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Urteil

7 K 4988/13

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2015:1110.7K4988.13.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Die am 00.00.1961 geborene Klägerin begehrt die Anerkennung als Contergangeschädigte und die Gewährung von Leistungen nach dem Conterganstiftungsgesetz (ContStifG). Einen entsprechenden Antrag stellte die Klägerin am 14.07.2009. Zur Begründung gab sie an, ihre Mutter habe im 2. Schwangerschaftsmonat eine halbe Tablette Contergan eingenommen, da sie nicht habe schlafen können und ihr übel gewesen sei. Als thalidomidbedingt gab die Klägerin orthopädische und innere Schäden sowie Nasen-, Augen- und Ohrenschädigungen an. Herr PD Dr. H. führte unter dem 05.08.2010 aus, dass bei der Klägerin mit Wahrscheinlichkeit ein Conterganschaden vorliege. Dabei ging er im Hinblick auf die orthopädischen Schäden von einem Fehlen bzw. einer Funktionslosigkeit beider Daumen, einem Langfingerschaden, einem Unterarm- und Ellenbogenschaden auf beiden Seiten, einem Schulterschaden auf beiden Seiten und einer Skoliose aus. Herr Prof. Dr. K. bestätigte unter dem 22.10.2010 bei der Klägerin das Vorliegen eines trockenen Auges sowie eine Kurz- und Stabsichtigkeit. Diese Augenschäden seien nicht conterganbezogen. Dem schloss sich Herr Dr. T. -I. unter dem 28.05.2011 an und empfahl darüber hinaus hinsichtlich der HNO-Schäden die Vorlage an Herrn Dr. X. , eine klarstellende Erläuterung der Herzfehlstellung sowie die Vorlage bei einer Humangenetikerin.Frau Dr. N. teilte unter dem 20.06.2011 mit, bei der Klägerin bestehe eine Herzfehlstellung (situs inversus). Diese Herzfehlstellung wurde von Herrn Dr. T. -I. am 28.07.2011 als nicht mit dem Thalidomidsyndrom assoziiert beurteilt. Die Gutachterin Frau Prof. Dr. L. kam in ihrer Stellungnahme vom 07.12.2011 zu dem Ergebnis, dass das Fehlbildungsmuster der Klägerin absolut nicht charakteristisch für eine Thalidomidembryopathie sei. Die Klägerin habe beidseits wenig ausgebildete Schulterkonturen. Der linke Arm sei verkürzt, an der linken Hand sei die Thenarmuskulatur vermindert, der linke Daumen sei dreigliedrig mit hypoplastischen Fingerknochen, die nach ulnar abgewinkelt seien. Das Kahnbein sei links fehlgebildet. Der linke Radius sei jedoch regelrecht ausgebildet. Der rechte Arm und die rechte Hand seien unauffällig bis auf eine reduzierte Thenarmuskulatur. Hypoplastisch ausgeprägte Schultern mit nur geringfügigen Hand-/Armfehlbildungen sowie insbesondere das Vorliegen einer Herzrhythmusstörung seien typisch für das Holt-Oram-Syndrom. Bei einer thalidomidbedingten Schädigung sei bei linksseitig hypoplastischem Daumen eine Reduktionstendenz des linken Radius zu erwarten, was nicht vorliege. Die Ohrmuschel sei unauffällig ausgebildet, so dass die mittlere bis leichte Tieftonschwerhörigkeit am ehesten im Rahmen einer genetischen Veranlagung zu sehen sei. Zudem führte Frau Prof. Dr. L. aus, sie habe am 01.12.2011 mit Herrn Dr. H. in seiner Praxis in O. die Röntgenbilder, Fotos, Arztberichte und dessen Untersuchungsbefund erörtert und ein klares Einvernehmen erzielt, dass das Symptommuster nicht einer Thalidomidembryopathie entspreche. Mit Bescheid vom 09.01.2012 lehnte die Beklagte den Antrag unter Hinweis auf die Ausführungen der Frau Prof. Dr. L. ab. Hiergegen erhob die Klägerin unter dem 12.01.2012 Widerspruch, den sie mit Schreiben vom 05.10.2012 begründete. Sie verwies auf die Beurteilung des Herrn Dr. H. sowie auf den orthopädischen Befundbericht des Herrn Prof. Dr. Q. vom 30.12.2011. Die Klägerin trug vor, eine asymmetrische Fehlbildung sei kein absolutes Ausschlusskriterium eines Conterganschadens. Durch die Klägerin wurde ein humangenetisches Gutachten des Herrn Prof. Dr. L1. vom 05.03.2012 vorgelegt, nach dem der klinische Verdacht eines Holt-Oram-Syndroms oder Okihiro-Syndroms aufgrund einer SALL4-Mutation oder eines TAR1-Syndroms nicht bestätigt werden konnte. Zudem reichte die Klägerin eine eidesstattliche Versicherung ihrer Mutter vom 03.07.2012 ein. Hierin versichert die Mutter, dass sie während des 2. Schwangerschaftsmonats im März/April 1961 eine Contergantablette eingenommen habe. Sie sei zu dieser Zeit als Schwesternschülerin in der Uniklinik Bonn im Nachtdienst eingesetzt gewesen und habe unter Schlafstörungen gelitten. Die Tablette habe sie aus der Klinikapotheke erhalten. Die Beklagte legte den Fall erneut Frau Prof. Dr. L. vor. In ihrer zweiten Stellungnahme vom 27.06.2013 führte diese unter Berücksichtigung des Befundberichtes von Herrn Prof. Dr. Q. aus, dass die Feststellungen des Herrn Dr. H. zu den Fehlbildungen der Klägerin nicht korrekt seien. Dieser sei von einem fehlenden linken Radius ausgegangen. In den Röntgenaufnahmen und nach den Feststellungen des Herrn Prof. Dr. Q. seien jedoch beide Radii unauffällig. Zudem sei lediglich der linke Daumen fehlgebildet und nicht beide Daumen, eine Funktionslosigkeit beider Daumen liege auch nicht vor. Aufgrund der falschen Feststellungen habe Herr Dr. H. das Vorliegen einer einseitigen Schädigung nicht gewürdigt. Auch die Herzfehllagerung habe keinen Eingang in dessen Überlegungen gefunden. Sie habe mit Herrn Dr. H. ein Gutachtergespräch geführt. Im Einvernehmen seien die Befunde geklärt worden. Weiterhin führte Frau Prof. Dr. L. aus, bei den Wirbelsäulen- und Hüftproblemen der Klägerin handele es sich nicht um Fehlbildungen, sondern um Deformationen, die sich im Laufe des Lebens ausgebildet hätten. Herr Prof. Dr. Q. habe hinsichtlich der oberen Extremitäten nur Fehlbildungen der linken Seite festgestellt, sich jedoch nicht kritisch mit dem Thema der Einseitigkeit beschäftigt. Die negativen genetischen Befunde zu SALL4 und TAR1 stünden im Einklang mit dem klinischen Befund, da diese nicht zur Debatte gestanden hätten. Herr Prof. Dr. L1. habe explizit ausgeführt, dass das Ergebnis die klinische Diagnose eines Holt-Oram-Syndroms nicht ausschließe. Im Ergebnis liege bei der Klägerin ein gering verkürzter linker Arm ohne ipsilaterale Anomalie des Radius, ein dreigliedriger Daumen links mit fehlgebildetem Kahnknochen und eine Dextrokardie mit Herzrhythmusstörungen vor. Die streng einseitige Ausprägung der Fehlbildungen der oberen Extremität spreche gegen eine Thalidomidembryopathie, da durch Thalidomid bedingte Fehlbildungen fast symmetrisch ausgebildet seien. Aufgrund der Symptomkombination von Herz- und Handfehlbildungen sei das Vorliegen eines Holt-Oram-Syndroms bzw. Herz-Hand-Syndroms, welches nicht TBX5-Gen assoziiert sei, wahrscheinlich. Unter Hinweis auf diese Stellungnahme wies die Beklagte den Widerspruch mit Bescheid vom 08.08.2013 zurück. Die Klägerin hat am 14.08.2013 Klage erhoben, zu deren Begründung sie auf ihren bisherigen Vortrag Bezug nimmt und ergänzend ausführt: Die auffällige Asymmetrie der festgestellten Fehlbildungen reiche nicht aus, um einen Kausalzusammenhang mit der Einnahme von Thalidomid auszuschließen. Die Klägerin legte einen Befund der Frau Prof. Dr. X1. vom 17.06.2013 vor, nach dem die Verdachtsdiagnose