Urteil
18 K 6935/14
VG KOELN, Entscheidung vom
2mal zitiert
2Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Das Eisenbahn-Bundesamt (EBA) kann nach §5a Abs.2 AEG Anordnungen verlangen, die zur Beseitigung festgestellter Verstöße gegen eisenbahnrechtliche Vorschriften und zur Verhütung künftiger Verstöße erforderlich sind.
• Ein Eisenbahnverkehrsunternehmen muss ein Sicherheitsmanagementsystem (SMS) nach Art.9 RL 2004/49/EG einrichten und die zugehörigen Prozesse dokumentieren; die EBA-Anordnung zur Nachweisführung über Prozesse des SMS ist zulässig.
• §7a Abs.3 AEG enthebt nicht von der Pflicht zur Einführung eines SMS; sie erleichtert lediglich den Nachweis im Verfahren zur Erteilung der Sicherheitsbescheinigung.
• Die Verpflichtung, PZB-Daten im Rahmen eines SMS regelmäßig auszulesen, zu dokumentieren und in Überwachungsprozesse einzubinden, kann sich aus Anhang II bzw. K.4 der Verordnung 1158/2010 i.V.m. Art.9 RL 2004/49/EG ergeben und vom EBA angefordert werden.
• Gebühren für Aufsichtsmaßnahmen nach BEVVG/BEGebV sind nach Aufwand festsetzbar; die festgesetzten Gebühren sind hier gerechtfertigt.
Entscheidungsgründe
Rechtmäßigkeit behördlicher Anordnungen zur Vervollständigung und Nachweispflicht des Sicherheitsmanagementsystems • Das Eisenbahn-Bundesamt (EBA) kann nach §5a Abs.2 AEG Anordnungen verlangen, die zur Beseitigung festgestellter Verstöße gegen eisenbahnrechtliche Vorschriften und zur Verhütung künftiger Verstöße erforderlich sind. • Ein Eisenbahnverkehrsunternehmen muss ein Sicherheitsmanagementsystem (SMS) nach Art.9 RL 2004/49/EG einrichten und die zugehörigen Prozesse dokumentieren; die EBA-Anordnung zur Nachweisführung über Prozesse des SMS ist zulässig. • §7a Abs.3 AEG enthebt nicht von der Pflicht zur Einführung eines SMS; sie erleichtert lediglich den Nachweis im Verfahren zur Erteilung der Sicherheitsbescheinigung. • Die Verpflichtung, PZB-Daten im Rahmen eines SMS regelmäßig auszulesen, zu dokumentieren und in Überwachungsprozesse einzubinden, kann sich aus Anhang II bzw. K.4 der Verordnung 1158/2010 i.V.m. Art.9 RL 2004/49/EG ergeben und vom EBA angefordert werden. • Gebühren für Aufsichtsmaßnahmen nach BEVVG/BEGebV sind nach Aufwand festsetzbar; die festgesetzten Gebühren sind hier gerechtfertigt. Die Klägerin ist ein Eisenbahnverkehrsunternehmen und erhielt vom EBA Anforderungen zur Vorlage umfangreicher Unterlagen und Nachweise zu Personal, Aus- und Fortbildung, PZB-Daten und SMS-Prozessen. Die Klägerin reichte teilweise Unterlagen ein, verweigerte aber eigene Überwachungen bei teils eingesetztem Fremdpersonal und machte datenschutz- und praktikabilitätsbezogene Einwände geltend. Das EBA ordnete daraufhin konkret an, dass die Klägerin eigene SMS-Prozesse zur Aus- und Fortbildung sowie Überwachung einzuführen und nachzuweisen habe, bestimmte Mitarbeiter erst nach Überwachungsfahrten wieder einzusetzen sowie Prozesse zur regelmäßigen Auslesung und Auswertung von PZB-Daten bereitzustellen. Die Klägerin wandte Widerspruch ein und focht den Widerspruchsbescheid sowie Gebührenfestsetzungen gerichtlich an. Das VG Köln hat die Klage