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Urteil

19 K 5936/13

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2015:0911.19K5936.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklagte wird unter Abänderung ihres Bescheides vom 03.09.2013 verpflichtet, den Antrag des Klägers auf laufende Geldleistungen für die Betreuung des Kindes Q. G. für die Zeit ab dem 01.08.2013 bis zum 30.04.2014 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand 2 Der Kläger ist als Tagespflegeperson im Stadtgebiet Bonn tätig. 3 Unter dem 01.08.2013 beantragte der Kläger Förderleistungen gemäß § 23 SGB VIII für die Betreuung des am 00.00.2012 geborenen Kindes Q. G. in der Kindertagespflege. 4 In dem Förderantrag vom 01.08.2013 gab der Kläger als vorgesehenen Zeitpunkt des Betreuungsbeginns den 26.08.2013 an, als Betreuungsort wurde die eigene Pflegestelle angegeben, der Betreuungsumfang wurde mit 35 Stunden wöchentlich mitgeteilt. 5 Die laufenden Geldleistungen an die Tagespflegeperson sind in der Satzung der Bundesstadt Bonn über die Förderung der Kindertagespflege vom 15. Mai 2013 (Satzung) geregelt, die am 01.08.2013 in Kraft getreten ist. Gemäß § 3 Abs. 2 der Satzung schließt die Gewährung laufender Geldleistungen in der öffentlichen Kindertagespflege private Zuzahlungen der Eltern an die Kindertagespflegperson für die üblichen Betreuungszeiten von 7.00 - 17.00 Uhr aus. In § 3 Abs. 3 der Satzung wird unter anderem mitgeteilt, dass der leistungsgerechte Fördersatz (Sachaufwand und Anerkennung der Förderleistung) für Kindertagespflege durch eine Kindertagespflegeperson im Haushalt der Kindertagespflegeperson - ausgehend von einer Betreuung von 40 Stunden wöchentlich - auf 779,- € mtl. / je Kind (dies entspricht einem Stundensatz von 4,50 €) festgesetzt werde. Bei einem abweichenden Betreuungsumfang verändere sich der Fördersatz. § 3 Abs. 3 Satz 3 der Satzung verweist auf die beiliegende Anlage, die Bestandteil der Satzung ist. Diese Anlage zur Satzung enthält eine tabellarische Darstellung der Förderleistung in Abhängigkeit von dem Betreuungsumfang pro Woche. Dabei wird nicht stundengenau differenziert, die Förderleistung ist vielmehr in einem Zeitfenster von 5 Stunden jeweils identisch (10-15 Std. 292,- €, 16 - 20 Std. 390,- € usw.). 6 In der dieser Satzung zugrundeliegenden Beschlussvorlage zur Neufassung der Satzung der Bundesstadt Bonn über die Förderung der Kindertagespflege heißt es u.a., die Fördersätze entsprächen einem Stundensatz von 4,50 € je Stunde pro Kind und erfüllten damit die objektiven Kriterien der gesetzlichen Vorgaben für eine leistungsgerechte Bezahlung für die Kindertagespflege im Haushalt der Tagespflegeperson. Hinzu komme, wie bisher, die hälftige Erstattung der Kosten für eine angemessene Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung. Der Anteil zur Deckung des Sachaufwandes liege bei 25%, die restlichen 75% dienten der Anerkennung der Förderleistung. Der Satzungsentwurf mit den vorgesehenen Fördersätzen entspreche den aktuellen gesetzlichen Grundlagen für eine objektive angemessene leistungsgerechte öffentliche Förderung der Kindertagespflege. 7 Mit Bescheid der Beklagten vom 03.09.2013 wurde dem Kläger für den Bewilligungszeitraum 01.08.2013 bis 31.07.2015 für einen wöchentlichen Betreuungsumfang von 31 - 35 Stunden ein monatlicher Förderbetrag von 682,- € bewilligt. In dem Bescheid wurde der Kläger auf § 3 der Satzung hingewiesen und es wurde weiter ausgeführt, dass während der üblichen Betreuungszeiten (Mo. bis Fr. 7.00 h bis 17.00 h) private Zuzahlungen der Eltern an die Tagespflegeperson grundsätzlich ausgeschlossen seien. Gezahlte Zuschüsse würden zurückgefordert, wenn dennoch private Zuzahlungen der Eltern erfolgt seien. 