Urteil
17 K 4115/14
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2015:0908.17K4115.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. 1 Tatbestand 2 Der verstorbene Ehemann der Klägerin war unter der Teilnehmernummer 000 000 000 mit einem Radio und einem Fernsehgerät als Rundfunkteilnehmer gemeldet. Er war Inhaber eines Schwerbehindertenausweises, in den das Merkzeichen RF eingetragen war. Aufgrund dessen war er vom Beklagten zuletzt mit Bescheid vom 15.06.2010 ab dem 01.07.2010 gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 8 Rundfunkgebührenstaatsvertrag (RGebStV) unbefristet von der Rundfunkgebührenpflicht befreit worden. 3 Unter dem 25.11.2011 teilte die Klägerin mit, dass ihr Ehemann verstorben sei, und stellte zugleich einen eigenen Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht. Sie legte hierzu eine Kopie ihres Schwerbehindertenausweises vor, in dem die Merkzeichen „B“, „R“, „aG“, „H“ und „RF“ sowie ein Grad der Behinderung von 100 vermerkt waren. 4 Der Beklagte schrieb das Teilnehmerkonto daraufhin auf die Klägerin um und vermerkte eine unbefristete Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht. 5 Unter dem 14.10.2012 stellte die Klägerin einen Antrag auf Befreiung von der Beitragspflicht. Sie trug ergänzend vor, dass sie Empfängerin von Leistungen der Pflegeversicherung der Techniker Krankenkasse in Höhe von 440 Euro monatlich sei. 6 Der Beklagte lehnte den von ihm als Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht verstandenen Antrag mit Bescheid vom 29.10.2012 ab. Zur Begründung führte er aus, die beigefügten Unterlagen wiesen nicht nach, dass die Klägerin die Voraussetzungen für eine Befreiung nach § 6 Abs. 1 RGebStV erfülle. 7 Mit Schreiben vom 06.11.2012 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass die bisher vermerkte unbefristete Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht ab dem 01.01.2013 automatisch auf den ermäßigten Beitrag umgestellt werde. 8 Mit Schreiben vom 26.11.2012 machte die Klägerin durch ihre damalige Bevollmächtigte geltend, dass der Beitrag nicht nur zu ermäßigen, sondern sie auch ab 2013 unbefristet von der Beitragspflicht zu befreien sei. Sie sei Inhaberin eines Schwerbehindertenausweises mit dem Merkzeichen „RF“ und beziehe seit 01.04.1995 Pflegegeld nach § 37 SGB XI. 9 Der Beklagte führte hierzu mit Schreiben vom 18.01.2013 aus, dass die Zahlung eines ermäßigten Rundfunkbeitrages von 5,99 Euro monatlich für schwerbehinderte Personen mit dem Merkzeichen „RF“ ab dem 1.1.2013 in § 14 Abs. 4 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) ausdrücklich geregelt sei. Eine (vollständige) Befreiung sei für diesen Personenkreis nur noch möglich, wenn eine bestimmte soziale Leistung wie z.B. Arbeitslosengeld II oder Sozialhilfe gewährt werde. Bei dem Bezug von Pflegegeld nach SGB XI seitens der Krankenkasse handele es sich nicht um eine solche Leistung. 10 Nachdem die Klägerin trotz entsprechender Zahlungsaufforderungen den ermäßigten Rundfunkbeitrag nicht zahlte, setzte der Beklagte mit Bescheid vom 02.08.2013 rückständige Rundfunkbeiträge für den Zeitraum Januar bis März 2013 und mit Bescheid vom 01.09.2013 rückständige Rundfunkbeiträge für den Zeitraum April bis Juni 2013, jeweils in Höhe von 17,97 Euro zuzüglich eines Säumniszuschlages von 8 Euro, fest. 11 Die Klägerin legte gegen beide Bescheide Widerspruch ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung. Zur Begründung machte sie geltend, dass für sie keine Beitragspflicht bestehe. Sie sei hiervon seit 1982 befreit. 