Urteil
14 K 4683/14.A
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2015:0915.14K4683.14A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 8. August 2014 wird insoweit aufgehoben, als darin in Ziffer 3 festgestellt wird, dass ein subsidiärer Schutzstatus nicht zuerkannt wird, und in Ziffer 5 die Abschiebung nach Afghanistan angedroht wird. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger subsidiären Schutz nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylVfG zuzuerkennen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, haben der Kläger und die Beklagte jeweils die Hälfte zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet. 1 Tatbestand 2 Der am 00.00.0000 geborene Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger, tadschikischer Volkszugehörigkeit und schiitischen Glaubens. Er reiste im Oktober 2010 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte am 25. Oktober 2010 die Anerkennung als Asylberechtigter. 3 In seiner Anhörung am 3. November 2010 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) gab der Kläger an, er stamme aus Herat und habe dort als Goldschmied gearbeitet. Zu seinem Flüchtlingsschicksal befragt erklärte der Kläger, ein Nachbar habe seine Schwester heiraten wollen und ihm deshalb Geld angeboten. Da die Schwester jedoch einen Cousin heiraten sollte, habe der Nachbar gedroht, den Kläger zu entführen und zu töten. Seine Schwester habe sich daraufhin anzünden wollen. 4 Mit Bescheid vom 7. März 2011 entschied das Bundesamt, dass der Asylantrag unzulässig sei und ordnete die Abschiebung nach Italien an. Die gegen diese Entscheidung erhobenen Eilanträge (zuletzt: 14 L 778/12.A) sowie das Klageverfahren (14 K 5290/11.A) waren für den Kläger erfolgreich. Den gegen das Urteil gerichteten Antrag auf Zulassung der Berufung wies das OVG NRW mit Beschluss vom 28. März 2014 (13 A 2383/12.A) zurück. 5 Mit Bescheid vom 8. August 2014 lehnte das Bundesamt den Antrag des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1.) und auf Anerkennung als Asylberechtigter (Ziffer 2.) ab. Weiter stellte es fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzstatus (Ziffer 3.) sowie nationaler Abschiebungsverbote (Ziffer 4.) nicht vorliegen. Der Kläger wurde zudem unter Androhung seiner Abschiebung nach Afghanistan aufgefordert, die Bundesrepublik innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe des Bescheides zu verlassen. Im Falle der Klageerhebung ende die Ausreisefrist 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens (Ziffer 5.). Der Bescheid wurde als Einschreiben am 13. August 2014 zur Post aufgegeben. Zur Begründung führte das Bundesamt aus, bereits nach dem eigenen Vorbringen lägen die Voraussetzungen für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht vor. So mangele es bereits an einer Verknüpfung zwischen Verfolgungshandlung und Verfolgungsgrund. Unabhängig davon sei sein Vorbringen nicht glaubhaft. Anhaltspunkte für die Zuerkennung subsidiären Schutzes oder nationaler Abschiebungsverbote seien nicht ersichtlich. 6 Der Kläger hat am 25. August 2014 Klage erhoben. 7 Zur Begründung verweist der Kläger auf seinen Vortrag gegenüber der Beklagten im Rahmen der Anhörung und führt weiter aus, er habe mit einer Verfolgung durch den Nachbarn zu rechnen, nachdem seine Schwester diesen nicht geheiratet habe und die Familie ins Ausland geflohen sei. Seine Bedrohung ergebe sich mithin aus dem Aspekt der Sippenhaft. Dem Kläger stehe auch keine inländische Fluchtalternative zur Verfügung. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan sei er völlig auf sich alleine gestellt, da er dort niemanden mehr kenne und auch keine finanziellen Rücklagen habe. 8 Der Kläger beantragt, 9 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 8. August 2014 zu verpflichten, 10 dem Kläger Flüchtlingsstatus nach § 3 AsylVfG zuzuerkennen, 11 hilfsweise dem Kläger subsidiären Schutz nach § 4 AsylVfG zuzuerkennen, 12 hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegen. 13 Die Beklagte beantragt, 14 die Klage abzuweisen. 15 Sie nimmt zur Begründung Bezug auf den angefochtenen Bescheid. 16 Das Gericht hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 15. September 2015 informatorisch zu seinen Fluchtgründen angehört. Wegen der Einzelheiten wird auf das Terminsprotokoll verwiesen. 17 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. 18 Entscheidungsgründe 19 Über den Rechtsstreit konnte aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 15. September 2015 entschieden werden, obwohl die Beklagte nicht zum Termin erschienen ist, denn in der Ladung zur mündlichen Verhandlung wurde darauf hingewiesen, dass auch im Falle des Nichterscheinens der Beteiligten verhandelt und entschieden werden könne (§ 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO-). Die Beklagte ist form- und fristgerecht mit Empfangsbekenntnis vom 17. August 2015 geladen worden. 20 Die zulässige Klage ist teilweise begründet. Der Kläger hat zwar keinen Anspruch auf Zuerkennung des Flüchtlingsstatus gemäß § 3 Abs. 1 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG); es liegen jedoch die Voraussetzungen subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylVfG vor. 21 Der Kläger hat nach der im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung geltenden Sach- und Rechtslage (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) keinen Anspruch auf Zuerkennung des Flüchtlingsstatus gemäß § 3 Abs. 1 AsylVfG. Nach § 3 Abs. 1 AsylVfG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 -Genfer Flüchtlingskonvention (GFK)-, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslandes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Demnach wird zunächst eine Verfolgungshandlung gemäß § 3a Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2 AsylVfG durch einen Verfolgungsakteur (§ 3c AsylVfG) vorausgesetzt, die eine Verfolgungsprognose zulässt. Gemäß 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG gelten als Verfolgung solche Handlungen, welche aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen. Insbesondere sind dabei Verletzungen der absoluten Rechte, von denen gemäß Art. 15 Abs. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) keine Abweichung zulässig ist, zu berücksichtigen. 22 Vgl. Europäischer Gerichtshof (EuGH), Urteile vom 7. November 2013 - Rs. C - 199/12 bis 201/12 -X, Y und Z-, Rn. 51, und vom 5. September 2012 - Rs. C - 71/11 und C - 99/11 -Y und Z-, Rn. 53, zitiert jeweils nach juris. 23 Nach Ziffer 2 kann auch eine Kumulation unterschiedlicher Maßnahmen die Qualität einer Verletzungshandlung haben, wenn der Ausländer davon in ähnlicher Weise betroffen ist wie im Falle einer schwerwiegenden Menschenrechtsverletzung nach Ziffer 1. Die nach Ziffer 2 zu berücksichtigende Maßnahmen können Menschenrechtsverletzungen sein, aber auch sonstige Diskriminierungen, die für sich allein nicht die Qualität einer Menschenrechtsverletzung aufweisen. Die einzelnen Eingriffshandlungen müssen dabei in ihrer Gesamtheit aber eine Betroffenheit des Einzelnen bewirken, die der Eingriffsintensität einer schwerwiegenden Menschenrechtsverletzung nach Ziffer 1 entspricht. 24 Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 -, Rn. 36, zitiert nach juris. 25 Die Verfolgungshandlung muss weiter mit einem der Verfolgungsgründe des § 3b AsylVfG verknüpft sein, § 3a Abs. 3 AsylVfG, und es muss an einem effektiven Schutz im Herkunftsland fehlen (§§ 3d, e AsylVfG). Bzgl. der Verfolgungsgründe ist zu beachten, dass gemäß § 28 Abs. 1a AsylVfG auch Nachfluchtgründe insoweit zu berücksichtigen sind. Abschließend dürfen keine Ausschlussgründe nach § 3 Abs. 2 bis 4 AsylVfG vorliegen. 26 Für die Feststellung, ob eine Verfolgung nach § 3a AsylVfG vorliegt, ist Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Qualifizierungsrichtlinie in der Neufassung vom 13. Dezember 2011 Richtlinie 2011/95/EU -QRL-) ergänzend anzuwenden. Danach ist die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird. Die Vorschrift privilegiert den von ihr erfassten Personenkreis durch eine Beweiserleichterung, nicht aber durch einen herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Das ergibt sich aus dem Wortlaut des Art. 4 Abs. 4 QRL, der sich mit der Voraussetzung, dass der Antragsteller „tatsächlich Gefahr läuft“, an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 3 EMRK zur tatsächlichen Gefahr („real risk“) orientiert, 27 vgl. EGMR, Urteil vom 28. Februar 2008 Nr. 37201/06 - Saadi - NVwZ 2008, 1330, 28 und somit der Sache nach den Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit übernimmt. 29 Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 -, Rn. 19, 32, zitiert nach juris. 30 Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine "qualifizierende" Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. 31 Vgl. BVerwG, a.a.O., Rn. 32 m.w.N., zitiert nach juris. 32 Zur Privilegierung des Vorverfolgten bzw. in anderer Weise Geschädigten normiert Art. 4 Abs. 4 QRL eine tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Dadurch wird der Vorverfolgte bzw. Geschädigte von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden bzw. schadensstiftendenden Umstände bei der Rückkehr erneut realisieren werden. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung bzw. des Eintritts eines solchen Schadens entkräften. Dies ist im Rahmen freier Beweiswürdigung zu beurteilen. 33 Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 - 10 C 5.09 -, Rn. 20 ff. m.w.N., zitiert nach juris. 34 Die bereits erlittener Verfolgung gleichzustellende unmittelbar drohende Verfolgung setzt eine Gefährdung voraus, die sich schon so weit verdichtet hat, dass der Betroffene für seine Person ohne Weiteres mit dem jederzeitigen Verfolgungseintritt aktuell rechnen muss. 35 Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 2009 - 10 C 24.08 -, Rn. 14, m.w.N., zitiert nach juris. 36 Aus den in Art. 4 QRL geregelten Mitwirkungs- und Darlegungsobliegenheiten des Antragstellers folgt, dass es auch unter Berücksichtigung der Vorgaben dieser Richtlinie Sache des Ausländers ist, die Gründe für seine Flucht vor politischer Verfolgung schlüssig vorzutragen. Er ist daran festzuhalten, dass er dazu unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern hat, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung politische Verfolgung droht. Hierzu gehört, dass der Ausländer zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Ausländers berücksichtigt werden. 37 Vgl. zu Art. 16a GG: BVerwG, Beschlüsse vom 21. Juli 1989 - 9 B 239.89 -, InfAuslR 1989, 349, vom 26. Oktober 1989 - 9 B 405.89 -, InfAuslR 1990, 38 (39), und vom 3. August 1990 - 9 B 45.90 -, InfAuslR 1990, 344. 38 Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. 39 Zwar konnte das Gericht die erforderliche Überzeugung gewinnen, dass die vom Kläger geschilderten Erlebnisse tatsächlich stattgefunden haben. Der Kläger hat umfassend und überzeugend geschildert, aus welchen Gründen er sein Heimatland verlassen hat. Seine Aussagen wiesen einen hinreichenden Detailreichtum auf, den man auch unter Berücksichtigung des klägerischen Bildungstandes erwarten konnte. Er begnügte sich gerade nicht mit einer zielgerichteten Wiedergabe einer Rahmengeschichte, sondern er wähnte scheinbar Nebensächliches und zeigte auch keinerlei Steigerungstendenzen. 40 Jedoch ist der geschilderte Tatsachenablauf nicht geeignet, die Voraussetzungen einer Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Mag die Bedrohung durch den Geschäftspartner noch eine Verfolgungshandlung durch einen nichtstaatlichen Akteur gemäß § 3a AsylVfG darstellen, fehlt es an der notwendigen Verknüpfung dieser Handlung mit einem Verfolgungsgrund nach §§ 3, 3b AsylVfG. 41 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. März 2014 – 13 A 1305/13.A – Rn. 21 ff; VG Köln, Urteil vom 6. Juni 2014 – 14 K 6273/13.A – Rn. 35; zitiert jeweils nach juris. 42 Der Kläger ist nicht aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe der Bedrohungshandlung ausgesetzt gewesen. Vielmehr wurde er Opfer krimineller Machenschaften seines damaligen Geschäftspartners, der seine Hochzeit mit der Schwester des Klägers erpressen wollte. Der Kläger wurde als Bruder und damaliges Familienoberhaupt bedroht. Diese Bedrohungen wurden nicht ausgesprochen, weil den Kläger eine politische Überzeugung, eine religiöse Grundentscheidung oder sonst unverfügbare Merkmale, wie etwa die Rasse oder Nationalität, prägen. Er wurde auch nicht bedroht, weil er aufgrund unverfügbarer Merkmale einer bestimmten sozialen Gruppe angehört. 43 Der Kläger hat jedoch einen Anspruch auf die hilfsweise begehrte Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylVfG. Danach ist ein Ausländer ein subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylVfG). Die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens muss von einem Verfolgungsakteur i.S.d. §§ 4 Abs. 3 Satz 1, 3c AsylVfG ausgehen. Weiter muss es an einem effektiven Schutz im Herkunftsstaat fehlen, §§ 4 Abs. 3 Satz 1, 3d, 3e AsylVfG und es dürfen keine Ausschlussgründe (§ 4 Abs. 2 AsylVfG) vorliegen. Der Verweis auf einen effektiven Schutz in einem anderen Teil des Herkunftslandes (§ 3e AsylVfG) setzt jedenfalls voraus, dass von dem Ausländer vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich in diesem Landesteil niederlässt. Zur Frage, wann von ihm „vernünftigerweise erwartet werden kann“, dass er sich in dem verfolgungsfreien Landesteil niederlässt, wird vorausgesetzt, dass der Ausländer am Zufluchtsort eine ausreichende Lebensgrundlage vorfindet, d.h. dort das Existenzminimum gewährleistet ist. Dieser Zumutbarkeitsmaßstab geht über das Fehlen einer im Rahmen des § 60 Abs. 7 AufenthG beachtlichen existenziellen Notlage hinaus. 44 Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 -, Rn. 19 f.; Beschluss vom 14. November 2012 - 10 B 22.12 -, Rn. 9, zitiert jeweils nach juris; Urteil vom 29. Mai 2008 - 10 C 11.07 -; Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg, Urteil vom 6. März 2012 - A 11 S 3177/11 -. 45 Diese Voraussetzungen liegen vor. Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylVfG gilt Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung als ein ernsthafter Schaden nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG. 46 Die Gründe, aus denen der Kläger Afghanistan verlassen hat, sind geeignet, eine Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Satz 1, 2 Nr. 2 AsylVfG zu begründen. Die tatsächlichen Hintergründe seines Fluchtschicksals hat der Kläger glaubhaft dargelegt. Indem er durch seinen damaligen Geschäftspartner offen mit dem Leben bedroht wurde, wenn er nicht dessen Hochzeit mit der Schwester des Klägers arrangiere, erfuhr der Kläger eine menschenrechtswidrige Behandlung. Auch wenn das Ziel der Erpressung mittlerweile nicht mehr erreicht werden kann, da die Schwester zwischenzeitlich in Deutschland lebt, ist nicht ausgeschlossen, dass der Kläger bei seiner Rückkehr nach Herat Rache- oder Vergeltungsaktionen des Erpressers ausgesetzt wird. Dabei geht die Kammer auch davon aus, dass es sich bei dem Erpresser um einen einflussreichen Mann in Herat handelt, der befähigt ist, von der Rückkehr des Klägers zu erfahren und diesen erneut erniedrigend zu behandeln. Denn nur so lässt sich erklären, dass er zum einen als Anteilseigner beim Kläger einsteigen und innerhalb sehr kurzer Zeit immerhin 30.000 Dollar investieren wollte. Zum anderen setzt die geschilderte Bedrohungslage (Leibwächter; Abholung durch PKW; Bewaffnung; großer Privatgarten mit Villa) einen derartigen Einfluss voraus. 47 Der Kläger kann auch nicht darauf verwiesen werden, sich in einem anderen Landesteil in Afghanistan niederzulassen. 48 So geht das OVG NRW davon aus, dass Kabul für einen alleinstehenden, arbeitsfähigen Mann regelmäßig eine interne Schutzalternative nach § 3e AsylVfG darstellt. 49 Vgl. OVG NRW Beschluss vom 20. Juli 2015 – 13 A 1531/15.A – Rn. 8 ff., und Urteil vom 26. August 2014 – 13 A 2998/11.A – Rn. 197 ff. mit ausführlicher Auswertung der Erkenntnismittel; zitiert jeweils nach juris. 50 Die Kammer geht weiter davon aus, dass der Erpresser nicht derart einflussreich ist, um den Kläger in Kabul aufzuspüren und diesen auch dort zu bedrohen, so dass Kabul als innerstaatliche Schutzalternative prinzipiell geeignet erscheint. Jedoch ist bzgl. der Person des Klägers zu beachten, dass dieser eben nicht – wie die Rechtsprechung des OVG NRW voraussetzt – alleinstehend ist. Er ist verheiratet und Vater dreier Kinder. Durch seine berufliche Vergangenheit dürfte es ihm wohl nicht schwer fallen, ein ausreichendes Einkommen in Kabul zu erwirtschaften, um sich ein i.S.d. § 3e AsylVfG ausreichendes Existenzminimum zu erarbeiten. Seine Geschäftstüchtigkeit hat er schließlich bei seiner Rückkehr aus dem Iran nach Herat unter Beweis gestellt. In diesem Zusammenhang ist jedoch zu beachten, dass er damals ein finanzielles Polster von 2.000.000 Afghani hatte. Finanzielle Reserven ständen ihm bei einer Rückkehr nunmehr nicht mehr zur Verfügung. Bei dieser Ausgangslage geht die Kammer nicht mehr davon aus, dass er ausreichend Möglichkeiten der Erwerbstätigkeit in Kabul finden wird, um neben sich auch seine drei Kinder sowie seine Frau ernähren zu können; zumal der Kläger in Kabul auch auf keine familiäre Unterstützung bauen könnte. 51 Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. 52 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 11 und 711 der Zivilprozessordnung. 53 Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben.