Urteil
18 K 887/16
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2016:1216.18K887.16.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. T a t b e s t a n d Die Klägerin ist ein nichtbundeseigenes öffentliches Eisenbahnverkehrsunternehmen und begehrt die Erteilung einer Sicherheitsbescheinigung. Diesen Antrag stellte sie am 14.11.2008 beim Eisenbahn-Bundesamt, das die Klägerin auf seinen Leitfaden zur Erteilung von Sicherheitsbescheinigungen hinwies. Mit Schreiben vom 29.10.2010 teilte das Eisenbahn-Bundesamt der Klägerin mit, ihre auf der Grundlage des bis zum 21.4.2007 gültigen § 14 Abs. 7 AEG erteilte Sicherheitsbescheinigung gelte gemäß § 38 Abs. 5a AEG längstens bis zum Ablauf des 31.12.2010. Ferner wies es sie auf die Möglichkeit einer auf ein Jahr befristeten Sicherheitsbescheinigung gemäß § 7a Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 AEG hin, bat sie um Vorlage der Geschäftsanweisung des Eisenbahnbetriebsleiters sowie der Bestätigung seiner Bestellung und der Bestellung seiner Vertreter durch die zuständige Aufsichtsbehörde und stellte in Aussicht, nach Eingang dieser Unterlagen zu prüfen, ob ihr eine auf ein Jahr befristete Sicherheitsbescheinigung nach § 7a AEG erteilt werden könne. Diese Unterlagen legte die Klägerin mit Schreiben vom 11.11.2010 vor und reichte zugleich das entsprechend den unionsrechtlichen Vorgaben zu verwendende Antragsformular ein, wonach sie die Erteilung einer Sicherheitsbescheinigung Teil A und einer Sicherheitsbescheinigung Teil B für die Personenbeförderung und Güterbeförderung einschließlich der Beförderung gefährlicher Güter beantragte. Eine auf ein Jahr befristete Sicherheitsbescheinigung wurde jedoch nicht erteilt. Nach Schriftwechsel im Jahr 2015 legte die Klägerin dem Eisenbahn-Bundesamt ihr Management-Handbuch zum integrierten Qualitäts- und Sicherheitsmanagement vor. Das Eisenbahn-Bundesamt hörte die Klägerin zur beabsichtigten Versagung der Sicherheitsbescheinigung an. Diese erwiderte, sie habe für die Erteilung der Sicherheitsbescheinigung gemäß § 7a Abs. 3 AEG vom Eisenbahnbetriebsleiternachweis Gebrauch gemacht, und räumte ein, vor diesem Hintergrund seien ihre Dokumente in gewisser Weise änderungs- und konkretisierungsbedürftig; sie arbeite mit Hochdruck an einer Änderung und Konkretisierung der Antragsunterlagen. Nach Übersendung eines Inhaltsverzeichnisses des klägerischen Handbuchs zwecks Darlegung des erreichten Arbeitsstands lehnte das Eisenbahn-Bundesamt mit Bescheid vom 16.9.2015 den klägerischen Antrag auf Erteilung einer Sicherheitsbescheinigung ab und führte zur Begründung im Einzelnen aus, die Klägerin erfülle weder die Voraussetzungen gemäß § 7a Abs. 2 Nr. 1 AEG noch die Voraussetzungen gemäß 7a Abs. 2 Nr. 2 AEG noch die Voraussetzungen gemäß § 7a Abs. 3 AEG. Wegen der Einzelheiten wird auf Blatt 593 bis 613 Absatz 1 der Beiakte 2 Bezug genommen. Mit Ihrem dagegen gerichteten Widerspruch machte die Klägerin unter anderem geltend, ihr existierendes Sicherheitsmanagementsystem sei noch nicht inhaltlich und redaktionell geordnet worden, dies sei jedoch aktuell in Arbeit. Das Eisenbahn-Bundesamt wies den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 13.1.2016 zurück und führte zur Begründung im Wesentlichen aus: Es werde von einem Verpflichtungswiderspruch ausgegangen, weil einem Anfechtungswiderspruch das Sachbescheidungsinteresse fehlen dürfte. Die Klägerin sei im Jahr 2010 auf die Möglichkeit einer Antragstellung im Hinblick auf den Eisenbahnbetriebsleiternachweis im Rahmen einer befristeten Sicherheitsbescheinigung hingewiesen worden, die jedoch nicht erteilt worden sei. Die vom Eisenbahn-Bundesamt im Rahmen anderer Verfahren erkannten Mängel hinsichtlich des von der Klägerin gemäß § 4 Abs. 4 AEG einzurichtenden Sicherheitsmanagementsystems hätten trotz der Regelung des § 7a Abs. 3 AEG nicht ignoriert werden können. Das VG Köln habe bereits mit Urteil vom 28.8.2015 (18 K 6935/14) entschieden, dass Aufsichts- und Genehmigungsverfahren sich nicht gegenseitig sperrten, so dass die Erkenntnisse aus dem jeweils anderen Verfahren herangezogen werden könnten. Die Klägerin habe erst im Rahmen ihrer Anhörung darauf hingewiesen, von der Nachweiserleichterung des § 7a Abs. 3 AEG Gebrauch machen zu wollen. Zu diesem Zeitpunkt sei die Entscheidungsfindung des Eisenbahn-Bundesamts jedoch bereits abgeschlossen gewesen und der Klägerin mitgeteilt worden. Mit ihrer am 16.2.2016 erhobenen Klage macht die Klägerin geltend: Das Eisenbahn-Bundesamt sei nicht zuständig, weil die Vorschrift des § 5 Abs. 1e Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a AEG gegen die verfassungsrechtlich geschützte Verwaltungskompetenz der Länder verstoße. Art. 87e Abs. 2 GG habe nichts an der Beschränkung der Verwaltungskompetenz des Bundes allein für dessen Eisenbahnen ändern sollen. Dem Gesetzgebungsverfahren zur Änderung des § 5 AEG sei zu entnehmen, dass einige Bundesländer die Einführung einer zentralen Zuständigkeit des Bundes für Eisenbahnen, die eine Sicherheitsbescheinigung benötigten, für verfassungswidrig gehalten hätten. Die Gesetzgebungsmaterialien offenbarten, dass dem Bundesgesetzgeber die Tragweite und Konsequenzen der Änderungen des § 5 AEG nicht bewusst gewesen seien. Jedenfalls liege hier keine zumindest erforderliche verkehrspolitisch sinnvolle Aufgabenübertragung vor. Es sei nicht ansatzweise nachvollziehbar, weshalb die Bundesländer lediglich für die Erteilung der Genehmigung nach § 6 AEG zuständig sein sollten, der Bund aber für die Erteilung der Sicherheitsbescheinigung für die zuvor von den Bundesländern genehmigten nichtbundeseigenen Eisenbahnen. Den angefochtenen Bescheiden sei nicht zu entnehmen, aus welchen Gründen die vorgelegten Unterlagen der Klägerin nicht den gesetzlichen Anforderungen genügten. Der Ausgangsbescheid beschränke sich im Wesentlichen darauf, gesetzliche Anforderungen darzustellen, ohne einen konkreten Bezug zu den Antragsunterlagen der Klägerin herzustellen. Dem Ausgangsbescheid sei nicht zu entnehmen, dass das Eisenbahn-Bundesamt sich mit den Unterlagen der Klägerin hinreichend auseinandergesetzt habe; die gegenteilige Behauptung der Beklagten werde bestritten. Gleiches gelte für den Vortrag der Beklagten, das Handbuch der Klägerin zum Sicherheitsmanagementsystem halte die nach Anhang II der Verordnung (EU) 1158/2010 zu dokumentierenden Verfahren nicht ein. Die Behauptung des Eisenbahn-Bundesamts, den Prozessen des Sicherheitsmanagementsystems der Klägerin fehle es an einer strukturierten Darstellung, sei nicht nachvollziehbar. Insoweit sei dem Ausgangsbescheid insbesondere nicht zu entnehmen, weshalb es dem Sicherheitsmanagementsystem der Klägerin an einer Abbildung von Schnittstellen und Unterverfahren, einer Darstellung von Arbeitsschritten, einer Zuweisung von Verantwortung und einer primären Sicherheitsorientierung fehle. Gleiches gelte für die lediglich allgemein gehaltenen Hinweise der Beklagten in Bezug auf die Dokumente zur Erteilung der nationalen Bescheinigung gemäß § 7a Abs. 2 Nr. 2 AEG. Insoweit habe die Klägerin den vom Eisenbahn-Bundesamt geforderten Umsetzungsplan TSI-Betrieb mit dem geforderten Inhalt vorgelegt, obwohl ein solcher Umsetzungsplan gesetzlich nicht erforderlich sei. Wie das Eisenbahn-Bundesamt zu der Auffassung gelange, die Klägerin habe Dokumente vorgelegt, die nicht zu ihren Verfahrensbeschreibungen gehörten, erschließe sich nicht ansatzweise. Gleiches gelte für die Behauptung des Eisenbahn-Bundesamts, im Handbuch der Klägerin würden sich im großen Umfang unspezifische, nicht unternehmensbezogene und allgemeine Beschreibungen von Elementen eines Sicherheitsmanagementsystems, nicht aber deren konkrete Umsetzung finden. Das Eisenbahn-Bundesamt vermische die Anforderungen an die Erteilung einer Sicherheitsbescheinigung, weil es im Zusammenhang mit § 7a Abs. 2 Nr. 2 AEG auf die VO (EU) 1158/2010 verweise. Die Behauptungen des Eisenbahn-Bundesamts zur Qualität und Quantität der zur Erteilung der Bescheinigung gemäß § 7a Abs. 2 Nr. 2 AEG erforderlichen Dokumente seien vollumfänglich unzutreffend. Schließlich seien die Ausführungen des Eisenbahn-Bundesamts dazu, dass § 7a Abs. 3 AEG nicht den Nachweis eines Sicherheitsmanagementsystems entbehrlich mache, schon mit dem Wortlaut des Gesetzes nicht vereinbar und daher auch nach der obergerichtlichen Rechtsprechung offensichtlich unzutreffend. Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Eisenbahn-Bundesamts vom 16.9.2015 und seinen Widerspruchsbescheid vom 13.1.2016 aufzuheben, hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Eisenbahn-Bundesamts vom 16.9.2015 und seines Widerspruchsbescheids vom 13.1.2016 zu verpflichten, der Klägerin eine Sicherheitsgenehmigung zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist sie auf ihre Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden und trägt darüber hinaus im Wesentlichen vor: Die Klage sei nur als Verpflichtungsklage statthaft, weil allein die Erteilung einer Sicherheitsbescheinigung das präventive Verbot mit Erlaubnisvorbehalt im Bereich des regelspurigen öffentlichen Eisenbahnbetriebs aufhebe. Das Eisenbahn-Bundesamt sei für die Erteilung einer Sicherheitsbescheinigung auch zuständig. Der Bund habe für die insoweit einschlägigen Vorschriften gemäß Art. 74 Abs. 1 Nr. 23 GG die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz. § 5 Abs. 1e Satz 1 Nr. 2 AEG verstoße auch nicht gegen die den Ländern gemäß Art. 83 GG zugewiesene Verwaltungskompetenz, weil Art. 87e GG eine von diesem Grundsatz abweichende Zuständigkeit normiere. Im Ausgangsbescheid seien sowohl die Mängel des klägerischen Sicherheitsmanagementsystems hinsichtlich der von § 7a Abs. 2 Nr. 2 AEG gestellten Anforderungen als auch die Erwartungen des Eisenbahn-Bundesamts an die entsprechende Nachweisführung und etwaige Lösungsmöglichkeiten dezidiert beschrieben worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage hat keinen Erfolg. Es kann letztlich offenbleiben, ob die mit dem Hauptantrag erhobene Anfechtungsklage zulässig ist. Insbesondere braucht nicht entschieden zu werden, ob eine isolierte Anfechtungsklage aufgrund einer in § 38 AEG normierten Fiktionswirkung zulässig ist. Es spricht allerdings viel dafür, dass dies nicht der Fall ist, obwohl die isolierte Aufhebung der angefochtenen Bescheide auf den ersten Blick die Rechtsfolge zu haben scheint, dass zu Gunsten der Klägerin eine Fiktion eintritt, nach der die beantragte Sicherheitsbescheinigung mit dem Antrag bis zum Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den Antrag als vorläufig erteilt gilt. Das ist jedoch entgegen der noch im Verwaltungsverfahren vertretenen Auffassung des Eisenbahn-Bundesamts (EBA) nicht Rechtsfolge des § 38 Abs. 5 Satz 2 AEG. Nach § 38 Abs. 5 Satz 1 AEG hatten Eisenbahnverkehrsunternehmen, die am 30.4.2005 bereits am Eisenbahnbetrieb teilnehmen, die Sicherheitsbescheinigung bis zum 1.11.2005 zu beantragen. Nach § 38 Abs. 5 Satz 2 AEG gilt die Sicherheitsbescheinigung im Fall rechtzeitiger Antragstellung bis zum Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den Antrag als vorläufig erteilt. Um eine erforderliche Antragstellung bis zum 1.11.2005 geht es vorliegend aber nicht. Die Klägerin verfügte vielmehr im Jahr 2008 über eine Sicherheitsbescheinigung nach § 14 Abs. 7 AEG in der bis zum 20.4.2007 gültigen Fassung. Gleichgültig, ob die Klägerin diese Sicherheitsbescheinigung bereits vor dem 21.4.2007 oder nach dem 20.4.2007 erhalten hatte, gilt die gegenüber § 38 Abs. 5 AEG speziellere Vorschrift des § 38 Abs. 5a AEG. Nach Satz 1 dieser Vorschrift erhalten Eisenbahnverkehrsunternehmen, die bis zum 1.11.2005 eine Sicherheitsbescheinigung nach § 14 Abs. 7 AEG in der bis zum 20.4.2007 geltenden Fassung beantragt haben und deren Antrag noch nicht unanfechtbar beschieden ist, nach den bis zum 20.4.2007 geltenden Vorschriften eine Sicherheitsbescheinigung. Nach Satz 2 der genannten Vorschrift gilt die Sicherheitsbescheinigung nach Satz 1 (also eine Sicherheitsbescheinigung, die erst nach dem 20.4.2007, aber dennoch gemäß § 14 Abs. 7 AEG in der bis zum 20.4.2007 geltenden Fassung erteilt worden ist) oder eine (bereits) vor dem 21.4.2007 erteilte Sicherheitsbescheinigung (naturgemäß in der Fassung des § 14 Abs. 7 AEG in der bis zum 20.4.2007 geltenden Fassung) längstens bis zum Ablauf des 31.12.2010. Welche Rechtsfolgen für die Zeit nach dem 31.12.2010 gelten, regelt