Urteil
14 A 1948/13
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
31mal zitiert
Zitationsnetzwerk
31 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Ein Bordell ist keine ‚Beherbergung‘ im gewöhnlichen Sprachgebrauch und fällt als einrichtungsspezifische Einrichtung unter § 1 Nr. 6 der Vergnügungssteuersatzung.
• Die Vergnügungssteuer kann bei einrichtungsgebundenen Angeboten pauschal nach Veranstaltungsfläche (Flächenmaßstab) erhoben werden, weil dieser einen hinreichend lockeren Bezug zum individuellen Vergnügungsaufwand aufweist.
• Die Einbeziehung von für das Publikum zugänglichen Flächen wie Fluren in die Veranstaltungsfläche ist satzungsgemäß zulässig.
• Ein strukturelles Vollzugsdefizit bei der Besteuerung einrichtungslos tätiger Prostituierter rechtfertigt nicht die Unwirksamkeit einer gleichmäßig durchgesetzten einrichtungsbezogenen Steuerpflicht.
• Die Steuer ist als Aufwandsteuer verfassungsgemäß, da die Möglichkeit der kalkulatorischen Abwälzung auf die Kunden besteht.
Entscheidungsgründe
Bordell als einrichtungsgebundener Tatbestand und zulässige Flächenbesteuerung • Ein Bordell ist keine ‚Beherbergung‘ im gewöhnlichen Sprachgebrauch und fällt als einrichtungsspezifische Einrichtung unter § 1 Nr. 6 der Vergnügungssteuersatzung. • Die Vergnügungssteuer kann bei einrichtungsgebundenen Angeboten pauschal nach Veranstaltungsfläche (Flächenmaßstab) erhoben werden, weil dieser einen hinreichend lockeren Bezug zum individuellen Vergnügungsaufwand aufweist. • Die Einbeziehung von für das Publikum zugänglichen Flächen wie Fluren in die Veranstaltungsfläche ist satzungsgemäß zulässig. • Ein strukturelles Vollzugsdefizit bei der Besteuerung einrichtungslos tätiger Prostituierter rechtfertigt nicht die Unwirksamkeit einer gleichmäßig durchgesetzten einrichtungsbezogenen Steuerpflicht. • Die Steuer ist als Aufwandsteuer verfassungsgemäß, da die Möglichkeit der kalkulatorischen Abwälzung auf die Kunden besteht. Der Kläger betreibt in Oberhausen ein Bordell mit zahlreichen Zimmern, die Prostituierten vermietet werden. Die Stadt erließ eine Vergnügungssteuersatzung, die sexuelle Vergnügungen in bestimmten Einrichtungen nach dem Flächenmaßstab (§ 1 Nr. 6, § 4 VS) und außerhalb solcher Einrichtungen pauschal pro Prostituierte pro Tag (§ 1 Nr. 7, § 8 VS) besteuert. Die Verwaltung stellte den Kläger als Steuerschuldner fest und setzte erstmals Steuerbescheide fest; nach Änderungen folgte ein Bescheid vom 11.12.2012, geändert am 24.09.2013, der den Kläger auf Grundlage der Flächenbesteuerung mit einem bestimmten Betrag belastete. Der Kläger klagte und rügte insbesondere, sein Betrieb sei kein Fall des § 1 Nr. 6, die Flächenbesteuerung und die Einbeziehung der Flure seien unangemessen, die Steuer sei nicht abwälzbar und führe zu Erdrosselung; außerdem monierte er ein strukturelles Vollzugsdefizit bei der Besteuerung einzelner Prostituierter. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab; die Berufung blieb ohne Erfolg, soweit das Verfahren nicht durch Teilerledigung eingeschränkt wurde. • Zulässigkeit und Auslegung der Satzung: Die Vergnügungssteuersatzung der Stadt ist wirksam und deckt in § 1 Nr. 6 Einrichtungen, die gezielt Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen bieten; Bordelle sind nach allgemeinem Sprachgebrauch keine Beherbergungsbetriebe (§ 1 Nr. 7) und damit der einrichtungsbezogene Tatbestand des § 1 Nr. 6 anwendbar. • Systematik und Wortlaut: § 1 Nr. 6 regelt einrichtungsgebundene Veranstaltungen, § 1 Nr. 7 einrichtungslosgelöste Fälle; die Normen schließen einander aus und sprechen gegen die subsumierende Auffassung des Klägers. • Flächenmaßstab als Wahrscheinlichkeitsmaßstab: Der Flächenmaßstab ist ein zulässiger pauschalisierender Ersatzmaßstab, weil die Größe einer Einrichtung typischerweise mit dem Umfang des Vergnügungsaufwands korreliert; der Satzungsgeber hat bei typisierender Regelung einen weiten Gestaltungsspielraum. • Einbeziehung von Fluren: § 4 Abs. 1 Satz 2 VS definiert Veranstaltungsfläche als alle für das Publikum zugänglichen Flächen (ausgenommen Toiletten und Garderoben); damit ist die Berücksichtigung von Fluren rechtmäßig und nicht feinsinnig zu differenzieren. • Tatsächliche Flächenermittlung und Schätzung: Der Beklagte durfte mangels Mitwirkung des Klägers schätzen; der geänderte Bescheid berücksichtigte sodann nur die tatsächlich täglich vermieteten Zimmer, sodass die konkrete Flächenbemessung nicht beanstandet wurde. • Gleichheits- und Verfassungsfragen: Unterschiedliche Maßstäbe für einrichtungsgebundene und einrichtungslosgelöste Fälle sind durch die Eigenart der Sachverhalte gerechtfertigt und verfassungskonform; ein behauptetes strukturelles Vollzugsdefizit bei Einzelprostitution rechtfertigt nicht die Unwirksamkeit der einrichtungsbezogenen Steuer. • Abwälzbarkeit und Berufsfreiheit: Die Steuer ist als Aufwandsteuer verfassungsgemäß, weil eine kalkulatorische Überwälzung auf Prostituierte oder Kunden möglich ist; eine erdrosselnde Wirkung ist nicht ersichtlich, die vorgelegten Betriebszahlen sprechen gegen eine Existenzgefährdung. • Steuerschuldnerschaft: Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 VS kann der Betreiber der Einrichtung als Steuerschuldner herangezogen werden, weil er in einer engen rechtlichen/wirtschaftlichen Beziehung zum Steuergegenstand steht. Die Berufung wird im Übrigen zurückgewiesen; der Steuerbescheid in der Gestalt der Änderung ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Das Bordell fällt unter § 1 Nr. 6 der Satzung, die Flächenbesteuerung einschließlich der Einbeziehung von Fluren ist zulässig, die Schätzung war angesichts fehlender Mitwirkung des Klägers gerechtfertigt, und es bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Regelung oder deren Vollstreckung. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits beider Rechtszüge; die Revision wurde nicht zugelassen.