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Urteil

7 K 2647/14

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2016:0218.7K2647.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand 2 Die am 00.00.0000 geborene Klägerin ist als Contergangeschädigte anerkannt. Mit Anträgen vom 14.03.2013 und 10.09.2013 begehrte sie eine Revision ihrer Einstufung mit dem Ziel der Anerkennung der bei ihr eingetretenen Arteriosklerose, einem Karpaltunnelsyndrom und einer Kieferanomalie. Herr Q. . E. . A. führte unter dem 19.06.2013 aus, es seien keine Anzeichen einer conterganbedingten Fehlbildung des Kiefers erkennbar. Es handele sich mit großer Wahrscheinlichkeit um eine Fehlbelastung. Herr E. . T. -I. befasste sich unter dem 01.09.2013 mit der Arteriosklerose der Klägerin. Hierzu führte er aus, bei der Klägerin liege eine Unterbrechung des normalen Blutflusses zum linken Unterschenkel vor. Aus dem Bericht der Praxis H. vom 17.02.2013 gehe hervor, dass bei der Klägerin eine arterielle Verschlusskrankheit vom proximalen Unterschenkeltyp links und ein Verschluss in Höhe der Kniekehle links vorliegen. Es sei zu erwarten, dass sich der Schaden im Laufe der Zeit verschlimmere. Nach derzeitigem Wissensstand werde diskutiert, ob es unter Thalidomid zu Durchblutungsstörungen komme. Es gebe hierzu keine Publikationen. Der Gutachter stellte anschließend fünf Theorien auf, die er anhand des Falles der Klägerin diskutierte. Nach seiner Ansicht spreche die kurzstreckige Unterbrechung des Gefäßstrombettes eher für eine durch Verschleiß bedingte Erkrankung und nicht für eine Hemmungsmissbildung, bei der auch eine Nichtausbildung des distal gelegenen Gefäßabschnittes zu erwarten wäre. Arteriosklerose sei allgemein eine durch Verschleiß bedingte Erkrankung. Vorliegend gehe er von einer thalidomidunabhängigen Erkrankung aus, insbesondere da bei der Klägerin andere Risikofaktoren gegeben seien wie das Rauchen. 3 Mit Bescheid vom 07.11.2013 erkannte die Beklagte das linksseitige Karpaltunnelsyndrom als conterganbedingt an und stufte die Klägerin auf 50,8 Punkte hoch. Die Arteriosklerose und die Kieferanomalie wurden nicht anerkannt. Hiergegen legte die Klägerin schriftlich Widerspruch mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung unter dem 29.01.2014 ein. In ihrem Widerspruchsschreiben führte sie aus, sie habe bereits drei Faxe, das 2. Fax am 17.01. und das 3. Fax am 24.01.2014 geschickt. Weiterhin legte sie eine Stellungnahme des Herrn E. . U. vom 05.01.2014 vor, nach der ihre Kieferanomalie auf Contergan zurückzuführen sei. Unter dem 06.03.2014 bekräftigte Herr Q. . E. . A. auch nach Kenntnis dieser Stellungnahme seine Ansicht, es liege keine conterganbedingte Kieferanomalie vor. Entscheidend sei auch der Ausprägungsgrad. Es liege lediglich eine leichte Fehlbildung des Kiefers und keine conterganbedingte schwere Kieferfehlbildung vor. Mit Bescheid vom 07.04.2014 wurde der Widerspruch unter Hinweis auf die Ausführungen des Herrn Q. . E. . A. und auf die Begründung des Bescheides vom 07.11.2013 zurückgewiesen. 4 Die Klägerin erhob am 07.05.2014 Klage und trägt vor: 5 Es reiche die bloße Möglichkeit aus, dass Fehlbildungen in Zusammenhang mit der Einnahme von Contergan stehen. Insoweit habe Herr E. . T. -I. einen falschen 6 Maßstab bei seiner Bewertung der Arteriosklerose angelegt. Er habe sich auch nicht mit den Besonderheiten des von Arteriosklerose vornehmlich betroffenen Beins (keine Wade, Fuß steif gestellt, 9 cm zu kurz) auseinandergesetzt. 7 Hinsichtlich der Kieferfehlbildung verweist die Klägerin auf einen ärztlichen Befund des Herrn E. . U. vom 05.03.2013. Herr Q. . E. . A. habe die Klägerin nicht selbst untersucht und sich nicht damit auseinander gesetzt, dass die Kombination von dentoveolärem Distalbiss und einer mandibulären Prognathie äußert ungewöhnlich sei. 8 Die Klägerin beantragt, 9 den Bescheid der Beklagten vom 29.01.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.04.2014 aufzuheben, weitere Schädigungen (Kieferfehlbildung und Arteriosklerose) anzuerkennen und die damit verbundenen höheren Leistungen gemäß §§ 12, 13 ContStifG zu bewilligen. 10 Die Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Sie nimmt Bezug auf ihre bisherigen Ausführungen und holte ergänzend Stellungnahmen von Herrn Q. . E. . A. und Herr E. . T. -I. ein. Herr Q. . E. . A. führt unter dem 27.10.2014 aus, die Analyse des Fernröntgenbildes ergebe ein gerades Gesicht mit einer äußerst geringen Wachstumsstörung im Bereich des Unterkiefers. Die minimale Unterentwicklung des Unterkiefers sei auch bei der Normalbevölkerung in einem hohen Ausmaß zu finden. Das vom Fachzahnarzt festgestellte Hervortreten der Oberkieferfrontzähne sei durch eine Wachstumsstörung verursacht. Eine schwere conterganbedingte Kieferfehlstellung mit funktioneller Störung oder einer entstellenden Wirkung im Sinne von Nr. 2.19 der medizinischen Punktetabelle liege nicht vor. Herr E. . T. -I. erläutert unter dem 13.12.2014, Arteriosklerose sei eine Form einer Blutgefäßschädigung. Ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen einer Arteriosklerose und Thalidomid sei weder nachweisbar noch widerlegbar. Bei der Klägerin seien - unabhängig von Thalidomid - typische Gefäßabschnitte betroffen. Er halte es für möglich, dass vorliegend Ursache der Arteriosklerose die Behinderung der Klägerin sei, die dadurch eingeschränkte Beweglichkeit und der damit einhergehende Bewegungsmangel und Übergewicht. Hierbei würde es sich um eine indirekte Folge der Conterganschädigung handeln. Belastbare Untersuchungen hierzu gebe es jedoch nicht. 13 Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung zwei Hilfsbeweisanträge gestellt. Wegen des genauen Wortlautes der Hilfsbeweisanträge wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 15 Entscheidungsgründe 16 Die Klage ist statthaft und zulässig, jedoch unbegründet. 17 Der Bescheid der Beklagten vom 29.01.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.04.2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Anerkennung der Arteriosklerose und Kieferfehlbildung als conterganbedingte Fehlbildungen nach §§ 12, 13 Conterganstiftungsgesetz (ContStifG). 18 Die Gewährung von Leistungen nach § 13 ContStifG – Kapitalentschädigung, Leistungen zur Deckung spezifischer Bedarfe und Conterganrente – setzt gemäß § 12 Abs. 1 ContStifG Fehlbildungen voraus, die mit der Einnahme thalidomidhaltiger Präparate der Grünenthal GmbH, Aachen, durch die Mutter während der Schwangerschaft in Verbindung gebracht werden können . Mit der durch den Gesetzgeber gewählten Formulierung ist der Kreis der Anspruchsberechtigten bewusst weit gefasst, um zugunsten etwaiger Betroffener dem Umstand Rechnung zu tragen, dass eine über jeden Zweifel erhabene Kausalitätsfeststellung unmöglich ist. 19 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 02.12.2011 - 16 E 723/11 -, vom 25.03.2013 - 16 E 1139/12 - und vom 14.01.2015 - 16 E 435/13 -. 20 Mit dieser Beweiserleichterung ist darauf Rücksicht genommen, dass sowohl die Aufklärung der Thalidomideinnahme als solche durch die Mutter nach mehr als 50 Jahren, als auch die eindeutige Feststellung eines naturwissenschaftlichen Zusammenhangs zwischen der Einnahme und einer Fehlbildung an Grenzen stoßen. Dies hat allerdings nicht zur Folge, dass nur theoretische Kausalzusammenhänge in dem Sinne ausreichen, dass Thalidomid als Ursache für die Fehlbildungen nicht auszuschließen ist. Hiermit ließe sich angesichts der Vielfalt anderer möglicher Ursachen der Kreis der anspruchsberechtigten Personen nicht verlässlich eingrenzen. Denn einer Thalido-midembryopathie vom Erscheinungsbild her ähnliche Fehlbildungen treten auch in der Allgemeinbevölkerung auf. Gerade die Einwirkung von Thalidomid während der embryonalen Entwicklung, die in einen ursächlichen Zusammenhang mit den jeweiligen Fehlbildungen gebracht werden kann, muss wahrscheinlich sein. Bloße Behauptungen, Vermutungen oder die bloße Möglichkeit, wie von der Klägerin vorgetragen, reichen hierfür nicht aus, 21 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19.01.2016 - 16 A 817/15 -; ständige Rechtsprechung des VG Köln, beispielsweise Urteile vom 06.10.2015 - 7 K 3077/13 -und vom 10.11.2015 - 7 K 4988/13 -. 22 Im vorliegenden Verfahren ist es zwischen den Beteiligten unstreitig, dass die Klägerin wegen einer Conterganeinnahme der Mutter in der Schwangerschaft Fehlbildungen aufweist, die durch das Medikament verursacht worden sind. Jedoch lässt sich nicht feststellen, dass die Arteriosklerose und die Kieferfehlbildung ebenfalls mit einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit auf die Conterganeinnahme zurückzuführen sind. Die Arteriosklerose und die Kieferfehlbildung sind keine Fehlbildungen, die nach ihrem „Erscheinungsbild“, 23 vgl. zu dessen Bedeutung für die Annahme einer ursächlichen Verbindung: Begründung des Gesetzentwurfs für die Errichtung einer nationalen Stiftung „Hilfswerk für das behinderte Kind“, BT-Drs. VI/926, S. 8 zu § 13, 24 so beschaffen sind, dass sie mit Wahrscheinlichkeit auf die Einwirkung von Thalidomid während der Schwangerschaft der Mutter zurückzuführen sind. Hiervon ist die Kammer nach der Auswertung der vorliegenden ärztlichen Stellungnahmen der Mitglieder der Medizinischen Kommission der Beklagten überzeugt. 25 Die vorliegende Kieferfehlbildung gehört nicht zu den charakteristischen thalidomidbedingten Fehlbildungen, wie sie in der Medizinischen Punktetabelle ihren Ausdruck gefunden haben. In der Medizinischen Punktetabelle in Anlage 2 der „Richtlinien für die Gewährung von Leistungen wegen Contergan-Schadensfällen“ vom 16.07.2013 ist unter Ziffer 2.19 nur eine „schwere Kieferfehlbildung mit funktioneller Störung oder entstellender Wirkung“ aufgeführt. Herr Q. . E. . A. stellte bei der Klägerin eine Unterentwicklung des Unterkiefers (mandibuläre Hypoplasie), das Hervortreten der Oberkieferfrontzähne (Protrusion) und eine Fehlbildung im Bereich des Kiefergelenkes fest. Hierzu führte er aus, dass die Unterentwicklung des Unterkiefers nur in leichter Form vorliege und diese Unterentwicklung in einem hohen Ausmaße auch bei der Allgemeinbevölkerung vorkomme. Das Hervortreten der Oberkieferfrontzähne wertete er als Wachstumsstörung. Die Fehlbildung im Bereich des Kiefergelenkes sei mit großer Wahrscheinlichkeit auf eine Fehlbelastung zurückzuführen. Die Stellungnahmen des Herrn Q. . E. . A. vom 19.06.2013 und 06.03.2014 sind zwar jeweils kurz gehalten. Seine Feststellungen beruhen jedoch auf Aufnahmen des Schädels der Klägerin (Panorama-Schichtaufnahme und Fernröntgenaufnahme seitlich), geben die Diagnose wieder und eine kurze Begründung, weshalb er vorliegend einen Conterganschaden nicht für wahrscheinlich hält. 26 Vor diesem Hintergrund war der Hilfsbeweisantrag in Bezug auf die Erstellung eines Sachverständigengutachtens zu den Kieferanomalien abzulehnen. Die Stellungnahmen von Herrn Q. . E. . A. sind hinreichend geeignet, dem Gericht die für die richterliche Überzeugungsbildung notwendigen sachlichen Grundlagen zu vermitteln. Sie weisen keine auch für den Nichtsachkundigen erkennbaren (groben) Mängel auf. Sie gehen von zutreffenden tatsächlichen Verhältnissen aus, enthalten keine unlösbaren Widersprüche und geben keinen Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Gutachters, 27 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 06.02.2012 - 1 A 1337/10 -; BVerwG, Beschluss vom 09.08.1983 - 9 B 1024/83 -. 28 Etwas anderes ergibt sich nicht aus den Stellungnahmen des Herrn E. . U. vom 05.03.2013 und 05.01.2014. Denn die von Herrn E. . U. festgestellten Kieferfehlbildungen stimmen mit den Feststellungen des Herrn Q. . E. . A. überein. Herr E. . U. diagnostizierte eine mandibuläre Retrognathie mit Distalbiss, inzisale Frontzahnstufe, Tiefbiss und Engstand. Das bedeutet, dass auch Herr E. . U. von einer Rückverlagerung des Unterkiefers (mandibuläre Retrognathie mit Distalbiss) und einem Hervortreten der Oberkieferzähne (inzisale Frontzahnstufe, Tiefbiss) ausgeht. Weiterhin stellte Herr E. . U. in Übereinstimmung mit Herrn Q. . E. . A. eine Überbelastung der Kiefergelenke fest. Herr E. . U. geht zwar davon aus, dass die Kieferfehlbildung auf Contergan zurückzuführen sei, weil die Klägerin anerkannt thalidomidgeschädigt sei. So führt er aus, die Thalidomideinnahme habe zu einer Körperschädigung im gesamten Skelett geführt, so dass davon auszugehen sei, dass auch die Kieferfehlbildung hierauf beruhe. Diese Ausführungen sind nicht jedoch überzeugend. Denn der bloße Umstand, dass gewisse Fehlbildungen der Kläger mit Wahrscheinlichkeit auf Contergan zurückzuführen sind, rechtfertigt nicht die Annahme, dass sämtliche Erkrankungen oder Fehlstellungen auf der Conterganeinnahme der Mutter der Klägerin beruhen. Vielmehr ist jede Fehlbildung für sich zu betrachten und eine Einschätzung anhand der konkreten Ausprägung der Fehlbildung vorzunehmen, ob diese mit Wahrscheinlichkeit auf Contergan zurückzuführen ist. Mit der tatsächlichen Ausprägung der Kieferfehlstellung und der Frage, ob diese Fehlstellungen typische Conterganschäden sind, hat sich Herr E. . U. im Gegensatz zu Herrn Q. . E. . A. nicht auseinandergesetzt. Auch schreibt Herr E. . U. selbst, dass ungünstige Kraftvektoren zu Fehlbelastungen führen und dadurch Wachstumsdefizite, insbesondere auch für den Unterkiefer, entstünden. Die Kiefergelenke seien bei der Klägerin überbelastet, da ein Zusammenspiel von Oberkiefer (Maxilla) und Unterkiefer (Mandibula) nicht möglich sei. Diese Ausführungen unterstützen die Aussage des Herrn Q. . E. . A. , dass es sich um Fehlbelastungs- und Wachstumsstörungen handelt. Den Stellungnahmen des Herrn E. . U. fehlen daher Angaben, die geeignet wären, die Ausführungen des Herrn Q. . E. . A. zu erschüttern oder durchgreifend in Zweifel zu ziehen. 29 Auch die Arteriosklerose der Klägerin ist nicht mit Wahrscheinlichkeit auf die Conterganeinnahme der Mutter der Klägerin während der Schwangerschaft zurückzuführen. Bei der Arteriosklerose handelt es sich um eine Verengung der Arterien durch Ablagerungen. Ausgangspunkt ist eine Schädigung der Gefäßwandschicht, wodurch sich Flüssigkeit in der Gefäßwand ansammelt und sich dadurch Fett und Kalk ablagern. Dies führt zu einer Verengung der Gefäßwand. Hinsichtlich der Ursachen für die Schädigung der Gefäßwandschicht gibt es verschiedene Ansatzpunkte, wie die Einlagerung des Cholesterin LDL, mechanische Verletzung der inneren Arterienwandschicht beispielsweise durch Bluthochdruck oder auch die Schädigung der Innenwand durch Gifte. Risikofaktoren für die Erkrankung sind zum Beispiel mangelnde Bewegung, Rauchen, Diabetes, schlechte Blutfettwerte und das Alter. Aufgrund dieser Gesichtspunkte ist es nachvollziehbar, wenn Herr E. . T. -I. ausführt, dass Arteriosklerose eine durch Verschleiß bedingte Krankheit sei, die sehr häufig in der Bevölkerung vorkomme. Da bei der Klägerin typische Bereiche betroffen seien und auch Risikofaktoren wie das Rauchen laut eines neurologischen Arztbriefes vorliegen würden, bestehe keine Wahrscheinlichkeit, dass die Erkrankung auf Contergan zurückzuführen sei. Hierfür spricht auch, dass die medizinische Punktetabelle die Erkrankung an Arteriosklerose nicht erfasst. Dessen ungeachtet ist auch fraglich, ob die Erkrankung bereits bei Geburt der Klägerin angelegt war. Denn die Arteriosklerose ist allgemein eine auf Verschleiß bedingte Erkrankung. Soweit der Gutachter ausführt, es werde aktuell in der Wissenschaft diskutiert, ob bei Contergangeschädigten eine erhöhte Gefahr bestehe an Arteriosklerose zu erkranken, führt dies alleine nicht zu der erforderlichen Wahrscheinlichkeit eines Zusammenhangs mit Contergan. Wie der Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung ausführte, stehe zwar die Durchführung einer Gefäßstudie im Raum. Bislang gibt es jedoch keine gesicherten medizinischen Erkenntnisse zu einem Zusammenhang mit Contergan. Auch Herr E. . T. -I. führt aus, dass es bislang keine belastbaren Untersuchungen dazu gebe, ob arteriosklerotische Veränderungen bei contergangeschädigten Personen auf die Einnahme von Thalidomid durch die Mutter während der Schwangerschaft zurückzuführen seien. Insbesondere hat Herr E. . T. -I. auch ausgeführt, ein Zusammenhang von Arteriosklerose und Thalidomid sei weder nachweisbar noch widerlegbar. Nach seiner Einschätzung sei es möglich, dass bei der Klägerin eine erhöhte Gefahr der Erkrankung an Arteriosklerose bestehe aufgrund eines Bewegungsmangels und Übergewicht verursacht durch Bewegungseinschränkungen aufgrund ihrer Fehlbildungen. Auf die Frage, ob mittelbare Schäden von §§ 2, 12 ContStifG erfasst sind, kommt es vorliegend jedoch nicht an. Denn Herr E. . T. -I. hält eine durch Verschleiß bedingte Erkrankung der Klägerin unabhängig von Thalidomid für wahrscheinlich, da der bei der Klägerin vorliegende Gefäßschaden am Unterschenkel typisch in der Allgemeinbevölkerung sei. 30 Einer persönlichen Begutachtung und Untersuchung der Klägerin durch Herrn E. . T. -I. bedurfte es nicht. Der entsprechende Hilfsbeweisantrag war daher abzulehnen. Die Stellungnahmen von Herrn E. . T. -I. sind hinreichend geeignet, dem Gericht die für die richterliche Überzeugungsbildung notwendigen sachlichen Grundlagen zu vermitteln. Sie weisen keine auch für den Nichtsachkundigen erkennbaren (groben) Mängel auf. Sie gehen von zutreffenden tatsächlichen Verhältnissen aus, enthalten keine unlösbaren Widersprüche und geben keinen Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Gutachters. Insbesondere ist die Ausprägung der bei der Klägerin vorliegenden Arteriosklerose nicht streitig. Insoweit ist Herr E. . T. -I. von dem Diagnosebericht des Herrn E. . H. und Frau E. . N. -Q1. vom 17.02.2013 ausgegangen, den die Klägerin selbst vorgelegt hat. Die Klägerin hat auch keine Anhaltspunkte vorgetragen, dass die Arteriosklerose nicht zutreffend diagnostiziert wurde. Herr E. . T. -I. hat sich auch mit der konkreten Ausprägung der Arteriosklerose bei der Klägerin beschäftigt und erläutert, die kurzstreckige Unterbrechung des Gefäßstrombettes spreche für eine durch Verschleiß entstandene Arteriosklerose. Eine persönliche Untersuchung der Klägerin ist auch nicht geeignet, um einen Zusammenhang zu Thalidomid herstellen zu können. Denn wie Herr E. . T. -I. ausführlich erläutert, bestehen bislang hierzu allgemein keine belastbaren Untersuchungen und medizinische Erkenntnisse. Die Klägerin hat auch nichts vorgetragen, was unter Auslegung des Wahrscheinlichkeitsmaßstabes die Einstufung der Arteriosklerose als conterganbedingt tragen könnte. 31 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.