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Urteil

23 K 1930/14

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2015:1125.23K1930.14.00
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Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 00.00.0000 verpflichtet, der Klägerin eine Baugenehmigung zur Errichtung einer Werbeanlage entsprechend dem Bauantrag vom 00.00.0000 für das Grundstück P.     Straße 00 (Gemarkung Q.       , Flur 00, Flurstück 000) in Q.       zu erteilen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 00.00.0000 verpflichtet, der Klägerin eine Baugenehmigung zur Errichtung einer Werbeanlage entsprechend dem Bauantrag vom 00.00.0000 für das Grundstück P. Straße 00 (Gemarkung Q. , Flur 00, Flurstück 000) in Q. zu erteilen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d Die Klägerin begehrt eine Baugenehmigung für eine Werbetafel. Am 21.12.2012 beantragte sie bei der Beklagten eine Baugenehmigung für die Errichtung einer beleuchteten Werbetafel (3,66 m x 2,60 m) an der westlichen Giebelwand auf dem Grundstück P. Straße 00 (Gemarkung Q. , Flur 00 Flurstück 000) in Q. . Beidseits der P. Straße befinden sich zwischen den Einmündungen der D.--------straße im Südwesten und der Straße „J. C. “ im Nordosten neben Wohnhäusern folgende bauliche Nutzungen: Ein Lebensmittelmarkt mit einer Verkaufsfläche von 753,42 m², ein von einem Gebrauchtwagenhändler genutztes Grundstück, ein Betrieb für Überdachungsarbeiten, ein Versicherungs- und Finanzmakler, ein Nagelstudio, ein Softwareunternehmen, eine Rechtsanwaltskanzlei, ein Geschäft für Reitsportartikel und zwei Friseurbetriebe. Zudem sind in dem genannten Bereich zwei beleuchtete Werbetafeln im Euro-Format (Hausnr. 00), eine unbeleuchtete Werbetafel im Euro-Format (Hausnr. 00) sowie eine CLP-Werbeanlage (8/1) (Hausnr. 0) angebracht. Die Entfernung vom geplanten Anbringungsort zum Haus T. Straße 0 beträgt ungefähr 23 m. Nach vorheriger Anhörung lehnte die Beklagte den Antrag mit Bescheid vom 00.00.0000, zugestellt am 11.03.2014, ab. Zur Begründung machte sie geltend, die Eigenart der näheren Umgebung entspreche einem allgemeinen Wohngebiet. Zudem sei die Beleuchtung der Anlage gegenüber den Bewohnern der Häuser T. Straße 0 und 0 rücksichtslos. Am 00.00.0000 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie vor, die Werbeanlage solle in einem faktischen Mischgebiet errichtet werden. Für die Einordnung als Mischgebiet sprächen der ebenfalls beleuchtete Lebensmittelmarkt sowie der mittlerweile aufgegebene Betrieb eines Heimwerkermarktes, der jederzeit wieder aufgenommen werden könne. In der Nähe des geplanten Standorts gebe es bereits eine genehmigte Werbeanlage. In einem Mischgebiet müssten die Bewohner auch mit beleuchteten Werbeanlagen rechnen. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 00.00.0000 zu verpflichten, ihr eine Baugenehmigung entsprechend dem Bauantrag vom 00.00.0000 für das Grundstück P. Straße 00 (Gemarkung Q. , Flur 00, Flurstück 000) in Q. zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt sie ergänzend aus, der Lebensmittelmarkt (P. Straße 00) sei als kleinflächiger Einzelhandelsbetrieb in einem allgemeinen Wohngebiet zulässig. Am 12.11.2015 hat das Gericht die Örtlichkeit besichtigt. Wegen des Ergebnisses wird auf die Niederschrift verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten auf eine solche verzichtet haben, § 101 Abs. 2 VwGO. Die zulässige Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage im Sinne von § 42 Abs. 1 Fall 2 VwGO ist begründet, weil ein Anspruch auf Erteilung der begehrten Baugenehmigung nach § 75 BauO NRW besteht, § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO. Gemäß § 75 Abs. 1 S. 1 BauO NRW ist die Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegen stehen. Diese Voraussetzung ist erfüllt; das Vorhaben ist bauplanungs- und bauordnungsrechtlich zulässig. Dem Vorhaben stehen keine Vorschriften des Bauplanungsrechts entgegen. Außerhalb des Geltungsbereichs eines qualifizierten Bebauungsplans i.S.v. § 30 BauGB ist nach § 34 Abs. 1 S. 1 BauGB innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ein Vorhaben zulässig, wenn es sich u.a. nach Art der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Als Beurteilungsgrundlage für die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art ist gemäß § 34 Abs. 2 BauGB allein die Baunutzungsverordnung (BauNVO) heranzuziehen, wenn die Eigenart der näheren Umgebung einem der dort aufgeführten Baugebiete entspricht. Letzteres ist vorliegend nicht der Fall, sodass die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit sich nach § 34 Abs. 1 BauGB beurteilt. Insbesondere entspricht die Eigenart der näheren Umgebung weder einem Mischgebiet, wie die Klägerin meint, noch einem allgemeinen Wohngebiet, wovon die Beklagte ausgeht. Mischgebiete (MI) dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören (§ 6 Abs. 1 BauNVO). Der Gebietscharakter des Mischgebiets wird durch ein gleichwertiges Nebeneinander zweier Nutzungsarten geprägt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13.06.2007 – 10 A 2439/06 –, juris, Rz. 31. Davon abweichend herrscht in der näheren Umgebung, die hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung jedenfalls den Bereich beidseits der P. Straße zwischen den Einmündungen der D.--------straße und der Straße „J. C. “ umfasst, die Wohnnutzung gegenüber den genannten gewerblichen Nutzungen deutlich vor. Allerdings sind einige der vorhandenen gewerblichen Nutzungen wie etwa der Gebrauchtwagenhandel oder die Werbeanlagen in einem vorwiegend dem Wohnen dienenden (§ 4 Abs. 1 BauNVO) allgemeinen Wohngebiet (WA) weder allgemein (vgl. § 4 Abs. 2 BauNVO) noch ausnahmsweise (vgl. § 4 Abs. 3 BauNVO) zulässig, sodass auch nicht ein solcher Wohngebietstyp, sondern vielmehr eine Gemengelage vorliegt. Das Vorhaben fügt sich nach der Art seiner baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung ein, § 34 Abs. 1 S. 1 BauGB. Denn es hält sich innerhalb des von seiner Umgebung vorgegebenen Rahmens. Bei der Ermittlung des Rahmens in Bezug auf die Art der baulichen Nutzung ist grundsätzlich auf die Nutzungstypen abzustellen, die die Baunutzungsverordnung umschreibt. Sind in der näheren Umgebung bestimmte, den Begriffsbestimmungen der Baunutzungsverordnung entsprechende Nutzungsarten vorhanden (Vorbilder), so hält ein Vorhaben, das die Merkmale einer solchen Nutzungsart aufweist, in der Regel den Rahmen ein, sofern es nicht ausnahmsweise die gebotene Rücksichtnahme auf die in der unmittelbaren Umgebung vorhandene Bebauung fehlen lässt. Andererseits kann sich im Ausnahmefall auch ein Vorhaben, das sich nicht in jeder Hinsicht innerhalb des Rahmens hält, noch in seine nähere Umgebung einfügen, wenn es weder selbst noch infolge einer nicht auszuschließenden Vorbildwirkung geeignet ist, bodenrechtlich beachtliche Spannungen zu begründen oder vorhandene Spannungen zu erhöhen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 03.04.1987 – 4 C 41.84 –, juris, Rz. 17 und Beschluss vom 15.12.1994 – 4 C13/93 –, juris, Rz. 17 ff. Das Vorhaben wahrt den von der Bebauung vorgegebenen Rahmen. Mit zwei beleuchteten sowie zwei weiteren Werbeanlagen in der näheren Umgebung sind ihm vergleichbare Nutzungen ausreichend vorhanden. Bodenrechtliche Spannungen entstehen nicht. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass die Beklagte zum Abriss einer der Werbeanlagen angehört hat. Das Vorhaben verstößt auch nicht gegen das in § 34 Abs. 1 BauGB verankerte bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme. Das Rücksichtnahmegebot verlangt – soweit seine nachbarschützende Wirkung geht – im Einzelfall eine Abwägung der Interessen von Bauherrn und Nachbarn. Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme begründet, hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen ab. Der Nachbar kann umso mehr Rücksicht verlangen, je empfindlicher und schutzwürdiger seine Stellung ist; umgekehrt braucht der Bauherr umso weniger Rücksicht zu nehmen, je verständlicher und weniger abweisbar die von ihm verfolgten Interessen sind. Die hierbei vorzunehmende Interessenabwägung hat sich an dem Kriterium der Unzumutbarkeit auszurichten. Unzumutbar ist ein Vorhaben, wenn dem Betroffenen die nachteilige Einwirkung des streitigen Bauwerks billigerweise nicht mehr zugemutet werden kann. Dem Gebot der Rücksichtnahme kommt nachbarschützende Wirkung zu, wenn in qualifizierter und individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar begrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 06.12.1996 – 4 B 215.96 –, juris, Rz. 9 m.w.N. Die Beurteilung, wann Lichteinwirkungen zu unzumutbaren Belästigungen für die Nachbarschaft führen, kann nicht anhand allgemein gültiger Grenzwerte und Bewertungsmethoden vorgenommen werden, da solche weder durch Gesetz noch durch Rechtsverordnung bindend geregelt sind. Ob Lichtimmissionen zumutbar sind, ist daher unter Beachtung der Grundsätze, die die Rechtsprechung zum Gebot der Rücksichtnahme entwickelt hat, im jeweiligen Einzelfall zu beurteilen. Zu berücksichtigen ist dabei auch die durch die Gebietsart und die tatsächlichen Verhältnisse bestimmte Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der betroffenen Nachbarschaft, wobei wertende Elemente wie Herkömmlichkeit, soziale Adäquanz und allgemeine Akzeptanz einzubeziehen sind. Alle Faktoren sind in eine wertende Gesamtbeurteilung im Sinne einer Güterabwägung einzustellen. Maßgeblich bei der Beurteilung von Lichtimmissionen sind die Kriterien der „Raumaufhellung“ und der „psychologischen Blendung“. Eine Raumaufhellung ist dann anzunehmen, wenn die Immission des Lichts zu einer signifikant erhöhten Helligkeit des Raumes mit der Folge führen, dass die Nutzung eines Wohnbereichs (etwa Schlafzimmer oder Wohnzimmer) eingeschränkt ist. Eine (psychologische) Blendung wird hingegen angenommen, wenn durch eine Lichtquelle in der Nachbarschaft zwar aufgrund der Entfernung oder Eigenart der Lichtquelle keine oder keine übermäßige Aufhellung erzeugt wird, eine Belästigung aber aus psychologischen Gründen vorliegt. Eine solche Belästigung entsteht durch die ungewollte Ablenkung der Blickrichtung zur Lichtquelle hin, die eine ständige Adaptation des Auges auslösen kann. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15.03.2007 – 10 A 998/06 –, juris, Rz. 71 ff. unter Berücksichtigung des Gemeinsamen Runderlasses „Lichtimmissionen, Messung, Beurteilung und Verminderung". Die durch das streitige Vorhaben entstehenden Beeinträchtigungen der Grundstücke T. Straße 0 und 0 erreichen nicht den Grad der Rücksichtslosigkeit. Die geplante Beleuchtung der Werbeanlage entspricht dem, womit die Nachbarn aufgrund der in der näheren Umgebung bereits vorhandenen Beleuchtungen von Werbeanlangen rechnen müssen. Die Beleuchtung der Werbeanlage hellt die benachbarten Wohnräume nicht unzumutbar auf. Das dem Vorhabenstandort nähere Grundstück T. Straße 0 ist immerhin ca. 23 m von diesem entfernt. Da die Werbeanlage nicht selbst leuchtet, sondern angestrahlt wird und die Werbebotschaften nicht in kurzen Intervallen wechseln, werden die Augen benachbarter Bewohner nicht ständig abgelenkt. Das Vorhaben ist auch in bauordnungsrechtlicher Hinsicht zulässig. Gemäß § 13 Abs. 2 S. 1 BauO NRW dürfen Werbeanlagen weder bauliche Anlagen noch das Straßen-, Orts- oder Landschaftsbild verunstalten oder die Sicherheit und Ordnung des Verkehrs gefährden. Eine Verunstaltung liegt auch vor, wenn durch Werbeanlagen der Ausblick auf begrünte Flächen verdeckt oder die einheitliche Gestaltung und die architektonische Gliederung baulicher Anlagen gestört wird (§ 13 Abs. 2 S. 2 BauO NRW). Die störende Häufung von Werbeanlagen ist unzulässig, § 13 Abs. 2 S. 3 BauO NRW. Für eine Verkehrsgefährdung ist beim geplanten Anbringungsort nichts ersichtlich. Es kommt auch nicht zu einer störenden Häufung. Das Verbot der störenden Häufung ist ein Unterfall des allgemeinen Verunstaltungsgebots. Unter Verunstaltung ist ein hässlicher, das ästhetische Empfinden des Betrachters nicht bloß beeinträchtigender, sondern verletzender Zustand zu verstehen. Eine bauliche Anlage stört das Gesamtbild der Umgebung, wenn der Gegensatz zwischen ihr und der Umgebung von dem Betrachter als belastend oder verleidend empfunden wird. Maßgeblich ist, ob der Anblick bei einem nicht unbeträchtlichen, in durchschnittlichem Maße für ästhetische Eindrücke aufgeschlossenen Teil der Betrachter nachhaltiges Missfallen erregt. Bei der Anwendung des § 13 Abs. 2 S. 3 BauO NRW ist zwischen den Begriffen der „Häufung“ und der „Störung“ zu unterscheiden. Die Häufung im Sinne dieser Vorschrift setzt ein räumlich dichtes Nebeneinander einer Mehrzahl gleicher oder verschiedener Anlagen der Außenwerbung voraus. Dabei sind Werbeanlagen jeder Art in die Betrachtung einzubeziehen. Es kommt nicht darauf an, ob es sich um Fremd- oder Eigenwerbung, genehmigungsfreie, genehmigungspflichtige oder nur geduldete Einrichtungen handelt. Eine Häufung von Werbeanlagen liegt nur vor, wenn mehrere, mindestens aber drei Werbeanlagen in eine enge räumliche Beziehung gebracht werden. Der Begriff der Häufung erfordert, dass diese Werbeanlagen gleichzeitig im Gesichtsfeld des Betrachters liegen und ihre optische Wirkung gleichzeitig gemeinsam ausüben. Die Werbeanlagen müssen ohne Weiteres mit einem Blick erfasst werden können. Das Straßenbild darf nicht in verschiedene Teilstrecken aus unterschiedlicher Blickrichtung gleichsam zerlegt werden. Die Störung setzt voraus, dass der für die Häufung maßgebliche örtliche Bereich im Gesichtsfeld des Betrachters derart mit Werbeanlagen überladen ist, dass das Auge keinen Ruhepunkt mehr findet und das Bedürfnis nach werbungsfreien Flächen stark hervortritt. Wann die störende Wirkung eintritt, hängt wesentlich von dem Baugebietscharakter der vorhandenen Bebauung und der tatsächlichen Nutzung des Gebiets ab. Dies belegen bereits die Regelungen des § 13 Abs. 4 BauO NRW, die ein Einwirken von Fremdwerbung auf vornehmlich dem Wohnen dienende Baugebiete verbieten. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28.08.2013 – 10 A 1150/12 –, juris, Rz. 44 ff. m.w.N. Durch die Genehmigung des beantragten Vorhabens kommt es (noch) nicht zu einer Häufung von Werbeanlagen im hier relevanten Sinne. Vom Haus T. Straße 0 aus wird das Blickfeld des Betrachters frontal die streitgegenständliche Werbeanlage und seitlich die parallel zur P. Straße errichtete Werbetafel (Hausnr. 00) und damit lediglich zwei Werbeanlagen erfassen. Die Werbeanlage verstößt auch nicht gegen § 13 Abs. 4 BauO NRW, da die nähere Umgebung keinem der dort genannten Baugebietstypen entspricht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 709 S. 2, § 711 ZPO.