8 Der Kläger hat am 30.09.2013 Klage erhoben. 9 Er macht unter anderem geltend, die Festsetzung der laufenden Geldleistung orientiere sich nicht an den örtlichen Marktverhältnissen. Der Stundensatz von 4,50 € bleibe hinter dem etablierten Marktpreis von 5,00 € bis 6,00 € zurück. Der in der Geldleistung enthaltene Anerkennungsbetrag sei - jedenfalls für Tagespflegepersonen, die wie der Kläger lediglich ein Kind betreuen - nicht auskömmlich. Das Verbot der Vereinbarung eines zusätzlichen Entgelts durch die Eltern könne nur Bestand haben, wenn es durch eine adäquate Festsetzung des Anerkennungsbetrages kompensiert werde. Die Beklagte müsse entweder den monatlichen Förderbetrag angemessen erhöhen oder das Verbot der Vereinbarung zusätzlicher Elternbeiträge aufheben. 10 Die Betreuung des Kindes Q. G. durch den Kläger endete im April 2014. 11 Der Kläger beantragt, 12 die Beklagte unter Abänderung ihres Bescheides vom 03.09.2013 zu verpflichten, den Antrag des Klägers auf laufende Geldleistungen für die Betreuung des Kindes Q. G. für die Zeit ab dem 01.08.2013 bis zum 30.04.2014 über den bisher bewilligten Betrag hinaus unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. 13 Die Beklagte beantragt, 14 die Klage abzuweisen. 15 Zur Begründung führt die Beklagte unter anderem aus, der Sachaufwand sei mit pauschal 25% des Förderbetrages ausreichend bemessen und angemessen. Der Betrag für den Sachaufwand sei nicht zwingend an der Betriebskostenpauschale zu orientieren. Vielmehr komme der Gemeinde ein Gestaltungsspielraum zu. Hier differenziere die Beklagte zwischen der Betreuung in eigenen und fremden Räumlichkeiten. Für fremde Räumlichkeiten gewähre sie zusätzliche 100,00 Euro je Kind und Monat. Bei der Betreuung bis 40 Stunden wöchentlich ergäbe sich so eine Sachaufwandsleistung von 1,70 Euro pro Betreuungsstunde. 16 Die Förderleistung sei auch leistungsgerecht ausgestaltet. Bei einer maximalen Betreuung von 40 Stunden wöchentlich und fünf Kindern ergebe sich für die Kindertagespflegeperson ein Bruttobetrag in Höhe von 3.895- € monatlich. Dieser erhöhe sich bei der Betreuung in „anderen“ Räumen auf 4.395,- €. Nach Abzug der Betriebskostenpauschale verbleibe monatlich ein zu versteuernder Gewinn von 2.895,- €. Unter Berücksichtigung der Einkommensteuer nebst Solidaritätszuschlag sowie der hälftigen Kranken- und Pflegeversicherungskosten verbleibe (bei Steuerklasse I/0) ein Nettobetrag von 2.183,- €. Dieser Betrag sei auskömmlich. Eine Kinderpflegerin erhalte demgegenüber nach dem aktuellen Tarifvertrag in der Entgeltgruppe 2, Stufe 3 lediglich eine Nettovergütung von 1.386,28 €. 17 Die Beklagte sei zudem insolvenzfest, es sei zu berücksichtigen, dass ein Ausfallrisiko bei der Beklagten nicht bestehe. 18 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 19 Entscheidungsgründe 20 Die Klage hat Erfolg. 21 Die Klage ist zulässig. Sie ist als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO statthaft. Die Beschränkung des Begehrens auf die Neubescheidung des Antrags des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts ist rechtlich nicht zu beanstanden, 22 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15.10.2012 – 12 A 1443/12 –, juris; VG Aachen, Urteil vom 13.03.2012 – 2 K 1629/10 –, juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 20.01.2015 – 19 K 6520/14 –, juris. 23 Die Verpflichtungsklage auf Neubescheidung ist auch begründet. Der streitbefangene Bescheid der Beklagten vom 03. 09. 2013 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten; der Kläger hat einen Anspruch auf eine erneute Festsetzung der laufenden Geldleistung nach § 23 SGB VIII unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts (§ 113 Abs. 5 VwGO). 24 Rechtsgrundlage für die Gewährung von Geldleistungen in der Kindertagespflege ist § 23 SGB VIII. Gemäß § 23 Abs. 1 SGB VIII umfasst die Förderung in Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 SGB VIII unter anderem die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Tagespflegeperson. Die laufende Geldleistung umfasst gemäß § 23 Abs. 2 SGB VIII u. a. 25 26 1. die Erstattung angemessener Kosten, die der Tagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen, und 27 2. einen Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung nach Maßgabe von Abs. 2a. 28 Die Höhe der laufenden Geldleistung wird gemäß § 23 Abs. 2a Satz 1 SGB VIII von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt, soweit das Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt. Gemäß § 23 Abs. 2a Sätze 2 und 3 SGB VIII ist der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Tagespflegeperson leistungsgerecht auszugestalten, wobei der zeitliche Umfang der Leistung sowie die Anzahl und der Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen sind. 29 Die Beklagte hat von der Ermächtigung zur Festlegung der Höhe der laufenden Geldleistung in einer Weise Gebrauch gemacht, die von der gesetzlichen Ermächtigung nicht gedeckt ist. 30 Legt der Träger der Jugendhilfe – wie hier – die Höhe der laufenden Geldleistung verbindlich in einer Satzung fest, muss der Satzung in nachvollziehbarer Form eine Kalkulation zugrundeliegen, die den gesetzlichen Vorgaben entspricht, 31 vgl. OVG NRW, Urteil vom 22.08.2014 – 12 A 591/14 –, juris. 32 An einer solchen Kalkulation fehlt es vorliegend bereits hinsichtlich des Sachkostenanteils. In der Satzung der Beklagten selbst wird schon nicht hinreichend unterschieden zwischen den einzelnen gesetzlichen Bestandteilen der Geldleistung gem. § 23 Abs. 2 SGB VIII. In § 3 Abs. 3 der Satzung wird lediglich ein einheitlicher Fördersatz für den Sachaufwand und für die Anerkennung der Förderleistung ausgewiesen. In der Beschlussvorlage vom 28.03.2013 für die Neufassung der Satzung wird nur pauschal angenommen, dass 25 % des einheitlichen Fördersatzes auf die Sachkosten entfallen. Eine nachvollziehbare Begründung für diesen pauschalen Ansatz der Sachkosten ist den Aufstellungsunterlagen der Satzung ebenso wenig zu entnehmen wie die grundsätzlich gebotene Kalkulation. 33 Ohne entsprechende Begründung und Kalkulation ist der Ansatz von 25 % des Gesamtfördersatzes für die Sachkosten zu niedrig. Bei einem Gesamtförderbetrag von 4,50 €/Stunde je Kind entfallen 1,125 € auf die Sachkosten und 3,375 € auf den Anerkennungsbetrag. Der Träger der Jugendhilfe ist zwar nicht gehalten, die tatsächlichen Sachkosten in jedem Einzelfall konkret zu ermitteln. Er kann die Sachkosten auch pauschalierend festlegen. Als sachgerechte Orientierungshilfe für die pauschalierte Festlegung bietet sich die steuerrechtliche Betriebskostenpauschale von 300,00 €/Monat und Kind an, 34 vgl. OVG NRW, Urteil vom 22.08.2014 – 12 A 591/14 -, juris, 35 aus der sich ein Stundensatz von 1,73 € für den Sachaufwand errechnet. Liegt der pauschalierende Ansatz für die Sachkosten wie hier um mehr als 1/3 unter diesem als angemessen angesehenen Betrag, bedarf es einer nachvollziehbaren Begründung für diese Unterschreitung in der der Satzung zugrundeliegenden Kalkulation. Daran fehlt es hier. Soweit die Beklagte nachträglich im gerichtlichen Verfahren auf die nach der Satzung zusätzliche Bezuschussung der Betreuung „in anderen Räumen“ verweist, verkennt sie, dass auch Tagespflegepersonen, die „in eigenen Räumen“ betreuen, Betriebskosten für die Zurverfügungstellung eigener Räumlichkeiten (Miete/Abschreibung) entstehen. 36 Selbst wenn der Sachkostenaufwand mit 25 % des Gesamtfördersatzes zu Recht festgesetzt worden wäre, hätte die Beklagte von der Ermächtigung zur Festlegung der Höhe des Anerkennungsbetrages in einer Weise Gebrauch gemacht, die von der gesetzlichen Ermächtigung nicht gedeckt ist. Die Ausgestaltung der Höhe des Anerkennungsbetrages ist entgegen der gesetzlichen Vorgabe in § 23 Abs. 2a Sätze 2 und 3 SGB VIII und in Ansehung von Art. 3 GG nicht leistungsgerecht, da ausgehend von der Regelung in der Satzung die Vergütung pro Stunde stark divergiert und davon abhängt, wie lange ein Kind von der Tagespflegeperson betreut wird. Der zeitliche Umfang der Leistung wird nicht hinreichend berücksichtigt. 37 Indem die Beklagte den Förderungsbetrag und damit auch den Anerkennungsbetrag nicht für die tatsächlich geleisteten Betreuungsstunden, sondern in zeitlichen Staffelungen zusammengefasst bemisst, beträgt der Anerkennungsbetrag nach § 23 Abs. 2 Ziff. 2 SGB VIII in dem vorliegend gegebenen Fall der Betreuung im Haushalt der Tagespflegeperson bei einer wöchentlichen Betreuung im Umfang von 10 Stunden 5,05 € pro Stunde (75 % des Monatsbetrags von 292,- € : 4,333 : 10), während bei einer Betreuungszeit von wöchentlich 15 Stunden lediglich 3,37 € pro Stunde (75 % des Monatsbetrags von 292,- € : 4,333 : 15) gezahlt werden. Im hier vorliegenden Fall einer wöchentlichen Betreuung im Umfang von 35 Stunden erhält die Tagespflegeperson ebenfalls lediglich einen Stundenlohn von 3,37 € (75 % des Monatsbetrags von 682,- € : 4,333 : 35), im Falle der Betreuung in einem Umfang von 31 oder 36 Wochenstunden aber 3,80 € bzw. 3,75 € pro Stunde. Bei 16 Betreuungsstunden pro Woche liegt der Stundenlohn bei 4,21 €, bei 20 Betreuungsstunden pro Woche lediglich bei 3,38 €. 21 Wochenstunden werden dann wiederum mit 4,01 € pro Stunde vergütet. 38 Die darin zum Ausdruck kommende unterschiedliche Behandlung der gleichen Betreuungsleistung pro Stunde ist weder angemessen noch leistungsgerecht. Unterschiede in der Leistung der Tagespflegepersonen, die bei dem Stundenlohn einen Unterschiedsbetrag von teilweise über 35 % (5,05 € gegenüber 3,37 €) rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich. Auch Gründe der Verwaltungsvereinfachung vermögen ein so deutliches Auseinanderdriften der Bezahlung nicht zu rechtfertigen. 39 Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 20. 01. 2015 - 19 K 6520/14 -, juris. 40 Im Rahmen der notwendigen einheitlichen Neufestlegung des Anerkennungsbetrages wird die Beklagte zu berücksichtigen haben, dass bei dem von ihr im vorliegenden Klageverfahren schriftsätzlich vorgenommenen Vergleich mit den Einkünften einer Kinderpflegerin nicht der Gesamtfördersatz von 4,50 € eingestellt werden darf, denn im Gesamtfördersatz ist die Erstattung des Sachkostenaufwands enthalten; beim Gehaltsvergleich darf nur der Anerkennungsbetrag gem. § 23 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII eingestellt werden. Bei einem Gehaltsvergleich darf auch nicht der der Tagespflegeperson gezahlte hälftige Anteil der Aufwendungen für Kranken- und Pflegeversicherung sowie der Alterssicherung hinzugerechnet werden; das Bruttogehalt einer Arbeitnehmerin enthält nicht den Arbeitgeberanteil an den abzuführenden Sozialabgaben. Zudem ist der Ansatz eines Betreuungsentgeltes bei 40 Wochenstunden und 5 Kindern für eine Tagespflegeperson unrealistisch; nach § 3 Abs. 5 der Satzung bewilligt die Beklagte für ein Kind regelmäßig nur einen Betreuungsaufwand von 35 Wochenstunden je Kind; ein darüber hinausgehender Betreuungsaufwand wird nur ausnahmsweise bewilligt. 41 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. 42 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.