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Beschluss

2 L 1845/15

VG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Anfechtungsklage gegen eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung ist zulässig, aber nach Abwägung zu versagen, wenn das Vollziehungsinteresse überwiegt. • Eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung ist rechtmäßig, wenn sie den Anforderungen des § 40 VwVG NRW entspricht und die allgemeinen Voraussetzungen der Vollstreckung nach § 6 VwVG NRW vorliegen. • Ein unanfechtbar festgesetztes Zwangsgeld kann nach § 6 Abs. 4 VwVG NRW ohne Schonfrist und Mahnung beigetrieben werden; bei vorangegangenen Verstößen gegen ein Unterlassungsgebot ist Beitreibung gemäß § 60 Abs. 3 Satz 2 VwVG NRW geboten. • Vollstreckungskosten sind nach § 20 Abs. 1 VwVG NRW mit beizutreiben; konkrete Gebühren ergeben sich aus der VO VwVG NRW.
Entscheidungsgründe
Abweisung des Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen Pfändungs- und Einziehungsverfügung • Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Anfechtungsklage gegen eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung ist zulässig, aber nach Abwägung zu versagen, wenn das Vollziehungsinteresse überwiegt. • Eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung ist rechtmäßig, wenn sie den Anforderungen des § 40 VwVG NRW entspricht und die allgemeinen Voraussetzungen der Vollstreckung nach § 6 VwVG NRW vorliegen. • Ein unanfechtbar festgesetztes Zwangsgeld kann nach § 6 Abs. 4 VwVG NRW ohne Schonfrist und Mahnung beigetrieben werden; bei vorangegangenen Verstößen gegen ein Unterlassungsgebot ist Beitreibung gemäß § 60 Abs. 3 Satz 2 VwVG NRW geboten. • Vollstreckungskosten sind nach § 20 Abs. 1 VwVG NRW mit beizutreiben; konkrete Gebühren ergeben sich aus der VO VwVG NRW. Der Antragsteller wandte sich gegen eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung der Antragsgegnerin vom 14. Juli 2015, die an die E. Q. AG gerichtet war. Er beantragte beim Verwaltungsgericht, der Klage 2 K 4219/15 aufschiebende Wirkung zu verleihen. Gegen den Antragsteller war zuvor durch Bescheid vom 30. Juli 2014 ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000 Euro festgesetzt worden, das nach Rücknahme einer Klage unanfechtbar geworden ist. Die Antragsgegnerin trieb neben dem Zwangsgeld Vollstreckungskosten in Höhe von 367,50 Euro ein. Der Antragsteller behauptete unter anderem, sein relevanter Betrieb sei seit Januar 2015 beendet; die Behörde führte jedoch Tatsachen an, die von Verstößen gegen ein bestehendes Unterlassungsgebot bis Ende Dezember 2014 ausgehen lassen. • Zulässigkeit: Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist sachdienlich und zulässig; die Anordnung kann nach § 112 Satz 2 JustG NRW i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO erfolgen. • Abwägung: Bei der vorzunehmenden Abwägung zwischen dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers und dem Vollziehungsinteresse der Antragsgegnerin überwiegt letzteres; die aufschiebende Wirkung ist daher nicht anzuordnen. • Rechtmäßigkeit der Verfügung: Die Pfändungs- und Einziehungsverfügung entspricht den Anforderungen des § 40 VwVG NRW (schriftliche Form, genaue Bezeichnung der Forderung, Angabe des Betrags, ordnungsgemäße Zustellung) und ist deshalb mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtmäßig. • Vollstreckungsvoraussetzungen: Die allgemeinen Voraussetzungen der Vollstreckung nach § 6 VwVG NRW liegen vor; insbesondere ist das unanfechtbar festgesetzte Zwangsgeld gemäß § 6 Abs. 4 VwVG NRW sofort beitreibbar. • Beitreibungsgebot: Da der Antragsteller bis mindestens Ende Dezember 2014 wiederholt gegen das Unterlassungsgebot verstoßen hat, greift das Beitreibungsgebot des § 60 Abs. 3 Satz 2 VwVG NRW, das die Festsetzung und Beitreibung des Zwangsgeldes rechtfertigt. • Einstellungstatbestände: Ein Anspruch auf Einstellung oder Beschränkung der Vollstreckung nach § 6a VwVG NRW besteht mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht, weil keine einschlägige Fallvariante vorliegt und keine Entscheidung nach § 26 VwVG NRW zu Gunsten des Antragstellers existiert. • Vollstreckungskosten: Die Beitreibung von Kosten in Höhe von 367,50 Euro ist nach § 20 Abs. 1 VwVG NRW gerechtfertigt; die Gebühren und Auslagen stützen sich auf die einschlägigen Vorschriften der VO VwVG NRW. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers wird abgelehnt. Die Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 14. Juli 2015 sowie die Beitreibung des unanfechtbar festgesetzten Zwangsgeldes sind mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtmäßig, weshalb die Gefahr einer Erfolglosigkeit der Klage den Vorrang vor dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers hat. Zudem bestehen keine gesetzlichen Voraussetzungen für eine Einstellung oder Beschränkung der Vollstreckung nach § 6a VwVG NRW. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung einschließlich der Kosten weiterbetreiben; der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wurde auf 5.183,75 Euro festgesetzt.