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Urteil

12 K 4045/14

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2015:0825.12K4045.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. 1 T a t b e s t a n d: 2 Die am 00.00.0000 geborene Klägerin ist irakische Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit. Sie reiste im März 1996 zusammen mit ihrem ebenfalls aus dem Irak stammenden Ehemann in die Bundesrepublik Deutschland ein. Mit Bescheid vom 30. April 1996 erkannte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (heute: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge – Bundesamt -) die Eheleute als Asylberechtigte an und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Aufgrund der Asylanerkennung erteilte die damals zuständige Ausländerbehörde der Klägerin eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis gemäß § 68 Abs. 1 AsylVfG a.F. im Reiseausweis für Flüchtlinge, der für alle Länder außer dem Irak gültig ist. Am 18. August 2006 wurde die unbefristete Aufenthaltserlaubnis gemäß § 101 i.V.m. § 9 Abs. 1 AufenthG als Niederlassungserlaubnis in den Reiseausweis übertragen und in der Folge als Niederlassungserlaubnis gemäß § 101 i.Vm. § 26 Abs. 3 AufenthG fortgeschrieben. Im Mai 2008 gab die Beklagte dem Bundesamt im Rahmen der Überprüfung des Fortbestehens der Voraussetzungen für die Asylanerkennung nach § 73 Abs. 2a AsylVfG an, dass bereits eine Niederlassungserlaubnis außerhalb § 26 Abs. 3 AufenthG i.V.m. § 73 Abs. 2a AsylVfG erteilt worden sei. Das Bundesamt stellte mit Schreiben vom 6. September 2008 fest, dass die Voraussetzungen für einen Widerruf oder Rücknahme der Asylanerkennung nicht vorliegen. 3 Mit Schreiben vom 24. Februar 2013 teilte die Bundespolizeiinspektion Flughafen Düsseldorf der Beklagten mit, dass die Klägerin am 24. Februar 2013 aus Erbil (Nordirak) kommend in das Bundesgebiet eingereist sei. Ihr Reiseausweis enthalte mehrere Stempelabdrücke für die Einreise und Ausreise in den bzw. aus dem Irak. Im Rahmen der Auswertung der Eintragungen im Reiseausweis stellte die Beklagte fest, dass sich die Klägerin in der Zeit vom 18. September 2011 bis zum 30. Mai 2012 sowie in der Zeit vom 31. Juli 2012 bis 24. Februar 2013 im Irak aufgehalten hat. Anschließenden Vorladungen vom 22. März 2013 und vom 26. April 2013 zur Vorsprache bei der Ausländerbehörde folgte die Klägerin nicht. In der Folge wurde von der Beklagten das Erlöschen der Asylberechtigung durch den Aufenthalt im Irak geprüft. Nachdem die Klägerin weiteren Vorladungen vom 9. Januar 2014 und vom 20. Februar 2014 nicht folgte, hörte die Beklagte die Klägerin mit Schreiben vom 5. März 2014 zum beabsichtigten Widerruf der gemäß § 26 Abs. 3 AufenthG erteilten Niederlassungserlaubnis an. Hierzu führte die Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit Schreiben vom 9. April 2014 aus, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen für den Widerruf nicht vorlägen. Die Asylanerkennung der Klägerin sei nicht gemäß § 72 Abs. 1 Nr. 1 bzw. Nr. 1a AsylVfG erloschen, weil die Klägerin sich ausschließlich im Nordirak in der Autonomen Region Kurdistan aufgehalten habe, die im Verhältnis zum übrigen Irak als eigenständig zu betrachten sei. Mit der Rückkehr in diesen Teil des Irak, habe sie sich nicht dem Schutz des Irak unterstellt. Selbst bei einem unterstellten Verlust der Asylanerkennung könne der Widerruf nicht auf § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG gestützt werden, weil im Jahr 2006 eine asylunabhängige Niederlassungserlaubnis nach § 101 i.V.m. § 9 Abs. 1 AufenthG in ihren Reiseausweis eingetragen worden sei. Etwas anderes ergebe sich nicht daraus, dass ab August 2010 eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 3 AufenthG vermerkt worden sei. Ungeachtet dessen sei der Widerruf ermessensfehlerhaft. Die Beklagte habe die lange Aufenthaltsdauer der Klägerin im Bundesgebiet und ihre familiären Bindungen zu ihrem seit 2004 eingebürgerten deutschen Ehemann nicht hinreichend berücksichtigt. Schließlich sei der Widerruf auch ausgeschlossen, weil die Beklagte die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG nicht eingehalten habe. Die Beklagte habe bereits im Februar 2013 aufgrund der Mitteilung der Bundespolizei Kenntnis über die Aufenthalte der Klägerin im Nordirak erhalten. Ein fristwahrender Widerruf hätte demnach bis zum Februar 2014 erfolgen müssen. 