OffeneUrteileSuche
Urteil

19 K 11433/16

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2018:0921.19K11433.16.00
5Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der Kläger ist als Tagespflegeperson im Stadtgebiet der Beklagten tätig. Er betreut seit dem 01.09.2016 in der Kindertagespflege die am 00.00.2014 geborene B. N. X. in seiner Wohnung zu einem wöchentlichen Betreuungsumfang von 26 bis 30 Stunden. Die Beklagte fördert die Kindertagespflege nach Maßgabe ihrer Satzung über die Förderung in der Kindertagespflege vom 01.03.2016, die am 01.04.2016 in Kraft getreten ist (Fördersatzung – FS). Nach § 3 Abs. 1 FS umfasst die den Tagespflegepersonen zu bewilligende laufende Geldleistung gem. § 23 Abs. 2 SGB VIII einen Betrag in Höhe von 1,16 € je Stunde und Kind für die Erstattung Sachaufwandes für die Tagespflege im Haushalt der Tagespflegepersonen (§ 23 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII) und einen Betrag für die Anerkennung der Förderungsleistung der Tagespflegeperson (§ 23 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII) in Höhe von 3,34 € je Kind und Stunde. Nach § 3 Abs. 3 FS gewährt die Beklagte diese Förderleistung (Sachaufwand und Anerkennungsbetrag) als monatliche Festbeträge, die in der Anlage der FS für sieben jeweils 5-stündige Betreuungszeitkorridore beginnend mit dem Zeitfenster „bis 15 Stunden“ festgelegt werden. Bei einer Kindertagespflege in geringerem Umfang als zehn Stunden wöchentlich erfolgt gem. § 3 Abs. 3 Satz 4 FS grundsätzlich keine Förderung. Der in der Anlage der FS festgelegte Festbetrag für eine Förderung der Kindertagespflege in Räumen der Tagespflegeperson bei einem wöchentlichen Betreuungsumfang von „bis 25 Stunden“ beträgt 487,00 €. Bei der satzungsrechtlichen Festlegung des Betrages für die Erstattung des Sachaufwandes orientierte sich die Beklagte an der steuerrechtlichen Betriebskostenpauschale von 300,00 €. Von dem aus der Steuerpauschale errechneten Betrag von 1,73 € pro Kind und Stunde setzte sie einen Betrag von 0,57 € für die Verpflegung des Kindes ab. Die Minderung des Sachkostenanteils begründete die Beklagte ausweislich der Beschlussvorlage des Oberbürgermeisters für die Neufassung der FS zum 01.04.2014 damit, dass die Verpflegung der Tagespflegekinder – wie die der Kinder in Kindertageseinrichtungen – von den Eltern der Kinder selbst gezahlt werden solle. Nach eigenen Erfahrungen der Beklagten und des Netzwerkes Kinderbetreuung sei von einem Betrag von etwa 4,00 € pro Tag für die Verpflegung der Kindertagespflegekinder auszugehen. Daraus errechne sich für die Verpflegung bei einer durchschnittlichen Betreuungszeit von 35 Wochenstunden ein Abzugsbetrag von 0,57 € pro Kind und Stunde. Auf Antrag des Klägers bewilligte ihm die Beklagte mit Bescheid vom 10.10.2016 eine Förderung nach § 23 SGB VIII in Verbindung mit der FS in Höhe von 584,00 €. Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 21.10.2016 Widerspruch. Zur Begründung führte er an, dass die Höhe der laufenden Geldleistungen nicht leistungsgerecht sei. Der Betrag in Höhe von 4,00 € pro Kind und Tag als Sachkostenanteil entbehre jedweder haushälterischen Erfahrung und Kompetenz. Die fehlende kalkulatorische Grundlage sei zwischenzeitlich von der 19. Kammer des VG Köln bemängelt worden. Mit Widerspruchsbescheid vom 18.11.2016 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Sie machte geltend, dass der Betrag in Höhe von etwa 4,00 € pro Tag bei einer wöchentlichen Betreuungszeit von 35 Stunden (7 Stunden täglich) angemessen sei. Die betreuten Kleinkinder benötigten für eine ausgewogene Ernährung in dieser Zeit regelmäßig etwa drei Mahlzeiten pro Tag. Zu allen Mahlzeiten und zwischendurch kämen noch die Getränke hinzu. Der Anerkennungsbetrag in Höhe von 3,34 € übersteige den vom OVG NRW als leistungsgerecht eingestuften Anerkennungsbetrag von 3,02 €. Bei einer Inflationsrate von insgesamt 2,67 % sei ein Stundensatz von 3,10 € im Jahr 2016 angemessen. Ziel des Gesetzgebers sei nach § 23 Abs. 2 Ziff. 2 SGB VIII gewesen, die zu zahlende Anerkennung der Förderleistung so zu bemessen, dass damit der Lebensunterhalt der Tagespflegeperson sichergestellt werden könne. Dies könne bei vollschichtiger Auslastung, auch wenn die wöchentliche Betreuungszeit 26-30 Stunden betrage, angenommen werden. Der Kläger hat am 08.12.2016 Klage erhoben. Ergänzend zu seinem Vorbringen trägt er insbesondere vor, dass die Beklagte von ihrer Ermächtigung zur Festlegung der Geldleistung in einer Weise Gebrauch gemacht habe, die von der gesetzlichen Ermächtigung nicht gedeckt sei. Die Kammer habe im Verfahren 19 K 5936/13 mit Urteil vom 11.09.2015 die seinerzeit gültige Satzung vom 15.05.2013 insbesondere insofern beanstandet, als sie eine nachvollziehbare Begründung und Kalkulation des Sachkostenanteils vermisst habe. Dieser Vorgabe werde auch die hier relevante Satzung der Beklagten nicht gerecht. Es sei bereits zu prüfen, ob ein Abzug für Verpflegungskosten dem Grunde nach überhaupt zulässig ist. Tatsächlich sei der Ansatz der Verpflegungskosten erkennbar in der Absicht „gegriffen“, rechnerisch den Sachkostenanteil so zu bewerten, dass der satzungsgemäße Fördersatz von 4,50 € pro Stunde weiterhin gerechtfertigt sei. Sachkosten entstünden dem Kläger ausschließlich für die Mittagsverpflegung, die sich auf durchschnittlich etwa 1,50 € beliefen. Das Urteil des BVerwG vom 25.01.2018 (Az.: 5 C 18/16) treffe keine Aussage zur Frage der Bemessung der Sachkosten. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Abänderung ihres Bescheides vom 10.10.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.11.2016 zu verpflichten, seinen Antrag auf laufende Geldleistungen für die Betreuung des Kindes B. N. X. in der Zeit vom 01.09.2016 bis zum 31.07.2018 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Ergänzend zu ihrem bisherigen Vorbringen trägt sie vor, dass der Berechnung eine Regelbetreuung von 35 Wochenstunden zugrunde liege. Dies übersehe der Kläger, wenn er sich darauf beruft, dass seine betreuten Kinder nur bis zum Mittagessen betreut würden. Es obliege der Beklagten, Feststellungen darüber zu treffen, was unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten und der vereinbarten Betreuungszeit im Allgemeinen oder im Einzelfall der Rahmen für ein „angemessenes Entgelt“ für Mahlzeiten sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Bescheidungsklage des Klägers ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte seinen Antrag auf Bewilligung einer laufenden Geldleistung für die Betreuung des Kindes B. N. X. vom 26.09.2016 in der Zeit vom 01.09.2016 bis zum 31.07.2018 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu bescheidet. Der Bewilligungsbescheid vom 10.10.2016 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 18.11.2016 ist rechtmäßig. Streitig ist hier die Höhe der bewilligten laufenden Geldleistung nach § 23 SGB VIII in Höhe von monatlich 584,00 €. Als Rechtsgrundlage für das statthafte Bescheidungsbegehren kommt allein § 23 Abs. 1, 2 SGB VIII in Betracht. Danach umfasst die Förderung in der Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 SGB VIII auch die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Tagespflegeperson, welche gem. § 23 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGB VIII die Erstattung angemessener Kosten, die der Tagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen (Nr. 1), und einen Betrag zur Anerkennung ihrer Förderleistung nach Maßgabe von Abs. 2 a) (Nr. 2) beinhaltet. Das Bestehen des Anspruchs dem Grunde nach ist zwischen den Beteiligten nicht streitig. Der Streit bezieht sich allein auf die Höhe der Geldleistung. Im Vordergrund steht hier die Höhe der Erstattung des Sachaufwandes nach § 23 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII. Das Urteil des BVerwG vom 25.01.2018 – 5 C 18/16, juris, zur Höhe der laufenden Geldleistung betrifft zwar nur die Höhe des Anerkennungsbetrages für die Förderleistung der Tagespflegeperson. Die Erwägungen des BVerwG, die es bewogen haben, dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe bei der Bemessung des Anerkennungsbetrages einen gerichtlich nur sehr beschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraum einzuräumen, sind aber auch auf den Erstattungsbetrag für den Sachaufwand nach § 23 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII übertragbar. Auch im Wortlaut des § 23 Abs. Nr. 1 SGB VIII finden sich Hinweise für einen der gerichtlichen Kontrolle entzogenen behördlichen Beurteilungsspielraum. Der dort verwandte Begriff der Erstattung angemessener Kosten weist darauf hin, dass die tatsächlich entstandenen Sachkosten nicht vollständig, sondern nur in „angemessener“ Höhe erstattet werden sollen. Bei der Ausfüllung des Begriffs der Angemessenheit ist dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe ein Beurteilungsspielraum eingeräumt. Er ist nicht gehalten, die tatsächlich entstandenen Sachkosten zu ermitteln. Er kann die Sachkosten auch pauschalierend festlegen. Dafür spricht auch ein Vergleich mit den weiteren Bestandteilen der laufenden Geldleistung gem. § 23 Abs. 2 Nr. 3 und 4 SGB VIII (Aufwendungen für Unfall-, Kranken- und Pflegeversicherung). Anders als für diese Beträge verwendet der Gesetzgeber für Sachkosten nicht den Begriff „nachgewiesener Aufwendungen“. Der vom BVerwG in dem genannten Urteil herausgearbeitete Zweck der Änderung des § 23 SGB VIII, der darin besteht, erst innerhalb eines zeitlichen Korridors („mittelfristig“) dafür Sorge zu tragen, dass Tagespflegepersonen ein auskömmliches Einkommen mit der von ihnen ausgeübten öffentlich geförderten Tagespflege haben, spricht auch dafür, dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe auch bei der Bemessung des Erstattungsbetrages für den Sachaufwand einen gerichtlich nur beschränkt nachprüfbarer Beurteilungsspielraum einzuräumen. Diesen hat die Beklagte nicht überschritten, indem sie sich bei der Bestimmung des zu erstattenden Sachaufwandes zunächst an der steuerrechtlichen Betriebskostenpauschale orientiert und von dem aus der steuerrechtlichen Pauschale errechneten Stundensatz pro Kind von 1,73 € einen Anteil von 0,57 € für die Verpflegung des betreuten Kindes in Abzug gebracht hat. Sie durfte berücksichtigen, dass der gegenüber dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe bestehende Anspruch des Kindes nach § 24 SGB VIII nicht die Verpflegung des betreuten Kindes umfasst und dass deshalb die Vereinbarung angemessener Zuzahlungen mit den Eltern für die Verpflegung zulässig ist. Von der Ermächtigung nach § 23 Abs. 1 Satz 3 KiBiz NRW hat die Beklagte in ihrer FS Gebrauch gemacht. Nach § 3 Abs. 2 Satz FS sind Zahlungen der Eltern für die Sachkosten der Verpflegung vom Zuzahlungsverbot ausgenommen. Der Abschlag von 0,57 € pro Betreuungsstunde ist nicht zu beanstanden. Er berechnet sich bei Ansatz von täglichen Verpflegungskosten von 3,99 € pro Kind bei Zugrundlegung einer Regelbetreuung von 35 Wochenstunden. Der Ansatz von täglichen Verpflegungskosten von ca. 4,00 €/Tag erscheint nicht willkürlich. Die Beklagte hat die in der Beschlussvorlage (Drs.-Nr. 1610042) genannten Erfahrungen der Verwaltung und des Netzwerks Kinderbetreuung schriftsätzlich dahingehend konkretisiert, dass sie durch Rückmeldungen von Eltern und Tagespflegepersonen erfahren habe, dass die Vereinbarung einer monatlichen Verpflegungspauschale von ca. 85,60 € nicht unüblich sei. Unter Berücksichtigung des der Beklagten bei der Bemessung der laufenden Geldleistung eingeräumten Beurteilungsspielraumes war sie deshalb auch nicht gehalten, die tatsächlich entstandenen Sachaufwendungen im Falle des Klägers ihrer Entscheidung zugrunde zu legen, sondern konnte die Bestimmung des Abzugsbetrags für Verpflegungskosten zulässigerweise im Rahmen der von ihr vorgenommenen Pauschalierung vornehmen. Der Anerkennungsbetrag ist mit 3,34 € pro Betreuungsstunde nicht unangemessen zu niedrig. Die Kammer hat mit Urteil vom 20.04.2014 – 19 K 7661/13 – für den Kölner Bereich für im Jahre 2013 und 2014 erbrachte Betreuungsleistungen einen Anerkennungsbetrag von 3,27 € pro Betreuungsstunde als leistungsgerecht angesehen. Die Bemessung des Anerkennungsbetrages beruhte auf einer Vergleichsbetrachtung mit Tariflöhnen staatlich ausgebildeter Erzieherinnen und Erzieher bzw. Kinderpflegerinnen und Kinderpfleger. Das BVerwG hat sogar mit seiner o. g. Entscheidung einen Anerkennungsbetrag von 2,70 € pro Betreuungsstunde für das Jahr 2014 als rechtmäßig angesehen. Die Beklagte überschreitet die Grenzen des ihr eingeräumten Beurteilungsspielraumes schließlich auch nicht dadurch, dass sie die laufende Geldleistung (Sachaufwand und Anerkennungsbetrag) nach wie vor in Festbeträgen, gestaffelt nach 5-stündigen Zeitkorridoren bewilligt. Die Kammer hält an ihrer gegenteiligen Auffassung im Urteil vom 11.09.2015 – 19 K 5419/14 – nach Ergehen der Entscheidung des BVerwG vom 25.01.2018 – 5 C 18/16 – aus Gründen der Rechtseinheitlichkeit nicht mehr fest. Das BVerwG hält eine Festbetragsstaffelung aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung für zulässig. Auch wenn für die stundengenaue Berechnung der laufenden Geldleistung keine Aufzeichnung der geleisteten Stunden erforderlich ist, weil auf die vertraglich vereinbarte Betreuungszeit abgestellt werden kann, bedeutet die Bewilligung der laufende Geldleistung auf der Grundlage satzungsmäßig festgelegter Festbeträge insofern eine Verwaltungsvereinfachung, als die laufende Geldleistung nicht für jede individuell variierende Betreuungszeit gesondert berechnet werden muss. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform können die Einlegung und die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.