sodann § 38 Abs. 5d AEG. Nach Satz 1 dieser Vorschrift ist unverzüglich eine Sicherheitsbescheinigung nach § 7a Abs. 1 AEG zu beantragen, soweit eine Sicherheitsbescheinigung, die – wie hier – nach § 14 Abs. 7 AEG in der bis zum 20.4.2007 geltenden Fassung erteilt worden ist, ergänzt, geändert oder aus anderen Gründen erneuert werden muss. Das gilt auch für die Sicherheitsbescheinigung, über die die Klägerin im Jahr 2008 verfügte, weil diese gemäß § 38 Abs. 5a Satz 2 AEG zum 31.12.2010 ablief. Insoweit ist unerheblich, ob für die Klägerin auch § 38 Abs. 5b AEG galt. Danach hatten öffentliche Eisenbahnverkehrsunternehmen, die am 21.4.2007 bereits am Eisenbahnbetrieb teilnahmen, die Sicherheitsbescheinigung nach § 7a AEG bis zum Ablauf des 31.12.2008 zu beantragen. Es ist jedoch unklar, ob die Klägerin am 21.4.2007 bereits tatsächlich am Eisenbahnbetrieb teilnahm. Aber auch wenn das nicht der Fall gewesen sein sollte, galt ihre Sicherheitsbescheinigung jedenfalls gemäß § 38 Abs. 5a Satz 2 AEG lediglich bis zum Ablauf des 31.12.2010. Gemäß § 38 Abs. 5d Satz 2 AEG gilt die nach § 38 Abs. 5d Satz 1 AEG beantragte Sicherheitsbescheinigung jeweils mit dem Antrag bis zum Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den Antrag als vorläufig erteilt. Die Geltung des § 38 Abs. 5d Satz 2 AEG in diesen Fällen entspricht offenbar auch der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, wie einem auf der Internet-Seite des EBA ersichtlichen Vermerk dieser Behörde (ohne Datum) zu entnehmen ist. Dieser Vermerk lautet: „Eisenbahnen, die noch über eine “alte“ SiBe in der bis zum 20.4.2007 gültigen AEG-Fassung verfügen (§ 14 (7) AEG) und die “neue“ SiBe nach § 7a AEG (aktuelle Fassung) bereits beantragt haben, können ihren Bahnbetrieb bis zur Erteilung der neuen SiBe - also auch über den 31.12.2010 hinaus - im Inland fortführen.“ Diese Auffassung vertritt nunmehr auch das EBA in seiner Klageerwiderung. Diese Fiktion gilt aber nur für einen Verpflichtungsantrag. Denn die Fiktion der vorläufigen Erteilung gemäß Satz 2 des § 38 Abs. 5d AEG gilt nur für die nach dessen Satz 1 beantragte Sicherheitsbescheinigung. Da nach Sinn und Zweck des § 38 Abs. 5d Satz 2 AEG die Fiktion der vorläufigen Erteilung der Sicherheitsbescheinigung nur bis zur Erteilung der Sicherheitsbescheinigung gilt, kann dies im Fall der Ablehnung der Erteilung einer Sicherheitsbescheinigung und einer nachfolgenden Klage auch nur entsprechend bei einer Verpflichtungsklage der Fall sein. Die Beschränkung auf einen isolierten Anfechtungsantrag liefe nämlich auf die Geltung einer unbefristeten Fiktion hinaus, obwohl die Fiktion ausschließlich als übergangsweises Hilfsmittel für die Zeit bis zur – unanfechtbaren – Entscheidung über einen (Verpflichtungs-)Antrag konzipiert ist. Soweit eine isolierte Anfechtungsklage dagegen vor dem Hintergrund des klägerischen Vortrags, das EBA sei unzuständig, zulässig erscheint, könnte der Klage das Rechtsschutzinteresse fehlen, weil die Klägerin einen entsprechenden Antrag gerade an das EBA gestellt hatte. Auch das kann indes letztlich offenbleiben, weil die Anfechtungsklage jedenfalls unbegründet ist. Die Entscheidung des EBA, der Klägerin keine Sicherheitsbescheinigung zu erteilen, ist rechtmäßig und verletzt sie deshalb nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Sie hat nämlich keinen Anspruch auf die Erteilung einer Sicherheitsbescheinigung, weshalb auch die mit dem Hilfsantrag erhobene Verpflichtungsklage keinen Erfolg hat, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Rechtsgrundlage für die Erteilung einer Sicherheitsbescheinigung ist § 7a Abs. 2 AEG. Für ihren Erlass ist das EBA gemäß der Bundesvorschrift des § 5 Abs. 1e Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a) Alternative 1 AEG zuständig. Nach dieser Vorschrift obliegt dem Bund u.a. für die regelspurigen Eisenbahnen, wozu die Klägerin gehört, die Erteilung von Sicherheitsbescheinigungen. Diese Vorschrift ist entgegen der Meinung der Klägerin verfassungsgemäß. Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich nach wie vor aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 23 GG. Danach erstreckt sich die konkurrierende Gesetzgebung auf die Schienenbahnen, die nicht Eisenbahnen des Bundes sind, mit Ausnahme der – hier nicht einschlägigen – Bergbahnen. Die sich aus Art. 72 Abs. 2 GG ergebende Einschränkung, dass der Bund das Gesetzgebungsrecht hat, wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht, betrifft ausschließlich die in dieser Vorschrift genannten Gebiete des Art. 74 Abs. 1 GG, zu denen jedoch dessen hier einschlägige Nr. 23 gerade nicht gehört. Insoweit gehen die im Hinblick auf Art. 72 Abs. 2 GG von der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, zitiert in Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (15. Ausschuss) vom 31.1.2007 zu dem Entwurf der Bundesregierung – Drucksachen 16/2703,16/3037 – eines Fünften Gesetzes zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften, BT-Drs.16/4169 S. 19, geltend gemachten verfassungsrechtlichen Bedenken ins Leere. Gemäß Art. 72 Abs. 1 GG haben die Länder im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung die Befugnis der Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat. Das hat er indes mit der Vorschrift des § 5 Abs. 1e Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a) Alternative 1 AEG ausdrücklich getan. Die im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens geltend gemachten Bedenken hinsichtlich der Verfassungskonformität der in § 5 AEG geregelten Zuständigkeiten, vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (15. Ausschuss) vom 31.1.2007 zu dem Entwurf der Bundesregierung – Drucksachen 16/2703,16/3037 – eines Fünften Gesetzes zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften, BT-Drs.16/4169 S. 17 rechte Spalte oben, S. 18 rechte Spalte unten, S. 19 linke Spalte oben und rechte Spalte, S. 20 linke Spalte und rechte Spalte oben, greifen nach Auffassung der Kammer ebenfalls nicht durch. § 5 Abs. 1e Satz 1 Nr. 2 AEG verstößt nicht gegen eine verfassungsrechtlich den Ländern vorbehaltene Verwaltungskompetenz. Gemäß Art. 83 GG führen die Länder die Bundesgesetze als eigene Angelegenheiten aus, soweit dieses Grundgesetz nichts anderes bestimmt oder zulässt. Letzteres ist indes der Fall. Zwar wird nach Art. 87e Abs. 1 Satz 1 GG die Eisenbahnverkehrsverwaltung für Eisenbahnen des Bundes in bundeseigener Verwaltung geführt. Das bedeutet aber nicht, dass für andere Eisenbahnen – wie die Klägerin – keine Verwaltungskompetenz des Bundes besteht. Denn Art. 87e Abs. 2 GG bestimmt, dass der Bund über den Bereich der Eisenbahnen des Bundes hinausgehende Aufgaben der Eisenbahnverkehrsverwaltung wahrnimmt, die ihm durch Bundesgesetz übertragen werden. Durch diese Verfassungsnorm lässt das Grundgesetz i. S. d. Art. 83 GG eine Ausnahme von der danach grundsätzlich den Ländern zustehenden Verwaltungskompetenz zu. Art. 87e Abs. 2 GG beschränkt den Umfang der dem Bund übertragbaren Verwaltung nicht, solange sie die Eisenbahnverkehrsverwaltung betrifft. Entgegen der Darstellung der Klägerin hat auch das BVerfG, Beschluss vom 28.1.1998 - 2 BvF 3/92 -, BVerfGE 97, 198, nicht entschieden, dass Art. 87e Abs. 2 GG dem Bund keine Verwaltungskompetenz für nicht bundeseigene Eisenbahnen eingeräumt hat. Dort hat es lediglich über die – von ihm bejahte – Frage der Vereinbarkeit der gesetzlichen Übertragung von Aufgaben der Bahnpolizei und der Sicherung der Flughäfen auf den Bundesgrenzschutz entschieden. Auch seine dortige Inbezugnahme der Begründung des Entwurfs der Bundesregierung zum Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 25.5.1993, BT-Drs. 12/5015, S. 7, ändert nichts an diesem Ergebnis. Dort hat die Bundesregierung ausgeführt: „Die Verwaltungskompetenz des Bundes soll – wie bisher – beschränkt bleiben vor allem auf Eisenbahnen des Bundes, also Unternehmen, die sich ganz oder mehrheitlich im Eigentum des Bundes befinden. Dieser Anknüpfungspunkt für die Abgrenzung der Verwaltungskompetenz von Bund und Ländern kann zur Folge haben, daß im Falle einer Minderheitsbeteiligung des Bundes an einer „seiner“ privat-rechtlich organisierten Eisenbahnen Kompetenzänderungen entsprechend den grundgesetzlichen Regelungen in Artikeln 30, 70, 83 GG eintreten. An die Stelle einer ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz des Bundes träte dann im Bereich der Gesetzgebungskompetenz die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes (Artikel 74 Nr. 23). In Anlehnung an Artikel 89 Abs. 2 Satz 2 sieht Absatz 2 die Möglichkeit der Begründung einer Verwaltungskompetenz des Bundes durch zustimmungsbedürftiges Bundesgesetz vor, damit verkehrspolitisch sinnvolle Aufgabenübertragungen im Bereich der Eisenbahnverkehrsverwaltung, die über den Bereich von Eisenbahnen des Bundes hinausgehen, gleichwohl vorgenommen werden können (z. B. Aufsicht über den Eisenbahnverkehr anderer Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Sitz im Ausland auf dem Schienennetz deutscher Eisenbahnen). Absatz 2 würde es außerdem (u.a.) ermöglichen, die aus der Eisenbahnverkehrsverwaltungskompetenz des Bundes abgeleitete Bundeskompetenz für die Bahnpolizei, deren Aufgaben seit 1992 vom Bundesgrenzschutz wahrgenommen werden ... , gegebenenfalls auch dann auszuüben, wenn infolge Änderung der Eigentumsverhältnisse die Eisenbahnverkehrsverwaltungskompetenz des Bundes nach Absatz 1 entfällt. Die Übertragung von Aufgaben der Eisenbahnverkehrsverwaltung im Sinne des Absatzes 2 kann durch Festlegungen im Allgemeinen Eisenbahngesetz, welches ohnehin zustimmungsbedürftig ist, erfolgen.“ Daraus folgt nicht, dass die Eisenbahnverkehrs-Verwaltungskompetenz des Art. 87e Abs. 2 GG sich allein auf die Fälle beschränken würde, in denen der Bund seine eigentumsrechtliche (etwa Aktien-) Mehrheit an einer Eisenbahn verliert und diese deshalb nicht mehr eine Eisenbahn „des Bundes“ i. S. d. Art. 87e Abs. 1 Satz 1 GG ist. Vielmehr ist eine solche Fallgestaltung ausweislich der zitierten Begründung zum verfassungsändernden Gesetz – gerade hinsichtlich der bahnpolizeilichen Aufgaben – lediglich eine von mehreren denkbaren Möglichkeiten, die nach dem Willen des verfassungsändernden Gesetzgebers von Art. 87e Abs. 2 GG erfasst werden. Eine weitere Möglichkeit ist bereits ausweislich der Begründung eine aus verkehrspolitischen Gründen weiter gehende Aufgabenübertragung. Aus dieser dem Gesetzgeber eröffneten Möglichkeit und vor allem aus den von der Klägerin hervorgehobenen verfassungsrechtlichen Bedenken, die im Gesetzgebungsverfahren zur Änderung des § 5 AEG verschiedentlich geltend gemacht wurden, folgt, dass dem Gesetzgeber entgegen der Meinung der Klägerin die Tragweite und Konsequenzen der Änderungen des § 5 AEG bewusst waren. Ob die danach von § 5 Abs. 1e Satz 1 Nr. 2 Alternative 1 AEG vorgenommene Aufgabenübertragung im Sinne der zitierten Begründung des verfassungsändernden Gesetzgebers zu Art. 87e Abs. 2 GG politisch sinnvoll ist, unterliegt indes dem weiten Beurteilungsspielraum des Bundesgesetzgebers. Dieser Spielraum ist hier entgegen der Meinung der Klägerin schon deshalb nicht verfassungsrechtlich zu beanstanden, weil die Bundesländer, deren Belange von dieser Vorschrift betroffen sind, über diese Vorschrift mitbestimmt haben, weil ein solches Bundesgesetz gemäß Art. 87e Abs. 5 Satz 1 GG der Zustimmung des Bundesrats bedarf. Dieser weite Anwendungsbereich des Art. 87e Abs. 2 GG findet auch in seinem Wortlaut Niederschlag. Dort ist ohne grammatikalisch erkennbare Einschränkung davon die Rede, dass der Bund „die Aufgaben“ und nicht (lediglich einzelne) „Aufgaben“ wahrnimmt, die ihm übertragen werden. Vgl. Möstl in: Maunz/Dürig, Grundgesetz, Loseblatt-Kommentar, 73. Erg.lfg. (Dezember 2014), Bd. VI (Art. 86 – 106b), Art. 87e Rdnr. 165; zum Ganzen schon: VG Köln, Urteil vom 28.8.2015 - 18 K 6935/14 - (zu § 5 Abs. 1e Satz 1 Nr. 4 AEG). Die angefochtenen Bescheide des EBA sind auch nicht nichtig. Ihnen ist entgegen der Meinung der Klägerin eindeutig zu entnehmen, welche erforderlichen Unterlagen für die Erteilung der Sicherheitsbescheinigung fehlen. Das EBA hat die Art der fehlenden Dokumente und die Gründe ihrer Erforderlichkeit eingehend dargelegt. Aus diesem Grund ist der Vortrag der Klägerin nicht nachvollziehbar, das EBA habe sich mit ihren Unterlagen nicht hinreichend auseinandergesetzt. Die angefochtenen Bescheide sind auch formell rechtmäßig. Insbesondere wurde die Klägerin gemäß § 28 Abs. 1 VwVfG angehört. Die Klägerin erfüllt jedoch nicht die Voraussetzungen für die Erteilung einer Sicherheitsbescheinigung. Nach § 7a Abs. 2 AEG ist die Sicherheitsbescheinigung für nach Art und räumliche Ausdehnung festgelegte Eisenbahnverkehrsleistungen auf schriftlichen Antrag für die betreffenden Schienennetze oder Schienenwege öffentlicher Eisenbahninfrastrukturunternehmen zu erteilen, wenn das Eisenbahnverkehrsunternehmen den Nachweis erbringt, dass es 1. ein Sicherheitsmanagementsystem eingerichtet hat, das mindestens die Anforderungen des Artikels 9 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2004/49/EG erfüllt, soweit sich nicht aus einer Rechtsverordnung aufgrund des § 26 Abs. 1 Nr. 14 AEG ergänzende Anforderungen ergeben, und 2. die besonderen Anforderungen für den sicheren Verkehrsbetrieb für Personal und Fahrzeuge auf dem betreffenden Schienennetz oder den einzelnen Schienenwegen erfüllt. Nach § 7a Abs. 3 AEG ist allerdings der Nachweis über die Erfüllung der Anforderungen nach § 7a Abs. 2 Nr. 1 AEG abweichend von § 7 Abs. 2 AEG nicht erforderlich für Eisenbahnverkehrsunternehmen, die 1. einen Eisenbahnbetriebsleiter bestellt haben, dessen Bestellung durch die zuständige Eisenbahnaufsichtsbehörde bestätigt worden ist, und 2. keine grenzüberschreitenden Eisenbahnverkehrsleistungen erbringen. Die Klägerin hat einen Eisenbahnbetriebsleiter bestellt, dessen Bestellung durch die zuständige (Landes-) Eisenbahnaufsichtsbehörde bestätigt worden ist. Sie erbringt auch keine grenzüberschreitenden Eisenbahnverkehrsleistungen. Hier kann allerdings offenbleiben, ob § 7a Abs. 3 AEG vom Nachweis über die Erfüllung der Anforderungen nach § 7a Abs. 2 Nr. 1 AEG – in Übereinstimmung mit der Auffassung des EBA – nur dann befreit, wenn das Eisenbahnverkehrsunternehmen sich ausdrücklich darauf beruft, und ob ein Eisenbahnverkehrsunternehmen sich bejahendenfalls auf eine solche Option mit der Folge festlegen muss, dass es von einem einmal gestellten Antrag auf Erteilung einer Sicherheitsbescheinigung ohne Berufung auf § 7a Abs. 3 AEG nicht mehr abweichen kann, also ob es sich nicht nach andersartiger Antragstellung erst im Laufe des Verfahrens auf § 7a Abs. 3 AEG berufen kann, wie es ebenfalls dem Rechtsstandpunkt des EBA entspricht. Ebenso kann dahinstehen, ob das EBA die Geltungsdauer der Sicherheitsbescheinigung abweichend von § 7a Abs. 7 Satz 1 AEG, wonach die Sicherheitsbescheinigung vorbehaltlich des – hier nicht einschlägigen § 7a Abs. 7 Satz 3 AEG – für fünf Jahre gilt, auf ein Jahr beschränken kann, wie es auf Seite 3 Abs. 3 seines Internet-Schreibens vom 7.9.2010 an alle EVU und Halter nach § 31 AEG mitgeteilt hat, und welche rechtlichen Auswirkungen eine solche möglicherweise rechtswidrige Beschränkung der Geltungsdauer etwa in dem Fall hat, dass die Klägerin sich durch diese zeitliche Beschränkung von einem Antrag unter Berufung auf § 7a Abs. 3 AEG mit der Folge abhalten ließ, dass sie schon mangels einer solchen Antragstellung keine Sicherheitsbescheinigung für die Dauer von fünf Jahren erhalten konnte, selbst wenn dies womöglich grundsätzlich hätte gerichtlich erfochten werden können. Schließlich braucht nicht entschieden zu werden, welcher Leitfaden des EBA hier anzuwenden ist. Unzutreffend ist allerdings die Darlegung des EBA (auf Seite 20 Abs. 1 a. E. des ablehnenden Bescheids vom 16.9.2015), dass die Kammer bereits mit ihrem Urteil vom 28.8.2015 (18 K 6935/14) bestätigt habe, dass bei Fehlen eines Sicherheitsmanagementsystems (SMS) das EBA nicht nur berechtigt sei, auf die Einrichtung eines SMS hinzuwirken (das hat die Kammer in der Tat entschieden), sondern auch eine gebundene Genehmigung, die nicht primär auf dem Nachweis eines SMS beruhe, abzulehnen. Genau das hat das Urteil nämlich offen gelassen, indem es nur die Frage angesprochen, aber unentschieden gelassen hat, ob § 7a Abs. 3 AEG eine Fiktion oder lediglich eine widerlegbare Vermutung darstellt. Indes spricht dafür, dass beides nicht zutrifft, sondern § 7a Abs. 3 AEG eine – bereits von Amts wegen zu beachtende – Entbindung von einer Nachweispflicht normiert, nicht nur der Wortlaut dieser Vorschrift, sondern auch die Begründung zum Entwurf der Bundesregierung zum Fünften Gesetz zur Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom 18.1.2012, BT-Drucks. 17/8364 S. 9 (Hervorhebung durch die Kammer), wo ausgeführt wird: „Wenn ein Unternehmen mit einem bestellten und bestätigten Eisenbahnbetriebsleiter ausschließlich Eisenbahnverkehrsleistungen im Inland erbringt, ist es nach Absatz 3 lediglich von der Nachweispflicht über die Einrichtung eines Sicherheitsmanagementsystems im Rahmen der Beantragung einer Sicherheitsbescheinigung entbunden .“ Voraussetzung dafür, dass sich ein Eisenbahnverkehrsunternehmen für die Erteilung einer Sicherheitsbescheinigung nach § 7a Abs. 2 Nr. 1 AEG nicht auf die Bestätigung eines vom Eisenbahnverkehrsunternehmen bestellten Eisenbahnbetriebsleiters berufen kann, ist danach nicht allein, dass es eine solche Bestätigung nicht gibt oder aber von der dafür zuständigen Landeseisenbahnbehörde widerrufen wurde; Letzteres dürfte wohl beim Fehlen eines SMS auf der Grundlage des § 7 Abs. 1 i.V.m. § 6 Abs. 2 Nr. 1 AEG erfolgen, weil in einem solchen Fall das Eisenbahnverkehrsunternehmen als Unternehmer und die für die Führung der Geschäfte bestellten Personen nicht mehr zuverlässig sein dürften. Dieser Auffassung scheint auch die Landeseisenbahnbehörde Rheinland-Pfalz zu sein, wie ihrem an das EBA gerichteten Schreiben vom 20.7.2015 zu entnehmen ist. Vielmehr ist eine Sicherheitsbescheinigung auch dann zu versagen, wenn bereits feststeht, dass das Eisenbahnverkehrsunternehmen kein (vollständiges) SMS hat. Hat das EBA konkrete Zweifel daran, dass ein Eisenbahnverkehrsunternehmen gemäß seiner Verpflichtung aus § 4 Abs. 4 AEG und den unionsrechtlichen Vorschriften ein (vollständiges) SMS hat, kann das EBA das Eisenbahnverkehrsunternehmen jedenfalls auf der Grundlage des § 5a AEG zur Vorlage entsprechender Unterlagen auffordern. Vgl. VG Köln, Urteil vom 28.8.2015 - 18 K 6935/14 -. Die rechtlichen Folgerungen aus § 7a Abs. 3 AEG brauchen hier nicht abschließend bestimmt zu werden. Die Klägerin erfüllt in keinem Fall die erforderlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Sicherheitsbescheinigung. Für die – gebundene – Entscheidung des EBA, ob es einem Eisenbahnverkehrsunternehmen eine Sicherheitsbescheinigung nach § 7a Abs. 2 AEG erteilt, sind die folgenden weiteren Vorschriften maßgeblich: Gemäß Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie (RL) 2004/49/EG führen die Fahrwegbetreiber und die Eisenbahnunternehmen (Letztere werden im deutschen Recht Eisenbahnverkehrsunternehmen genannt) ein SMS ein, um sicherzustellen, dass das Eisenbahnsystem mindestens die CST (gemäß Art. 3 Buchstabe b RL 2004/49/EG die gemeinsamen Sicherheitsziele) erreichen kann, die in Art. 8 und Anhang II RL 2004/49/EG genannten nationalen Sicherheitsvorschriften sowie die in den TSI (gemäß Art. 3 Buchstabe d RL 2004/49/EG die technische Spezifikation für die Interoperabilität) festgelegten Sicherheitsanforderungen erfüllt und dass die einschlägigen Teile der CSM (gemäß Art. 3 Buchstabe f RL 2004/49/EG die gemeinsamen Sicherheitsmethoden) angewandt werden. Diese Richtlinie ist auch noch in Kraft, weil Art. 65 Satz 1 der Richtlinie 2012/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21.11.2012 zur Schaffung eines einheitlichen europäischen Eisenbahnraums gemäß ihrem Anhang IX nur Art. 30 der Richtlinie 2004/49/EG zum 15.12.2012 aufgehoben hat. § 9 Abs. 2 RL 2004/49/EG lautet: „Das Sicherheitsmanagementsystem erfüllt die Anforderungen und enthält die Elemente, die in Anhang III festgelegt sind, wobei der Art, dem Umfang und anderen Merkmalen der ausgeübten Tätigkeit Rechnung getragen wird. Es gewährleistet die Kontrolle aller Risiken, die mit der Tätigkeit des Fahrwegbetreibers oder Eisenbahnunternehmens, einschließlich Instandhaltungsarbeiten und der Materialbeschaffung sowie der Vergabe von Dienstleistungsaufträgen, verbunden sind. Unbeschadet geltender nationaler und internationaler Haftungsregeln berücksichtigt das Sicherheitsmanagementsystem, soweit angezeigt und angemessen, auch die sich aus der Tätigkeit anderer Beteiligter ergebenden Risiken.“ Kapitel III Art. 10 RL 2004/49/EG lautet: „(1) Eisenbahnunternehmen benötigen für die Nutzung der Eisenbahninfrastruktur eine Sicherheitsbescheinigung nach diesem Kapitel. Die Sicherheitsbescheinigung kann für das gesamte Netz eines Mitgliedstaats oder nur für einen bestimmten Teil davon gelten. Mit der Sicherheitsbescheinigung weist das Eisenbahnunternehmen nach, dass es ein Sicherheitsmanagementsystem eingeführt hat und die in den TSI und anderen einschlägigen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft sowie in nationalen Sicherheitsvorschriften festgelegten Anforderungen erfüllen kann und damit in der Lage ist, Risiken zu kontrollieren und einen sicheren Verkehrsbetrieb auf dem Netz zu gewährleisten. (2) Die Sicherheitsbescheinigung beinhaltet: a) eine Bescheinigung über die Zulassung des Sicherheitsmanagementsystems des Eisenbahnunternehmens gemäß Artikel 9 und Anhang III und b) eine Bescheinigung über die Zulassung der Vorkehrungen, die das Eisenbahnunternehmen getroffen hat, um die besonderen Anforderungen für den sicheren Verkehrsbetrieb auf dem betreffenden Netz zu erfüllen. Zu den Anforderungen können die Anwendung der TSI und nationaler Sicherheitsvorschriften, die Zulassung von Bescheinigungen für das Personal und die Genehmigung der Inbetriebnahme der vom Eisenbahnunternehmen verwendeten Fahrzeuge zählen. Die Bescheinigung stützt sich auf die vom Eisenbahnunternehmen vorgelegten Unterlagen gemäß Anhang IV. (3) Die Sicherheitsbehörde des Mitgliedstaats, in dem das Eisenbahnunternehmen seinen Betrieb zuerst aufnimmt, erteilt die Bescheinigung gemäß Absatz 2. ... (4) Die Sicherheitsbehörde des Mitgliedstaats, in dem das Eisenbahnunternehmen die Aufnahme zusätzlicher Eisenbahnverkehrsdienste beabsichtigt, erteilt die gemäß Absatz 2 Buchstabe b) erforderliche zusätzliche nationale Bescheinigung. (5) …“ Art. 12 RL 2004/49/EG lautet: „ ... (3) Ein Leitfaden, in dem die Anforderungen für Sicherheitsbescheinigung aufgeführt und erläutert werden und der eine Liste der vorzulegenden Dokumente enthält, wird den Antragstellern kostenlos zur Verfügung gestellt. ... “ Die Europäische Eisenbahnagentur erstellte unter dem 31.5.2007 Bewertungskriterien u.a. für Eisenbahnunternehmen zur Verwendung durch die nationalen Sicherheitsbehörden bei der Bewertung der Einhaltung der Anforderungen u.a. in Sicherheitsbescheinigungen gemäß Art. 10 Abs. 2 Buchstabe a RL 2004/49/EG. Am 30.12.2010 trat die Verordnung – VO – (EU) 1158/2010 in Kraft, nach deren Art. 1 sie gemäß Art. 6 Abs. 3 Buchstabe b RL 2004/49/EG eine gemeinsame Sicherheitsmethode (CSM) für die Konformitätsbewertung in Bezug auf die Anforderungen an die Sicherheitsbescheinigung festlegt. Art. 3 VO (EU) 1158/2010 lautet: „1. Bei der Prüfung der Anträge auf Ausstellung der Sicherheitsbescheinigungen (Teil A und Teil B), die nach Inkrafttreten dieser Verordnung eingereicht werden, stellen die nationalen Sicherheitsbehörden anhand des in Anhang I dieser Verordnung genannten Verfahrens fest, inwieweit die Anforderungen der Richtlinie 2004/49/EG erfüllt sind. Die nationalen Sicherheitsbehörden stellen anhand der in Anhang II dieser Verordnung genannten Bewertungskriterien Sicherheitsbescheinigungen gemäß Artikel 10 Absatz 3 der Richtlinie 2004/49/EG und anhand der Kriterien in Anhang III dieser Verordnung Sicherheitsbescheinigung gemäß Artikel 10 Absatz 4 der Richtlinie 2004/49/EG aus. ...“ § 4 der am 14.7.2007 in Kraft getretenen Eisenbahn-Sicherheitsverordnung (ESiV) lautet: „ ... (2) Die Sicherheitsbehörde stellt den Antragstellern im Rahmen der Antragstellung kostenlos einen Leitfaden zur Verfügung, in dem die Anforderungen für Sicherheitsbescheinigungen ... erläutert sowie die vorzulegenden Dokumente aufgelistet sind.“ Der erste Leitfaden des EBA vom 18.6.2007 zur Erteilung von Sicherheitsbescheinigungen wird als Version 0.1 bezeichnet. Dazu veröffentlichte das EBA mit Stand vom 19.4.2010 sowohl Erläuterungen zum Leitfaden hinsichtlich einer Sicherheitsbescheinigung mit Zulassung des SMS als auch Erläuterungen zum Leitfaden hinsichtlich einer Sicherheitsbescheinigung ohne Zulassung des SMS (also unter Bezugnahme auf § 7a Abs. 3 AEG). Seit dem 8.8.2012 gilt der Leitfaden des EBA zur Erläuterung der Anforderungen und Auflistung der vorzulegenden Dokumente für Sicherheitsbescheinigungen und nationale Bescheinigungen gemäß § 7a AEG – Version 1.0 –. Nach seiner Ziffer 1 Abs. 3 kann dieser Leitfaden vom Antragsteller auch zur Nachweisführung für Anträge herangezogen werden, die vor dem 31.12.2010 gestellt wurden. Danach ist die Verordnung (EU) 1158/2010 nicht (unmittelbar) auf den im Jahr 2008 gestellten Antrag der Klägerin anwendbar, weil deren Art. 3 Abs. 1 Satz 1 bestimmt, dass bei der Prüfung der Anträge auf Ausstellung der Sicherheitsbescheinigungen (Teil A und Teil B), die n a c h Inkrafttreten der Verordnung (am 30.12.2010) eingereicht werden, die nationalen Sicherheitsbehörden anhand des in Anhang I dieser Verordnung genannten Verfahrens feststellen, in wie weit die Anforderungen der Richtlinie 2004/49/EG erfüllt sind. Da die Anhänge I bis III dieser Verordnung ein einheitliches Regelungssystem bilden, gilt die Anwendbarkeitsregelung des Art. 3 Abs. 1 Satz 1 VO (EU) 1158/2010 nicht allein in Bezug auf den dort genannten Anhang I, sondern auch für die Anwendbarkeit der Anhänge II und III, die in Art. 3 Abs.1 Satz 2 VO (EU) 1158/2010 angesprochen sind. Demgemäß sind hier allein die in den Leitfäden des EBA für die Erteilung einer Sicherheitsbescheinigung aufgestellten und gemäß § 4 Abs. 2 ESiV verbindlichen Voraussetzungen maßgeblich. Die Frage, welche Version des Leitfadens anwendbar ist, kann hier ebenso offenbleiben wie die Frage, ob mit der Beklagten davon auszugehen ist, dass die Klägerin sich nicht auf das Eisenbahnbetriebsleiterprivileg gemäß § 7a Abs. 3 AEG berufen kann und deshalb auch Unterlagen zu den Voraussetzungen des § 7a Abs. 2 Nr. 1 AEG vorzulegen hatte, oder ob mit der Klägerin davon auszugehen ist, dass sie aufgrund des Eisenbahnbetriebsleiterprivilegs lediglich Unterlagen gemäß § 7a Abs. 2 Nr. 2 AEG vorlegen musste. Die Klägerin erfüllt in allen Fällen nicht die erforderlichen Voraussetzungen. Ist hier der Leitfaden Version 0.1 deshalb anwendbar, weil der Leitfaden Version 1.0 (lediglich) optional (also von der Klägerin geltend zu machen) ist, bedarf es für einen so genannten „direkten“ Nachweis, also für eine Sicherheitsbescheinigung mit Zulassung des SMS (nämlich ohne Anwendung des § 7a Abs. 3 AEG), gemäß Seite 4 unter B) der Erläuterungen des EBA vom 19.4.2010 zum Leitfaden zur Erteilung von Sicherheitsbescheinigungen mit Zulassung des SMS u.a. einer Referenzliste zu den dort in Bezug genommenen Bewertungskriterien der Europäischen Eisenbahnagentur. Im SMS der Klägerin fehlen aber insoweit die ERA-Kriterien B, D, d, e.1, e.3 und g. Diese entsprechen den Kriterien F, H, M, N2 und P des Anhangs II VO (EU) 1158/2010, sind aber nicht im SMS der Klägerin aufgeführt. Das EBA hat auf Seite 10 seines ablehnenden Bescheids aufgeführt, dass die Kriterien D, F, H, M, N2 und P vollständig fehlen. Dass es sich dabei um die in Anhang II VO (EU) 1158/2010 aufgeführten Kriterien handelt, ergibt sich schon daraus, dass die in Anhang III genannten Kriterien lediglich von A bis C reichen. Da das EBA die im SMS der Klägerin fehlenden Verfahren nach der vorangehenden Darstellung, welche Verfahren im SMS der Klägerin in welchen Unterlagen vollständig, teilweise oder nur vermutlich enthalten sind, eindeutig benannt hat, ist das bloße Bestreiten der Klägerin zu unsubstantiiert, als dass ihm von Amts wegen unter Heranziehung der Unterlagen der Klägerin nachzugehen wäre, zumal die Klägerin in ihrem Widerspruch selbst zugestanden hatte, dass ihre Unterlagen noch ungeordnet seien. Sollte hingegen für die Klägerin die Erteilung einer Sicherheitsbescheinigung ohne Zulassung ihres SMS allein gemäß § 7a Abs. 2 Nr. 2 AEG aufgrund des Betriebsleiternachweises gemäß § 7a Abs. 3 AEG einschlägig sein, hätte die Klägerin nach Ziffer 1.3 Unterpunkt 1 und Ziffer 1.3.1 des Leitfadens Version 0.1 i.V.m. Ziffer 2. A) („Nachweis 1“) auf Seite 3 unten der Erläuterungen vom 19.4.2010 zum Leitfaden Version 0.1 zur Erteilung von Sicherheitsbescheinigungen ohne Zulassung des SMS Unterlagen zu nationalen Sicherheitsvorschriften und sonstigen Vorschriften vorlegen müssen, die den Betrieb, das Personal und die Fahrzeuge betreffen. Das hat die Klägerin indes gemäß den ausdrücklichen Feststellungen des EBA auf Seite 12 unter Nr. 2 (Mitte) seines ablehnenden Bescheids vom 16.9.2015 jedenfalls nicht hinsichtlich des COTIF Anhang C, der Verordnung zur Einführung der Eisenbahnsignalordnung, der Gefahrgutbeauftragtenverordnung und der einschlägigen Verordnungen der Europäischen Union getan. Diese Vorschriften sind aufgrund des Antrags der Klägerin, ihr eine Sicherheitsbescheinigung auch hinsichtlich der Durchführung von Gefahrguttransporten zu erteilen, als einschlägige nationale Sicherheitsvorschriften und zum einschlägigen Recht der Europäischen Union gehörende Normen von der Klägerin anzugeben. Angesichts der genauen Bezeichnung der erforderlichen Vorschriften durch das EBA ist das bloß pauschale Bestreiten der Klägerin auch zu diesem Gesichtspunkt völlig unsubstantiiert und kann deshalb ihrer Klage nicht zum Erfolg verhelfen. Die Klägerin erfüllt auch unter Anwendung des Leitfadens Version 1.0 nicht sämtliche erforderlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Sicherheitsbescheinigung. Erfasst der Antrag der Klägerin eine vollständige Sicherheitsbescheinigung, also eine Sicherheitsbescheinigung hinsichtlich der Teile A und B ( mit „Zulassung“ des SMS), enthalten die Unterlagen der Klägerin keine Referenzliste für sämtliche Bewertungskriterien des Anhangs II der Verordnung (EU) 1158/2010. Diese ist zwar nicht unmittelbar, aber aufgrund der Bezugnahme in Ziffer 5.1 Spiegelstrich 5 des Leitfadens des EBA vom 8.8.2012 (Version 1.0) anzuwenden. In den Unterlagen der Klägerin fehlen indes schon vollständig die erforderlichen Verfahren zu den Kriterien D, F, H, M, N2 und P Anhang II VO (EU) 1158/2010, wie bereits oben erläutert worden ist. Bezieht sich der Antrag der Klägerin dagegen auf die Erteilung einer Sicherheitsbescheinigung ohne „Zulassung“ des SMS, also auf eine Bescheinigung ausschließlich gemäß § 7a Abs. 2 Nr. 2 AEG unter Verweis auf die Bestätigung eines bestellten Eisenbahnbetriebsleiters gemäß § 7a Abs. 3 AEG, erübrigt sich zwar gemäß Ziffer 4.2 auf Seite 7 des Leitfadens Version 1.0 des EBA die Ausstellung (auch) einer Sicherheitsbescheinigung Teil B. Das bedeutet jedoch nicht, dass in diesen Fällen kein Anspruch auf die Erteilung einer Sicherheitsbescheinigung nach § 7a Abs. 2 Nr. 2 AEG bestünde. Denn anderenfalls würde der Leitfaden Version 1.0 des EBA unter Punkt 5.2 keine vorzulegenden Unterlagen für die Erteilung einer Sicherheitsbescheinigung gemäß § 7a Abs. 2 AEG i.V.m. § 7a Abs. 3 AEG (ohne Zulassung SMS) vorsehen. Die Klägerin erfüllt insoweit jedenfalls nicht die Voraussetzungen gemäß Ziffer 5.2 Spiegelstrich 4 i.V.m. Anhang 1 Ziffern 2, 4 und 5 des Leitfadens Version 1.0. Diese Bestimmungen nehmen den Anhang III A.1, 2 und 3 VO (EU) 1158/2010 in Bezug. Das SMS der Klägerin listet indes nicht die danach für ihren Eisenbahnbetrieb maßgeblichen Vorschriften (u.a. Gesetze, Verordnungen, netzzugangsrelevantes Regelwerk und Vorschriften bezüglich Netzschnittstellen mit anderen am Eisenbahnbetrieb auf dem betreffenden Netz Beteiligten) auf. Diese fehlenden Angaben hat das EBA in seinem ablehnenden Bescheid vom 16.9.2015 unter II b) Nrn. 2, 4 und 5 auf Seiten 12 und 13 im Einzelnen genau bezeichnet. Das pauschale Bestreiten der Klägerin zum Fehlen der Auflistung dieser konkret bezeichneten Vorschriften ist zu unsubstantiiert, als dass diesem Vortrag von Amts wegen weiter nachzugehen wäre. Unabhängig davon weist das SMS der Klägerin schon deshalb nicht sämtliche nach dem (über die Vorgaben des Anhangs 1 des Leitfadens Version 1.0 umzusetzenden) Anhang III VO (EU) 1058/2010 für die Sicherheitsbescheinigung gemäß Art. 10 Abs. 2 Buchstabe b RL 2004/49/EG (also gemäß § 7a Abs. 2 Nr. 2 AEG) erforderlichen Darlegungen dazu auf, auf welche Weise die allgemeinen Verfahren, die das Eisenbahnunternehmen zur Erlangung der Bescheinigung nach Art. 10 Abs. 2 Buchstabe a RL 2004/49/EG (also nach § 7a Abs. 2 Nr. 1 AEG) – gemäß Anhang II VO (EU) 1158/2010 – erarbeitet hat, auf die Vorkehrungen zur Erbringung der Dienstleistung angewandt werden. Soweit nämlich gemäß Anhang III VO (EU) 1058/2010 die Darlegung der – konkreten – vgl. dazu: Kramer in: Kunz/Kramer, Eisenbahnrecht, Loseblatt-Kommentar zum Eisenbahnrecht, Band I (Stand: 1.7.2016), § 7a AEG Rn. 10 (Stand: Oktober 2009), Anwendung der gemäß Anhang II zu beschreibenden allgemeinen Verfahren auf die Vorkehrungen zur Erbringung der Dienstleistung erforderlich ist, kann eine solche Darlegung der konkreten Anwendung der allgemeinen Verfahren nicht erfolgen, soweit schon keine allgemeinen Verfahren gemäß Anhang II VO (EU) 1058/2010 beschrieben sind. Das ist indes nach den obigen Erläuterungen unter A.I.1. der Fall, zumindest soweit es die Kriterien D, N2 und P Anhang II VO (EU) 1158/2010 anbelangt, wie das EBA in seinem ablehnenden Bescheid vom 16.9.2015 auf den Seiten 12 bis 16 unter II b) Nrn. 3, 5, 8, 9, 10, 11, 12, 13 und 14 im Einzelnen dargelegt hat. Insoweit kann die Klägerin sich nicht darauf berufen, dass sie – im Fall eines hier unterstellten Antrags auf Erteilung einer Sicherheitsbescheinigung ohne Zulassung ihres SMS – aufgrund der Regelung des § 7a Abs. 3 AEG keinen Nachweis des SMS vorzulegen hat und deshalb das EBA nicht auf das Fehlen von nach § 7a Abs. 2 Nr. 1 AEG erforderlichen Teilen abstellen dürfte. Es geht vorliegend nicht um die damit in Zusammenhang stehende Frage, ob die Klägerin den Nachweis eines SMS verweigern kann. Denn da sie die Vorlage der fertig gestellten Teile ihres SMS nicht verweigert hat, sondern diese Teile dem EBA bereits von sich aus vorgelegt hat, ohne dass das EBA die Klägerin gegen deren Willen zur Vorlage ihres SMS aufgefordert hatte, ist dem EBA das daraus ersichtliche Fehlen der Beschreibung der allgemeinen Verfahren im Sinne der vom EBA konkret benannten Kriterien D, N2 und P Anhang II VO (EU) 1158/2010 bereits bekannt, ohne dass es dafür einer ausdrücklichen Aufforderung an die Klägerin bedurfte, ihr SMS vorzulegen. Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich im Übrigen, dass die Klägerin selbst bei unmittelbarer Anwendbarkeit der Verordnung (EU) 1158/2010 nicht sämtliche Voraussetzungen für die Erteilung einer Sicherheitsbescheinigung nach § 7a Abs. 2 AEG erfüllt hat: In den Unterlagen der Klägerin fehlen vollständig die erforderlichen Verfahren zu den Kriterien D, F, H, M, N2 und P Anhang II VO (EU) 1158/2010, deshalb insoweit auch die nach Anhang III erforderlichen Darlegungen zur konkreten Umsetzung dieser allgemeinen Verfahren und ferner die nach Anhang III A.1, 2 und 3 VO (EU) 1158/2010 erforderliche Auflistung der für ihren Eisenbahnbetrieb maßgeblichen Vorschriften. Sollte dagegen Anhang III VO (EU) 1158/2010 gemäß Art. 3 Abs. 1 Satz 2 VO (EU) 1158/2010 nur auf die weiteren („zusätzlichen“) nationalen Sicherheitsbescheinigungen (nach Erteilung einer erstmaligen nationalen Sicherheitsbescheinigung) i. S. d. Art. 10 Abs. 4 RL 2004/49/EG und weder direkt noch analog auf (erstmalige) nationale Sicherheitsbescheinigungen i. S. d. Art. 10 Abs. 2 Buchstabe b) RL 2004/49/EG (§ 7a Abs. 2 Nr. 2 AEG) anwendbar sein, hätte die Klägerin jedenfalls nicht die gemäß Art. 10 Abs. 2 Buchstabe b) Satz 3 i.V.m. Anhang IV Spiegelstrich 1 RL 2004/49/EG erforderlichen Unterlagen zu nationalen Sicherheitsvorschriften vorgelegt. Auch wenn Anhang III VO (EU) 1158/2010 keine ausdrückliche oder analoge Regelung zur Erteilung einer erstmaligen nationalen Sicherheitsbescheinigung enthalten sollte, hatte Deutschland die Richtlinie 2004/49/EG auch hinsichtlich deren Anlage IV umzusetzen. Nach deren Spiegelstrich 1 muss das Eisenbahn(verkehrs)unternehmen Unterlagen zu nationalen Sicherheitsvorschriften und sonstigen Vorschriften vorlegen, die seinen Betrieb, sein Personal und die seine Fahrzeuge betreffen. Die Umsetzung dieser Regelung der Richtlinie 2004/49/EG erfolgte mit den auf der Grundlage des § 4 Abs. 2 ESiV erstellten Leitfäden des EBA. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.