4 Mit Ordnungsverfügung vom 26. Juni 2014 widerrief der Oberbürgermeister der Beklagten die der Klägerin gemäß § 26 Abs. 3 AufenthG erteilte Niederlassungserlaubnis (Ziffer 1) und teilte zugleich mit, dass der Klägerin nach Eintritt der Bestandskraft der Widerrufsentscheidung eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 AufenthG erteilt werde (Ziffer 3). 5 Hiergegen hat die Klägerin am 26. Juli 2014 unter Vertiefung der im Verwaltungsverfahren vorgetragenen Argumente Klage erhoben.Die Klägerin beantragt, 6 die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 26. Juni 2014 aufzuheben. 7 Die Beklagte beantragt, 8 die Klage abzuweisen. 9 Er tritt der Klage unter Bezugnahme auf den angegriffenen Bescheid entgegen und hat mit Schriftsatz vom 10. Dezember 2014 die Ermessenserwägungen für den Widerruf ausdrücklich ergänzt. 10 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 11 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 12 Die als Anfechtungsklage zulässige Klage ist nicht begründet. 13 Die Ordnungsverfügung des Oberbürgermeisters der Beklagten vom 26. Juni 2014, mit dem die Beklagte die der Klägerin nach § 26 Abs. 3 AufenthG erteilte Niederlassungs-erlaubnis widerrufen hat, ist in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Gerichts rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).Rechtsgrundlage für den Widerruf des unbefristeten Aufenthaltstitels ist § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG. Danach kann der Aufenthaltstitel eines Ausländers unter anderem widerrufen werden, wenn die Anerkennung als Asylberechtigter erlischt oder unwirksam wird. 14 Entgegen der Auffassung der Klägerin findet die Vorschrift Anwendung, da der Klägerin während der Dauer Ihres Aufenthaltes in Deutschland bisher kein Aufenthaltstitel aus anderen als asylbedingten Rechtsgründen erteilt wurde. Insbesondere wurde ihr bisher keine asylunabhängige Niederlassungserlaubnis nach § 9 AufenthG erteilt. Vielmehr wurde ihr nach der Asylanerkennung am 07. August 1996 eine asylbedingte unbefristete Aufenthaltserlaubnis im Reiseausweis für Flüchtlinge erteilt. Am 18. August 2006 wurde diese unbefristete Aufenthaltserlaubnis nach § 101 AufenthG in den neuen Reiseausweis übertragen und in der Folge als Niederlassungserlaubnis gemäß § 26 Abs. 3 AufenthG fortgeschrieben. Etwas anderes folgt nicht daraus, dass die Beklagte dem Bundesamt im Rahmen der Überprüfung des Fortbestehens der Asylanerkennung mit Schreiben vom Mai 2008 mitgeteilt hat, dass eine bereits asylunabhängige Niederlassungserlaubnis erteilt worden sei, da diese Mitteilung nicht konstitutiv ist und inhaltlich nicht der Sach- und Rechtslage entsprach. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist auch mit der im August 2006 erfolgten Übertragung der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis als Niederlassungserlaubnis gemäß § 101 Abs. 1 i.V.m. § 9 Abs. 1 AufenthG im Reiseausweis, keine von der Asylberechtigung unabhängige Niederlassungserlaubnis erteilt worden, sondern die asylbedingte Niederlassungserlaubnis gemäß der Fortgeltungsregelung des § 101 Abs. 1 AufenthG fortgeschrieben worden.Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG liegen vor, da die Asylanerkennung der Klägerin gemäß § 72 Abs. 1 Nr. 1a AsylVfG erloschen ist. Nach dieser Vorschrift erlischt unter anderem die Anerkennung als Asylberechtigter, wenn der Ausländer freiwillig in das Land, das er aus Furcht vor politischer Verfolgung verlassen hat, zurückgekehrt ist und sich dort niedergelassen hat. Die Klägerin hat sich nach den Eintragungen in ihren Reiseausweisen in der Zeit vom 19. Juni 2009 bis 27. Februar 2010, vom 23. April 2010 bis 14. Juli 2011, vom 18. September 2011 bis 30. Mai 2012, vom 31. Juli 2012 bis 24. Februar 2013 sowie vom 13. Mai 2013 bis 16. Juli 2013 jeweils freiwillig im Irak aufgehalten. Diese Aufenthalte sind von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung nicht entscheidend in Abrede gestellt worden. Die Tatsache, dass sie sich nach eigenen Angaben während dieser Aufenthalte nur im Nordirak in der Autonomen Region Kurdistan-Irak aufgehalten hat, ist für den Erlöschenstatbestand unerheblich, weil auch die Region Kurdistan-Irak nach wie vor Teil des Staatsgebiets des Irak ist und in Artikel 117 der irakischen Verfassung die Region Kurdistan-Irak mit ihren Institutionen als eine Region des Irak anerkannt ist (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Oktober 2014) vom 23. Dezember 2014). 15 Die Klägerin hat sich dort auch niedergelassen i.S.v. § 72 Abs. 1 Nr. 1a AsylVfG. Eine Niederlassung im Herkunftsland setzt regelmäßig voraus, dass der Betreffende sich dort nicht nur vorübergehend aufhält, sondern faktisch seinen Lebensmittelpunkt dort begründet hat. Dem steht die Beibehaltung eines Wohnsitzes in der Bundesrepublik nicht entgegen. Des Weiteren ist nicht die Begründung eines Aufenthalts auf unbegrenzte Dauer erforderlich. Die Rückkehr in das Herkunftsland muss nach ihrer Dauer, ihrem Anlass, der Art der Einreise sowie dem Ort des Aufenthaltes Grund für die Annahme bieten, dass der Betroffene sich dort nicht mehr gefährdet fühlt. Nicht ausreichend hierfür ist deshalb etwa eine Rückkehr in das Heimatland zur Erfüllung einer sittlichen Pflicht. Auch bloße sich nicht über längere Zeiträume erstreckende Besuchsaufenthalte stellen noch keine Niederlassung dar. 16 Vgl. BVerwG, Urteile vom 2. Dezember 1991 - 9 C 126/90 -, juris Rn. 9 ff. und vom 19. September 2000 - 9 C 12/00 -, juris Rn. 19; VG Oldenburg, Urteil vom 19. Dezember 2011 - 11 A 2138/11 -, juris Rn. 21; Funke-Kaiser in GK-AsylVfG § 72 Rz. 26. 17 Gemessen hieran hat sich die Klägerin im Irak niedergelassen. Hierfür spricht bereits die Dauer der ersten vier der genannten Aufenthalte von 8 Monaten 8 Tagen, 14 Monaten und 22 Tagen, von 8 Monaten und 12 Tagen, von 6 Monaten und 24 Tagen und der weitere Aufenthalt von fast 2 Monaten. Auch Anlass sowie die Umstände der Aufenthalte gehen über bloße Besuchsaufenthalte hinaus. Nach eigenen Angaben hat die Klägerin jeweils ihren eingebürgerten deutschen Ehemann begleitet, der in der Heimatstadt der Klägerin versucht hat, als Bauunternehmer Geld zu verdienen. Während der Aufenthalte haben die Klägerin und ihr Ehemann jeweils eine Wohnung angemietet und dort faktisch ihren Lebensmittelpunkt begründet. Die Klägerin ist außerdem mit ihrem Reiseausweis für Flüchtlinge in den Irak eingereist, obwohl dieser nicht zu einer Einreise in den Irak berechtigte. Eine Furcht vor Verfolgung aus asylrelevanten Gründen lag bei der Klägerin offenkundig nicht (mehr) vor. Vielmehr hat die Klägerin mit ihren nicht nur vorübergehenden Aufenthalten belegt, dass sie dort ohne asyl- und flüchtlingsschutzrelevante Gefahr leben kann. 18 Entgegen der Ansicht der Klägerin hat der Oberbürgermeister der Beklagten auch das ihm eingeräumte Widerrufsermessen fehlerfrei in einer dem Zweck der Ermächtigung in § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG entsprechenden Weise ausgeübt (§ 114 Satz 1 VwGO). 19 Das nach § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG der Ausländerbehörde eingeräumte Ermessen ist nicht an bestimmte, das Ermessen von vornherein begrenzende und dieses steuernde Vorgaben gebunden, sondern grundsätzlich weit. Angesichts der existentiellen Bedeutung für den betroffenen Ausländer, der infolge eines Widerrufs sein – oftmals lange währendes – Aufenthaltsrecht verliert, bedarf die Ermessensausübung und demgemäß auch die Ermessenskontrolle jedoch besonderer Sorgfalt. Im Aus-gangspunkt darf die Behörde zwar regelmäßig davon ausgehen, dass ein gewichtiges öffentliches Interesse am Widerruf besteht, sofern dem Ausländer kein gleichwertiger Aufenthaltstitel zu erteilen ist. Dieses liegt darin begründet, dass mit der Beendigung des Status des Asylberechtigten die wesentliche und im Grunde einzige Voraussetzung für die Erteilung des Aufenthaltstitels weggefallen ist. Auch wenn dieses öffentliche Interesse typischerweise als erheblich zu qualifizieren sein wird, bedeutet dies jedoch nicht, dass dieses öffentliche Interesse sich regelmäßig gegenüber den gegenläufigen privaten oder auch ggf. öffentlichen Interessen durchsetzen wird und muss. Vielmehr ist anhand einer den konkreten Einzelfall in den Blick nehmenden Abwägung den jeweils relevanten schutzwürdigen Belangen des Ausländers mit dem ihnen zukommenden Gewicht Rechnung zu tragen. Dabei kann zur Orientierung auf den Katalog des § 55 Abs. 3 AufenthG zurückgegriffen werden. Von erheblicher und hervorzuhebender Bedeutung sind daher die Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts und die dabei entwickelten und aufgebauten persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen des Betroffenen zur Bundesrepublik Deutschland, wenn und soweit sie im konkreten Fall schutzwürdig und schutzbedürftig sind. Auch Duldungsgründen im Sinne des § 60a Abs. 2 AufenthG kommt rechtserhebliche Bedeutung zu. 20 Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2003 - 1 C 13.02 -, juris Rn. 18; VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 15. Juli 2009 - 13 S 2372/08 -, juris Rn. 43 und vom 22. Februar 2006 - 11 S 1066/05 -, juris Rn. 23. 21 Ausgehend hiervon ist die getroffene Ermessenentscheidung der Beklagten, insbesondere unter Berücksichtigung der im Verlauf des Klageverfahrens mit Schriftsatz vom 10. Dezember 2014 ergänzten Erwägungen, rechtlich nicht zu beanstanden. 22 Die Beklagte ist zunächst zu Recht davon ausgegangen, dass ein Widerruf der Niederlassungserlaubnis aus § 26 Abs. 3 AufenthG hier nicht schon deswegen ausscheidet, weil die Klägerin inzwischen unabhängig von der Asylberechtigung einen Anspruch auf Erteilung eines unbefristeten Aufenthaltstitels erworben hat. Zwar trifft es zu, dass die Behörde einen Aufenthaltstitels, den sie dem Ausländer aus Rechtsgründen sogleich wieder erteilen müsste, weder widerrufen noch mit Wirkung für die Zukunft zurücknehmen darf. 23 Vgl. zum Widerruf nach § 43 Abs. 1 Nr. 4 AuslG 1990: BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2003 a.a.O. sowie zur Rücknahme nach § 48 Abs. 1 VwVfG: BVerwG, Urteil vom 13. April 2010 - 1 C 10.09 -, juris Rn. 18. 24 Ein Anspruch auf Erteilung eines gleichwertigen Aufenthaltstitels aus anderen Rechtsgründen stand der Klägerin aber weder zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheids noch zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor der Kammer zu. Insbesondere erfüllt die Klägerin nicht die Voraussetzungen für eine gleichwertige asylunabhängige Niederlassungserlaubnis gemäß § 28 Abs. 2 AufenthG, da ihr bisher keine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Familiennachzugs zu ihrem seit 2004 eingebürgerten deutschen Ehemann erteilt worden ist und sie damit nicht seit drei Jahren im Besitz einer solchen Aufenthaltserlaubnis ist. Ob die Klägerin vor dem 30. Januar 2010 eine solche asylunabhängige Niederlassungserlaubnis hätte erhalten können, ist für die Beurteilung unbeachtlich, da sie nach eigenem Vortrag selbst davon abgesehen hat, eine Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug zu beantragen, weil sie bereits im Besitz einer asylbedingten Niederlassungserlaubnis gewesen sei. 25 Im Übrigen genügt die Ermessenausübung der Beklagten mit ihrer im Schriftsatz vom 10. Dezember 2014 ergänzten und aktualisierten Fassung den vorstehend dargelegten Anforderungen. Sie hat die lange Aufenthaltsdauer der Klägerin im Bundesgebiet und die familiären Bindungen zutreffend in den Blick genommen, aber zugleich zu Recht nachteilig berücksichtigt, dass die Klägerin in dieser Zeit insgesamt mehr als drei Jahre lang im Irak aufgehalten hat und in Deutschland keine - im Rahmen ihrer Möglichkeiten zumutbaren - Integrationsleistungen erbracht hat. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Klägerin in Deutschland jemals einer eigenen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist. Aus welchen Gründen ihr dies nicht zumutbar möglich gewesen sein sollte, hat die Klägerin nicht substantiiert dargelegt. Nach eigenen Angaben beziehen sie und ihr Ehemann seit August 2013 öffentliche Leistungen. Auch ihre Kenntnisse der deutschen Sprache sind - auch nach eigenem Vortrag - gemessen an der Aufenthaltsdauer und ihrem Bildungsstand (sie war Grundschulehrerin im Irak) dürftig. Hierbei hat sich allerdings im Verlauf der mündlichen Verhandlung gezeigt, dass sie sich wohl auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann. Die Bewertung der Beklagten, dass vor diesem Hintergrund das öffentlich Interesse am Widerruf der Niederlassungserlaubnis überwiegt, ist nicht zu beanstanden. Den familiären Bindungen der Klägerin hat die Beklagte angemessen Rechnung getragen, indem sie in Ziffer 3 der Ordnungsverfügung geregelt hat, dass der Klägerin nach Eintritt der Bestandskraft der Widerrufsverfügung im Hinblick auf ihre Ehe mit ihrem deutschen Ehegatten eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 AufenthG erteilt wird. 26 Ohne Erfolg macht die Klägerin geltend, dass der Widerruf der Niederlassungserlaubnis aufgrund der Versäumung der Jahresfrist des § 49 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 48 Abs. 4, VwVfG ausgeschlossen ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts handelt es sich hierbei um eine Entscheidungsfrist, die erst nach Abschluss des erforderlichen Anhörungsverfahrens beginnt. 27 Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. September 2001 - 7 C 6.01 -, NVwZ 2002, 485 und Beschluss vom 4. Dezember 2008 - 2 B 60.08 -, juris. 28 Ausgehend hiervon hat die Beklagte die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG gewahrt, da die Klägerin erst mit Schriftsatz vom 9. April 2014 zum Anhörungsschreiben der Beklagten vom 5. März 2014 Stellung genommen hat und damit die Widerrufsentscheidung vom 26. Juni 2014 innerhalb der Jahresfrist ergangen ist. 29 Entgegen der Ansicht der Klägerin ist die Beklagte auch nicht aus Gründen des Vertrauensschutzes an dem Widerruf der Niederlassungserlaubnis gehindert. Soweit die Klägerin insoweit geltend macht, dass die Asylberechtigung und die Niederlassungserlaubnis der Klägerin bereits im Jahr 2008 widerrufen worden wären, falls die Beklagte dem Bundesamt zutreffend mitgeteilt hätte, dass keine asylunabhängige, sondern eine asylabhängige Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 3 AufenthG bestanden habe; in der Folge hätte die Klägerin bereits im Jahr 2008 eine Aufenthaltserlaubnis zur Familienzusammenführung nach § 28 AufenthG erworben und nach 3 Jahren die Erteilung einer asylunabhängigen Niederlassungserlaubnis beanspruchen können, verkennt sie dass im Jahre 2008 weder dem Bundesamt noch der Beklagten Anhaltspunkte für ein Erlöschen für einen Widerruf der Asylberechtigung vorlagen. Die hierfür maßgeblichen Aufenthalte der Klägerin im Irak erfolgten erst ab 2009. 30 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.