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Urteil

2 K 1833/15.A

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2015:0810.2K1833.15A.00
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Tenor

Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 20. März 2015 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils

zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 20. März 2015 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d : Der am 00.00.0000 in Kakakhil/Afghanistan geborene Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger. Er reiste am 22. Oktober 2014 in das Bundesgebiet und stellte hier am 10. November 2014 seinen Asylantrag. Beim Abgleich der Daten des Klägers in der EURODAC-Datenbank stellte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) fest, dass der Kläger bereits am 15. September 2014 in der Tschechischen Republik einen Asylantrag gestellt hatte. Auf ein entsprechendes Ersuchen des Bundesamtes vom 30. Dezember 2014 erklärten die tschechischen Behörden sich durch Schreiben vom 13. Januar 2015 bereit, den Kläger nach Art. 18 Abs. 1 lit. d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-VO) wieder aufzunehmen. Durch Bescheid vom 20. März 2015 lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers als unzulässig ab (Ziff. 1) und ordnete dessen Abschiebung in die Tschechische Republik an (Ziff. 2). Der Kläger hat am 27. März 2015 Klage erhoben. Er macht geltend, seine Überstellung in die Tschechische Republik sei rechtswidrig. Denn die Frist zur Überstellung von 6 Monaten nach den Bestimmungen der Dublin III-VO sei inzwischen abgelaufen. Seine Klage habe keine aufschiebende Wirkung entfaltet, zwei Eilanträge (Az: 2 L 828/15.A und 2 L 1208/15.A) habe das Gericht abgelehnt. Außerdem bestehe bei ihm ein inlandsbezogenes erkrankungsbedingtes Abschiebungsverbot, wie sich aus mehreren fachpsychologischen Stellungnahmen der AVT Institutsambulanz Köln (zuletzt vom 6. Juli 2015) ergebe. Der Kläger beantragt schriftsätzlich, den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 20. März 2015 aufzuheben. , Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor, die Frist zur Überstellung des Klägers in die Tschechische Republik sei noch nicht abgelaufen. Diese Frist habe erst ab dem Zeitpunkt des Zugangs des negativen Eilbeschlusses vom 24. April 2015 (2 L 828/15.A) zu laufen begonnen. Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens und der Verfahren Az: 2 L 828/15.A, 2 L 1208/15.A und 2 L 1773/15.A sowie auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Das Gericht kann im Einverständnis der Beteiligten ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die Klage hat in vollem Umfang Erfolg. I. Zulässige Klageart ist die Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 1. Alternative VwGO. Dies gilt nicht nur hinsichtlich der unter Ziff. 2 des Bescheides des Bundesamtes vom 20. März 2015 verfügten Abschiebungsanordnung, sondern auch, soweit es die Aufhebung des Ausspruchs unter Ziff. 1 des Bescheides betrifft, der Asylantrag des Klägers werde als unzulässig abgelehnt. Denn mit diesem Ausspruch regelt die Beklagte im Sinne von § 35 Satz 1 VwVfG mit unmittelbarer Wirkung nach außen auch die materielle Rechtsposition des Klägers. Infolge der Beendigung des Asylverfahrens aus formellen Gründen kann der Kläger das mit seinem Asylantrag verfolgte Ziel der Schutzgewährung in Deutschland nämlich nicht mehr erreichen, ohne dass auch dieser Ausspruch des Bescheides aufgehoben wird. II. Die zulässige Anfechtungsklage ist auch begründet. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom 20. März 2015 ist insgesamt rechtswidrig und verletzt den Kläger auch in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 1. Der Ausspruch unter Ziffer 1. des angefochtenen Bescheides ist im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz AsylVfG) rechtswidrig. Der Asylantrag des Klägers war zwar nach § 27 a AsylVfG unzulässig, weil die Tschechische Republik aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig gewesen ist, wie das Gericht in seinem Beschluss vom 24. April 2015 im Verfahren 2 L 828/15.A, auf den insoweit Bezug genommen wird, näher ausgeführt hat. Im heute maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts ist nach den Rechtsvorschriften der Europäischen Union allerdings nicht mehr die Tschechische Republik, sondern die Beklagte für die Durchführung des Asylverfahrens des Klägers zuständig. Die Zuständigkeit ist nach Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO auf die Beklagte übergegangen, weil die Frist zur Überstellung des Klägers in die Tschechische Republik nach Maßgabe von Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1 Dublin III-VO inzwischen abgelaufen ist und - offensichtlich - keine der Fallalternativen im Sinne von Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO einschlägig ist. Die tschechischen Behörden haben am 13. Januar 2015 das Ersuchen der Beklagten angenommen angenommen und sich zur Wiederaufnahme des Klägers auf der Grundlage von Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO bereit erklärt.. Mit dieser Annahme ist die Überstellungsfrist in Lauf gesetzt worden und endete nach 6 Monaten, d.h. hier am 13. Juli 2015 (so auch der interne Aktenvermerk des Bundesamts). Die Stellung des Eilantrags im Verfahren 2 L 828/15.A hat den Lauf der Überstellungsfrist rechtlich nicht berührt. Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1 Dublin III-VO bestimmt, dass die Überstellung eines Antragstellers oder einer anderen Person im Sinne von Art. 18 Abs. 1 lit. c oder d Dublin III-VO aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat spätestens innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach der Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung erfolgen muss, wenn diese gemäß Art. 27 Abs. 3 Dublin III-VO aufschiebende Wirkung hat. Für den Bundesgesetzgeber waren hier europarechtlich mehrere Optionen zur Umsetzung der Vorgaben aus Art. 27 Abs. 3 Dublin III-VO in das nationale Recht eröffnet. Er hat nicht von den Optionen im Sinne von Art. 27 Abs. 3 lit. a oder lit. b Dublin III-VO sondern von der Option unter Art. 27 Abs. 3 lit. c Dublin III-VO Gebrauch gemacht, wonach die betroffene Person bei Gericht innerhalb einer angemessenen Frist die Aussetzung der Durchführung einer Überstellungsentscheidung beantragen kann und der Mitgliedstaat für einen wirksamen Rechtsbehelf in der Form sorgen muss, dass die Überstellung ausgesetzt wird, bis die Entscheidung über den ersten Antrag auf Aussetzung ergangen ist. Der Rechtsbehelf gegen die Überstellungsentscheidung, d.h. die Anfechtungsklage, entfaltet nach nationalem Recht (vgl. § 75 Abs. 1 AsylVfG) nicht automatisch aufschiebende Wirkung, diese muss vielmehr auf Antrag vom Verwaltungsgericht nach Maßgabe von § 34 a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO angeordnet werden. An einer solchen Anordnung fehlt es jedoch im vorliegenden Fall, das Gericht hat den (ersten) Eilantrag des Klägers wie auch dessen weiteren Eilantrag im Gegenteil durch Beschlüsse vom 24. April 2015 und vom 29. Juni 2015 abgelehnt. Für die verschiedentlich – und insbesondere auch von der Beklagten - vertretene Auffassung, die Überstellungsfrist beginne im Falle eines negativen Eilbeschlusses erst mit dessen Zustellung, ist aus Sicht der Kammer mit Blick auf die vom Bundesgesetzgeber gewählte Option der Umsetzung und auf den eindeutigen Wortlaut der zitierten Normen kein Raum, so wenn auch ohne nähere Begründung im Ergebnis auch OVG NRW, Beschluss vom 12. Juni 2015 – 11 B 622/15.A -; vgl. ferner OVG NRW, Beschluss vom 08. September 2014 – 13 A 1347/14.A – juris; Marx, InfAuslR 2015, 204, 205 m.w.N. aus der Rechtsprechung. Dagegen kann auch nicht eingewandt werden, dieses Verständnis der Überstellungsfrist sei unbefriedigend, weil dann nicht volle 6 Monate für die Überstellung des Ausländers zur Verfügung ständen. Denn die zuständige Ausländerbehörde ist nicht gehindert, schon während des Laufs eines gerichtlichen Eilverfahrens vorsorglich mit der Vorbereitung der Überstellung des Asylbewerbers zu beginnen. Dass die Frist für die Überstellung im Übrigen im vorliegenden Fall faktisch auch dadurch erheblich verkürzt worden ist, dass das Bundesamt den angefochtenen Bescheid erst unter dem 20. März 2015 und damit über 2 Monate nach Annahme des Wiederaufnahmeersuchens durch die Tschechische Republik erlassen hat, fällt in den eigenen Verantwortungsbereich der Beklagten. Der nach allem heute rechtswidrige Ausspruch unter Ziff. 1 des angefochtenen Bescheides verletzt den Kläger auch im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO in seinen subjektiven Rechten. Der Kläger hat nach den Bestimmungen des Asylverfahrensgesetzes grundsätzlich einen Anspruch auf Prüfung und Bescheidung seiner Antragsbegehren. Diesem Anspruch steht das Anwendungsvorrang genießende Recht der Europäischen Union nicht entgegen. Im Gegenteil dienen die Modalitäten und Fristen aus Art. 29 Dublin III-VO nach Auffassung des Gerichts nicht nur dem Schutz öffentlicher Interessen, sondern auch dem Schutz der Antragsteller, so auch VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 6. August 2013 – 12 S 675/13 – juris; Rdnr. 13; ferner VG Minden, Urteil vom 19. März 2015 – 10 K 2658/14.A -, juris Rdnr. 70 ff. mit weiteren Nachweisen; Urteil der Kammer vom 7. Mai 2015 – 2 K 3965/14.A – nrwe; anderer Auffassung etwa VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16. April 2014 – A 11 S 1721/13 – juris Rdnr. 25 ff.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 6. November 2014 – 13 LA 66/14 – juris Rdnr. 11 ff.; Bergmann, ZAR 2015, S. 81, 87 m. w. N. Das Gericht entnimmt den auch subjektiv-rechtlichen Charakter der Regelung in Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 Dublin III-VO deren für die Auslegung der Verordnung maßgeblich heranzuziehenden Erwägungsgründen. Aus Erwägungsgrund Nr. 5 der Verordnung folgt, dass dieses Regelungswerk insbesondere eine rasche Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats ermöglichen soll, „um den effektiven Zugang zu den Verfahren zur Gewährung des internationalen Schutzes zu gewährleisten und das Ziel einer zügigen Bearbeitung der Anträge auf internationalen Schutz nicht zu gefährden.“ Dieser Erwägungsgrund stellt nicht den Schutz der einzelstaatlichen Interessen in den Vordergrund, sondern betont im Gegenteil aus Sicht der Antragsteller deren Interesse an einem effektiven Zugang zu einem Asylverfahren, welches innerhalb angemessener Frist abgeschlossen werden soll. Diese Verfahrensposition ist grundrechtlich aufgeladen, weil sie der zügigen Durchsetzung der subjektiven Rechte der Antragsteller aus Art. 18 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union vom 14. Dezember 2007 dient. Mit den differenzierten Fristenregelungen in Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO bzw. der Vorgängerregelung in Art. 20 Abs. 1 lit. d i. V. m. Abs. 2 Satz 1 Dublin II-VO wollte der Unionsgesetzgeber das Problem eines „refugee in orbit“ vermeiden, d.h. eines Flüchtlings, dessen Asylantrag über einen längeren Zeitraum in keinem Mitgliedstaat geprüft wird. Zur Entstehungsgeschichte der Regelungen ausführlich, VG Minden, Urteil vom 19. März 2015 – 10 K 2658/14.A – juris Rdnr. 89 ff. m. w. N. Auch der Europäische Gerichtshof erkennt in ständiger Rechtsprechung an, dass der Mitgliedstaat, in dem sich ein Asylbewerber befindet, darauf achten muss, dass eine Situation, in der dessen Grundrechte verletzt werden, nicht durch ein unangemessen langes Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats verschlimmert wird, vgl. EuGH, Urteil vom 14. November 2013 – C-4/11-, NVwZ 2014, 129, 130 Rdnr. 35; Urteil vom 21. Dezember 2011 – C-411/10 u. a. – NVwZ 2012, 417 Rdnr. 98 und 108. Die Bemessung der Verfahrensdauer hat der Europäische Gesetzgeber in Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO aber selbst in differenzierter Weise vorgenommen. Er hat damit selbst bestimmt, welche Verfahrensdauer im Überstellungsverfahren typischerweise als angemessen anzusehen ist. Wird diese normativ festgelegte Verfahrensdauer im jeweiligen Einzelfall überschritten, so kann daraus nur geschlossen werden, dass sie nach dem Willen des Europäischen Gesetzgebers unangemessen ist und der Asylbewerber insoweit in seinen subjektiven Rechten verletzt ist. In diesem Sinne ebenfalls VG Minden, Urteil vom 19. März 2015 - 10 K 2658/14.A – juris Rdnr. 98. Dieser Befund steht schließlich auch nicht im Widerspruch zur Rechtsprechung des Gerichtshof der Europäischen Union im Fall Abdullahi (Urteil vom 10. Dezember 2013 – C- 394/12, NVwZ 2014, 208), die verschiedentlich für die Auffassung angeführt wird, ein Asylbewerber könne sich nicht auf den Ablauf der Überstellungsfrist und den damit verbundenen Zuständigkeitsübergang berufen. so zuletzt etwa: OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 24. Februar 2015 – 2 LA 15/15 -, juris Rdnr. 8 ff.; ferner OVG Lüneburg, Beschluss vom 6. November 2104 – 13 LA 66/14 – juris Rdnr. 11 ff. jeweils m.w.N. Denn der Europäische Gerichtshof hat in diesem Urteil ausdrücklich nur geklärt, in welchem Umfang die Bestimmungen in Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 (heute Art. 7 bis 15 Dublin III-VO) tatsächlich Rechte der Asylbewerber begründen, die die nationalen Gerichte schützen müssen, vgl. EuGH, a. a. O., Rdnr. 49. Die Entscheidung des Gerichtshofs äußert sich hingegen nicht zu der im vorliegenden Fall entscheidungsrelevanten Frage, ob sich ein Asylbewerber auf den Ablauf der Überstellungsfrist und den damit verbundenen Zuständigkeitsübergang auf den ersuchenden Mitgliedstaat berufen kann. 2. Die unter Ziff. 2 des angefochtenen Bescheides weiterhin erlassene Abschiebungsanordnung in die Tschechische Republik ist im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ebenfalls rechtswidrig und – weil den Kläger in seinen Rechten verletzend – nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufzuheben. Sie findet ihre Rechtsgrundlage heute nicht in § 34 a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG. Nach dieser Vorschrift ordnet das Bundesamt die Abschiebung in einen sicheren Drittstaat (§ 26 a) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27 a) an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Diese Voraussetzungen sind hier heute nicht gegeben. Wie soeben ausgeführt ist die Tschechische Republik nicht mehr der für die Durchführung des Asylverfahrens des Klägers zuständige Staat im Sinne von § 27 a AsylVfG. Eine Abschiebung des Klägers in die Tschechische Republik als sicherem Drittstaat im Sinne von § 26 a AsylVfG scheidet ebenfalls aus. Denn die Drittstaatenregelung findet nach § 26 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 AsylVfG keine Anwendung, wenn die Bundesrepublik Deutschland – wie dies hier heute der Fall ist – aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Die Abschiebungsanordnung ist weiterhin auch deshalb rechtwidrig, weil im Sinne von § 34 a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG heute nicht mehr feststeht, dass die Tschechische Republik den Kläger nach Ablauf der Überstellungsfrist des Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO wieder aufnehmen wird. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 83 b AsylVfG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO.