Urteil
1 K 6020/16
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMI:2018:0515.1K6020.16.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der Kläger ist Eigentümer eines Wohn- und Geschäftshauses mit drei Vollgeschos-sen und einem ausgebauten Dachgeschoss. Das Haus wurde am 25.10.1984 in die Denkmalliste der Stadt H. eingetragen. Im Januar 2015 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Genehmigung zum Anbau eines Personenaufzuges. Dabei handelte es sich um einen an der Hofseite zu errichtenden Aufzug, der alle vorhandenen Geschosse bedienen sollte. Der Kläger begründete seine Bauabsichten damit, dass das Gebäude nur durch einen Fahrstuhl bewohnbar sei und einer zunehmend alternden Bevölkerung der Weg bis in das dritte Obergeschoss mit Gepäck und Einkäufen ohne diese Erleichterung nicht zumutbar sei. Unter dem 28.04.2015 erteilte die Beklagte dem Kläger die bauaufsichtliche Erlaub-nis und unter dem 30.04.2015 die Erlaubnis nach § 9 DSchG zur Veränderung eines denkmalgeschützten Wohn- und Geschäftshauses. Unter dem 28.06.2016 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Ausstellung einer Bescheinigung nach § 40 DSchG NRW. Die Gesamtkosten der Errichtung der Aufzuganlage hätten 171.467,30 € betragen. Diese Ausgaben seien zur weiteren sinnvollen Nutzung des Baudenkmals erforderlich gewesen. Insbesondere die Wohnungen im zweiten und dritten Obergeschoss seien bislang nur über Treppenhäuser zugänglich gewesen, deren Ausstattung und Höhenverhältnisse nicht mehr den heutigen Baumaßstäben entsprächen. Eine Aufzuganlage sei für die Mieter einmal altersbedingt, aber auch familiärbedingt (Familie mit 2 kleinen Kindern) notwendig. Ebenso entspreche eine Aufzuganlage den mittlerweile gehobenen Wohnverhältnissen. Mit Bescheid vom 16.11.2016 lehnte die Beklagte die Erteilung der begehrten Bescheinigung ab. Sie führte aus, es sei nicht erforderlich gewesen, eine Aufzuganlage zu installieren. Die Erhaltung des Wohn- und Geschäftshauses werde sicherlich durch die Zweckbestimmung, hier das Wohnen bzw. dem Betrieb von Geschäftsräumen, erleichtert, jedoch nur mittelbar. Zur sinnvollen Nutzung des Baudenkmals sei der Anbau eines Aufzuges erforderlich, wenn die Aufwendungen die Denkmaleigenschaft nicht oder nicht wesentlich beeinträchtigten und erforderlich seien, um eine unter denkmalrechtlichen Gesichtspunkten sinnvolle Nutzung des Baudenkmals zu erhalten, wieder herzustellen oder zu ermöglichen und geeignet erschien, die Erhaltung des Baudenkmals auf Dauer sicher zu stellen. Alle drei Voraussetzungen müssten kumulativ vorliegen. Selbst wenn man von einer nicht wesentlichen Beeinträchtigung des Denkmals durch die zusätzliche Aufzugsanlage ausgehe – andernfalls wäre die denkmalrechtliche Erlaubnis nach § 9 DSchG NRW nicht erteilt worden ‑, sei dieses Vorhaben jedoch nicht erforderlich, um eine sinnvolle Nutzung zu erhalten, wieder herzustellen oder erst zu ermöglichen. Die derzeitige Nutzung entspreche der ursprünglichen Zweckbestimmung des Gebäudes. Zum Erhalt des jetzigen Zustands sei der Anbau eines Aufzuges bei der Beurteilung der bevorzugten steuerlichen Abzugsfähigkeit jedoch nicht zwingend erforderlich. Es reiche nicht aus, dass die Aufwendungen aus denkmalpflegerischer Sicht angemessen oder vertretbar seien, sie müssten unter denkmalpflegerischen Gesichtspunkten notwendig sein. Hierbei werde der Unterschied zwischen dem denkmalrechtlichen Erlaubnisverfahren nach § 9 DSchG NRW und der Anerkennung der geltend gemachten Aufwendungen im Rahmen des § 40 DSchG NRW deutlich, denn die Tatsache, dass eine denkmalrechtliche Erlaubnis habe erteilt werden müssen, weil die Voraussetzungen hierfür vorgelegen hätten, entbinde nicht von der Prüfung, ob die Aufwendungen erforderlich seien. Die Erforderlichkeit der Maßnahmen müsse sich vielmehr aus dem Zustand des Baudenkmals vor Beginn der Baumaßnahme und dem denkmalpflegerisch erstrebenswerten Zustand ergeben. Beim vorliegenden in direkter Innenstadtlage innerhalb der Fußgängerzone von H. gelegenen Wohn- und Geschäftshaus, das über ein bauzeitliches Treppenhaus verfüge, sei die aus Sicht der Denkpflege verträgliche, weil ursprüngliche Nutzung gewährleistet. Es entspreche denkmalpflegerischen Grundsätzen, dass bauzeitliche Ausstattungsstücke, wie hier die Treppenanlage, zu erhalten und zu nutzen seien, auch wenn sie von der heute geltenden Norm abwichen. Solche Bauteile genössen Bestandsschutz und seien nur dann auszutauschen, zu ertüchtigen oder zu ergänzen, wenn andere geschützte Rechtsgüter dadurch gefährdet würden. Dieses sei hier nicht der Fall. Die Errichtung eines separaten Aufzugturmes diene der Anpassung an moderne Wohnverhältnisse in einem gehobenen Ambiente. Somit sei hier von reinen Wirtschaftlichkeitsüberlegungen des Bauherrn auszugehen. Diese schlössen jedoch eine Bescheinigungsfähigkeit aus. Baumaßnahmen, die nur den persönlichen Wünschen des Bauherrn bzw. seiner Absicht der Gewinnoptimierung zuzuschreiben seien, könnten nicht im Rahmen des § 40 DSchG NRW anerkannt werden. Am 06.12.2016 hat der Kläger Klage erhoben. Er macht geltend, er habe bereits vor Beginn der Baumaßnahmen festgestellt, dass eine Vermietung der Wohneinheiten im zweiten, dritten und im Dachgeschoss häufig daran gescheitert sei, dass kein Aufzug vorhanden gewesen sei und die Mietinteressenten von der Anmietung Abstand genommen hätten, weil die Erreichbarkeit der Wohnungen durch die Mieter mit erheblichen Erschwernissen behaftet sei. Daher habe er sich zur gewählten Aufzuglösung entschieden. Die Erforderlichkeit, ein Wohn- und Geschäftshaus dieser Größenordnung mit drei Wohnetagen oberhalb des ersten Geschosses mit einem Aufzug zu versehen, sei nicht von der Hand zu weisen, wenn man berücksichtige, dass heute kein mehrstöckiges Wohnhaus bei einem Neubau genehmigt werde, wenn nicht gleichzeitig für die einzelnen Etagen eine Aufzugsanlage mit eingebaut werde. Im Gegensatz zur Auffassung der Beklagten erfolge hier keine Optimierung des Baukörpers zur Erhöhung des wirtschaftlichen Nutzens, sondern die Investition sei getätigt worden, um den Erhalt des Wohnhauses für die Zukunft in seiner bisherigen Form und Nutzung zu gewährleisten. Es entspreche der Lebenserfahrung, dass auf Dauer gesehen vermietbarer Wohnraum ab der zweiten Etage nur vorgehalten werden könne, wenn den Bewohnern entsprechende Aufzugsanlagen zur Verfügung gestellt würden. Reine Wirtschaftlichkeitsüberlegungen seien nicht ausschlaggebend gewesen. Wenn es gerade das Ziel der Unteren Denkmalbehörde sei, derartige Wohn- und Geschäftshäuser in den Innenstädten unter Schutz zu stellen, um sie in ihrem derzeitigen Bestand als Denkmal zu erhalten, so sei es nur konsequent, wenn die Nutzungsmöglichkeit als Wohnhaus immer den aktuellen Wohnverhältnissen, wie sie bei Neubauten üblich seien, angepasst würde, wenn nicht Großstadtruinen entstehen sollten und soziale Brennpunkte, die sich zwangsläufig aus der Struktur der Mieter ergäben. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 16.11.2016 zu verpflichten, ihm eine Bescheinigung nach § 40 DSchG NRW für die Errichtung eines Aufzuges an seinem Gebäude in H. , C. Str. XX, zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie meint ergänzend, man könne ein unter Denkmalschutz stehendes Gebäude nicht mit einem Neubau vergleichen, da nicht jedes neu errichtete Wohn- und Geschäfts-haus mit einer Fahrstuhlanlage ausgestattet sei. Bestehende Gebäude würden eben-falls nicht regelmäßig mit Fahrstühlen nachgerüstet. Für Baudenkmäler sei außer-dem zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber gerade nicht die unbedingte Anpas-sung an einen Neubauzustand fordere. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Ausstellung einer Bescheinigung, dass die Auf-wendungen für die Aufzugsanlage steuerlich erhöht abgesetzt werden können. Nach § 40 Satz 1 DSchG NRW werden Bescheinigungen für die Erlangung von Steuervergünstigungen von der Unteren Denkmalbehörde im Benehmen mit dem Landschaftsverband ausgestellt. Sie dürfen nur erteilt werden, wenn das Denkmal in die Denkmalliste eingetragen ist oder gemäß § 4 Abs. 1 und 2 DSchG NRW als vorläufig eingetragen gilt. Nach § 7i Abs. 1 Satz 1 EStG kann der Steuerpflichtige bei einem im Inland gelegenen Gebäude, das nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal ist, für einen bestimmten Zeitraum einen bestimmten Bruchteil der Herstellungskosten für Baumaßnahmen absetzen, wenn diese nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind. Nach § 7i Abs. 1 Satz 1 EStG i.V.m. § 7i Abs. 2 EStG müssen die Baumaßnahmen in Abstimmung mit der nach Landesrecht zuständigen oder von der Landesregierung bestimmten Stelle durchgeführt worden sein. Zur Erhaltung erforderlich ist eine Baumaßnahme, wenn sie der Substanzerhaltung bezogen auf die Denkmaleigenschaft des Gebäudes dient. Die Baumaßnahme darf nicht nur aus denkmalpflegerischer Sicht angemessen und vertretbar sein, sie muss darüber hinaus zur Herstellung des aus denkmalpflegerischen Gesichtspunkten er-strebenswerten Zustands notwendig sein. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 27.07.1998 – 7 A 3486/96 – bei juris; VG Köln, Urteil vom 19.10.2015 – 4 K 4898/14 –, ebenfalls bei juris. Das Merkmal „zu einer sinnvollen Nutzung erforderlich“ erweitert den Umfang der bescheinigungsfähigen Kosten. Darunter fallen Aufwendungen, die unter denkmal-schutzrechtlichen Gesichtspunkten vertretbar eine wirtschaftliche Nutzung des Bau-denkmals erst ermöglichen und damit auf lange Frist der Erhaltung des Denkmals dienen. Hierbei genügt die an Renditeüberlegungen orientierte Optimierung wirt-schaftlicher Nutzbarkeit des Denkmals jedoch allein nicht, die für seine Nutzung aufgewandten Beträge auch bereits als erforderliche Aufwendungen anzusehen. Erforderlich sind die zur Nutzung des Denkmals eingesetzten Gelder vielmehr nur dann, wenn sie aus denkmalpflegerischer Sicht notwendig sind, weil anders eine sinnvolle Nutzung und damit der dauerhafte Erhalt des Denkmals nicht sichergestellt werden kann. So OVG NRW, Urteil vom 27.07.1998 – 3486/96 ‑; Davydov/Hönes/ Otten/Ringbeck, DSchG NRW, § 40 Ziff. 3.3.3 vorl. Abs. Ausgehend von diesen Grundsätzen liegen die Voraussetzungen hinsichtlich der Errichtung der Aufzuganlage nicht vor. Der Beweggrund für die steuerliche Begünstigung von Baumaßnahmen zur sinnvollen Nutzung, die sich – sonst wären sie Erhaltungsmaßnahmen i.S.d. § 7i Abs. 1 Satz 1 1. Fall EStG – gerade nicht auf die Erhaltung des Denkmals, d.h. seiner die Denkmaleigenschaft begründende Substanz positiv auswirken, besteht, wie sich aus § 7i Abs. 1 Satz 2 EStG ergibt, darin, dass dadurch eine Nutzung ermöglicht wird, durch die eine Erhaltung der schützenswerten Substanz des Gebäudes auf Dauer gewährleistet ist. Vgl. Bay. VGH, Urteil vom 23.01.2014 – 2 B 13.2417 ‑, bei juris; VGH Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11.07.2014 – OVG 2 N 80.11 ‑, bei juris; VG Minden, Urteil vom 22.01.2015 – 9 K 3635/13 ‑, ebenfalls bei juris. Der Anbau der Aufzuganlage war für die sinnvolle Nutzung des Wohn- und Geschäftshauses des Klägers nicht erforderlich. Dass eine Vermietbarkeit der Wohnungen in den oberen Geschossen des Gebäudes deshalb nicht bestand, weil das Haus nicht über eine Aufzuganlage verfügt, ist nicht erkennbar und wird vom Kläger auch nicht geltend gemacht. Es mag zutreffen, dass sich der Mieterkreis für die Wohnungen wegen des Fehlens einer Aufzuganlage reduziert, von einer Unvermiet-barkeit wegen einer fehlenden Aufzugsanlage kann jedoch keine Rede sein. Dass die Aufzuganlage die Vermietbarkeit erhöht, steht außer Zweifel. Das Augenmerk bei der Beurteilung, ob eine Baumaßnahme für eine sinnvolle Nutzung des Denkmals erforderlich ist, liegt nicht auf der Frage der Wirtschaftlichkeit der Baumaßnahme bzw. deren Ergebnis für den Eigentümer, sondern auf dem Denkmal. Aus denkmalpflegerischer Sicht war der Ausbau der Aufzuganlage jedoch nicht erforderlich, denn die oberen Stockwerke des Gebäudes waren auch vor dem Ausbau der Aufzuganlage über das vorhandene intakte Treppenhaus erreichbar. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen waren nicht für erstattungsfähig zu erklären, da er sich nicht durch Stellung eines Antrags am Kostenrisiko des Verfahrens beteiligt hat. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.