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Beschluss

24 L 1670/15

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2015:0805.24L1670.15.00
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Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.592,50 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt.Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.592,50 Euro festgesetzt. Gründe 1. Der Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen den Vergnügungssteuerbescheid der Antragsgegnerin vom 21. April 2015, Kassenzeichen 000.000.000.000, anzuordnen, hat keinen Erfolg. Er ist zulässig - insbesondere hat die Antragsgegnerin den Antrag der Antragstellerin auf Aussetzung der Vollziehung abgelehnt, bevor diese den vorliegenden Eilantrag gestellt hat (§ 80 Abs. 6 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO) – aber nicht begründet. Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht die nach § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO von Gesetzes wegen ausgeschlossene aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen einen Abgabenbescheid – hier den Vergnügungssteuerbescheid der Antragsgegnerin vom 21. April 2015 – ganz oder teilweise anordnen. Dies kommt in entsprechender Anwendung von § 80 Abs. 4 Satz 3, 1. Alternative VwGO dann in Betracht, wenn die Vollziehung für den Abgabenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte, oder an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides ernstliche Zweifel bestehen. Letzteres ist der Fall wenn aufgrund summarischer Prüfung der Sach- und Rechts-lage ein Erfolg des Rechtsmittelführers im Hauptsacheverfahren überwiegend wahrscheinlich, d.h. wahrscheinlicher als sein Unterliegen, ist. Dies folgt daraus, dass der Gesetzgeber mit dem Ausschluss der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage bei der Anforderung öffentlicher Abgaben in § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO für diesen Bereich dem öffentlichen Interesse an einem Sofortvollzug grundsätzlich den Vorrang gegenüber dem privaten Interesse an einer vorübergehenden Befreiung von der Leistungspflicht zugestanden hat. Dieser gesetzgeberischen Wertung entspricht es, dass Abgaben im Zweifel zunächst zu erbringen sind und dass das Risiko, im Ergebnis möglicherweise zu Unrecht in Vorleistung treten zu müssen, den Zahlungspflichtigen trifft. Im gerichtlichen Verfahren über einen Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO sind ferner vornehmlich solche Einwände zu prüfen, die der Rechtsschutzsuchende selbst gegen die Rechtmäßigkeit des Abgabenbescheides erhebt, es sei denn, dass sich sonstige Mängel bei summarischer Prüfung als offensichtlich darstellen. Es können weder aufwendige Tatsachenfeststellungen getroffen werden, noch sind schwierige Rechtsfragen abschließend zu klären, vgl. zum Ganzen nur Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 17. März 1994 - 15 B 3022/93 -, juris, Rn. 2-8. Ausgehend von diesen Maßstäben bestehen hier zum jetzigen Zeitpunkt keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides der Antragsgegnerin. Es spricht vielmehr nach der bisherigen Sach- und Rechtslage Überwiegendes für dessen Rechtmäßigkeit. Der im Hauptsacheverfahren angefochtene Bescheid beruht auf der „Satzung der Stadt Köln über die Erhebung einer Steuer auf Vergnügungen sexueller Art vom 19. Mai 2010 in der Fassung der 2. Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Köln über die Erhebung einer Steuer auf Vergnügungen sexueller Art vom 10. Oktober 2014“ (Im Folgenden: VStS). Danach erhebt die Beklagte unter anderem Vergnügungssteuer für die gezielte Einräumung der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen in Bars, Sauna-, FKK- und Swingerclubs sowie ähnlichen Einrichtungen (§ 2 Nr. 3 VStS) sowie das Angebot sexueller Handlungen gegen Entgelt außerhalb der in Nr. 3 genannten Einrichtungen, zum Bespiel in Beherbergungsbetrieben, Privatwohnungen, Wohnwagen und Kraftfahrzeugen mit Ausnahme von Straßenprostitution in Verrichtungsboxen (§ 2 Nr. 4 VStS). Soweit die Antragstellerin geltend macht, der Bescheid sei bereits rechtswidrig, weil er nicht den Anforderungen des § 119 Abgabenordnung (AO) - welcher gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b) Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vorliegend Anwendung findet - an die inhaltliche Bestimmtheit von Verwaltungsakten stelle, kann dem nicht gefolgt werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, vgl. Bundesfinanzhof (BFH), Urteil vom 12. Mai 2011 - V R 25/10 - juris, Rn. 30, m.w.N.; OVG Thüringen, Urteil vom 22. September 2008 – 3 KO 247/04 -, juris, Rn. 88, ist den Anforderungen des § 119 Abs. 1 AO Genüge getan, wenn aus dem gesamten Inhalt des Bescheids, aus dem Zusammenhang, aus der von der Behörde gegebenen Begründung oder aus den – dem Empfänger bekannten – näheren Umständen des Bescheiderlasses im Wege einer am Grundsatz von Treu und Glauben orientierten Auslegung hinreichende Klarheit darüber gewonnen werden kann, welchen konkreten Regelungsinhalt ein Steuerbescheid hat. Diesen Anforderungen genügt der angefochtene Vergnügungssteuerbescheid. Die Antragsgegnerin hat, worauf in dem angefochtenen Bescheid hingewiesen wird, die Veranlagung der Antragstellerin an den Steuertatbestand des § 2 Nr. 3 VStS geknüpft. Steuermaßstab für die Veranlagung ist gemäß § 4 Abs 1 Nr. 1 VStS die Größe der Veranstaltungsfläche, wobei als Veranstaltungsfläche alle für das Publikum bestimmten Flächen mit Ausnahme der Toiletten und Garderobenräume gelten. Dementsprechend ist in dem angefochtenen Bescheid unter der Überschrift „Berechnung der Vergnügungssteuer“ für jeden Veranlagungszeitraum (Januar bis März 2015) dargelegt, welche Veranstaltungsfläche, wie viele Veranstaltungstage sowie welcher Steuersatz der Berechnung jeweils zu Grunde gelegt wurde. Zudem hat die Beklagte in der Anlage des Bescheides ausführlich dargelegt, wie sie die Veranstaltungsfläche (im Wege der Schätzung) berechnet hat, so dass nicht erkennbar ist, unter welchem Gesichtspunkt Zweifel an der Bestimmtheit des Bescheides bestehen könnten. Der Bescheid erweist sich nach summarischer Prüfung auch nicht deshalb als rechtwidrig, weil - worüber die Beteiligten im Wesentlichen streiten - die Antragsgegnerin der Veranlagung den falschen Steuergegenstand zu Grunde gelegt hat. Insoweit trägt die Antragstellerin vor, dass vorliegend die Besteuerung nach § 2 Nr. 4 VStS zu erfolgen habe und nicht nach § 2 Nr. 3 VStS, weil ihr Betrieb keine ähnliche Einrichtung im Sinne des § 2 Nr. 3 VStS, sondern ein Beherbergungsbetrieb i.S.d. § 2 Nr. 4 VStS sei. In dem Objekt I.---straße 00 würden Einzelzimmer tageweise angemietet wie bei jedem Hotel oder jeder Pension. Dem kann nach dem jetzigen Sach- und Streitstand nicht gefolgt werden. Es spricht vielmehr alles dafür, dass die Antragstellerin nicht – wie bisher erfolgt – als Vermieterin der Zimmer in der I.---straße 00 an Prostituierte, die in den Zimmern sexuelle Handlungen gegen Entgelt i.S.d. § 2 Nr. 4 VStS „anbieten“, gemäß § 3 Nr. 2 VStS neben den Prostituierten als Mitunternehmerin zu veranlagen ist, sondern als (alleinige) Steuerschuldnerin gemäß § 3 Nr. 1 VStS, weil sie ein Bordell betreibt und damit im Rahmen einer „ähnlichen Einrichtung“ i.S.d. § 2 Nr. 3 gezielt die Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen einräumt. Zur Abgrenzung der beiden Steuertatbestände hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) bezogen auf die Vergnügungssteuersatzung der Antragsgegnerin in dem Beschluss vom 21. August 2012, OVG NRW, Beschluss vom 21. August 2012 - 14 B 835/12 -, juris, Rn. 9 ff., vorausgehend: Verwaltungsgericht (VG) Köln, Beschluss vom 29. Juni 2012- 24 L 1115/11 -, juris, betreffend die Satzung der Antragsgegnerin das Folgende ausgeführt: Das Verwaltungsgericht hat angenommen, es spreche vieles dafür, dass ein Bordellbetrieb als ähnliche Einrichtung im Sinne des § 2 Nr. 3 VS anzusehen sei, während die Antragsgegnerin hier den personenbezogenen Steuertatbestand nach § 2 Nr. 4 VS angewendet habe, der als Steuermaßstab nach § 5 Abs.1 VS eine Besteuerung der einzelnen Prostituierten mit einem Tagessatz von 6,00 Euro vorsehe. Hiergegen macht die Antragsgegnerin geltend, die Anwendungsbereiche von § 2 Nr. 3 und § 2 Nr. 4 VS seien exklusiv. § 2 Nr. 4 VS sei immer anwendbar, wenn Prostituierte gegen Entgelt etwa in einer Wohnung, in einem Beherbergungsbetrieb oder im Auto sexuelle Handlungen vornähmen. Ein Bordell, in dem die Prostituierten - wie hier - Räumlichkeiten zur Verfügung gestellt bekämen, sei als ein Beherbergungsbetrieb anzusehen. § 2 Nr. 3 VS gelte demgegenüber, wenn der steuerbare Aufwand in dem entgeltpflichtigen Verweilen in einer Bar oder in einem Club bestehe, in dem vorgesehen sei, dass nach Bedarf von den Besuchern sexuelle Handlungen vorgenommen würden. Ähnliche Einrichtungen seien dann aber gerade nicht solche, in denen Prostituierte aufgrund eines Rechtsverhältnisses nach dem Prostitutionsgesetz verpflichtet würden, sich zur Prostitution bereit zu halten, sondern solche, in denen sich Gleichgesinnte träfen, die die Bereithaltung von Prostituierten nicht erwarteten. Die in der Beschwerdebegründung geäußerte Auffassung, dass Bordelle als Beherbergungsbetriebe anzusehen seien, überzeugt nicht. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch wird - soweit ersichtlich - unter dem Begriff Beherbergungsbetrieb nicht auch ein Bordell eingestuft. Gesetzliche Regelungen, wonach sich eine derartige Zuordnung ergeben soll, nennt die Antragsgegnerin in ihrer Beschwerdebegründung nicht. Ihr weiterer Hinweis, dass Bordelle im Gewerberegister typischerweise als gewerbliche Zimmervermietung eingetragen seien, besagt nichts dazu, dass sie nach dem allgemeinen Sprachgebrauch oder aufgrund rechtlicher Zuordnung, die für die Auslegung der Satzung maßgebend ist, Beherbergungsbetriebe sind. So hat auch das Finanzgericht Düsseldorf, vgl. Urteil vom 1. Juni 2011 - 1 K 2723/10 U -, juris, die Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes für die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält, nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 des Umsatzsteuergesetzes für Bordelle verneint. Das Finanzgericht hat hierzu ausgeführt, die Prostituierten zahlten ihre "Tagesmiete" nicht für den Empfang einer Beherbergungsleistung, sondern im Wesentlichen für die Bereitstellung einer Infrastruktur zur Ausübung ihres Gewerbes (juris Rn. 24). Beherbergen sei grundsätzlich nicht nur nach allgemeinem Sprachgebrauch das Bereitstellen einer Unterkunft oder Schlafstelle und nicht die Zurverfügungstellung von Räumlichkeiten zur Ausübung der Prostitution (juris Rn. 26). Mangels weitergehender Erkenntnisse in diesem summarischen Verfahren teilt der Senat diesen Begriff der Beherbergung. Die bloße Meinung in der Beschwerdebegründung, ein Bordell, in dem Prostituierten Räumlichkeiten zur Verfügung gestellt bekämen, sei als Beherbergungsbetrieb anzusehen, ist nicht geeignet, die gegenteilige Auffassung in Frage zu stellen. Nicht nur der Wortlaut der Satzung, die in § 2 Nr. 4 VS nicht auf Bordelle, sondern auf Beherbergungsbetriebe, also etwa gewöhnliche Hotels, abstellt, spricht für die vom Verwaltungsgericht vertretene Auslegung, sondern auch die Systematik der Satzung. Diese differenziert mit den unterschiedlichen Steuertatbeständen nicht nach prostitutionsbezogenen und nichtprostitutionsbezogenen Steuergegenständen, sondern schafft in § 2 Nr. 3 VS einen einrichtungsbezogenen und in § 2 Nr. 4 VS einen einrichtungslosgelösten personenbezogenen Steuergegenstand zur Besteuerung des Aufwands für sexuelle Vergnügungen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. April 2012 - 14 B 1520/11 -, NRWE Rn. 27 ff. § 2 Nr. 3 VS erfasst das Steuergut, den Konsumaufwand des sich sexuell Vergnügenden, soweit das sexuelle Vergnügen in einer dafür bestimmten Einrichtung stattfindet. § 2 Nr. 4 VS erfasst den Konsumaufwand des sich sexuell Vergnügenden, soweit das sexuelle Vergnügen auf einem Angebot sexueller Handlungen gegen Entgelt beruht und es nicht in den vorgenannten Einrichtungen, also einrichtungslosgelöst stattfindet (abgesehen von der steuerlichen Privilegierung der Straßenprostitution in Verrichtungsboxen). Die nur beispielhaft genannten Räumlichkeiten in § 2 Nr. 4 VS zeichnen sich alle dadurch aus, dass sie nicht schon von ihrer Eigenart zur Veranstaltung sexueller Vergnügungen bestimmt sind. In einem Beherbergungsbetrieb nach gewöhnlichem Sprachgebrauch mag auch Prostitution stattfinden (Hotelprostitution), aber die Prostituierten haben dort in der Regel kein Zimmer angemietet, um ihre Leistungen anzubieten. Besondere Räumlichkeiten zu einer Anbahnung der sexuellen Kontakte finden sich dort typischerweise nicht. Eine Infrastruktur zur Ausübung der Prostitution ist nicht vorhanden. Vgl. zu diesem Begriff, FG Düsseldorf, Urteil vom 1. Juni 2011 - 1 K 2723/10 U -, juris Rn. 24. Entsprechendes gilt für Privatwohnungen, Wohnwagen und Kraftfahrzeugen. So können zwar Wohnwagen speziell für die Ausübung der Prostitution angeschafft und hergerichtet werden, aber üblicherweise werden Wohnwagen für Freizeitzwecke, insbesondere zum Camping, genutzt. Entsprechendes gilt für Wohnungen, die auch für Zwecke der Prostitution angemietet werden, aber in der Regel der Befriedigung des allgemeinen Wohnbedürfnisses dienen. In einem Bordell wird hingegen Prostitution erwartet, das Bordell dient von seiner Eigenart her der Ausübung der Prostitution, während die in § 2 Nr. 4 VS namentlich bezeichneten Einrichtungen gerade eine solche Zweckbestimmung nicht haben. Soweit die Antragsgegnerin für die Zuordnung von Bordellen unter den Tatbestand des § 2 Nr. 4 VS anführt, bei den in § 2 Nr. 3 VS genannten Einrichtungen werde die Bereithaltung von Prostituierten nicht erwartet, mag dies - wie die Antragsgegnerin vorträgt - für Swingerclubs zutreffen, erscheint aber für die anderen dort ausdrücklich genannten Einrichtungen in dieser Allgemeinheit zweifelhaft. Dass auch Prostitution in den von ihrer Eigenart zur Veranstaltung sexueller Vergnügungen bestimmten Einrichtungen systematisch nur durch § 2 Nr. 3 VS erfasst werden soll, belegt der ausdrückliche Ausschluss der Besteuerung der Prostitution in diesen Einrichtung in § 2 Nr. 4 VS. Es wäre unverständlich, wenn jedwede Prostitution unabhängig von dem Ort ihrer Ausübung (abgesehen von der privilegierten Straßenprostitution) von Nr. 4 erfasst werden soll, aber Prostitution gerade in solchen Einrichtungen, in denen angeblich Prostitution unüblich ist, unbesteuert bleiben soll. Jedenfalls erscheint die systematische Satzungsauslegung dahin, dass die beiden Tatbestände statt zwischen einrichtungs- und nichteinrichtungsgebundenen sexuellen Vergnügungen zwischen prostitutions- und nichtprostitutionsbezogenen sexuellen Vergnügungen unterscheiden, wenig überzeugend. Diese Auffassung hat das OVG NRW mit rechtskräftigem Urteil vom 11. Dezember 2013, betreffend die insoweit wortgleiche Regelung der Vergnügungssteuersatzung der Stadt Oberhausen, ausdrücklich bestätigt, OVG NRW, Urteil vom 11. Dezember 2013, - 14 A 1948/13 -, juris; Die gegen die Nichtzulassung der Revision gerichtete Beschwerde hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) mit Beschluss vom 21. November 2014 - 9 B 20/14 - juris, zurückgewiesen. So liegt der Fall auch hier. Nach ihren eigenen Angaben vermietet die Antragstellerin tageweise Zimmer an Prostituierte und bietet in diesem Zusammenhang Dienstleistungen an, die sich von denen einer gewöhnlichen Zimmervermietung in einem Hotel oder einer Pension deutlich unterscheiden. Insbesondere stellt sie die Infrastruktur zur Ausübung der Prostitution zur Verfügung. So wirbt die Antragstellerin für die Örtlichkeiten im Internet unter dem Begriff „F. -D. Köln, Das Bordell, I.---straße 00“. Dort heißt es: „Im Jahr 1997 in Betrieb genommen, bietet das F. D. Köln seit nunmehr 13 Jahren sowohl unseren Girls Schutz, als auch unseren Gästen Zugang zu Räumlichkeiten voller Lust, Leidenschaft und Züchtigung. Lassen sie sich auf einer der fünf Etagen unseres Laufhauses von Köln heißesten Girls verzaubern“. Unter der Rubrik „girls“ werden einzelne Prostituierte vorgestellt. Mit der Bar „Q. C. “ werden Räumlichkeiten für die Kontaktaufnahme bereit gestellt. Die Vermietung der Zimmer wird unter der Rubrik „for the girls“ unter anderem damit beworben, dass rund um die Uhr Sicherheitspersonal, ein Alarmknopf und ein nonstop Pornokanal zur Verfügung stehen, www.F. .de/ . bzw. Ferner hat die Antragstellerin in der von ihr im vorliegenden Verfahren vorgelegten Gewerbeummeldung von 29. Mai 2006 unter der Überschrift „Welche Tätigkeit wird nach der Änderung (...) neu ausgeübt“ eingetragen: „Schank- und Speisewirtschaft mit Biergarten und Beherbergung im Rahmen eines Bordells“. Vor diesem Hintergrund kann nicht zweifelhaft sein, dass die Antragstellerin kein Beherbergungsbetrieb i.S.d. § 2 Nr. 4 VStS ist, sondern als „ähnliche Einrichtung“ den Tatbestand des § 2 Nr. 3 VStS erfüllt. Nach summarischer Prüfung des bisherigem Sach- und Streitstandes steht der Veranlagung der Antragstellerin gemäß § 2 Nr. 3 VStS auch nicht die „tatsächliche Verständigung“ der Beteiligten im September 2004 entgegen, wonach sich die Beteiligten einig waren, dass eine pauschale Vergnügungssteuer von monatlich 4.500,00 € - vorläufig gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b), § 165 AO - erfolgen sollte. Dabei kann offen bleiben, ob die Vereinbarung den Anforderungen gerecht wird, die an eine tatsächliche Verständigung gestellt werden, damit diese wirksam und für die Beteiligten bindend ist, vgl. Finanzgericht (FG) Nürnberg, Urteil vom 12. Februar 2015 - 4 K 1034/12 -, juris, Rn. 25 m.w.N. Denn diese Vereinbarung bezog sich ausdrücklich nur auf den Besteuerungszeitraum 1. Mai 2004 bis 31. Dezember 2005. Zwar haben die Beteiligten seinerzeit erklärt, auch eine Regelung für die Zeit ab 1. Januar 2006 zu vereinbaren. Die Antragstellerin hat jedoch gegen den Steuerbescheid der Antragsgegnerin vom 5. April 2006 (pauschale Festsetzung Vergnügungssteuer für Januar bis Dezember 2006) Widerspruch erhoben und mit Schreiben vom 9. Mai 2006 ausdrücklich erklärt, dass sie kein Interesse mehr an einer pauschalen Festsetzung habe. Daraufhin hat die Antragsgegnerin mit Schreiben 9. Juni 2006 mitgeteilt, dass die Besteuerung ab Januar 2006 anhand monatlicher Steueranmeldungen erfolgen werde und die Antragstellerin hat in der darauffolgenden Zeit ausnahmslos für jeden Veranlagungsmonat Steueranmeldungen bzw. Steuererklärungen abgegeben. Weiterhin spricht Überwiegendes dafür, dass der Veranlagung der Antragstellerin nicht entgegen steht, dass die Antragsgegnerin sie auch nach Ergehen des Beschlusses des OVG NRW vom 21. August 2012 bzw. des Urteils des OVG NRW vom 11. Dezember 2013 bis einschließlich Dezember 2014 nach § 2 Nr. 4 VStS veranlagt hat. Im Hinblick auf den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit und Gleichmäßigkeit der Besteuerung, BFH, Urteil vom 11. Dezember 1984 - VIII R 131/76 - juris, Rn. 31, war die Antragsgegnerin gehalten, ihre Verwaltungspraxis zu ändern und die Antragstellerin nach § 2 Nr. 3 VStS unter Anwendung des in § 4 Nr. 1 VStS für diese Fälle vorgesehenen Flächenmaßstabes, gegen den grundsätzlich keine rechtlichen Bedenken bestehen, OVG NRW, Urteil vom 11. Dezember 2013, a.a.O. Rn. 56, zu besteuern. Zwar kann – wie die Antragstellerin in diesem Zusammenhang geltend macht – der Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes unter dem auch im Abgabenrecht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben im Einzelfall dazu führen, dass der Steuergläubiger gehindert ist, seinen Steueranspruch geltend zu machen. Dies kommt jedoch nur in besonderen Fällen in Betracht, in denen das Vertrauen des Steuerpflichtigen in ein bestimmtes Verhalten der Verwaltung nach allgemeinem Rechtsgefühl in einem so hohen Maße schutzwürdig ist, dass die Grundsätze der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung zurücktreten müssen. Voraussetzung für ein auf Treu und Glauben beruhendes Hindernis der Rechtsausübung ist, dass in einem konkreten Rechtsverhältnis eine Seite einen Vertrauenstatbestand geschaffen hat, auf Grund dessen die andere Seite Vermögensdispositionen getroffen hat, die nicht mehr rückgängig zu machen sind, wobei der Vertrauenstatbestand auch in einem Schweigen oder Unterlassen bestehen kann, OVG NRW, Urteil vom 30. Januar 2015 - 14 A 2687/13 -, juris, Rn. 50 ff. m.w.N. Nach summarischer Prüfung des bisherigen Sach- und Streitstandes sind diese Voraussetzungen vorliegend nicht gegeben. Es ist bereits nicht vorgetragen oder ersichtlich, dass die Antragstellerin im Hinblick auf ihre in der Vergangenheit nach § 2 Nr. 4 VStS erfolgte Veranlagung nicht mehr rückgängig zu machende vermögensrechtliche Dispositionen für das Jahr 2015 getroffen hat. Zudem hat die Antragsgegnerin bereits im September 2014 anlässlich eines Gespräches an Amtsstelle darauf hingewiesen, dass sie beabsichtige, die Antragstellerin ab dem 1. Januar 2015 gemäß § 2 Nr. 3 VStS zu veranlagen und dieser mit Schreiben vom 5. November 2014 unter Hinweis auf die Rechtsprechung des OVG NRW mitgeteilt, dass die Veranlagung nunmehr nach dem Flächenmaßstab erfolgen werde. Schließlich bestehen keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der konkreten Festsetzung. Die Antragsgegnerin hat die Vergnügungssteuer ordnungsgemäß mit 3,00 € für jede angefangenen zehn Quadratmeter Veranstaltungsfläche berechnet (§ 4 Nr. 2 VStS). Dabei hat sie die Größe der Veranstaltungsfläche zu Recht geschätzt. Die Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b) KAG i.V.m. § 162 Abs. 1 und 2 AO sind erfüllt, denn die Antragstellerin hat (bis heute) unter Verstoß gegen die ihr obliegende Mitwirkungspflicht (§ 12 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a) i.V.m. § 90 Abs. 1 AO) trotz mehrfacher Aufforderung keine Angaben zur Größe der Veranstaltungsfläche gemacht. Konkrete Einwände gegen die Schätzmethode bzw. die Berechnung der Flächen hat die Antragstellerin nicht erhoben. Zum jetzigen Zeitpunkt bestehen ferner keine Bedenken gegen die Höhe der Veranlagung, weil – wie die Antragstellerin vorträgt – die Besteuerung in auffälligem Missverhältnis zu der in der Vergangenheit entrichteten Steuer stehe und sich die Frage der Wirtschaftlichkeit mit der Folge etwaiger Schließung des Betriebes mit erheblichem Steuerausfall stelle. Unabhängig davon, dass nicht ersichtlich ist, unter welchem rechtlich relevantem Gesichtspunkt dieser Vortrag erfolgt, ist er nicht substantiiert genug, um einer Prüfung im vorliegenden Verfahren zugänglich zu sein. Sollte die Antragstellerin damit sinngemäß geltend machen wollen, dass der Veranlagung erdrosselnde Wirkung zukomme, so dass die in Artikel 12 Abs. 1 Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG) geschützte Berufsfreiheit verletzt wäre, steht dem bereits entgegen, dass es in diesem Zusammenhang nicht auf die wirtschaftliche Situation der Antragstellerin ankommt, sondern darauf, ob eine steuerbedingte Tendenz zum Absterben der Bordellbranche im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin erkennbar ist, OVG NRW, Urteil vom 11. Dezember 2013, a.a.O. Rn. 80. Anhaltspunkte hierfür hat die Antragstellerin weder vorgetragen noch sind solche ersichtlich. Ebenso wenig sind dem Vortrag der Antragstellerin (substantiierte) Anhaltpunkte dafür zu entnehmen, dass die Einziehung der festgesetzten Steuer für die Antragstellerin zum jetzigen Zeitpunkt eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte i.S.d. § 80 Abs. 4 Satz 3, 2. Alternative VwGO zur Folge hätte. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 2. Die Festsetzung des Streitwertes ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG. Entsprechend Ziffer 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 wurde ein Viertel des in einem Hauptsacheverfahren zugrundezulegenden Betrages (62.370,00 €) in Ansatz gebracht.