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Urteil

6 K 4848/14

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2015:1105.6K4848.14.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. T a t b e s t a n d Die Beteiligten streiten um einen presserechtlichen Auskunftsanspruch. Der Kläger ist Journalist. Mit E-Mail vom 20.8.2014 bat er die Beklagte um Auskunft zu den im Klageantrag genannten Fragen über die Tätigkeit des Beigeladenen, Richter am Bundesverwaltungsgericht Q. . E. . K. I. , beim Bundesamt für Verfassungsschutz. Die Beklagte reagierte auf die Anfrage nicht. Am 2.9.2014 hat der Kläger Klage erhoben. Er trägt vor: Sein Anspruch ergebe sich aus Art. 5 GG. Materielle Geheimhaltungsinteressen stünden dem Anspruch nicht entgegen. Die erbetene Auskunft greife auch nicht in ein schutzwürdiges privates Interesse des Beigeladenen ein. Selbst wenn in das allgemeine Persönlichkeitsrecht in Gestalt des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung eingegriffen werde, so würden die Interessen der Öffentlichkeit an der Offenlegung überwiegen. Der Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht sei minimal, da nur die Sozialsphäre betroffen sei. Es gehe um einen Richter am Bundesverwaltungsgericht, der zum Zeitpunkt der blutigsten NSU-Terroranschläge in T2. für das Bundesamt für Verfassungsschutz gearbeitet habe, welches sich in dieser Zeit geweigert habe, NSU-Anschläge als fremdenfeindliche Terroranschläge zu erkennen. Die einschlägigen Akten der Beklagten seien kurz vor Einsetzen des Untersuchungsausschusses im Jahr 2012 vernichtet worden. Der Anspruch ergebe sich auch aus Art. 10 EMRK. Danach hätten die Vertreter der Presse ein Recht auf Informationen, welche die Allgemeinheit beträfen. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihm Auskunft zu folgenden Fragen zu erteilen: Nach Auskunft des Beklagten war der Beigeladene von 0000-0000 vom Bundesministerium des Inneren an das Bundesamt für Verfassungsschutz abgeordnet und dort als M. des T1. tätig. 1. War der Beigeladene in dieser Zeit mit dem Komplex NSU beschäftigt? 2. Falls ja, hat der Beigeladene in dieser Zeit Expertisen, Gutachten, Stellungnahmen zu Fragen im Bereich NSU geliefert, wenn ja welche? 3. Hat der Beigeladene sich in dieser Zeit mit dem Komplex V- Leute beschäftigt? 4. Falls ja, hat der Beigeladene in dieser Zeit Expertisen, Gutachten, Stellungnahmen zu Fragen im Bereich V-Leute geliefert, wenn ja, welche? 5. War der Beigeladene in dieser Zeit mit dem Komplex Terrorismus beschäftigt? 6. Falls ja, hat der Beigeladene in dieser Zeit Expertisen, Gutachten, Stellungnahmen zu Fragen im Bereich Terrorismus geliefert, wenn ja, welche? Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beigeladene stellt keinen Antrag. Die Beklagte trägt vor: Dem Auskunftsanspruch stünden überwiegende Geheimhaltungsinteressen entgegen. Zum Aufgabenbereich des Bundesamtes für Verfassungsschutz durch die Gewinnung von (grundsätzlich geheimhaltungsbedürftigen) Erkenntnissen. Arbeitsweisen, Organisationsstruktur und Namen von Beschäftigten der Nachrichtendienste seien dabei in besonderem Maße schutzbedürftig. Auch eine exponierte Stellung eines ehemaligen Mitarbeiters durch seine nachfolgende Tätigkeit als Bundesrichter ändere nichts an der Schutzbedürftigkeit der Informationen. Durch die beantragten Auskünfte werde der Beigeladene möglicherweise in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG verletzt. Die Frage nach den „Komplexen“ (NSU, V-Leute, Terrorismus) sei ein nur vage umrissenes Auskunftsbegehren und nicht hinreichend konkret formuliert. Der Beigeladene sei als M. der T3. tätig gewesen, die typische Aufgaben einer spezialisierten Leitungshilfestelle ausgeübt habe. Einer Auskunftserteilung darüber, welche Aufgaben dem M. der T3. im Einzelnen obliegen, stünden schutzwürdige öffentliche Interessen entgegen (Ausforschung der Arbeitsweise des Bundesamtes für Verfassungsschutz, vgl. § 15 Abs. 2 Nr. 2 BVerfSchG). Soweit der Kläger Auskunft darüber begehre, ob und gegebenenfalls welche „Expertisen, Gutachten und Stellungnahmen“ der Beigeladene in den bezeichneten „Komplexen“ abgegeben habe, müsse dies erst mit erheblichem Aufwand unter Auswertung der in den angefragten Organisations– und Phänomenbereichen vorhandenen Unterlagen generiert werden. Diese erforderliche Informationsbeschaffung sei nicht mehr vom Auskunftsanspruch des Klägers gedeckt. Ein Auskunftsanspruch ergebe sich auch nicht aus Art. 10 EMRK. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist unbegründet. Der Kläger kann sich nicht mit Erfolg auf Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG als Anspruchsgrundlage berufen. Die Kammer folgt bei presserechtlichen Auskunftsansprüchen gegenüber Bundesbehörden der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Danach umfasst die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes über den Verfassungsschutz aus Art. 73 Nr. 10 b GG als Annex die Befugnis, Voraussetzungen und Grenzen zu regeln, unter denen der Öffentlichkeit einschließlich der Presse Informationen zu erteilen sind oder erteilt werden dürfen. Da der zuständige Gesetzgeber untätig geblieben ist, muss unmittelbar auf das Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG als Rechtsgrundlage für pressespezifische Auskunftspflichten zurückgegriffen werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.03.2015 – 6 C 12.14 –, K & R 2015, 529; BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 -6 A 2.12 -, NVwZ 2013, 1006. Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts steht der Annahme eines aus Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG folgenden verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruchs nicht entgegen. Das Bundesverfassungsgericht hat die Frage, ob und auf welcher Grundlage Regelungen zu Auskunftspflichten der Presse gegenüber Bundesbehörden dem Bundesgesetzgeber vorbehalten sind, bislang offen gelassen. Ebenfalls hat es offen gelassen, ob ein Auskunftsanspruch unter Rückgriff auf Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG unmittelbar aus der Verfassung abgeleitet werden kann und wie weit dieser gegebenenfalls reicht. Denn für eine Verletzung der Pressefreiheit sei jedenfalls dann nichts ersichtlich, solange die Fachgerichte den Presseangehörigen im Ergebnis einen Auskunftsanspruch einräumen, der hinter dem Gehalt der – untereinander im wesentlichen inhaltsgleichen, auf eine Abwägung zielenden – Auskunftsansprüche der Landespressegesetze nicht zurückbleibt. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 27.07.2015 – 1 BvR 1452/13 -. Aufgrund des verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruchs können Pressevertreter in geeigneter Form behördliche Auskünfte verlangen, soweit berechtigte schutzwürdige Interessen Privater oder öffentlicher Stellen an der Vertraulichkeit von Informationen nicht entgegenstehen. Die Berechtigung von Vertraulichkeitsinteressen, die dem verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruch entgegenstehen können, bestimmt sich dabei in Abhängigkeit von dem Regelungsspielraum, über den der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung behördlicher Auskunftspflichten verfügt. Der verfassungsunmittelbare Auskunftsanspruch besteht in demjenigen Umfang, den der Gesetzgeber selbst nicht unterschreiten dürfte. Also ist er durch Vertraulichkeitsinteressen ausgeschlossen, die der Gesetzgeber für die gegebene Sachkonstellation als Ausschlussgrund normieren dürfte. Entscheidend ist, ob der Gesetzgeber berechtigt wäre, dem betroffenen Vertraulichkeitsinteresse für die gegebene Sachkonstellation Vorrang vor dem Informationsinteresse der Presse einzuräumen. Der Gesetzgeber unterliegt zum einen der Vorgabe, Vertraulichkeitsinteressen nur dann Vorrang gegenüber dem Informationsinteresse von Pressevertretern einzuräumen, wenn hierfür plausible Gründe sprechen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.03.2015 – 6 C 12.14 –, a.a.O.. Berechtigte schutzwürdige Interessen der hier in Rede stehenden Art sind auch beispielhaft in den Landespressegesetzen aufgeführt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20.02.2013, - 6 A 2.12 –, a.a.O.. Bei der Abwägung zwischen dem Informationsinteresse der Presse und den Vertraulichkeitsinteressen der Beklagten ist in den Blick zu nehmen, dass die Geheimhaltungsinteressen des Bundesamtes für Verfassungsschutz eine hohe Bedeutung haben, weil Auskünfte immer auch Rückschlüsse auf die Arbeitsweise des Bundesamtes zulassen. Das Bundesverwaltungsgericht hat - bezogen auf den Bundesnachrichtendienst – bislang offen gelassen, ob der Gesetzgeber diesen insgesamt von der Pflicht ausnehmen dürfte, der Presse Auskunft zu erteilen. Der Gesetzgeber ist aber unter besonderen Umständen berechtigt, jedenfalls einzelne behördliche Funktionsbereiche von Auskunftspflichten auszunehmen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.03.2015 – 6 C 12.14 -. Derartige besondere Umstände bestehen für operative Vorgänge im Bereich des Bundesnachrichtendienstes, nämlich die Beschaffung und Auswertung von Informationen von außen- und sicherheitspolitischer Bedeutung. Der Gesetzgeber darf deshalb für diesen behördlichen Funktionsbereich Auskünfte an die Presse generell ausschließen, ohne insoweit eine einzelfallbezogene Abwägung mit gegenläufigen Informationsinteressen der Presse vorsehen zu müssen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.07.2015 – 6 VR 1/15 -, DVBl 2015, 1316. Dasselbe gilt für operative Vorgänge im Bereich des Bundesamtes für Verfassungsschutz. Der durch Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG gewährleistete Informationszugang beschränkt sich auf die bei der informationspflichtigen Stelle tatsächlich vorhandenen Informationen. Das sind diejenigen Informationen, die zum Zeitpunkt des begehrten Informationszugangs tatsächlich vorliegen. Aus der Pflicht der Behörde, die Pressetätigkeit ausschließlich durch Offenlegung bestimmter Fakten und Tatsachen aufgrund konkreter Fragen zu unterstützen, folgt eine Begrenzung des Auskunftsrechts der Presse; denn mit diesem Recht auf Auskunft korrespondiert die Pflicht der Behörde zur Auskunftserteilung. Die Frage darf nicht so allgemein gehalten sein und ohne Bezug zu einem konkreten Tatsachenkomplex, dass zu ihrer Beantwortung eine Sachverhaltserforschung und Untersuchung seitens der Behörde erforderlich wird: Das Auskunftsrecht führt also nicht zu einer Informationsbeschaffungspflicht zulasten der Behörde. Müssen Informationen erst durch Untersuchungen generiert werden, sind sie als Gegenstand eines presserechtlichen Auskunftsanspruchs noch nicht vorhanden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20.02.2013, - 6 A 2.12 –, a.a.O.. Hiervon ausgehend kann der Kläger die erbetenen Auskünfte nicht verlangen. Bezogen auf die Frage 1 bezieht sich das Auskunftsverlangen nicht auf einen bestimmten Tatsachenkomplex und ist nicht hinreichend eingrenzbar. Jedes Auskunftsbegehren muss sich auf einen bestimmten Sachverhalt beziehen somit klar umrissen sein. Eine unüberschaubare Fülle von Tatsachen kann nicht Gegenstand des Auskunftsanspruchs sein. So liegen die Dinge jedoch hier. Hinsichtlich der Frage, ob der Beigeladene mit dem „Komplex NSU“ beschäftigt war, liegt ein konkretes Auskunftsverlangen nicht vor. Zwar hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, dass sich die begehrte Auskunft auf alles erstrecke, was Gegenstand der Untersuchungsausschüsse zum NSU im Bundestag und in den Landtagen gewesen sei. Damit hat er sein Auskunftsverlangen aber nicht hinreichend spezifiziert. In den Untersuchungsausschüssen wurden und werden zahlreiche Tatsachen – u.a. die Entwicklung der Terrorgruppe, die Mordanschläge, die Ermittlungen der Sicherheitsbehörden – umfangreichst untersucht. So umfasst allein der Abschlussbericht des Untersuchungsausschusses des Deutschen Bundestages vom 22.08.2013 1368 Seiten. Vgl. BT-Drs. 17/14600. Bei einem derartig weiten Themenfeld zielt das Auskunftsbegehren nicht mehr auf einen konkreten Tatsachenkomplex. Allein dadurch, dass der Kläger für sein Auskunftsverlangen ebenfalls die Formulierung „Komplex“ verwendet, wird das Begehren nicht hinreichend eingegrenzt. Ein stattgebender Tenor, der die Beklagte zur Auskunftserteilung darüber, ob der Beigeladene mit dem „Komplex NSU“ beschäftigt war, verurteilen würde, hätte im Übrigen auch keinen vollstreckbaren Inhalt. Hinsichtlich der Frage 2, ob der Beigeladene Expertisen, Gutachten oder Stellungnahmen zu Fragen im Bereich NSU geliefert hat und wenn ja, welche, ist die Klage ebenfalls unbegründet. Für den Begriff „Bereich NSU“ gilt gleichfalls, dass es sich nicht um einen hinreichend eingrenzbaren Tatsachenkomplex handelt. Auch bezogen auf die Frage nach „Expertisen, Gutachten oder Stellungnahmen“ ist das Auskunftsbegehren äußerst unbestimmt, da letztlich jede Form der schriftlichen Äußerung umfasst sein kann. Die fehlende Greifbarkeit des Auskunftsbegehrens wird auch im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Beigeladenen im Bundesamt für Verfassungsschutz deutlich. Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung erläutert, welche Aufgaben der Beigeladene als M. der T. beim Bundesamt für Verfassungsschutz hatte. Der Beigeladene war danach keinem Fachbereich zugeordnet, sondern hatte in der Leitungshilfestelle steuernde und koordinierende Aufgaben. Er war unterstützend für die Kommunikation zwischen den Fachbereichen und der Amtsleitung tätig und wies den einzelnen Fachbereichen Aufgaben zu. In dieser Funktion war er mit allen Themen sämtlicher Fachbereiche, alle operativen Vorgänge eingeschlossen, befasst. Somit war der Beigeladene letztlich mit allen Themen befasst, die während seiner Abordnungszeit im Bundesamt für Verfassungsschutz bearbeitet wurden. Eine Auskunft über jede schriftliche Äußerung, die der Beigeladene zu dem äußerst weiten Themenbereich NSU verfasst hat, jede knappste Stellungnahme eingeschlossen, ist der Beklagten unmöglich, da davon auszugehen ist, dass jeder Einzelvorgang, mit dem der Beigeladene im Rahmen seiner Steuerungsaufgaben beschäftigt war, gar nicht ermittelt werden kann. Außerdem würde der Umfang der erbetenen Auskunft das zumutbare Maß der Informationsverpflichtung überschreiten (vgl. § 4 Abs. 2 Nr. 4 PresseG NRW). Darüber hinaus sind insoweit – jedenfalls zum Teil - operative Vorgänge betroffen, bei denen schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen der Beklagten der Auskunft entgegenstehen und das öffentliche Informationsinteresse ohnehin zurücktritt. Hinsichtlich der Frage 3 ist die Klage ebenfalls unbegründet. Die Frage, ob der Beigeladene mit dem „Komplex V-Leute“ beschäftigt war, ist ebenfalls nicht hinreichend konkret. Der vom Kläger als „Komplex V-Leute“ bezeichnete Bereich umfasst unter anderem mit dem Einsatz, der Anwerbung und dem Schutz der V-Leute ein äußerst weiteres Themengebiet mit einer unüberschaubaren Fülle von Tatsachen. Auch mit der Frage 4 hat die Klage keinen Erfolg. Hinsichtlich der Frage, ob der Beigeladene Expertisen, Gutachten oder Stellungnahmen zu Fragen im Bereich V-Leute geliefert hat und wenn ja welche, gelten die Ausführungen zu Frage 2 entsprechend. Gerade in diesem Themenbereich sind außerdem jedenfalls weit überwiegend operative Vorgänge betroffen, so dass schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen der Beklagten der Auskunftserteilung ohnehin entgegenstehen. Schließlich ist die Klage auch hinsichtlich der Fragen 5 und 6 unbegründet. Der „Komplex Terrorismus“, der Gegenstand der erbetenen Auskunft sein soll, ist das am wenigsten eingrenzbare Themenfeld, zumal dieser Bereich letztlich die in der Frage 1 und 3 genannten Komplexe NSU und V-Leute umfasst. Darüber hinaus fällt hierunter sowohl links – als auch rechtsextremer Terrorismus. Ein greifbares klar umrissenes Auskunftsbegehren ist daher nicht erkennbar. Für die Frage 6 nach den schriftlichen Ausarbeitungen gelten die Ausführungen zu den Fragen 2 und 4 entsprechend. Der Kläger begehrt letztlich eine detaillierte Nachzeichnung der Tätigkeit des Beigeladenen während seiner Abordnungszeit im Bundesamt für Verfassungsschutz. Dies kann nicht Gegenstand des presserechtlichen Auskunftsanspruchs sein. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, Abs. 3 VwGO. Die Berufung ist nicht zuzulassen. Die Voraussetzungen des § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO i .V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO liegen nicht vor. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte - ERVVO VG/FG - vom 7. November 2012, GV. NRW. S. 548) zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte dreifach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert im Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 52 Abs. 2 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich, zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte - ERVVO VG/FG - vom 7. November 2012, GV. NRW. S. 548) bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte dreifach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften.