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Urteil

4 K 4898/14

VG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Für die Bescheinigung nach § 40 DSchG NRW müssen Aufwendungen zur Erhaltung oder zur sinnvollen Nutzung des Baudenkmals erforderlich und mit der zuständigen Stelle abgestimmt sein. • Aufwendungen sind nur dann "erforderlich" i.S.v. § 7i EStG, wenn sie aus denkmalpflegerischer Sicht notwendig sind, andernfalls genügt eine rein wirtschaftliche Optimierung nicht. • Fehlende oder unzureichende Rechnungsaufstellungen und pauschale Positionen sind nicht prüffähig und können nicht bescheinigt werden. • Abweichende oder nicht abgestimmte Ausführungen von genehmigten denkmalrechtlichen Maßnahmen machen die betreffenden Aufwendungen nicht bescheinigungsfähig.
Entscheidungsgründe
Teilerfolg bei Bescheinigung nach §40 DSchG NRW wegen teilweise bescheinigungsfähiger Aufwendungen • Für die Bescheinigung nach § 40 DSchG NRW müssen Aufwendungen zur Erhaltung oder zur sinnvollen Nutzung des Baudenkmals erforderlich und mit der zuständigen Stelle abgestimmt sein. • Aufwendungen sind nur dann "erforderlich" i.S.v. § 7i EStG, wenn sie aus denkmalpflegerischer Sicht notwendig sind, andernfalls genügt eine rein wirtschaftliche Optimierung nicht. • Fehlende oder unzureichende Rechnungsaufstellungen und pauschale Positionen sind nicht prüffähig und können nicht bescheinigt werden. • Abweichende oder nicht abgestimmte Ausführungen von genehmigten denkmalrechtlichen Maßnahmen machen die betreffenden Aufwendungen nicht bescheinigungsfähig. Der Kläger ist Eigentümer eines 1936/37 errichteten, in die Denkmalliste eingetragenen Gebäudes. Er führte umfangreiche Sanierungs- und Umbauarbeiten durch sowie eine Aufstockung/Umnutzung des Attikageschosses und beantragte nach § 40 DSchG NRW eine Bescheinigung über insgesamt beantragte Aufwendungen. Die Denkmalbehörde bescheinigte nur einen Teilbetrag und kürzte zahlreiche Rechnungen mit der Begründung mangelnder Abstimmung, fehlender Prüfbarkeit oder Nicht-Erforderlichkeit für Erhaltung oder sinnvolle Nutzung. Der Kläger focht die Kürzungen an; er nahm Teile der Klage zurück und verlangte im Klageverfahren nunmehr die Bescheinigung für einen verbleibenden Betrag. Streitpunkte betreffen insbesondere Arbeiten im Attikageschoss, rückwärtige Fenster, Fassadenreinigung, Sanitärarbeiten und die Prüffähigkeit mehrerer Pauschalrechnungen. • Rechtliche Grundlagen: §40 DSchG NRW zur Bescheinigung, §7i EStG zur steuerlichen Abzugsfähigkeit; Bescheinigungsfähigkeit setzt Erforderlichkeit zur Erhaltung oder sinnvollen Nutzung und Abstimmung mit der zuständigen Stelle voraus. • Erforderlichkeit: Maßnahmen sind nur dann bescheinigungsfähig, wenn sie aus denkmalpflegerischer Sicht zur Substanzerhaltung oder notwendig für eine sinnvolle Nutzung sind; reine wirtschaftliche Nutzungsoptimierung reicht nicht. • Abstimmung und Genehmigung: Aufwendungen für Maßnahmen, die ohne Erlaubnis oder abweichend von der denkmalrechtlichen Erlaubnis ausgeführt wurden (insbesondere zahlreiche Arbeiten im Attikageschoss), sind nicht bescheinigungsfähig. • Konkrete Prüfung einzelner Positionen: Fassadenreinigung (Rechnung 81) ist bescheinigungsfähig, da sie die Substanz schützt und keine Abstimmung erforderte; Sanitärarbeiten für zwölf WC-Anlagen (Teil der Rechnung S2) sind bescheinigungsfähig, weil abgestimmt und zur sinnvollen Nutzung erforderlich; Einbauten von zusätzlichen Dusch-WC-Anlagen waren hingegen nicht abgestimmt und nicht bescheinigungsfähig. • Prüffähigkeit der Rechnungen: Pauschalpositionen und nicht hinreichend aufgeschlüsselte oder fehlende Schlussrechnungen (u.a. S1 Pos.15-20, Rechnungen 33,48, Konvolut S7, Rechnung 208, 236) machen die Aufwendungen nicht prüffähig; der Kläger trägt die Beweislast für die Nachvollziehbarkeit der Leistungen. • Angemessenheit und Denkmalwert: Das Gericht berücksichtigte die denkmalpflegerische Bewertung des Gebäudes und stellte fest, dass viele Ausbaumaßnahmen des Attikageschosses nicht zur Erhaltung oder sinnvollen Nutzung erforderlich waren, da das Gebäude auch ohne diese Erweiterungen erhalten und genutzt werden kann. • Kostenentscheidung und Verfahrenswirkung: Die Klagerücknahme führte zur Einstellung insofern; im Übrigen gewann die Beklagte weitgehend, sodass der Kläger die Verfahrenskosten trägt. Die Klage wird insoweit eingestellt, als der Kläger sie zurückgenommen hat. In der Sache hat der Kläger nur teilweise Erfolg: Das Gericht verpflichtet die Beklagte, eine weitere Bescheinigung nach §40 DSchG NRW für Aufwendungen in Höhe von 14.220,88 EUR zu erteilen (u.a. Nachbescheinigung für Fassadenreinigung und für zwölf WC-Anlagen in den Etagen Erdgeschoss bis 4. Obergeschoss). Die übrigen begehrten Bescheinigungen über weitere 424.385,63 EUR werden abgewiesen, weil viele Maßnahmen ohne Erlaubnis oder in Abweichung von der Erlaubnis ausgeführt wurden, nicht aus denkmalpflegerischer Sicht erforderlich waren oder die Rechnungen nicht prüffähig vorgelegt wurden. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens; die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Dieses Ergebnis beruht auf der engen Auslegung der Erforderlichkeits- und Abstimmungsanforderungen des Denkmalschutzrechts in Verbindung mit §7i EStG.