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Beschluss

2 L 1845/15

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2015:0805.2L1845.15.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5183,75 Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 Das vorläufige Rechtschutzbegehren des Antragstellers richtet sich bei verständiger Würdigung (§ 88 VwGO analog) gegen die an die E. Q. AG adressierte Pfändungs- und Einziehungsverfügung der Antragsgegnerin vom 14. Juli 2015. Diese Verfügung beinhaltet eine Maßnahme einer Vollstreckungsbehörde, gegen die ein Rechtsbehelf nach § 112 Satz 1 JustG NRW keine aufschiebende Wirkung entfaltet. Die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage gegen die Verfügung kann vom Verwaltungsgericht allerdings auf Antrag angeordnet werden (§ 112 Satz 2 JustG NRW i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 3 Der danach sachdienliche Antrag des Antragstellers, 4 die aufschiebende Wirkung seiner Klage 2 K 4219/15 gegen die an die E. Q. AG adressierte Pfändungs- und Einziehungsverfügung der Antragsgegnerin vom 14. Juli 2015 (Az: 00.0000000.0000.0.0000) anzuordnen, 5 ist zulässig, aber nicht begründet. Die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vom Gericht zu treffende Abwägung zwischen dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers und dem Vollziehungsinteresse der Antragsgegnerin geht zu Lasten des Antragstellers aus. 6 Die Pfändungs- und Einziehungsverfügung der Antragsgegnerin vom 14. Juli 2015 ist mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig, mit der Folge, dass die Klage 2 K 4219/15 voraussichtlich keinen Erfolg haben wird. 7 Die Verfügung entspricht den gesetzlichen Anforderungen aus § 40 VwVG NRW. Sie ist insbesondere schriftlich ergangen, bezeichnet die gepfändete Forderung hinreichend genau, nennt den beizutreibenden Geldbetrag in einer Summe und ist der Drittschuldnerin am 16. Juli 2015 ordnungsgemäß zugestellt worden. 8 Die allgemeinen Voraussetzungen für die Vollstreckung einer Geldforderung nach § 6 VwVG NRW sind hier ebenfalls gegeben. 9 Gegen den Antragsteller ist durch Bescheid der Antragsgegnerin vom 30. Juli 2014 ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000 Euro festgesetzt worden; diese Festsetzung ist im Übrigen nach erfolgter Klagerücknahme im Verfahren 2 K 4748/14 am 23. Dezember 2014 inzwischen unanfechtbar. Dieses Zwangsgeld kann nach § 6 Abs. 4 VwVG NRW ohne Einhaltung einer Schonfrist und auch ohne Mahnung beigetrieben werden. 10 Ein Anspruch auf Einstellung oder Beschränkung der Vollstreckung nach § 6 a VwVG NRW steht dem Antragsteller mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht zu. Keine der in dieser Bestimmung genannten Fallalternativen ist hier einschlägig, insbesondere liegt keine Entscheidung der Antragsgegnerin nach § 26 VwVG NRW (vgl. § 6 a Abs. 1 lit. e VwVG NRW) vor. Der Antragsteller hat auch keinen Anspruch auf Einstellung der Zwangsvollstreckung auf der Grundlage von § 26 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW. Die Vollstreckung des unanfechtbar festgesetzten Zwangsgeldes bedeutet für ihn nicht wegen der ganz besonderen Umstände des Falles eine Härte, die mit den guten Sitten nicht vereinbar ist. Insoweit kann offen bleiben, ob der Antragsteller, wie er geltend macht, seit Januar 2015 kein Tantra-Studio mehr betreibt. Wie sich aus der von ihm vorgelegten eidesstattlichen Versicherung vom 22. Juli 2015 und im Übrigen auch aus seinen Einlassungen in der mündlichen Verhandlung vom 23. Dezember 2014 im Verfahren 2 K 4748/14 eindeutig ergibt, hat er ein solches Studio, in dem regelmäßig sexuelle Handlungen vorgenommen worden sind, jedenfalls bis Ende Dezember 2014 betrieben. Damit hat er bis zu diesem Zeitpunkt fortwährend gegen das Unterlassungsgebot aus Ziffer I. der rechtskräftigen Ordnungsverfügung vom 15. Mai 2013 verstoßen. Insoweit greift zu seinen Lasten das Beitreibungsgebot gemäß § 60 Abs. 3 Satz 2 2. Halbsatz VwVG NRW. Danach ist ein Zwangsgeld beizutreiben, wenn der Unterlassungspflicht zuwidergehandelt worden ist, deren Erfüllung durch die Androhung des Zwangsgeldes erreicht werden sollte. Gerade so liegt der Fall hier. Denn mit der Zwangsmittelandrohung vom 15. Mai 2013 (vgl. Ziffer II. des Bescheides vom 15. Mai 2013) wollte die Antragsgegnerin den notwendigen Druck auf den Antragsteller ausüben, um diesem bewusst zu machen, dass jede Zuwiderhandlung gegen das Unterlassungsgebot ohne Weiteres die Festsetzung und Beitreibung des Zwangsgeldes in Höhe von 10.000 Euro zur Folge hat. 11 Die Beitreibung von Vollstreckungskosten in Höhe von insgesamt 367,50 Euro durch die Antragsgegnerin ist ebenfalls sehr wahrscheinlich nicht zu beanstanden. Nach § 20 Abs. 1 VwVG NRW fallen die Kosten der Zwangsvollstreckung dem Schuldner zur Last und sind mit dem Anspruch beizutreiben. Die konkreten Kostenpositionen hat die Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 4. August 2015 im Einzelnen aufgeschlüsselt. Sie finden ihre Rechtsgrundlage in § 11 VO VwVG NRW (hier drei Pfändungsgebühren wegen drei Pfändungs- und Einziehungsverfügungen in Höhe von jeweils 119 Euro) und aus § 20 VO VwVG NRW (Auslagen für Porto, Schufa-Anfrage und Zustellungen in Höhe von insgesamt 10,50 Euro). 12 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 13 Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. 52 Abs. 1 GKG.