12 Der Beklagte wies die Widersprüche mit Widerspruchsbescheid vom 24.06.2014 – zugestellt am 30.06.2014 – zurück und lehnte zugleich eine Aussetzung der Vollziehung der angegriffenen Bescheide ab. Zur Begründung führte er aus: Seit dem 01.01.2013 habe sich die Rundfunkfinanzierung geändert. Der Rundfunkbeitrag ersetze die bisherige Rundfunkgebühr. Der zugunsten des verstorbenen Ehemannes der Klägerin erlassene Befreiungsbescheid vom 15.06.2010 sei auf der Grundlage des Rundfunkgebührenstaatsvertrages erlassen worden. Mit Inkrafttreten des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages sei er gegenstandslos geworden. Einer ausdrücklichen Aufhebung des Bescheides bedürfe es nicht. Eine (vollständige) Befreiung der Klägerin von der Rundfunkbeitragspflicht sei mit Bescheid vom 29.10.2012 zu Recht abgelehnt worden, da der Bezug von Leistungen der Pflegekasse nach SGB XI keine Befreiungsvoraussetzung im Sinne des § 4 Abs. 1 RBStV sei. Dieser Bescheid sei bestandskräftig. 13 Die Klägerin hat am 30.07.2014 Klage erhoben und zugleich um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Dieses Verfahren (17 L 1423/14) haben die Beteiligten in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt, nachdem der Beklagte/Antragsgegner zugesagt hat, die Vollziehung der Bescheide für die Dauer des Hauptsacheverfahrens auszusetzen. 14 Zur Begründung ihrer Klage trägt die Klägerin unter Wiederholung und Vertiefung ihres bisherigen Vorbringens vor: Sie sei unverändert Inhaberin eines Schwerbehindertenausweise mit dem Merkzeichen „RF“. Dass der Rundfunkstaatsvertrag einseitig Änderung vorsehe, die sich unmittelbar auf das Schwerbehindertenrecht auswirkten, sei nicht zulässig. Unabhängig davon sei eine analoge Anwendung des Befreiungstatbestandes des § 4 Abs. 1 Nr. 10 RBStV geboten. Sie sei zwar nicht taubblind, aber nahezu blind und verfüge über das Merkzeichen „H“ (hilflos). Dies müsse zumindest in Kombination mit dem Merkzeichen „Bl“ zu einer Gleichstellung mit taubblinden Menschen führen. 15 Die Klägerin beantragt, 16 die Beitragsbescheide des Beklagten vom 02.08.2013 und 01.09.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.06.2014 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die Klägerin am dem 01.01.2013 von der Rundfunkbeitragspflicht zu befreien. 17 Der Beklagte beantragt, 18 die Klage abzuweisen. 19 Er wiederholt und vertieft den Inhalt der angegriffenen Bescheide. 20 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens und des Verfahrens 17 L 1423/14 sowie die in diesen Verfahren beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. 21 Entscheidungsgründe 22 Die Klage hat insgesamt keinen Erfolg. 23 Dabei lässt die Kammer offen, ob sie mit dem Verpflichtungsantrag schon unzulässig ist, da die Klägerin gegen den ablehnenden Bescheid des Beklagten vom 29.10.2012 keinen Widerspruch eingelegt hat. Ob die Bestandskraft dieses Ablehnungsbescheides einer Zulässigkeit der Verpflichtungsklage mit dem Ziel einer Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht ab dem 01.01.2013 entgegensteht, erscheint allerdings insoweit zweifelhaft, als der Bescheid in seinem Tenor einen „Antrag auf Befreiung von der Rundfunk gebühren pflicht“ ablehnt und sich auch in der Begründung ausschließlich zu § 6 Abs. 1 RGebStV verhält. Der Antrag der Klägerin vom 14.10.2012 (eingegangen am 22.10.2012) bezog sich demgegenüber – ebenso wie der nochmalige Antrag ihrer damaligen Bevollmächtigten vom 26.11.2012 – explizit auf eine Befreiung von der Beitrags pflicht und ist deshalb durch den Bescheid des Beklagten vom 29.10.2012 möglicherweise nicht beschieden worden. Ob der Verpflichtungsantrag vor diesem Hintergrund gemäß § 75 VwGO als Untätigkeitsklage zulässig ist, bedarf jedoch letztlich keiner Entscheidung. 24 Denn die Klage ist jedenfalls insgesamt unbegründet. Die angegriffenen Beitragsbescheide des Beklagten vom 02.08.2013 und 01.09.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.06.2014 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). Der Beklagte hat gegenüber der Klägerin zu Recht rückständige ermäßigte Rundfunkbeiträge in Höhe von 5,99 Euro monatlich für den Zeitraum Januar bis Juni 2013 zuzüglich zweier Säumniszuschläge in Höhe von je 8 Euro festgesetzt. Die Klägerin ist ab dem 01.01.2013 weder – über die gewährte Ermäßigung hinaus – vollständig von der Rundfunkbeitragspflicht befreit (1.) noch steht ihr ab diesem Zeitpunkt ein Anspruch auf vollständige Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht zu (2.) (§ 113 Abs. 5 VwGO). 25 1. Die unbefristete Befreiung des Ehemannes der Klägerin von der Rundfunkgebührenpflicht durch Bescheid des Beklagten vom 15.06.2010 gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 RGebStV gilt – ungeachtet des Umstandes, dass dieser Befreiungsbescheid nicht an die Klägerin selbst adressiert war – nicht als Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht nach dem zum 01.01.2013 in Kraft getretenen Rundfunkbeitragsstaatsvertrag fort. 26 Der Rundfunkgebührenstaatsvertrag ist mit Inkrafttreten des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages zum 01.01.2013 aufgehoben worden. Da ab diesem Zeitpunkt keine Rundfunkgebührenpflicht mehr besteht, geht der Befreiungsbescheid vom 15.06.2010 ins Leere, ohne dass es einer ausdrücklichen Aufhebung des Bescheides bedurft hätte; er hat sich durch den Wegfall des Regelungsobjektes erledigt (vgl. § 43 Abs. 2 VwVfG). Der Befreiungsbescheid fällt demgemäß auch nicht unter die Übergangsregelung des § 14 Abs. 7 RBStV, wonach bestandskräftige Rundfunkgebührenbefreiungsbescheide nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 6 und 9 bis 11 RGebStV bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit als Rundfunkbeitragsbefreiungen fortgelten. Rundfunkgebührenbefreiungsbescheide nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 und 8 RGebStV – wie der dem Ehemann der Klägerin erteilte Bescheid – sind von dieser Regelung ausdrücklich ausgenommen. Zu Gunsten der Inhaber solcher Bescheide wird gemäß § 14 Abs. 4 Satz 2 RBStV vermutet, dass sie mit Krafttreten des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages nach § 4 Abs. 2 RBStV einen ermäßigten Rundfunkbeitrag in Höhe von einem Drittel zu zahlen haben, ohne insoweit einen neuen Antrag stellen zu müssen. 27 Vgl. zum Vorstehenden insgesamt BayVGH, Beschluss vom 03.12.2013 – 7 ZB 13.1817 -, juris, Rn. 19; VG München, Urteil vom 03.12.2014 – M 6b K 14.3017 -, juris, Rn. 18; VG Minden, Urteil vom 26.03.2014 – 11 K 3353/13 -, juris, Rn. 21 ff. 28 Diese Neuregelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages verstoßen auch nicht gegen höherrangiges Recht. Der vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin sinngemäß vorgebrachte Einwand, nach dem vorrangigen Bundesrecht des § 3 Abs. 1 Nr. 5 Schwerbehindertenausweisverordnung (SchwbAwV) trete nach Zuerkennung des Merkzeichens RF als Rechtsfolge die vollständige Befreiung von der Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrages ein, trifft nicht zu. Die Vorschrift des § 3 Abs. 1 SchwbAwV regelt nur, welche Merkzeichen unter welchen Voraussetzungen auf der Rückseite des Ausweises einzutragen sind, nicht aber die daraus resultierenden Nachteilsausgleichansprüche. Sie verweist insoweit vielmehr auf die entsprechenden Gesetze und folgerichtig in Nr. 5 auf das in der Gesetzgebungskompetenz der Länder liegende Rundfunkgebühren- bzw. Rundfunkbeitragsrecht. Die rundfunkgebühren- bzw. rundfunkbeitragsrechtlichen Rechtsfolgen der Eintragung des Merkzeichens „RF“ im Schwerbehindertenausweis waren bzw. sind deshalb allein der Vorschrift des § 6 RGebStV (bis 31.12.2012) bzw. des § 4 Abs. 2 RBStV (ab 01.01.2013) zu entnehmen. 29 Vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 01.10.2014 – 3 K 4897/13 -, juris, Rn. 21. 30 Die zuletzt genannte Vorschrift sieht dabei im Unterschied zur Vorgängerregelung, jedoch in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise, 31 vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 15.05.2014 – Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 –, juris, Rn. 129 ff.; VG Ansbach, Urteil vom 16.04.2015 – AN 6 K 14.00228 –, juris, Rn. 49 ff.; VG München, Urteil vom 03.12.2014 – M 6b K 14.3017 -, juris, Rn. 19; VG Stuttgart, Urteil vom 01.10.2014 – 3 K 4897/13 -, juris, Rn. 22; zur Frage einer möglichen Verfassungswidrigkeit der Vorgängerregelung vgl. BSG, Urteil vom 28.06.2000 – B 9 SB 2/00 R –, juris, Rn. 14. 32 für schwerbehinderte Personen, in deren Ausweis das Merkzeichen „RF“ eingetragen ist, keine vollständige Befreiung mehr vor, sondern eine Ermäßigung des Rundfunkbeitrages auf ein Drittel. 33 2. Der Klägerin steht auch kein Anspruch auf (vollständige) Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht ab dem 01.01.2013 zu. 34 a) Ein Befreiungsanspruch ergibt sich nicht aus den Befreiungstatbeständen des § 4 Abs. 1 RBStV. Danach werden von der Beitragspflicht auf Antrag natürliche Personen befreit, die die in Nr. 1 bis 9 aufgeführten Sozialleistungen empfangen, sowie außerdem gemäß Nr. 10 taubblinde Menschen und Empfänger von Blindenhilfe nach § 72 SGB XII. 35 Die Klägerin zählt nicht zu diesem Personenkreis. Insbesondere ist auf sie nicht der Befreiungstatbestand des § 4 Abs. 1 Nr. 7 RBStV anwendbar, wonach Empfänger von Hilfe zur Pflege nach dem Siebten Kapitel des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches, von Hilfe zur Pflege als Leistung der Kriegsopferfürsorge nach dem Bundesversorgungsgesetz oder von Pflegegeld nach landesgesetzlichen Vorschriften einen Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht haben. Empfänger von Pflegegeld als vermögens- und einkommensunabhängige Leistung der sozialen Pflegeversicherung nach § 37 SGB XI – wie die Klägerin – zählen nach dem Willen des Normgebers des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages hierzu ausdrücklich nicht. Eine analoge Anwendung der Vorschrift auf diesen Personenkreis kommt wegen des abschließenden Charakters des Kataloges des § 4 Abs. 1 RBStV nicht in Betracht. 36 Vgl. Gall/Siekmann, in: Hahn/Vesting, Beck’scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 3. A. 2012, § 4 RBStV, Rn. 24 i.V.m. § 6 RGebStV, Rn. 36 m.w.N.; OVG NRW, Beschluss vom 05.05.2015 – 16 E 537/14 – , juris, Rn. 9. 37 Auch dem Befreiungstatbestand des § 4 Abs. 1 Nr. 10 RBStV (taubblinde Menschen) unterfällt die Klägerin nicht. Ihr Vorbringen, Personen, in deren Schwerbehindertenausweis die Merkzeichen „H“ und „Bl“ eingetragen sind, seien taubblinden Personen gleichzustellen, liegt ungeachtet der fehlenden Analogiefähigkeit der Vorschrift neben der Sache, denn die Klägerin verfügt nicht über das Merkzeichen „Bl“. 38 b) Die Klägerin kann sich auch nicht mit Erfolg auf das Vorliegen eines besonderen Härtefalles im Sinne des § 4 Abs. 6 RBStV berufen. Härtefallregelungen wie § 4 Abs. 6 RBStV sollen gewährleisten, dass Fallgestaltungen, die wegen ihrer Atypik vom Gesetzgeber nicht vorherzusehen waren und daher keiner gesetzlichen Regelung zugeführt wurden, wegen ihrer weitgehenden Ähnlichkeit mit den ausdrücklich normierten Fallgestaltungen der gleichen Rechtsfolge unterliegen. Eine solche vom gesetzlich geregelten Normalfall abweichende Sondersituation liegt bei der Klägerin indessen nicht vor. Der Normgeber des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages hat den Fall des Beitragsschuldners, dem – wie der Klägerin – im Schwerbehindertenausweis das Merkzeichen „RF“ zuerkannt worden ist, nicht ungeregelt gelassen. Vielmehr sieht § 4 Abs. 2 RBStV für diesen Personenkreis in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise eine Ermäßigung des Beitragssatzes auf ein Drittel vor. 39 Vgl. Urteil der Kammer vom 10.07.2015 – 17 K 7876/13 –; außerdem VG Ansbach, Urteil vom 16.04.2015 – AN 6 K 14.00228 –, juris, Rn. 78 ff.; VG Minden, Urteil vom 26.03.2014 – 11 K 3353/13 –, juris, Rn. 28; VG Hannover, Urteil vom 15.01.2014 – 7 A 6087/13 –, juris, Rn. 22. 40 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.