abgewiesen. • Zuständigkeit und Rechtsgrundlage: Das EBA handelt auf der Grundlage des §5a Abs.2 AEG; die bundeseigene Aufsicht über nichtbundeseigene Eisenbahnen ist verfassungsgemäß (Art.74 Abs.1 Nr.23 GG i.V.m. Art.87e GG). • Pflicht zur Einführung und Nachweiserbringung des SMS: Nach §4 Abs.4 AEG i.V.m. Art.9 RL 2004/49/EG und Anhang III müssen EVU ein SMS einrichten; die Verordnung 1158/2010 konkretisiert Anforderungen und ist unmittelbar anwendbar. Die Klägerin hat nicht hinreichend dargelegt, ein entsprechend ausgestaltetes und dokumentiertes SMS zu haben. • Auslegung §7a Abs.3 AEG: Diese Vorschrift entbindet nicht von der Pflicht zur Einführung eines SMS, sondern regelt lediglich eine Nachweiserleichterung im Verfahren zur Sicherheitsbescheinigung; daher steht sie der Anordnung des EBA nicht entgegen. • Konkrete Anordnungen zu Personalüberwachung: Das EBA durfte verlangen, dass die Klägerin eigene Überwachungsprozesse einführt und Überwachungsfahrten oder gleichwertige Maßnahmen (ggf. durch Erfüllungsgehilfen unter Verantwortung der Klägerin) durchführt, um die Befähigung eingesetzter Triebfahrzeugführer zu sichern (§4 Abs.4 AEG; Anhang II N.1 Verordnung 1158/2010). • PZB-Daten und SMS-Prozesse: Das EBA konnte fordern, dass PZB-Daten regelmäßig ausgelesen, dokumentiert und in die Überwachungsprozesse eingebunden werden; dies folgt aus Anhang II K.4 und P.1/P.2 der Verordnung 1158/2010 i.V.m. Art.9 RL 2004/49/EG sowie aus §5a AEG. • Nachweispflicht und Vorlage: §5a Abs.5 AEG verpflichtet das EVU, der Eisenbahnaufsichtsbehörde alle für die Aufsicht erforderlichen Nachweise zu erbringen; die Anordnung, Prozesse des SMS vorzulegen, ist damit gedeckt und von der Einsichtsregelung des §5a Abs.4 AEG nicht ausgeschlossen. • Gebührenfestsetzung: Die Entgelte nach BEVVG/BEGebV sind nach Aufwand zu bemessen; die festgesetzten Gebühren waren angemessen und formfehlerhaftes Verfahren zur Gebührenerhebung wurde geheilt bzw. als unbeachtlich angesehen. • Verfahrensrechtliches: Die Klägerin wurde gemäß §28 VwVfG angehört; formelle Mängel bei Gebührenentscheidungen sind behoben oder unbeachtlich, so dass die Bescheide materiell rechtmäßig sind. Die Klage wird abgewiesen. Das EBA durfte die Klägerin verpflichten, ein SMS einschließlich klarer Prozesse zur Ermittlung, Ausbildung, Überwachung und regelmäßigen Aktualisierung sicherheitsrelevanter Kenntnisse und Fähigkeiten einzuführen und die Nachweise hierüber vorzulegen (§4 Abs.4 AEG; Art.9 RL 2004/49/EG; Verordnung 1158/2010). Ebenso war die Anordnung zur Sicherstellung der Auslesung, Dokumentation und Auswertung von PZB-Daten sowie deren Einbindung in Überwachungsprozesse rechtmäßig. §7a Abs.3 AEG entbindet ein EVU nicht von der Pflicht zur Einführung eines SMS; es betrifft nur Nachweiserleichterungen im Sicherheitsbescheinigungsverfahren. Die von der Behörde festgesetzten Gebühren nach BEVVG/BEGebV sind materiell gerechtfertigt; die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Insgesamt ist das Vorgehen des EBA erforderlich und verhältnismäßig, weil die Klägerin keine gleichwertigen eigenen Nachweise und Prozesse vorgelegt hat.