Gerichtsbescheid
10 K 7196/14
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2015:1208.10K7196.14.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Gerichtsbescheides vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Gerichtsbescheides vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet Tatbestand: Für den am 00. Mai 0000 geborenen Kläger war in der Stadt Hamburg bis zum 30. Juni 2012 eine Auskunftssperre im Melderegister eingetragen. Nachdem der Kläger in den Zuständigkeitsbereich der Beklagten gezogen war, beantragte er dort am 4. April 2012 ebenfalls die Eintragung einer Auskunftssperre. Zur Begründung gab er im Wesentlichen an: Herr U. U1. , ein ehemaliger Geschäftspartner aus Hamburg, bedrohe ihn seit Monaten mit der Anwendung von körperlichen Sanktionen in der Gestalt von Verstümmelungen oder einem herbeigeführten Unfall. Die Drohungen erfolgten auch schriftlich und per SMS. U1. wolle hiermit erreichen, dass er, der Kläger, auf berechtigte Forderungen verzichte. U1. sei mehrfach vorbestraft. Er habe als Soldat und Söldner viele Menschen getötet. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 9. Juli 2012 mit der Begründung ab, der Kläger habe keinen Nachweis für die behauptete Gefahrenlage erbracht. Sie nahm diesen Bescheid mit Bescheid vom 13. August 2012 zurück, nachdem der Kläger einen Strafantrag gegen Herrn U1. gestellt hatte. Sie teilte dem Kläger ergänzend mit: Sie werde nach Entscheidung über den Strafantrag erneut über seinen Antrag auf Eintragung einer Auskunftssperre im Melderegister entscheiden. Sie werde bis zum Abschluss des Strafverfahrens eine vorläufige Auskunftssperre zu seiner Person einrichten. Die Staatsanwaltschaft Hamburg gab gegenüber der Beklagten mit Schreiben vom 19. August 2014 auf deren Nachfrage vom 6. August 2014 an, sie habe das Ermittlungsverfahren gegen Herrn U1. bereits am 29. September 2012 gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Mit Schreiben vom 2. September 2014 setzte die Beklagte den Kläger über die Auskunft der Staatsanwaltschaft Hamburg in Kenntnis und hörte ihn zu der beabsichtigten Ablehnung seines Antrags an. Der Kläger äußerte sich hierzu mit Schreiben vom 20. September 2014 und 15. Oktober 2014 wie folgt: Die Staatsanwaltschaft Hamburg habe ihn über die Einstellung des Verfahrens gegen Herrn U1. nicht benachrichtigt. Er, der Kläger, habe inzwischen neue Strafanträge gegen Herrn U1. gestellt. Herr U1. mache sich öffentlich über ihn lustig. Er versende außerdem mit Hakenkreuzen versehene einschüchternde Mitteilungen an Dritte. Die Beklagte lehnte den Antrag des Klägers mit Bescheid vom 17. November 2014, zugestellt am 22. November 2014, ab. Sie führte zur Begründung an: Die Voraussetzungen des § 34 Abs. 6 Satz 1 MG NRW für die Eintragung einer Auskunftssperre im Melderegister seien nicht gegeben. Es lägen keine Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigten, dass dem Kläger durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen könne. Der Kläger habe seine Behauptung, von Herrn U1. bedroht zu werden, nicht substantiiert. Das auf seinen Strafantrag gegen Herrn U1. eingeleitete Ermittlungsverfahren sei eingestellt worden. Aus den weiteren gegen Herrn U1. gestellten Strafanträgen seien keine Tatsachen bekannt, die eine Gefährdung belegten. Der Kläger hat dagegen am 22. Dezember 2014 Klage erhoben. Er wiederholt und vertieft zur Begründung sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und trägt ergänzend vor: Jemand – möglicherweise ein beauftragter Dritter – habe nach Aufhebung der Auskunftssperre in Kenntnis seiner nunmehr recherchierbar gewordenen Adresse andere Hausbewohner ausfindig gemacht und mehrfach telefonisch zur Bekanntgabe von Details zu seiner Person genötigt. Die betreffende Person habe u. a. nach seinem Aufenthaltsort, Anwesenheitszeiten und Telefonnummern gefragt. Er, der Kläger, traue sich nach dem Erhalt des ablehnenden Bescheides kaum noch aus dem Haus. Er schlafe sehr schlecht und habe große Angst. Er könne sich beruflich nicht fortentwickeln. Ihm sei u. a. hierdurch ein wirtschaftlicher Schaden entstanden. Der Kläger beantragt sinngemäß, 1. die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 17. November 2014 zu verpflichten, für ihn eine Auskunftssperre im Melderegister einzutragen, 2. hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 17. November 2014 zu verpflichten, die ursprünglich für ihn im Melderegister eingetragene Auskunftssperre zu reaktivieren, 3. Sanktionsmaßnahmen gegen den „Leiter Sicherheit und Ordnung“ der Beklagten wegen Gesundheitsschädigung, Freiheitseinschränkung, Zerstörung der beruflichen Erfolgsaussichten und Verursachung eines wirtschaftlichen Schadens zu verhängen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verteidigt den angegriffenen Bescheid und trägt ergänzend vor: Die von dem Kläger gestellten Strafanträge belegten lediglich, dass er sich bedroht fühle. Sie enthielten aber keine Tatsachen, aus denen eine reale Bedrohung abgeleitet werden könne. Der Kläger habe auch keinen Nachweis für seine Behauptung erbracht, jemand habe die übrigen Hausbewohner zur Erteilung von Auskünften über ihn genötigt. Das Gericht hat die Beteiligten zu seiner Absicht, ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid zu entscheiden, angehört. Entscheidungsgründe: Das Gericht kann nach Anhörung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 84 Abs. 1 VwGO). Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist mit den Anträgen zu 1.) und 2.) unbegründet, mit dem Antrag zu 3.) unzulässig. Der Bescheid der Beklagten vom 17. November 2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Dem Kläger stehen die Klageansprüche zu 1.) und 2.) nicht zu (§ 113 Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der von ihm mit dem Antrag zu 1.) verfolgte Anspruch auf Eintragung einer Auskunftssperre im Melderegister Anspruch ergibt sich nicht aus § 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes (BMG). Das Bundesmeldegesetz ist zum 1. November 2015 vollständig in Kraft getreten (vgl. Art. 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Fortentwicklung des Meldewesens vom 20. November 2014, BGBl. I S. 1739). Das Gesetz hat das bis zum 1. November 2015 gültige Melderechtsrahmengesetz und die Meldegesetze der Länder abgelöst. Es enthält keine Übergangsvorschrift für vor dem 1. November 2015 gestellte (und abgelehnte) Anträge auf Eintragung einer Auskunftssperre im Melderegister. Das Begehren des Klägers ist mithin nicht an § 34 Abs. 6 Satz 1 MG NRW, sondern an § 51 Abs. 1 BMG zu messen. In der Sache ergeben sich hieraus keine Unterschiede. § 34 Abs. 6 Satz 1 MG und § 51 Abs. 1 BMG stimmen wörtlich überein: Danach hat die Meldebehörde auf Antrag oder von Amts wegen eine Auskunftssperre im Melderegister einzutragen, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der betroffenen oder einer anderen Person durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen kann. Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Es liegen keine Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigen, dass dem Kläger durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen kann. Der Kläger hat zu der von ihm behaupteten Gefahrenlage nichts Belastbares vorgetragen. Sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren, Herr U. U1. , ein ehemaliger Geschäftspartner aus Hamburg, bedrohe ihn seit langem mit der Anwendung von körperlichen Sanktionen in der Gestalt von Verstümmelungen oder einem herbeigeführten Unfall, ist pauschal und durch nichts belegt. Der Kläger hat insbesondere keinen Nachweis für die angeblich auch schriftlich und per SMS erfolgten Drohungen erbracht. Seine Behauptung, Herr U1. mache sich öffentlich über ihn lustig, ist substanzlos. Der Kläger ist konkrete Angaben zu der angeblichen Verspottung schuldig geblieben. Sein Vortrag, Herr U1. versende mit Hakenkreuzen versehene einschüchternde Mitteilungen an Dritte , macht deutlich, dass er selbst eine solche Sendung nicht erhalten hat. Soweit er mit der Klage geltend macht, jemand – möglicherweise ein beauftragter Dritter – habe nach Aufhebung der Auskunftssperre in Kenntnis seiner nunmehr recherchierbar gewordenen Adresse andere Hausbewohner ausfindig gemacht und mehrfach telefonisch zur Bekanntgabe von Details zu seiner Person genötigt, ist sein Vorbringen ebenfalls unsubstantiiert. Der Kläger legt nicht näher dar, wie der angebliche Anrufer sich ausgegeben hat, inwieweit er Druck auf die Hausbewohner ausgeübt hat, welche Hausbewohner er überhaupt kontaktiert hat und zu welchem Zeitpunkt dies geschehen ist. Er stellt sein Vorbringen erst recht nicht unter Beweis, etwa durch Vorlage von Zeugenaussagen der Hausbewohner. Er gibt auch keine plausible Erklärung dafür ab, weshalb er Herrn U1. hinter den Anrufen vermutet. Gegen das Vorliegen einer von Herrn U1. für den Kläger ausgehenden Gefahr spricht, dass die Staatsanwaltschaft Hamburg das auf den Strafantrag des Klägers eingeleitete Ermittlungsverfahren gegen Herrn U1. gemäß § 170 Abs. 2 StPO wegen fehlenden hinreichenden Tatverdachts eingestellt hat. Anhaltspunkte dafür, dass es auf die erneuten Strafanträge des Klägers zur Erhebung der öffentlichen Klage oder einer strafrechtlichen Verurteilung gegen Herrn U1. gekommen ist, bestehen nicht. Aufgrund des Nichtvorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 BMG hat der Kläger auch keinen Anspruch auf die von ihm mit dem Antrag zu 2.) hilfsweise begehrte Reaktivierung der ursprünglich für ihn im Melderegister eingetragenen Auskunftssperre. Soweit der Kläger mit dem Antrag zu 3.) die Verhängung von Sanktionsmaßnahmen gegen den „Leiter Sicherheit und Ordnung“ der Beklagten begehrt, ist er nicht klagebefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO). Ihm steht unter keinem erdenklichen Gesichtspunkt ein subjektiv-öffentliches Recht auf die begehrte Sanktionierung zu. Vgl. BVerwG, Beschl. vom 9. August 2007 – 1 WB 51/06 – juris Rdnr. 18 f.; OVG NRW, Beschl. Vom 30. November 2010 – 12 A 764/10 – juris Rdnr. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.