Holt-Oram-Syndrom nicht durch die Array-Analyse bestätigt werden konnte.Sie bemängelt zudem die Befassung der Frau Prof. Dr. L. , Mitglied der Kommission, auch im Widerspruchsverfahren. Diese sei parteilich. In der Stellungnahme des Vorsitzenden der Medizinischen Kommission seien zudem nur die Ausführungen der Frau Prof. Dr. L. wiederholt worden ohne die Vornahme einer eigenen Wertung. Frau Prof. Dr. L. habe bezüglich des angeblich erzielten Einvernehmens mit Herrn Dr. H. die Unwahrheit geschrieben. Hierzu legte die Klägerin ein Schreiben des Herrn Dr. H. vom 13.07.2013 vor, der darin bestätigt, er sei der Meinung, es liege ein Conterganschaden vor. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 09.03.2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 07.05.2013 zu verpflichten, der Klägerin gemäß §§ 12, 13 ContStifG Sonderzahlungen antragsgemäß zu bewilligen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie wiederholt ihre bisherigen Ausführungen und bezieht sich auf die fachärztlichen Stellungnahmen der Medizinischen Kommission. Die Beklagte verweist auf die Bestimmungen im ContStifG, nach denen im Widerspruchsverfahren die Überprüfung der Entscheidung durch die Stiftung selbst erfolgt und die Medizinische Kommission die Frage einer thalidomidbedingten Schädigung verbindlich beurteilt. Aufgrund der widersprüchlichen Ansichten von Herrn Dr. H. und Frau Prof. Dr. L. habe es eine fachärztliche Abstimmung zwischen den beiden Gutachtern gegeben mit dem Ergebnis, dass Herr Dr. H. sich der Einschätzung von Frau Prof. Dr. L. angeschlossen habe. Hierzu holte die Beklagte eine Stellungnahme von Frau Prof. Dr. L. sowie Herrn Dr. H. ein. Unter dem 23.01.2014 stellt Frau Prof. Dr. L. klar, dass sie am 01.12.2011 anhand der Röntgenaufnahmen mit Herrn Dr. H. den Befund (keine Aplasie bzw. Hypoplasie des rechten Radius, keine Radiusaplasie links, lediglich einseitige Handfehlbildung, zusätzliche Symptomatik Dextrokardie) einvernehmlich habe klären können und sie übereingekommen seien, dass kein Conterganschaden vorliege. Herr Dr. H. bekräftigt unter dem 06.06.2014 hingegen lediglich, er gehe mit hoher Wahrscheinlichkeit von einem Conterganschaden aus. Im Hinblick auf den Dissens zwischen Frau Prof. Dr. L. und Herrn Dr. H. wurde der Fall einem weiteren Mitglied der Medizinischen Kommission, Herrn Prof. Dr. G. , vorgelegt. Unter dem 04.01.2015 kam Herr Prof. Dr. G. zu dem Ergebnis, dass der Radius bei der Klägerin an beiden Armen regelrecht ausgebildet sei und eine einseitige Handfehlbildung links mit einer Dextrokardie sowie Herzrhythmusstörungen vorliege. Zudem bestünden leicht verkürzte Mittelhandknochen der Finger 2-5 beidseits. Die klinischen und radiologischen Befunde sprächen ungleich mehr für ein Holt-Oram-Syndrom als für eine thalidomidbedingte Dysmelie. Die Klägerin bemängelt hinsichtlich der Person des Herrn Prof. Dr. G. , es sei aus anderen Verfahren bekannt, dass dieser dazu neige, sich Frau Prof. Dr. L. zu unterwerfen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage, die nach gebotener Auslegung auf die Gewährung von Leistungen gemäß §§ 12, 13 Conterganstiftungsgesetz unter Aufhebung des Bescheides vom 09.01.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.08.2013 gerichtet ist, ist zulässig. Hinsichtlich des in der mündlichen Verhandlung am 10.11.2015 gestellten Antrages wurden die Daten der Bescheide offensichtlich verwechselt. Gemäß § 88 VwGO ist das Gericht an das Klagebegehren, d.h. an den gegebenenfalls aus dem Gesamtvorbringen im Wege der Auslegung zu ermittelnden Klageantrag, gebunden. Maßgeblich ist dabei das erkennbare Klageziel und nicht eine irrtümlich gewählte Fassung der Anträge, vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 21. Auflage, 2015, § 88 Rn. 3. Bei Vertretung durch einen Rechtsanwalt kommt der Antragsformulierung zwar gesteigerte Bedeutung zu. Selbst dann darf aber die Auslegung vom Antragswortlaut abweichen. Den Schriftsätzen des Prozessbevollmächtigten der Klägerin im Klageverfahren sowie dem Vorbingen in der mündlichen Verhandlung ist der eindeutige Wille der Klägerin zu entnehmen, dass sie die Gewährung von Leistungen nach dem Conterganstiftungsgesetz begehrt und gegen die sie betreffenden Ablehnungsbescheide vorgehen möchte. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 09.01.2012 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 08.08.2013 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Gewährung von Leistungen nach dem Gesetz über die Conterganstiftung für behinderte Menschen in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.06.2009 (BGBl. I S. 1537), zuletzt geändert durch das dritte Gesetz zur Änderung des ContStifG (BGBl. I S. 1847). Die Gewährung von Leistungen nach § 13 ContStifG – Kapitalentschädigung, Leistungen zur Deckung spezifischer Bedarfe und Conterganrente – setzt gemäß § 12 Abs. 1 ContStifG Fehlbildungen voraus, die mit der Einnahme thalidomidhaltiger Präparate der Grünenthal GmbH, Aachen, durch die Mutter während der Schwangerschaft in Verbindung gebracht werden können . Mit der durch den Gesetzgeber gewählten Formulierung ist der Kreis der Anspruchsberechtigten bewusst weit gefasst, um zugunsten etwaiger Betroffener dem Umstand Rechnung zu tragen, dass eine über jeden Zweifel erhabene Kausalitätsfeststellung unmöglich ist. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 02.12.2011 - 16 E 723/11 -, vom 25.03.2013 - 16 E 1139/12 - und vom 14.01.2015 - 16 E 435/13 -. Mit dieser Beweiserleichterung ist darauf Rücksicht genommen, dass sowohl die Aufklärung der Thalidomideinnahme als solche durch die Mutter nach mehr als 50 Jahren, als auch die eindeutige Feststellung eines naturwissenschaftlichen Zusammenhangs zwischen der Einnahme und einer Fehlbildung an Grenzen stoßen. Dies hat allerdings nicht zur Folge, dass nur theoretische Kausalzusammenhänge in dem Sinne ausreichen, dass Thalidomid als Ursache für die Fehlbildungen nicht auszuschließen ist. Hiermit ließe sich angesichts der Vielfalt anderer möglicher Ursachen der Kreis der anspruchsberechtigten Personen nicht verlässlich eingrenzen. Denn einer Thalido-midembryopathie vom Erscheinungsbild her ähnliche Fehlbildungen treten auch in der Allgemeinbevölkerung auf. Gerade die Einwirkung von Thalidomid während der embryonalen Entwicklung, die in einen ursächlichen Zusammenhang mit den jeweiligen Fehlbildungen gebracht werden kann, muss wahrscheinlich sein. Bloße Behauptungen oder Vermutungen reichen hierfür nicht aus. Die Einnahme einer Contergantablette während der Schwangerschaft wird von der Mutter der Klägerin bestätigt. Die im Laufe des Verfahrens geänderte Angabe von der Einnahme einer halben Tablette zu einer Tablette wurde zwar nicht erläutert. Durchgreifende Bedenken an der Glaubhaftigkeit bestehen aufgrund dessen jedoch nicht. Eine Gesamtbetrachtung unter Einbeziehung des Erscheinungsbildes der geltend gemachten Fehlbildungen führt jedoch nicht zu der Annahme, dass die Fehlbildungen der Klägerin zumindest mit Wahrscheinlichkeit mit einer Conterganeinnahme der Mutter während der Schwangerschaft in Verbindung gebracht werden können. Vgl. zur Bedeutung des Erscheinungsbildes für die Annahme eines Kausalzusammenhangs: Begründung des Gesetzentwurfs über die Errichtung einer nationalen Stiftung „Hilfswerk für das behinderte Kind“, BT-Drs. VI/926, S. 8, ferner OVG NRW, Beschluss vom 14.01.2015 - 16 E 435/13 -. Hiervon hat sich die Kammer nach Auswertung sämtlicher ärztlicher Stellungnahmen, insbesondere der von der Medizinischen Kommission der Beklagten eingeholten Stellungnahmen überzeugt. Die Klägerin zeigt eine Handfehlbildung links mit dreigliedrigem Daumen und fehlgebildetem Kahnbein, beidseits leicht verkürzte Mittelhandknochen, eine Herzfehlstellung sowie Herzrhythmusstörungen. Radius und Ulna sind auf beiden Seiten unauffällig. Weiterhin liegen Augen- und Ohrenschädigungen sowie eine Skoliose vor. Die orthopädischen Fehlbildungen wurden seitens des Herrn Prof. Dr. G. nach Auswertung sämtlicher von der Klägerin vorgelegter Unterlagen sowie nach Anforderung von weiteren Röntgenaufnahmen festgestellt. Angesichts der Wirkweise von Thalidomid ist es nachvollziehbar, wenn Herr Prof. Dr. G. ausführt, dass das Vorliegen von verkürzten Mittelhandknochen gegen einen Conterganschaden spreche. Die durch Thalidomid bedingten Fehlbildungen folgen grundsätzlich einem bestimmten Schädigungsmuster. An den Armen beginnt die Entwicklungsstörung am Daumen. Die verkürzten Mittelhandknochen an der rechten Hand ohne Fehlbildung des Daumens sprechen daher erheblich gegen einen Conterganschaden. Auch die verkürzten Mittelhandknochen der Finger 2-5 auf der linken Seite sprechen gegen einen Conterganschaden. Bei Vorliegen eines dreigliedrigen Daumens und verkürzter Mittelhandknochen der Finger 2-5 wäre eine Reduktionstendenz des linken Radius zu erwarten, wie von Frau Prof. Dr. L. ausgeführt wird. Der linke Radius ist jedoch unauffällig. Die Herzfehllagerung wird zudem von Herrn Dr. T. -I. als nicht mit dem Thalidomidsyndrom assoziiert bewertet. Die Augenschäden der Klägerin stehen nach Einschätzung des Herrn Prof. Dr. K. und des Herrn Dr. T. -I. in keinem Zusammenhang mit einem Conterganschaden. Alleine der Umstand, dass bei der Klägerin eine dreigliedrige Ausbildung des Daumens, eine Skoliose sowie eine Tieftonschwerhörigkeit vorliegen, führt nicht zu einer Wahrscheinlichkeit eines Conterganschadens. Soweit diese Fehlbildungen auch bei thalidomidbedingten Schädigungen auftreten, ist zu berücksichtigen, dass keine dieser Fehlbildungen ausschließlich auf Thalidomid zurückzuführen ist. Diese Fehlbildungen können auch andere Ursachen haben, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 02.12.2011 - 16 E 723/11 -. Frau Prof. Dr. L. und Herr Prof. Dr. G. äußern den Verdacht des Vorliegens eines Holt-Oram-Syndroms. Typisch hierfür seien abnorme Handwurzelknochen, eine Seitendifferenz zu Gunsten links, ein dreigliedriger Daumen, eine Kahnbeinfehlbildung und insbesondere Herzrhythmusstörungen. Die Vorlage der humangenetischen Beurteilung des Herrn Prof. Dr. L1. und der Frau Prof. Dr. X1. kann diese Annahme nicht entkräften. Hierzu erläutert Herr Prof. Dr. G. , dass das Holt-Oram-Syndrom eines von vier Herz-Hand-Syndromen ist und es sich bei ungefähr 25 % der Fälle um Neumutationen handele. Ein Beleg für das Holt-Oram-Syndrom könne daher nicht in allen Fällen gelingen, da es bislang nicht entdeckte ursächliche Gene gebe. Dies wird auch von Herrn Prof. Dr. L1. ausgeführt. Ob die Diagnose Holt-Oram-Syndrom tatsächlich zutrifft, bedarf keiner Entscheidung. Es genügt vielmehr, dass nach den überzeugenden Ausführungen von Herrn Prof. Dr. G. , Herrn Dr. T. -I. und Frau Prof. Dr. L. ein Conterganschaden nicht wahrscheinlich ist. Die vorliegenden sachverständigen Stellungnahmen von Frau Prof. Dr. L. , Herrn Dr. T. -I. und Herrn Prof. Dr. G. sind auch geeignet, dem Gericht die für die richterliche Überzeugungsbildung notwendigen sachlichen Grundlagen zu vermitteln. Sie weisen keine auch für den Nichtsachkundigen erkennbaren (groben) Mängel auf, beruhen vielmehr auf dem anerkannten Wissensstand. Sie gehen von zutreffenden tatsächlichen Verhältnissen aus, enthalten keine unlösbaren Widersprüche und geben keinen Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder Unparteilichkeit der Sachverständigen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 06.02.2012 - 1 A 1337/10 -; BVerwG, Beschluss vom 09.08.1983 - 9 B 1024/83 -. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Befund des Herrn Prof. Dr. Q. . Dieser kommt zwar zu dem Ergebnis, dass ein Verdacht eines Conterganschadens bestehe. Er würdigte jedoch nicht ausreichend die Herzfehlstellung. Die verkürzten Mittelhandknochen wurden durch ihn nicht festgestellt und daher auch nicht in seine Bewertung einbezogen. Auch die Einschätzung des Herrn Dr. H. führt zu keinem anderen Ergebnis. Dieser geht ganz offensichtlich von falschen Befunden aus. So schreibt Herr Dr. H. , es liege bei der Klägerin ein Fehlen bzw. eine Funktionslosigkeit beider Daumen, ein Langfingerschaden beidseits, ein Unterarm- und Ellenbogenschaden beidseits und ein Schulterschaden beidseits vor. Die Gutachter Herr Prof. Dr. Q. , Frau Prof. Dr. L. und Herr Prof. Dr. G. sind sich hingegen einig, dass bei der Klägerin nur eine Fehlbildung des linken Daumens und kein Unterarm- und Ellenbogenschaden beidseits vorliegen. Es kann daher nicht nachvollzogen werden, wie Herr Dr. H. zu seinen Befunden gekommen ist. Unter dem 06.06.2014 stützt er sich lediglich darauf, die Klägerin persönlich gesehen zu haben. Da Herr Dr. H. offensichtlich von falschen Befunden ausgegangen ist, ist dessen Einschätzung für den vorliegenden Fall nicht aussagekräftig. Der Dissens zwischen Frau Prof. Dr. L. und Herrn Dr. H. zu einem Einvernehmen bei einem persönlichen Besuch am 01.12.2011 lässt keine Zweifel an der Unparteilichkeit der Frau Prof. Dr. L. aufkommen. Denn Frau Prof. Dr. L. hat hierzu mehrmals ausführlich Stellung genommen. Herr Dr. H. hingegen hat weder das Treffen bestätigt, noch bestritten. Er führt lediglich - unter Wiederholung seines falschen Befundes - aus, er halte einen Conterganschaden für wahrscheinlich und es sei zu keiner Übereinstimmung mit Frau Prof. Dr. L. gekommen. Zu der Frage, ob ein Treffen stattgefunden hat und gegebenenfalls mit welchem Inhalt, nimmt er keine Stellung. Aufgrund der unterschiedlichen Feststellungen zu den Fehlbildungen wurde zudem eine weitere gutachterliche Stellungnahme des Herrn Prof. Dr. G. eingeholt. Dieser bestätigt unter eingehender Begutachtung der vorgelegten Unterlagen und Röntgenaufnahmen, dass die Befunde des Herrn Dr. H. nicht korrekt sind. Die von der Klägerin vorgetragene Kritik an Herrn Prof. Dr. G. , er neige dazu sich Frau Prof. Dr. L. zu unterwerfen, entbehrt jeglicher Substanz. Konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel an dessen Objektivität oder Unabhängigkeit aufkommen lassen, wurden nicht vorgetragen und sind auch nicht ersichtlich. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.