Urteil
6 C 12/14
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein verfassungsunmittelbarer Auskunftsanspruch der Presse nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG besteht gegenüber einer Bundesbehörde, wenn der zuständige Bundesgesetzgeber keine abschließende Regelung getroffen hat.
• Die Regelung behördlicher Presseauskunftspflichten zu Feldern der Bundeskompetenz kann der Bund kraft Annexkompetenz treffen; Landespressegesetze finden insoweit keine Anwendung gegenüber Bundesbehörden.
• Ein Vertraulichkeitsinteresse Privater oder der Verwaltung schließt den verfassungsunmittelbaren Presseauskunftsanspruch nur dann aus, wenn der Gesetzgeber berechtigt wäre, diesen Schutz in der betreffenden Sachlage als pauschalen Ausschluss vorzusehen; ansonsten ist eine einzelfallbezogene Abwägung vorzunehmen.
• Bei der staatlichen Liegenschaftsverwaltung kann das Informationsinteresse der Presse an Vertragsinhalten gegenüber Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen sowie fiskalischen Belangen im Einzelfall überwiegen.
• Vor Auskunftserteilung, wenn Grundrechte Dritter berührt werden, ist der Dritte jedenfalls vorher zu informieren und sein Rechtsschutzinteresse zu berücksichtigen.
Entscheidungsgründe
Presseauskunft gegen Bundesliegenschaftsverwaltung; verfassungsunmittelbarer Auskunftsanspruch • Ein verfassungsunmittelbarer Auskunftsanspruch der Presse nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG besteht gegenüber einer Bundesbehörde, wenn der zuständige Bundesgesetzgeber keine abschließende Regelung getroffen hat. • Die Regelung behördlicher Presseauskunftspflichten zu Feldern der Bundeskompetenz kann der Bund kraft Annexkompetenz treffen; Landespressegesetze finden insoweit keine Anwendung gegenüber Bundesbehörden. • Ein Vertraulichkeitsinteresse Privater oder der Verwaltung schließt den verfassungsunmittelbaren Presseauskunftsanspruch nur dann aus, wenn der Gesetzgeber berechtigt wäre, diesen Schutz in der betreffenden Sachlage als pauschalen Ausschluss vorzusehen; ansonsten ist eine einzelfallbezogene Abwägung vorzunehmen. • Bei der staatlichen Liegenschaftsverwaltung kann das Informationsinteresse der Presse an Vertragsinhalten gegenüber Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen sowie fiskalischen Belangen im Einzelfall überwiegen. • Vor Auskunftserteilung, wenn Grundrechte Dritter berührt werden, ist der Dritte jedenfalls vorher zu informieren und sein Rechtsschutzinteresse zu berücksichtigen. Die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben und das Land Berlin waren Eigentümer von Teilflächen des ehemaligen Flughafens Tempelhof. Beide und eine private Beigeladene schlossen einen Mietvertrag, der der Privaten das Recht zur Durchführung zweier Modemessen jährlich einräumte. Ein Journalist begehrte von der Bundesanstalt Auskunft über bestimmte vertragliche Bestimmungen; die Behörde verweigerte dies mit Verweis auf Vertraulichkeit. Nach Abweisung der Klage in erster Instanz sprach das Oberverwaltungsgericht dem Journalisten auf Basis des Landespressegesetzes Auskunft zu. Gegen diese Entscheidung richteten sich Revisionen der Bundesanstalt und der Beigeladenen, die insbesondere auf Geschäftsgeheimnisse, fiskalische Interessen und fehlende gesetzliche Eingriffsbefugnis verwiesen. • Die Revisionen sind unbegründet; auch wenn die Anbindung an das Landespressegesetz bundesrechtlich fehlerhaft war, ist das Ergebnis wegen eines verfassungsunmittelbaren Presseauskunftsanspruchs nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG richtig. • Für die Regelung behördlicher Presseauskunftspflichten in Bereichen, die der Bundeskompetenz angehören, besteht eine Annexkompetenz des Bundes; das bedeutet, Landespressegesetze finden gegenüber Bundesbehörden in solchen Sachmaterien keinen Raum. • Der verfassungsunmittelbare Presseauskunftsanspruch besteht, solange der zuständige Bundesgesetzgeber keine abschließende gesetzliche Regelung getroffen hat; er ist jedoch inhaltlich auf das Maß beschränkt, das der Gesetzgeber nicht unterschreiten dürfte. • Ein berechtigtes schutzwürdiges Interesse Dritter (z.B. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, fiskalische Belange) schließt den Auskunftsanspruch nur aus, wenn der Gesetzgeber berechtigt wäre, dieses Interesse als pauschalen Ausschlussgrund zu normieren; ansonsten ist eine einzelfallbezogene Abwägung vorzunehmen. • Im Bereich der staatlichen Liegenschaftsverwaltung ist der Inhalt abgeschlossener Verträge ein zentraler Bewertungsfaktor für die Aufgabenerfüllung; daher darf der Gesetzgeber nicht generell jede Offenlegung verbieten, sondern muss eine Abwägung vorsehen. • Unter Zugrundelegung der vom Oberverwaltungsgericht getroffenen Feststellungen war die Abwägung zugunsten des Informationsinteresses der Presse plausibel: Zweifel an der Wirtschaftlichkeit der Vermietung, öffentliche Diskussionen und bereits bekannte finanzielle Zuwendungen gaben dem Informationsinteresse erhebliches Gewicht. • Der Eingriff in Rechte Dritter durch Auskunftserteilung wird durch Art.5 Abs.1 Satz2 GG gerechtfertigt; gleichwohl ist in Fällen, in denen Grundrechte Dritter betroffen sind, eine vorherige Mitteilung an den Dritten und die Berücksichtigung seines Rechtsschutzanspruchs geboten. Der Kläger (Journalist) hat Anspruch auf Auskunft über die strittigen Vertragsbestimmungen gegenüber der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben auf Grundlage des verfassungsunmittelbaren Presseauskunftsanspruchs nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG. Die Revisionen der Beklagten und der Beigeladenen sind zurückzuweisen, weil die vom Oberverwaltungsgericht vorgenommene Abwägung zwischen Presseinteresse einerseits und Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen sowie fiskalischen Interessen andererseits sachgerecht und nachvollziehbar ist. Die Entscheidung stellt klar, dass gegenüber Bundesbehörden in bundeskompetenten Sachbereichen Landesrecht keine Anwendung findet und Vertraulichkeitsinteressen nur insoweit Vorrang haben können, wie dies verfassungsrechtlich durch den Gesetzgeber gerechtfertigt wäre. Vor Auskunftserteilung sind Dritte, deren Rechte berührt werden, anzuhören bzw. zu informieren, und ihr Rechtsschutzinteresse ist zu berücksichtigen.