Urteil
6 K 1737/14
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2015:0827.6K1737.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft zu folgenden Fragen zu erteilen: a) Liegen der Beklagten Erkenntnisse zur „S. -Affäre“ vor? b) Ist die Beklagte im Spionageverdachtsfall „F. S. “ tätig geworden? Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Von den Kosten des Verfahrens tragen der Kläger 3/4 und die Beklagte ¼. 1 Tatbestand 2 Die Beteiligten streiten um einen presserechtlichen Auskunftsanspruch. 3 Der Kläger ist Journalist. Mit Schreiben vom 3.1.2014 richtete er ein Auskunftsgesuch an die Beklagte. Er bat darum mitzuteilen, ob der Beklagten Erkenntnisse zur sog. „S. -Affäre“ vorlägen. F. S. , Ehefrau eines in Washington tätigen Bundeswehr-Feldwebels solle 1962/63 ein Verhältnis mit US-Präsident Kennedy gehabt haben. Das FBI habe sie für eine Stasi-Spionin gehalten. Die 478 Seiten starke FBI-Akte sei inzwischen einsehbar. Der Kläger bat außerdem darum mitzuteilen, ob die Beklagte im Spionageverdachtsfall F. S. tätig geworden sei und wenn ja, in welchem Umfang und welche Informationen zusammengetragen worden seien. 4 Die Beklagte reagierte auf das Auskunftsgesuch nicht. 5 Am 30.1.2014 hat der Kläger beim erkennenden Gericht einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt (6 L 166/14). Dieser wurde mit rechtskräftigem Beschluss vom 29.4.2014 mangels Anordnungsgrundes abgelehnt. 6 Am 24.3.2014 hat der Kläger Klage erhoben. Er trägt vor: Er habe aus § 4 PresseG NRW, Art. 5 Abs. 1 GG und Art. 10 EMRK einen Anspruch auf die begehrten Auskünfte. In das Recht auf informationelle Selbstbestimmung von Frau S. werde, wenn überhaupt, nur minimal eingegriffen. Ihm gehe es nur um das Vorhandensein von Informationen bei der Beklagten, und zwar um die Frage, ob die Beklagte ihren Fürsorgepflichten für deutsche Staatsangehörige nachgekommen sei oder ob sie nur Befehlsempfängerin US-amerikanischer Dienste gewesen sei. Er wolle sich umfassend informieren und recherchieren. Es ginge ihm (noch) gar nicht um eine Veröffentlichung. Der Fall „S. “ habe vor über 30 Jahren zur Zurücksendung eines Berufssoldaten und seiner Ehefrau nach Deutschland geführt, was einmalig in den deutsch-amerikanischen Beziehungen gewesen sei. Die Beziehung von Frau S. zu Präsident Kennedy gehöre nicht zum Kernbereich der Aufgaben der Beklagten. Das Interesse der Öffentlichkeit an der damals Aufsehen erregenden Affäre überwiege das allgemeine Persönlichkeitsrecht von Frau S. . Die Informationen über Frau S. seien der Öffentlichkeit bereits aus der Presse bekannt. 7 Der Kläger beantragt, 8 ihm Auskunft zu folgenden Fragen zu erteilen: 9 10 1. Liegen der Beklagten Erkenntnisse zur „S. -Affäre“ vor und wenn ja, welche? 11 2. Ist die Beklagte im Spionageverdachtsfall F. S. tätig geworden? 12 3. Wenn ja, in welchem Umfang und welche Informationen wurden zusammengetragen? 13 Die Beklagte beantragt, 14 die Klage abzuweisen. 15 Sie trägt vor: Die Offenlegung der begehrten Informationen betreffe Umstände, die der besonderen Geheimhaltungsbedürftigkeit unterlägen und den Kernbereich der gesetzlichen Aufgabenerfüllung des Beklagten tangierten (vgl. § 3 BVerfSchG) und damit schutzwürdige öffentliche Interessen. F. S. lebe noch. Durch die Offenlegung der Information werde ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht verletzt. Daher stehe auch 16 § 15 Abs. 1 BVerfSchG i. V. m. § 4 Abs. 2 BArchG der Erteilung von Auskünften an Dritte entgegen. In einem solchen Fall habe lediglich die lebende Person einen Auskunftsanspruch hinsichtlich der gespeicherten Daten. Einen Eingriff in die genannten schutzwürdigen Interessen stelle bereits die Weitergabe der erbetenen Informationen dar. Aufgrund der entgegenstehenden schutzwürdigen privaten und öffentlichen Interessen könne das Auskunftsbegehren daher nicht auf Art. 5 Abs. 1 GG gestützt werden. 17 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach-und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. 18 Entscheidungsgründe 19 Die Klage hat teilweise Erfolg. 