsstörungen auf geistig-seelischem Gebiet erhebliche, überdauernde Beeinträchtigungen des Leistungsvermögens vor. Der Kläger konnte beispielsweise nicht (mehr) im Wechselschichtdienst oder für Aufgaben mit Verantwortung für Personen eingesetzt werden. Allein dies schließt eine Verwendungsfähigkeit im abwehrenden Brandschutz und Rettungsdienst (üblicherweise im 24-Stunden-Dienst) aus. Damit konnte der Kläger seine Dienstpflichten als Brandmeisters nicht (mehr) erfüllen. In der Stellungnahme vom 04.07.2013 war der Amtsarzt sogar von einer vollständigen Aufhebung des Leistungsvermögens ausgegangen. Auch mit der Widerherstellung der Dienstfähigkeit war aufgrund der Schwere der Gesundheitsstörungen (insbesondere der depressiven Symptomatik) in Kombination mit der diagnostizierten Persönlichkeitsstörung, der langen Dienstunfähigkeitszeiten sowie der Vielzahl der über Jahre hinweg ohne nachhaltigen Erfolg durchgeführten ambulanten wie stationären Behandlungen zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt in absehbarer Zeit nicht zu rechnen. Den Feststellungen des Amtsarztes, auf die sich die Beklagte in ihrer Entscheidung gestützt hat, hat der Kläger nichts Substantielles entgegengesetzt. Die im Klageverfahren vorgelegten Privatgutachten vom 09.05.2014 und vom 25.06.2014 treffen keine verwertbare Aussage zum Gesundheitszustand des Klägers zum hier maßgeblichen Zeitpunkt der Behördenentscheidung. Auch der Entlassbericht vom 15.11.2013 stellt die amtsärztliche Einschätzung nicht durchgreifend in Frage. Ungeachtet der Aussagekraft der dort nicht weiter substantiierten Feststellung, wird dort leidglich davon ausgegangen, der Kläger könne eine leichte Tätigkeiten wie z.B. in der Verwaltung ausführen. Von einer Verwendbarkeit des Klägers im abwehrenden Brandschutz und Rettungsdienst wird auch dort nicht ausgegangen. Die Beklagte durfte auch rechtsfehlerfrei annehmen, dass die Möglichkeit einer anderen Verwendung im Sinne von § 26 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG nicht bestand. Die Suchpflicht des Dienstherrn kommt nur dann zum Tragen, wenn bei dem betroffenen Beamten in gesundheitlicher Hinsicht überhaupt ein ausreichendes Resteleistungsvermögen vorhanden ist, welches ihn befähigt, wenigstens noch einfache dienstliche Aufgaben wahrzunehmen. Kann der Beamte voraussichtlich keinerlei Dienst in einem seiner oder einer anderen Laufbahn zugehörigen Amt mehr leisten oder wären dabei erhebliche Fehlzeiten zu erwarten, so entfällt die Suchpflicht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 05.06.2014 – 2 C 22/13 – juris, Rn. 35; OVG NRW, Beschluss vom 25.02.2015 – 1 A 2111/13 –, juris, Rn. 12. Der Amtsarzt hatte in seiner Stellungnahme vom 04.07.2013 festgestellt, dass das Leistungsvermögen des Klägers aufgehoben ist und kein positives Leistungsbild vorliegt. Diese plausibilisierte und aufgrund der auch durch die privaten Fachärzte des Klägers aufgestellten Diagnosen und die wiederkehrenden, hohen Ausfallzeiten des Klägers vor der Zurruhesetzung nachvollziehbare Einschätzung des Amtsarztes, der die Beklagte sich angeschlossen hat, wird – anders als der Kläger geltend macht – durch den Entlassbericht der M. -Klinik L. vom 15.11.2013 nicht erschüttert. Die dortige Einschätzung, der Kläger sei als arbeitsfähig entlassen und könne „eine leichte Tätigkeit wie z.B. in der Verwaltung“ ausüben, wird nicht weiter substantiiert. Es ist schon nicht erkennbar, auf welcher Grundlage diese Feststellung getroffen wurde oder welche Untersuchungen dort durchgeführt worden sind. Es ist auch nicht ersichtlich, dass dort für die Einschätzung der Dienstfähigkeit zu berücksichtigenden Belange der öffentlichen Verwaltung, vgl. BVerwG, Beschluss vom 08.03.2001 – 1 DB 8/01 –, juris, Rn. 12, Beachtung gefunden haben. Die Stellungnahme setzt sich auch nicht erkennbar mit der eigenen, zuvor im Vorläufigen Entlassungsbericht vom 26.06.2013 getroffenen Einschätzung auseinander. Es erfolgt auch keine ersichtliche Auseinandersetzung mit der Einschätzung des Amtsarztes. In seiner Pauschalität ist das – ggf. auch parteiliche – Privatgutachten nicht geeignet, die nachvollziehbaren Einschätzungen des Amtsarztes zu erschüttern. Der Annahme eines positiven Restleistungsvermögens im Sinne des Vorstehenden standen auch die zu erwartenden erheblichen Fehlzeiten entgegen. Der Kläger war seit 2009 wiederholt über lange Zeiträume (teils 6 Monate und mehr) dienstunfähig erkrankt. Er war zwischenzeitlich auch für eine „leichte Tätigkeit“ außerhalb des Einsatzdienstes im Tagesdienst (8 Stunden) im Sanitätsmittellager eingesetzt. Auch dies hat nicht dazu geführt, dass der Kläger nicht wieder für längere Zeiten dienstunfähig erkrankte. Unabhängig von der Frage, ob der Kläger aufgrund der gestellten Diagnosen überhaupt eine Einarbeitung in ein nichttechnisches Aufgabengebiet hätte leisten können, waren bei Zugrundelegung der Krankengeschichte und den ärztlichen Stellungnahmen zum Zeitpunkt der Verwaltungsentscheidung auch dort hohe Fehlzeiten zu erwarten, die einer weiteren Verwendung entgegen standen. Angesichts der vorstehenden Ausführungen war auch kein – weiteres – Gutachten einzuholen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte - ERVVO VG/FG - vom 7. November 2012, GV. NRW. S. 548) zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte dreifach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf die Wertstufe bis 35.000 € festgesetzt. Gründe Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 GKG a.F. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich, zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte - ERVVO VG/FG - vom 7. November 2012, GV. NRW. S. 548) bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte dreifach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften.