Urteil
2 K 4219/15
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2015:1208.2K4219.15.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d Der Kläger betreibt jedenfalls seit 2013 im dritten Obergeschoss des Gebäudes S. Straße 0 in L. unter der Bezeichnung „W. “ eine Einrichtung, in der sog. „Tantra-Massagen“ sowie andere Formen erotischer, auf direktem Körperkontakt beruhender Massagen angeboten werden. Mit Ordnungsverfügung vom 15. Mai 2013 (Az.: 00/000/0000/0000) forderte die Beklagte den Kläger auf, den Erotik-Betrieb einzustellen. Für jede Zuwiderhandlung drohte sie ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000,- € an. Die gegen die Ordnungsverfügung erhobene Klage 2 K 3358/13 wies die erkennende Kammer durch Urteil vom 7. Januar 2014 ab. Mit Bescheid vom 15. April 2014, dem Kläger am 17. April 2014 zugestellt, ordnete die Beklagte die sofortige Vollziehung der Ordnungsverfügung vom 15. Mai 2013 an. Den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil der erkennenden Kammer vom 7. Januar 2014 lehnte das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) mit Beschluss vom 1. Juli 2014 ab. Mit Bescheid vom 30. Juli 2014 (Az.: 00/000/0000/0000), dem Kläger am 2. August 2014 zugestellt, setzte die Beklagte das in der Ordnungsverfügung vom 15. Mai 2013 angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 10.000,- € fest und drohte ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von 15.000,- € an. Die hiergegen erhobene Klage 2 K 4748/14 nahm der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 23. Dezember 2014 zurück. Mit Schreiben vom 22. Januar 2015 wandte sich das Kassen- und Steueramt der Beklagten an die Stadtkasse der Kreisstadt Bergheim mit einem Vollstreckungsersuchen im Wege der Amtshilfe. Die Stadtkasse der Kreisstadt Bergheim kündigte dem Kläger mit Schreiben vom 23. April 2015 die Vollstreckung des festgesetzten Zwangsgeldes für den 19. Mai 2015 an. Eine Außendienstmitarbeiterin der Stadtkasse der Kreisstadt Bergheim suchte den Kläger zweimal am 19. Mai 2015 sowie an zwei weiteren Tagen (21. und 26. Mai 2015) jeweils einmal zu Hause auf. Der Kläger wurde in keinem Fall zu Hause angetroffen. Unter dem 14. Juli 2015 erließ die Beklagte je eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung (PfEV) gegen die Deutsche Postbank AG und gegen die Kreissparkasse Köln. Der Deutsche Postbank AG und der Kreissparkasse Köln ist diese Verfügung jeweils am 16. Juli 2015 zugestellt worden. Die Beklagte pfändete mit dieser Verfügung Ansprüche des Klägers gegen die genannten Kreditinstitute bis zu einem Betrag in Höhe von 10.367,50 €. Dem Kläger sind die Zustellungen der PfEVen an die genannten Kreditinstitute mit Schreiben vom 24. Juli 2015 mitgeteilt worden. Die Deutsche Postbank AG und die Kreissparkasse Köln gaben die entsprechenden Drittschuldnererklärungen jeweils mit Schreiben vom 16. Juli 2015 der Beklagten gegenüber ab. Ebenfalls mit Schreiben vom 16. Juli 2015 teilte die Deutsche Postbank AG dem Kläger die erfolgte Kontopfändung durch die Beklagte mit. Der Kläger hat am 24. Juli 2015 Klage erhoben. Gleichzeitig hat der Kläger einen Antrag auf gerichtlichen Eilrechtsschutz (2 L 1845/15) gestellt. Im Rahmen des Eilverfahrens schlüsselte die Beklagte mit Schriftsatz vom 4. August 2015 die Vollstreckungskosten in Höhe von 367,50 €. Auf Bl. 33 der Gerichtsakte im Verfahren 2 L 1845/15 wird Bezug genommen. Den Eilantrag hat die erkennende Kammer mit Beschluss vom 5. August 2015 abgelehnt. Die hiergegen eingelegte Beschwerde hat das OVG NRW mit Beschluss vom 13. November 2015 (7 B 973/15) zurückgewiesen. Zur Begründung seiner Klage trägt der Kläger im Wesentlichen vor, dass die Beitreibung des festgesetzten Zwangsgeldes unrechtmäßig sei, weil der Kläger jedenfalls seit dem 31. Dezember 2014 keinen Erotik-Betrieb in Form eines Tantra-Massagesalons im dritten Obergeschoss des Gebäudes S. Straße 0 in L. betreibe. Zu diesem Zeitpunkt habe der Kläger das Gewerbe bei der Beklagten abgemeldet. Zum 1. Januar 2015 habe er die Räumlichkeiten an seine Ehefrau untervermietet, die dort eine Massage-Praxis betreibe. Der Kläger beantragt, die Pfändungs- und Einziehungsverfügungen der Beklagten vom 14. Juli 2015 (Kassenzeichen: 00.0000000.0000.0.0000), der Deutschen Postbank AG sowie der Kreissparkasse Köln jeweils am 16. Juli 2015 zugestellt, aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte in diesem Verfahren und in den Verfahren 2 L 1845/15, 2 K 3358/13 und 2 K 4748/14 sowie auf den Inhalt der in den vorstehend genannten Verfahren beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist unbegründet. Die Pfändungs- und Einziehungsverfügungen der Beklagten vom 14. Juli 2015 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Verfügungen entsprechen den gesetzlichen Anforderungen aus § 40 VwVG NRW. Sie sind insbesondere schriftlich ergangen, bezeichnen die gepfändete Forderung hinreichend genau, nennen den beizutreibenden Geldbetrag in einer Summe und sind den Drittschuldnerinnen jeweils am 16. Juli 2015 ordnungsgemäß zugestellt worden. Die allgemeinen Voraussetzungen für die Vollstreckung einer Geldforderung nach § 6 VwVG NRW sind hier ebenfalls gegeben. Gegen den Kläger ist durch Bescheid der Beklagten vom 30. Juli 2014 ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000 Euro festgesetzt worden; diese Festsetzung ist im Übrigen nach erfolgter Klagerücknahme im Verfahren 2 K 4748/14 am 23. Dezember 2014 inzwischen unanfechtbar. Dieses Zwangsgeld kann nach § 6 Abs. 4 VwVG NRW ohne Einhaltung einer Schonfrist und auch ohne Mahnung beigetrieben werden. Ein Anspruch auf Einstellung oder Beschränkung der Vollstreckung nach den §§ 6a, 60 Abs. 3 Satz 2 VwVG NRW steht dem Kläger nicht zu. Keine der in diesen Bestimmungen genannten Fallalternativen ist hier einschlägig. Insbesondere liegt keine Entscheidung der Antragsgegnerin nach § 26 VwVG NRW (vgl. § 6a Abs. 1 lit. e VwVG NRW) vor. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Einstellung der Zwangsvollstreckung auf der Grundlage von § 26 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW. Die Vollstreckung des unanfechtbar festgesetzten Zwangsgeldes bedeutet für ihn nicht wegen der ganz besonderen Umstände des Falles eine Härte, die mit den guten Sitten nicht vereinbar ist. Insoweit kann offen bleiben, ob der Kläger, wie er geltend macht, seit Januar 2015 kein Tantra-Studio mehr betreibt. Wie sich aus der von ihm vorgelegten eidesstattlichen Versicherung vom 22. Juli 2015 und im Übrigen auch aus seinen Einlassungen in der mündlichen Verhandlung vom 23. Dezember 2014 im Verfahren 2 K 4748/14 eindeutig ergibt, hat er ein solches Studio, in dem regelmäßig sexuelle Handlungen vorgenommen worden sind, jedenfalls bis Ende Dezember 2014 betrieben. Damit hat er bis zu diesem Zeitpunkt fortwährend gegen das Unterlassungsgebot aus Ziffer I. der rechtskräftigen Ordnungsverfügung vom 15. Mai 2013 verstoßen. Insoweit greift zu seinen Lasten das Beitreibungsgebot gemäß § 60 Abs. 3 Satz 2, 2. Halbsatz VwVG NRW. Danach ist ein Zwangsgeld beizutreiben, wenn der Unterlassungspflicht zuwidergehandelt worden ist, deren Erfüllung durch die Androhung des Zwangsgeldes erreicht werden sollte. Gerade so liegt der Fall hier. Denn mit der Zwangsmittelandrohung vom 15. Mai 2013 (vgl. Ziffer II. des Bescheides vom 15. Mai 2013) wollte die Antragsgegnerin den notwendigen Druck auf den Antragsteller ausüben, um diesem bewusst zu machen, dass jede Zuwiderhandlung gegen das Unterlassungsgebot ohne Weiteres die Festsetzung und Beitreibung des Zwangsgeldes in Höhe von 10.000 Euro zur Folge hat. Ein Anspruch des Klägers auf Einstellung oder Beschränkung der Vollstreckung ergibt sich im vorliegenden Fall auch nicht aus einer engen Auslegung des § 60 Abs. 3 Satz 2, 2. Halbsatz VwVG NRW. Nach einer in der Rechtsprechung teilweise vertretenen Ansicht ist § 60 Abs. 3 Satz 2, 2. Halbsatz VwVG NRW eine eng auszulegende Ausnahmevorschrift, die aufgrund des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nur angewendet werden darf, wenn die Gefahr weiterer Verstöße gegen die Grundverfügung anzunehmen ist, da die Beitreibung nur dann den legitimen Zweck der Willensbeugung verfolgt. Vgl. hierzu Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Urteil vom 13. August 2015 – 5 K 586/14 – juris m.w.N. Im vorliegenden Fall war aber im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der Beitreibung des festgesetzten Zwangsgeldes, also im Zeitpunkt des Erlasses der Pfändungs- und Einziehungsverfügungen, die Gefahr weiterer Verstöße gegen die Grundverfügung anzunehmen mit der Folge, dass die Vollstreckung nicht einzustellen oder zu beschränken war. Denn dass der Erotik-Betrieb unter der Bezeichnung „W. “ in der S. Straße 0 tatsächlich Ende 2014 eingestellt worden ist, kann der Kläger auch weiterhin nicht substantiiert darlegen. Die tatsächliche Betriebseinstellung stellt auch weiterhin nur eine bloße Behauptung des Klägers dar. Gegen die tatsächliche Betriebseinstellung sprechen zudem folgende Umstände: Der Kläger betreibt auch weiter unter der Bezeichnung „W. “ einen Tantra-Massagesalon. Unter der Internetadresse www. .de wird im Impressum die Adresse „E.--straße 00 in 00000 L. “ angegeben. Auf dieser Internetseite besteht die Möglichkeit, online einen Termin zu buchen. Wenn man auf den Button „online buchen“ klickt, wird man weitergeleitet auf eine Seite der T. GmbH aus N. . Dort kann der Besucher dann verschiedene Tantra-Massagen buchen. Als Adresse ist auf dieser Seite jedoch nicht die „E.--straße 00“, sondern die „S. Straße 0“ angegeben. Hinzu kommt, dass die vermeintlich nicht-erotische Wellness-Massage-Praxis in der S. Straße 0 ebenfalls unter der Bezeichnung „W. “ firmiert und unter der Internetadresse www. zu finden ist. Eine klare Trennung zwischen Tantra-Massage und Nicht-Tantra-Massage findet also nicht statt. Für beide Betriebe ist auf den jeweiligen Internetseiten auch dieselbe Festnetztelefonnummer angegeben. Auch ist für beide Betriebe dieselbe Dame als Ansprechpartnerin angegeben. Auch besteht offenbar Personenidentität in Bezug auf die beschäftigten Masseurinnen. Schließlich ist der Tantra-Massagebetrieb des Klägers unter der Bezeichnung „W. “ auch weiterhin im Internet unter der Adresse „S. Straße 0“ zu finden. Der Einwand des Klägers, den er in der mündlichen Verhandlung am 8. Dezember 2015 vorgebracht hat, dass die vom Einzelrichter im Internet recherchierten Anzeigen von Dritten geschaltet seien und dass der Kläger hierauf keinen Einfluss habe, greift nicht. Denn auch dies stellt eine bloße Behauptung dar. Fakt ist, dass der Tantra-Betrieb des Klägers weiterhin im Internet unter der Adresse S. Straße 0 zu finden ist. Im Übrigen ist der Kläger aufgrund seines bisherigen Verhaltens nur wenig glaubwürdig und sind seine Behauptungen nur wenig glaubhaft. Der Kläger hat den mit Ordnungsverfügung vom 15. Mai 2013 untersagten Betrieb nach eigener Aussage bis Ende 2014 weitergeführt. Der Kläger hat den Betrieb also auch dann noch weitergeführt, als die von ihm gegen die Ordnungsverfügung erhobene Klage abgewiesen und der Antrag auf Zulassung der Berufung zurückgewiesen worden war. Auch die Festsetzung des angedrohten Zwangsgeldes führte nicht zur Betriebseinstellung. Dies lässt an der Rechtstreue des Klägers erhebliche Zweifel aufkommen. Vor diesem Hintergrund erscheint die Gewerbeabmeldung und die anschließende Untervermietung der Räumlichkeiten in der S. Straße 0 an seine Ehefrau als reine Verschleierungstaktik. Die Beitreibung von Vollstreckungskosten in Höhe von insgesamt 367,50 Euro durch die Beklagte ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Nach § 20 Abs. 1 VwVG NRW fallen die Kosten der Zwangsvollstreckung dem Schuldner zur Last und sind mit dem Anspruch beizutreiben. Die konkreten Kostenpositionen hat die Beklagte im Schriftsatz vom 4. August 2015 im Verfahren 2 L 1845/15 im Einzelnen aufgeschlüsselt. Sie finden ihre Rechtsgrundlage in §§ 11, 17 VO VwVG NRW (hier drei Pfändungsgebühren wegen drei Pfändungs- und Einziehungsverfügungen in Höhe von jeweils 119 Euro) und aus § 20 VO VwVG NRW (Auslagen für Porto, Schufa-Anfrage und Zustellungen in Höhe von insgesamt 10,50 Euro). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO.