Beschluss
12 A 764/10
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2010:1130.12A764.10.00
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Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Dabei mag dahinstehen, ob er nicht bereits mangels hinreichender Darlegung im Sinne von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO unzulässig ist, weil sich die Begründungsschrift vom 30. April 2010 ohne erkennbare auch nur konkludente Inbezugnahme eines der Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 VwGO lediglich in der Art einer bloßen nicht an bestimmten Zulassungsgründen auszurichtenden Berufungsbegründung gegen die erstinstanzliche Entscheidung wendet. Auch wenn man Zugunsten des Klägers unterstellt, er wolle mit der Zulassungsbegründung ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend machen, ist sein Zulassungsantrag jedenfalls unbegründet. Das Zulassungsvorbringen führt nämlich nicht zu ernstlichen Zweifeln im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag nicht die vom Kläger allein angegriffene, sinngemäße Annahme des Verwaltungsgerichts in Frage zu stellen, er könne hier aus seiner Dienstaufsichtsbeschwerde keine weiteren Rechte – namentlich auf zusätzliche Ermittlungen durch den Beamten oder bestimmte Reak-tionen der Dienstaufsichtsbehörde – als die Entgegennahme der Dienstaufsichtsbeschwerde, die Bestätigung ihres Empfangs, eine Befassung mit der Sache und ihre Bescheidung geltend machen. Es entspricht der höchstrichterlichen Rechtsprechung, dass die Dienstaufsicht eines der Kontrollinstrumente darstellt, die der Durchsetzung der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung (Artikel 20 Abs. 3 GG) dienen. Sie besteht in einer personalrechtlichen Aufsicht über die Pflichterfüllung der Amtswalter im Innenverhältnis zu ihrem Dienstherrn durch den jeweiligen Dienstvorgesetzten. Die Rechtsgrundlagen der Dienstaufsicht und ihre Instrumente ergeben sich demgemäß aus dem öffentlichen Dienstrecht. Die Dienstaufsicht wird allein im öffentlichen Interesse wahrgenommen. Die Pflicht zu ihrer Ausübung obliegt dem Dienstvorgesetzten gegenüber dem Dienstherrn, nicht jedoch gegenüber dem Beamten oder – im Außenverhältnis – gegenüber dem Bürger. Der einzelne hat keinen Rechtsanspruch auf ein Eingreifen der Dienstaufsichtsbehörde. Wer eine Dienstaufsichtsbeschwerde, die als formloser und an keine Frist gebundener Rechtsbehelf zu den Petitionen im Sinne des Artikels 17 GG gehört, einlegt, hat lediglich Anspruch darauf, dass die zuständige Stelle die Beschwerde entgegen nimmt, sachlich prüft und ihm die Art der Erledigung mitteilt. Dem Beschwerdeführer steht jedoch – darüber hinausgehend – kein Recht auf einen Bescheid bestimmten Inhalts bzw. auf eine bestimmte Entscheidung in der Sache zu. Vgl. zu diesen Grundsätzen: BVerwG, Beschluss vom 9. August 2007 – 1 WB 51/06 –, Buchholz 450.1, § 17 WBO Nr. 62, m.w.N. Dementsprechend gibt es auch kein diesbezüglich auszuübendes Ermessen, auf dessen fehlerfreie Ausübung der Kläger einen Anspruch haben könnte. Der Kläger kann sich zur Begründung eines dem Dienstaufsichtsrechts danach grundsätzlich fremden Rechtsanspruchs eines außenstehenden Dritten auf eine bestimmte Dienstanweisung an den Amtswalter – nämlich zur Wahrung des Kindeswohles eine kinderpsychologische Begutachtung zu veranlassen bzw. ihre Veranlassung dem Familiengericht zu empfehlen – auch nicht darauf berufen, keine andere Möglichkeit zur Durchsetzung der zur Wahrung des Kindeswohls notwendigen kinderpsychologischen Begutachtung zu besitzen. Stellt das Ergebnis der dienstauf-sichtlichen Prüfung den Beschwerdeführer nicht zufrieden, so kann er eine ge-richtliche Überprüfung in der Sache nicht durch einen Rechtsbehelf gegen den (abschlägigen) Bescheid über die Dienstaufsichtsbeschwerde erlangen, sondern kann und muss – soweit er sich durch die von ihm beanstandete Vorgehensweise in seinen Rechten verletzt sieht – vielmehr diejenigen Rechtsbehelfe ergreifen, die das Prozessrecht, etwa in der Verwaltungsgerichtsordnung oder dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit – zum Schutz seiner subjektiven Rechte eröffnet. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. August 2007 a.a.O. Das Kindeswohl stellt jedoch als solches von vornherein kein subjektives Recht des Klägers selbst dar. Auf dieses Rechtsgut kann er vielmehr nur im Zusammenhang mit seinem unter dem Schutz des Artikels 6 Abs. 2 Satz 1 GG stehenden Umgangsrecht abheben. Vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 14. Juli 2010 – 1 BvR 3189/09 –, FamRZ 2010, 1622, juris. Beim Streit über die Ausübung des Umgangsrechts sind es die Familiengerichte, die eine Entscheidung zu treffen haben, die im Einzelfall sowohl die Grundrechtspositionen der Eltern als auch das Wohl des Kindes berücksichtigt. Der Kläger hat daher die Möglichkeit gehabt, die Notwendigkeit eines kinderpsychologischen Gutachtens im familiengerichtlichen Verfahren F vor dem Amtsgericht F. bzw. im anschließenden Beschwerdeverfahren – UF – vor dem Oberlandes-gericht E. geltend zu machen. Soweit das nicht geschehen ist oder jedenfalls keinen Erfolg gezeitigt hat, kann die Zuständigkeit der Familiengerichte in dieser Frage nicht unter Inanspruchnahme des Dienstaufsichtsrechtes und der dafür zuständigen Verwaltungsgericht umgangen werden. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).