20 Anspruchsgrundlage für das geltend gemachte Auskunftsbegehren gegenüber dem Bundesamt für Verfassungsschutz ist Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG. 21 Gemäß § 2 Abs. 1 BVerfSchG unterhält der Bund für die Zusammenarbeit des Bundes mit den Ländern ein Bundesamt für Verfassungsschutz als Bundesoberbehörde. Es untersteht dem Bundesministerium des Innern. Gemäß Art. 73 Nr. 10 b GG hat der Bund die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz über die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder zum Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, des Bestandes und der Sicherheit des Bundes oder eines Landes (Verfassungsschutz). Diese Gesetzgebungskompetenz schließt als Annex die Befugnis ein, Voraussetzungen und Grenzen zu regeln, unter denen der Öffentlichkeit einschließlich der Presse Informationen zu erteilen sind oder erteilt werden dürfen. Da der zuständige Gesetzgeber untätig geblieben ist, muss unmittelbar auf das Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG als Rechtsgrundlage für pressespezifische Auskunftspflichten zurückgegriffen werden. 22 Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.03.2015 – 6 C 12.14 –, K & R 2015, 529; BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 -6 A 2/12 -, NVwZ 2013, 1006. 23 Aufgrund des verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruchs können Pressevertreter in geeigneter Form behördliche Auskünfte verlangen, soweit berechtigte schutzwürdige Interessen Privater oder öffentlicher Stellen an der Vertraulichkeit von Informationen nicht entgegenstehen. 24 Die Berechtigung von Vertraulichkeitsinteressen, die dem verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruch entgegenstehen können, bestimmt sich dabei in Abhängigkeit von dem Regelungsspielraum, über den der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung behördlicher Auskunftspflichten verfügt. Der verfassungsunmittelbare Auskunftsanspruch besteht in demjenigen Umfang, den der Gesetzgeber selbst nicht unterschreiten dürfte. Also ist er durch Vertraulichkeitsinteressen ausgeschlossen, die der Gesetzgeber für die gegebene Sachkonstellation als Ausschlussgrund normieren durfte. Entscheidend ist, ob der Gesetzgeber berechtigt wäre, dem betroffenen Vertraulichkeitsinteresse für die gegebene Sachkonstellation Vorrang vor dem Informationsinteresse der Presse einzuräumen. Zur Bestimmung des Stellenwerts von Vertraulichkeitsinteressen können als Orientierungshilfe die gesetzlich geregelten allgemeinen und bereichsspezifischen Ausschlussgründe der Informationsfreiheitsgesetze herangezogen werden. Diese Gesetze begründen Informationszugangsansprüche, die nicht grundrechtlich fundiert sind. Die Entscheidung des Gesetzgebers, zu Gunsten bestimmter Vertraulichkeitsinteressen den informationsfreiheitsrechtlichen Informationszugang auszuschließen, besagt nicht, dass es verfassungskonform wäre, diesen Interessen auch Vorrang vor dem Informationsinteresse der Presse einzuräumen. Ob ein solcher Vorrang zulässig wäre, bedarf der eigenständigen Prüfung anhand der Maßgabe der Sicherung einer effektiven funktionsgemäßen Betätigung der Presse. 25 Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.03.2015 – 6 C 12.14 –, a.a.O. 26 Berechtigte schutzwürdige Interessen der hier in Rede stehenden Art sind auch beispielhaft in den Landespressegesetzen aufgeführt. 27 Vgl. BVerwG, Urteil vom 20.02.2013, a.a.O.. 28 Hiervon ausgehend darf der Kläger die aus dem Tenor ersichtlichen Auskünfte verlangen, da insoweit berechtigte schutzwürdige Interessen Privater oder öffentlicher Stellen an der Vertraulichkeit von Informationen nicht entgegenstehen. 29 Bei der Abwägung zwischen dem Informationsinteresse der Presse und den Vertraulichkeitsinteressen der Beklagten ist in den Blick zu nehmen, dass die Geheimhaltungsinteressen des Bundesamtes für Verfassungsschutz eine hohe Bedeutung haben, weil Auskünfte immer auch Rückschlüsse auf die Arbeitsweise des Bundesamtes zulassen. 30 Vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 31.07.2015 – BVerwG 6 VR 1.15 – zu operativen aktuellen Vorgänge des Bundesnachrichtendienstes, Pressemitteilung, 31 abrufbar unter www.bverwg.de/presse/pressemitteilungen/presse-mitteilung.php?jahr=2015&nr=65. 32 Ausschlaggebend ist im vorliegenden Fall jedoch, dass die erbetenen Auskünfte keine aktuellen Informationen betreffen, sondern Erkenntnisse über einen Sachverhalt, der mehr als 50 Jahre zurückliegt und dem aktuell keine Bedeutung mehr zukommt. Dies gilt umso mehr, als sich die zu erteilende Auskunft nur auf die mit „Ja“ oder „Nein“ zu beantwortenden Fragen bezieht, ob der Beklagten Erkenntnisse zur „S. -Affäre“ vorliegen und ob sie im Spionageverdachtsfall F. S. tätig geworden ist. Belastbare Ausführungen dazu, dass die Beantwortung der Fragen Geheimhaltungsinteressen berührt, sind von Seiten der Beklagten nicht erfolgt und sind für die Kammer auch nicht ersichtlich. Vor diesem Hintergrund muss auch das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG von Frau S. insoweit hinter dem Interesse der effektiven Berichterstattung der Presse zurücktreten. Die allgemeinen Tatsachen, die den lange zurückliegenden Sachverhalt betreffen, sind der Öffentlichkeit bereits aufgrund der (teilweisen) Offenlegung der Akte des FBI und der damit im Zusammenhang stehenden Presseberichterstattung bekannt. 33 Demgegenüber hat die Klage hinsichtlich der erbetenen Auskunft, welche Erkenntnisse der Beklagten vorliegen und, wenn sie tätig geworden ist, in welchem Umfang und welche Informationen zusammengetragen wurden, keinen Erfolg. 34 Dem Auskunftsbegehren kann insoweit letztlich nur entsprochen werden, indem dem Kläger Akteneinsicht in die betreffenden Akten – sofern vorhanden – gewährt wird. Der durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleistete Informationszugang umfasst jedoch grundsätzlich nicht eine Aktennutzung durch Einsichtnahme in Behördenakten oder eine Kopie von Behördenakten. Die Akteneinsicht bzw. die Herausgabe von Kopien geht über die mit der Auskunft zu einem bestimmten Themenkomplex verbundene Mitteilung der Information hinaus. 35 Vgl. BVerwG, Urteil vom 27.11.2013 – 6 A 5/13 -, DVBl 2014, 587; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28.01.2015 – OVG 12 B 21.13 -, ZUM 2015, 601. 36 Darüber hinaus steht der begehrten detaillierten Auskunftserteilung über die sog. „S. -Affäre“ – selbständig tragend – auch das überwiegende schutzwürdige Interesse der Betroffenen entgegen. Die Auskunft über den Inhalt der der Beklagten möglicherweise vorliegenden Erkenntnisse und die Art des Tätigwerdens betreffen Umstände, die die Privat- und Intimsphäre von Frau S. berühren. Insofern überwiegt das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Betroffenen hier das Informationsinteresse der Presse. Diesem Ergebnis entspricht auch die Regelung des §15 Abs. 1 BVerfSchG i.V.m. § 4 Abs. 2 BArchG, wonach lediglich die betroffene lebende Person einen Anspruch auf Einsicht in die über sie geführten Akten hat. 37 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO. 38 Die Berufung ist nicht zuzulassen. Die Voraussetzungen des § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO i .V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO liegen nicht vor. 39 Rechtsmittelbelehrung 40 Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 41 42 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 43 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 44 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 45 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 46 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. 47 Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte - ERVVO VG/FG - vom 7. November 2012, GV. NRW. S. 548) zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. 48 Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. 49 Die Antragsschrift sollte dreifach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften. 50 Beschluss 51 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 52 5.000,00 € 53 festgesetzt. 54 Gründe 55 Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert im Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 52 Abs. 2 GKG). 56 Rechtsmittelbelehrung 57 Gegen diesen Beschluss kann schriftlich, zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte - ERVVO VG/FG - vom 7. November 2012, GV. NRW. S. 548) bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. 58 Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. 59 Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte dreifach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften.