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Urteil

23 K 3576/14

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2015:1209.23K3576.14.00
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Tenor

Der Bescheid der Beklagten vom 15. Januar 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Juni 2014 und der Änderung vom 21. Oktober 2015 wird insoweit aufgehoben, als ein Erstattungsbetrag über 34.552,00 Euro hinaus festgesetzt worden ist; im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Die Berufung wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Der Bescheid der Beklagten vom 15. Januar 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Juni 2014 und der Änderung vom 21. Oktober 2015 wird insoweit aufgehoben, als ein Erstattungsbetrag über 34.552,00 Euro hinaus festgesetzt worden ist; im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Die Berufung wird zugelassen. T a t b e s t a n d Der Kläger stand als Soldat auf Zeit, zuletzt als Leutnant zur See, im Dienst der Beklagten. Er wurde als Anwärter für die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes zum 1. Juli 2006 in die Bundeswehr eingestellt. Am 16. August 2006 wurde er in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen. Aufgrund seiner Verpflichtungserklärung vom 12. August 2005 über eine Verpflichtungszeit von 12 Jahren setzte die Beklagte die Dienstzeit zunächst auf 4 Jahre, am 4. August 2009 auf 7 Jahre und am 29. April 2011 schließlich auf die volle Verpflichtungszeit von 12 Jahren mit Dienstzeitende 30. Juni 2018 fest. Im Verlauf seiner militärischen Ausbildung absolvierte der Kläger in der Zeit vom 1. Oktober 2007 bis 5. Juli 2011 ein universitäres Studium im Studiengang Wirtschafts- und Organisationswissenschaften an der Universität der Bundeswehr N. , in dessen Rahmen er in der Zeit vom 20. Juli 2009 bis zum 16. August 2009 ein Praktikum bei der I. N1. Versicherung in I1. ableistete. Am 5. Juli 2011 schloss der Kläger sein Studium mit dem akademischen Grad „Master of Science (M.Sc.)“ und der Gesamtnote „gut“ ab. Wegen seiner Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer wurde der Kläger mit Ablauf des 1. Dezember 2011 aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit entlassen. Über die Erstattungsbestimmungen, insbesondere die Erstattungspflicht nach § 56 Abs. 4 Nr. 1 SG, wurde der Kläger im Rahmen des Entlassungsverfahrens am 11. November 2011 schriftlich belehrt. Nach der Aufstellung der Beklagten entstanden anlässlich des Studiums des Klägers Ausbildungskosten in Höhe von 45.918,40 Euro und weitere „persönliche Kosten“ des Klägers (hierunter fallen nach Angabe der Beklagten u.a. Reisekosten, Umzugskosten und Trennungsgeld) in Höhe von 705,20 Euro, so dass sich die Gesamtkosten der Beklagten mit Blick auf den Kläger auf 46.623,60 Euro belaufen. Auf die Anhörung des Klägers zur geplanten Rückforderung gab dieser unter anderem an, das Studium, das er absolviert habe, sei insofern nicht als Vorteil zu werten, als es nicht zwingende Voraussetzung für die Ausübung seiner derzeitigen Tätigkeit als Versicherungsvermittler sei. Mit Bescheid vom 15. Januar 2014 setzte die Beklagte den vom Kläger nach § 56 Abs. 4 SG zu erstattenden geldwerten Vorteil seines Studiums auf 35.284,49 Euro fest. Gleichzeitig gewährte sie dem Kläger eine verzinsliche Stundung des Betrages unter dem Vorbehalt gleichbleibender wirtschaftlicher Verhältnisse zunächst bis zum 31. Dezember 2014 und stellte ihm eine Anpassung zum Ende der Stundungsfrist in Aussicht, die eine Verlängerung der Stundung oder eine Festsetzung angemessener und zumutbarer Teilzahlungsraten enthalten könne. Tatsächlich wurde die Stundung in der Folge verlängert; sie war auch im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung aktuell. Als Zinssatz für die mit Bestandskraft oder spätestens ab 1. März 2014 fälligen Zinsen setzte die Beklagte 4 % p.a. fest. Zur Vermeidung einer besonderen Härte sicherte sie dem Kläger zu, auf Antrag den restlichen Erstattungsbetrag zwei Jahre vor Erreichen des für den Kläger geltenden Renteneintrittsalters zu erlassen, wenn der Kläger bis dahin seinen Mitwirkungs- und Zahlungspflichten nachgekommen sei. Zur Begründung ihres Erstattungsverlangens führte die Beklagte aus, Rechtsgrundlage für die Rückforderung sei § 56 Abs. 4 SG. Danach müsse ein früherer Soldat auf Zeit, der vor Ablauf der festgesetzten Dienstzeit auf eigenen Antrag entlassen worden sei oder als auf eigenen Antrag entlassen gelte, grundsätzlich die während eines Studiums entstandenen Kosten erstatten. Die Erstattungspflicht eines wegen seiner Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer entlassenen Soldaten stelle allerdings eine besondere Härte im Sinne von § 56 Abs. 4 Satz 3 SG dar, die den Dienstherrn zu Ermessenserwägungen über den vollständigen oder teilweisen Verzicht auf einen Ausgleich der Ausbildungskosten zwinge. Im Lichte des Art. 4 Abs. 3 GG sei § 56 Abs. 4 Satz 3 SG dahin auszulegen, dass anerkannte Kriegsdienstverweigerer die Kosten ihrer Ausbildung nur im Umfang des geldwerten Vorteils erstatten müssten, der ihnen aus dem genossenen Studium für ihr weiteres Berufsleben real und nachprüfbar verblieben sei. Entsprechende Grundlage für eine Härtefallentscheidung seien die sogenannten „Bemessungsgrundsätze“ der Bundeswehr. Diese gingen für ein Studium für die Zeit ab dem 1. Januar 2002 von monatlichen Aufwendungen von 612,00 Euro mit einer jährlichen Erhöhung von 2,9 % aus. Hieraus ergebe sich für den Zeitraum vom 1. Oktober 2007 bis zum 5. Juli 2011 ein Erstattungsbetrag in Höhe von insgesamt 34.579,74 Euro. Hinzugerechnet werden müssten noch die aus Anlass des Studiums tatsächlich gewährten „persönlichen Kosten“ in Höhe von 705,20 Euro, so dass der gesamte Erstattungsbetrag mit 35.284,94 Euro zu beziffern sei. Hiergegen legte der Kläger am 23. Januar 2014 Widerspruch ein. Zur Begründung machte er geltend, der angefochtene Bescheid lasse nicht erkennen, dass eine Ermessensentscheidung getroffen worden sei, die den Vorgaben der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Rechnung trage. Insbesondere könne die Beklagte zur Ermittlung des geldwerten Vorteils nicht auf die „Bemessungsgrundsätze“ zurückgreifen. Die darauf beruhende Berechnung verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz. Dem Kläger lägen Bescheide der Beklagten vor, in denen für den Lebensunterhalt pro Monat pauschal 580,00 Euro berechnet worden seien. Aufgrund einer somit eingetretenen Selbstbindung der Verwaltung dürfe die Beklagte in ihrer Berechnung nicht über diesen Betrag hinausgehen. Zudem stehe der Kläger mit der Rückforderung der Beklagten deutlich schlechter da, als dies bei Ableistung eines zivilen Studiums der Fall gewesen wäre. Zivile Studenten hätten schließlich einen Anspruch auf Kindergeld. Zu berücksichtigen sei außerdem, dass der Kläger im Falle eines zivilen Studiums Nebentätigkeiten hätte aufnehmen können. Miete wäre von vornherein gar nicht angefallen, weil dem Kläger im Haus seiner Eltern kostenfrei eine eigene Etage zur Verfügung gestanden hätte. Letztendlich müsse allerdings bereits die Zwangslage, in der der Kläger sich befunden und die zur Kriegsdienstverweigerung geführt habe, zu einer vollständigen Reduzierung des Erstattungsbetrages auf 0,00 Euro führen. Mit Widerspruchsbescheid vom 2. Juni 2014 wies die Beklagte den Widerspruch unter Bezugnahme auf den Ausgangsbescheid zurück und führte ergänzend aus, der vom Kläger genannte Betrag in Höhe von 580,00 Euro spiele für das vorliegende Verfahren insoweit keine Rolle, als dieser den neu ab 1. Oktober 2008 in Kraft gesetzten „Richtlinien zur Förderung eines Studiums für Nachwuchskräfte der Bundeswehr“ entstamme, die eine Berechnungsmethode für Stipendien für nach dem 30. September 2008 mit ihrem Studium beginnende Studenten enthalte. Mit den 580,00 Euro sei außerdem lediglich der Beitrag für die Kosten des Lebensunterhalts herausgegriffen, die Kosten zu den studentischen Sozialeinrichtungen sowie zur Kranken- und Pflegeversicherung je Semester zuzüglich der Kosten für die Beschaffung von Lernmitteln je Semester würden jedoch außen vorgelassen. Hypothetische Leistungen Dritter wie Kindergeld – das im Übrigen eine Leistung an die Eltern beinhalte –, aber auch tatsächliche Mietkosten oder Einnahmen durch Nebentätigkeiten könnten in der Berechnung des Erstattungsbetrags nicht berücksichtigt werden. Durch die Beschränkung der zu erstattenden Kosten auf den durch das Studium erlangten Vorteil sei sichergestellt, dass die Erstattung nicht dazu führe, dass Betroffene von der Stellung eines KDV-Antrags abgeschreckt würden. Am 1. Juli 2014 hat der Kläger Klage erhoben. Am 21. Oktober 2015 änderte die Beklagte den Bescheid vom 15. Januar 2014 in Ziffer 6 dahingehend ab, dass die Rückzahlung des geforderten Betrages und der angefallenen Zinsen auf zwei Drittel der Zeit von der Entlassung bis zum Erreichen des regulären Renteneintrittsalters und damit auf den 2. April 2040 begrenzt werde. Zur Begründung der Klage nimmt der Kläger im Wesentlichen auf die Widerspruchsbegründung Bezug und macht zusätzlich geltend, weil er sein Studium vor Vollendung seines 25. Lebensjahres beendet habe, hätte er – im Falle eines zivilen Studiums – für den gesamten Zeitraum der Ausbildung einen Anspruch auf Auszahlung des Kindergeldes gegen seine Eltern gehabt. Im Falle eines zivilen Studiums hätte der Kläger außerdem studienbegleitende bezahlte Praktika absolviert; auch das sei in der Berechnung der Beklagten zu berücksichtigen. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 15. Januar 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Juni 2014 und der Änderung vom 21. Oktober 2015 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verweist zur Begründung auf die Ausführungen im Ausgangs- und im Widerspruchsbescheid und führt ergänzend aus, bei der Betrachtung eines hypothetischen zivilen Studiums seien lediglich sich unmittelbar aus dem Ausbildungsverhältnis ergebende finanzielle Leistungen in Abzug zu bringen. Dazu zählten aber studienbegleitende Praktika ebenso wenig wie neben dem Studium aufgenommene bezahlte Tätigkeiten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Klage ist nur teilweise begründet. Der streitige Leistungsbescheid der Beklagten vom 15. Januar 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Juni 2014 und der Änderung vom 21. Oktober 2015 ist insoweit rechtswidrig, als er einen Rückforderungsbetrag über 34.552,00 Euro hinaus festsetzt; insoweit verletzt er den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, § 114 VwGO). Rechtsgrundlage für den Leistungsbescheid ist § 56 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SG. Danach muss ein früherer Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war und der auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag als entlassen gilt, die entstandenen Kosten des Studiums oder der Fachausbildung grundsätzlich erstatten. Diese Voraussetzungen sind bei dem Kläger erfüllt. Er wurde vor Ablauf der eingegangenen Verpflichtungszeit entlassen, nachdem er als Kriegsdienstverweigerer anerkannt worden war; das gilt gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 SG als Entlassung auf eigenen Antrag. Dass die Pflicht zur Erstattung der gezahlten Ausbildungskosten dem Grunde nach auch für anerkannte Kriegsdienstverweigerer besteht, verstößt nicht gegen Art. 4 Abs. 3 GG, da die Erstattungspflicht nicht an die Kriegsdienstverweigerung, sondern allein an das Ausscheiden aus dem Soldatenverhältnis anknüpft. Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. März 2006 – 2 C 18/05 –, juris, Rz. 13. § 56 Abs. 4 Satz 3 SG bestimmt allerdings, dass auf die Erstattung ganz oder teilweise verzichtet werden kann, wenn sie für den früheren Soldaten eine besondere Härte bedeuten würde. Auch wenn es sich bei dieser Norm um eine sogenannte Koppelungsvorschrift handelt, die im Tatbestand einen unbestimmten Rechtsbegriff ("besondere Härte") verwendet und auf der Rechtsfolgenseite eine Ermessensermächtigung ("kann") vorsieht, ist sie nicht im Sinne einer einheitlichen Ermessensanwendung zu verstehen, sondern zerfällt in einen gerichtlich voll überprüfbaren Tatbestand (besondere Härte) und ein nur beschränkt gerichtlich zu überprüfendes Rechtsfolgeermessen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Februar 1977 – VI C 135.74 –, juris, Rz. 43; OVG NRW, Urteil vom 22. August 2013 – 1 A 2278/11 –, juris. Ein Härtefall im Sinne des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG liegt vor. Diese Härtefallregelung hat ihren inneren Grund im Rechtsstaatsprinzip und den daraus abzuleitenden Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit von Zweck und Mittel und des Übermaßverbots. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Februar 1977 - VI C 135.74 -, juris, Rz. 44; OVG NRW, Urteil vom 22. August 2013 – 1 A 2278/11 –, juris. Eine besondere Härte ist demnach zu bejahen, wenn schwerwiegende Umstände vorliegen, denen der Soldat sich nicht entziehen und nur durch ein sofortiges Ausscheiden aus dem Wehrdienst Rechnung tragen kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. März 2006 – 2 C 19.05 –, juris, Rz. 16, unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 11. Februar 1977 – 6 C 135.74 –. Wegen der grundrechtlichen Bedeutung des Rechts, aus Gewissensgründen den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern (Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG), muss dies stets dann angenommen werden, wenn ein Soldat entsprechend diesem Recht als Kriegsdienstverweigerer anerkannt wird. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. August 2013 – 1 A 2278/11 –, juris, Rz. 32. Durch die Anerkennung des Klägers als Kriegsdienstverweigerer sind die Voraussetzungen für die Annahme eines Härtefalls entstanden. Bei der Entscheidung über die Frage, inwieweit auf den Erstattungsbetrag von maximal 46.623,60 Euro ganz oder teilweise zu verzichten ist, hat die Beklagte mit den von ihr angestellten Erwägungen bezüglich des gesamten zurückgeforderten Betrages von 35.284,94 Euro allerdings teilweise ermessensfehlerhaft gehandelt. Gemäß § 114 Satz 1 VwGO prüft das Gericht bei Ermessensentscheidungen auch, ob ein Verwaltungsakt rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Beklagte hat in diesem Sinne bei dem Erlass der angefochtenen Verwaltungsakte nicht in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise von ihrem Ermessen Gebrauch gemacht. Ist mit Blick auf die Kriegsdienstverweigerung durch einen Soldaten ein Härtefall im Sinne des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG anzunehmen, darf die Rückzahlungsverpflichtung den Soldaten von der Ausübung des Rechts auf Kriegsdienstverweigerung nicht abschrecken; die Annahme eines Härtefalls mit der sich daran anschließenden Ermessensentscheidung über eine Reduzierung des Rückforderungsbetrages ist ein verfassungsrechtlich gebotenes Korrektiv, das einen angemessenen Ausgleich zwischen den Interessen des grundrechtsgeschützten ehemaligen Soldaten einerseits und des Dienstherrn andererseits schaffen soll. Die Interessen des Dienstherrn bestehen darin, eine Ausbildung, die im zivilen Bereich mit erheblichen Kosten verbunden ist, nur zu finanzieren, wenn er danach für einen bestimmten Zeitraum – in der Regel den Verpflichtungszeitraum – von den durch den Soldaten im Rahmen der Ausbildung erlangten Kenntnissen und Fähigkeiten auch profitieren kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. März 2006 – 2 C 19.05 –, juris, Rz. 16; OVG NRW, Urteil vom 22. August 2013 – 1 A 2278/11 –, juris, Rz. 32. Dies bedeutet mit Blick auf die Bedeutung des Grundrechts auf Verweigerung des Kriegsdienstes aus Gewissensgründen, dass anerkannte Kriegsdienstverweigerer die Kosten ihres Studiums nur im Umfang des geldwerten Vorteils erstatten müssen, der ihnen aus der genossenen Fachausbildung für ihr weiteres Berufsleben real und nachprüfbar verblieben ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. März 2006 – 2 C 18.05 – juris, Rz. 15 und 17. Hierzu gehören die Aufwendungen, die der Soldat dadurch erspart hat, dass er die Fachausbildung nicht auf eigene Kosten hat absolvieren müssen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. März 2006 – 2 C 19.05 –, juris, Rz. 20. Zu diesen Ersparnissen zählen zum einen unmittelbare Ausbildungskosten im engeren Sinne wie Ausbildungsgebühren oder Aufwendungen für Ausbildungsmittel und zum anderen mittelbare Ausbildungskosten, zu denen unter anderem die (allgemeinen) Lebenshaltungskosten gehören. Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. März 2006 – 2 C 19.05 –, juris, Rz. 21 f. Lebenshaltungskosten sind aber nur dann im vorgenannten Sinne "erspart", wenn und soweit der Betreffende im Rahmen einer zivilen Ausbildung die insoweit erforderlichen finanziellen Mittel hätte "selbst mitbringen" müssen, wenn er sie also hätte finanzieren oder aus seinem sonstigen Vermögen (einschließlich Unterhaltsansprüchen gegenüber den Eltern) zur Verfügung stellen müssen. Vgl. BayVGH, Beschluss vom 19. Mai 2015 – 6 ZB 14.1841 –, juris, Rz. 13. Diese Voraussetzung ist bei dem Studium der Wirtschafts- und Organisationswissenschaften, dessen Durchführung die Bundesrepublik Deutschland dem Kläger im Rahmen des Dienstes als Soldat auf Zeit finanziert hat, grundsätzlich der Fall. Ein solches Studium wird auf dem privaten Ausbildungsmarkt üblicherweise nicht von einem Ausbildungsbetrieb oder einem sonstigen Dritten vergütet, sondern muss vom Studenten selbst finanziert werden. Die Vorgehensweise der Beklagten, die erstattungsfähigen Aufwendungen des Klägers fiktiv, und zwar ausgehend von dem Erlass des Bundesministeriums der Verteidigung „Bemessungsgrundsätze“ zu berechnen, begegnet keinen Bedenken. Diese Grundsätze stellen eine tragfähige Grundlage für die nach § 56 Abs. 4 Satz 3 SG zu treffende Ermessensentscheidung dar. Denn sie berücksichtigen mit den verschiedenen Elementen monatlicher Ausgaben von „Normalstudierenden“ genau jene ansatzfähigen Kosten, mit denen die dem Kläger ersparten Aufwendungen für eine Ausbildung außerhalb der Bundeswehr im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts realistisch und nachprüfbar abgebildet werden. Vgl. zur Fassung der „Bemessungsgrundsätze“ aus dem Jahr 2002 (PSZ I 8 – AZ 16-02-11) BayVGH, Beschluss vom 8. August 2014 – 6 ZB 13.1527 – juris, Rz. 7; HessVGH, Beschluss vom 28. November 2008 – 1 ZU 2203/07 – juris, Rz. 11. Die Beklagte hat allerdings insoweit eine fehlerhafte Berechnung angestellt, als sie ihrer Entscheidung veraltete, weil aufgehobene, und nicht die aktuell fortgeschriebenen „Bemessungsgrundsätze“ vom 17. Dezember 2012 (P II 1 – AZ 16-02-11) zugrundelegt hat. Im neuen Erlass aus 2012 ist Grundlage der fiktiven Berechnung der ersparten mittelbaren Ausbildungskosten nunmehr der Bericht „Die wirtschaftliche und soziale Lage der Studierenden in der Bundesrepublik Deutschland“ (zu finden unter anderem unter www.bmbf.de). Danach ergeben sich für die Berechnung der Lebenshaltungskosten von der Aufstellung der Beklagten abweichende Sätze in Höhe von 739,00 Euro für die Jahre 2007 und 2008 und in Höhe von 757,00 Euro für die Jahre 2009 bis 2011. So ergibt sich im Zeitraum vom 1. Oktober 2007 bis zum 5. Juli 2011 ein erstattungsfähiger Gesamtbetrag von 34.552 Euro und damit ein Betrag, der in einer Höhe von 27,74 Euro unter dem von der Beklagten für die fiktiven mittelbaren Ausbildungskosten veranschlagten Rückforderungsbetrag in Höhe von 34.579,74 Euro liegt. In Höhe des Berechnungsfehlers von 27,74 Euro ist der Bescheid aufzuheben. Der Kläger kann dem Erstattungsbegehren im Übrigen jedoch nicht entgegenhalten, dass er im Falle eines zivilen Studiums Ansprüche auf Auszahlung von Kindergeld gegen seine Eltern oder Ansprüche aus etwaigen Nebentätigkeiten gehabt hätte. Ebenso wenig kann er sich darauf berufen, dass in seinem konkreten Fall die ersparten Aufwendungen deshalb niedriger ausgefallen wären, weil er im Haus seiner Eltern eine eigene Etage hätte bewohnen können, so dass Miete nicht angefallen wäre. Er verkennt hier jeweils, dass sich die ersparten Lebenshaltungskosten im Nachhinein nur generalisierend und pauschalisierend bestimmen lassen; das ist vom Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich anerkannt und hervorgehoben worden, vgl. BVerwG, Urteil vom 30. März 2006 – 2 C 18.05 –, juris, Rz. 20. Dies verbietet aber schon im Ansatz eine auf den Einzelfall bezogene fiktive Vergleichsbetrachtung. Vgl. dazu BayVGH, Beschluss vom 19. Mai 2015 – 6 ZB 14.1841 –, juris. Parallel verhält es sich im Hinblick auf die Einwendung des Klägers, im Falle eines zivilen Studiums hätte er bezahlte Praktika absolviert; auch insofern verbietet sich eine Vergleichsbetrachtung. Ob der Fall anders läge, wenn der Kläger geltend machen könnte, dass er im Falle eines zivilen Studiums unmittelbar aus dem Ausbildungsverhältnis heraus finanzielle Leistungen wie etwa eine Ausbildungsvergütung erhalten hätte, vgl. insoweit OVG NRW, Urteil vom 22. August 2013 – 1 A 2278/11 –, juris, Rz. 43, anders aber BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 2015 – 2 C 40.13 –, kann dahinstehen. Denn eine (mögliche) Praktikumsvergütung erwächst gerade nicht unmittelbar aus dem Ausbildungsverhältnis heraus und kann deshalb mit einer solchen Ausbildungsvergütung nicht verglichen werden. Die Frage nach dem Ob und der Höhe einer Praktikumsvergütung unterläge vielmehr einer Vielzahl hypothetischer Faktoren, die es unmöglich machen, bestimmte Beträge in Ansatz zu bringen. Unabhängig von dem Ob kann die Höhe einer Vergütung je nach Praktikumsanbieter stark schwanken. Und je nachdem, wo der Kläger das Praktikum absolviert hätte, wären gegebenenfalls Reisekosten entstanden. Welcher wirtschaftliche Wert dem Kläger durch ein Praktikum verblieben wäre, ist völlig offen. Weiterhin kann der Kläger dem Erstattungsbegehren nicht entgegenhalten, dass das Studium für seine aktuelle Tätigkeit als Versicherungsvermittler konkret nicht von Nutzen gewesen wäre, denn auf diese Frage kommt es nicht an. Mit Blick auf die wirtschaftliche Verwertbarkeit der absolvierten Ausbildung betont das Bundesverwaltungsgericht, dass es gerade nicht darum gehe, die Aussicht auf künftige Einnahmen abzuschöpfen; Gegenstand der Abschöpfung sei aber der wirtschaftliche Vorteil, der daraus folge, dass der Soldat aufgrund der absolvierten Ausbildung eindeutig erhöhte Einstellungschancen auf dem Arbeitsmarkt habe oder sich hierdurch seine tarifliche Einstufung verbessere. Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. März 2006 – 2 C 19.05 –, juris, Rz. 20, 23. Dem folgt die Kammer. Der Kläger hat durch sein Studium der Wirtschafts- und Organisationswissenschaften zweifellos allgemeine und im zivilen Berufsleben ohne weiteres verwertbare Kenntnisse und Fähigkeiten erworben, die seine Einstellungschancen auf dem Arbeitsmarkt eindeutig verbessern. Entgegen der Auffassung des Klägers kann kein Gleichheitsverstoß darin gesehen werden, dass in den „Richtlinien zur Förderung eines Studiums für Nachwuchskräfte der Bundeswehr“, die eine Berechnungsmethode für Stipendien für nach dem 30. September 2008 mit ihrem Studium beginnende Studenten enthalten, ein Betrag in Höhe von 580,00 Euro zur Berechnung von Lebenshaltungskosten zu finden ist. Eine Vergleichbarkeit dieses Betrags mit denjenigen Beträgen, die dem Bericht „Die wirtschaftliche und soziale Lage der Studierenden in der Bundesrepublik Deutschland“ entstammen, scheidet von vornherein aus. Wie die Beklagte zu Recht einwendet, beinhaltet der erstere Betrag in Höhe von 580,00 Euro weder Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung noch Kosten für die Beschaffung von Lernmitteln, noch Kosten für Exkursionen im Zusammenhang mit dem Studium. Im Gegensatz dazu beziehen die im Bericht genannten Beträge in Höhe von 739,00 Euro und 757,00 Euro aber jeweils all jene Posten mit ein. Auch ein Ermessensfehler durch die Ausgestaltung der Stundungsregelung scheidet aus. Durch die Änderung des Erstattungsbescheides am 10. Juli 2015 und die damit vorgenommene zeitliche Beschränkung der Zahlungspflicht hat die Beklagte eine etwaige dauerhafte – für das gesamte Berufsleben bestehende – knebelnde Wirkung ihrer Entscheidung ausgeschlossen. Vgl. dazu OVG NRW, Urteile vom 20. April 2015 – 1 A 1242/12 – und vom 1. Juni 2015 – 1 A 930/14 –, juris. Gründe dafür, dass diese nachträgliche Änderung des Bescheides nicht zulässig sein könnte, sind nicht ersichtlich. Insbesondere mit Blick darauf, dass es hierbei um eine Regelung zur Vermeidung einer Härte geht, ist eine nachträgliche Änderung des Bescheides zulässig. Die Beklagte hat allerdings insoweit ermessensfehlerhaft gehandelt, als sie zu den fiktiv ermittelten erstattungsfähigen Lebenshaltungskosten tatsächlich entstandene „persönliche Kosten“ des Klägers in Höhe von 705,20 Euro, die unter anderem Reisekosten und Trennungsgeld beinhalten, als ebenfalls erstattungsfähig hinzugerechnet hat. Nach Auffassung der Kammer begeht die Beklagte damit einen Systembruch. Richtig ist, dass das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung ausdrücklich festlegt, dass zu den erstattungsfähigen mittelbaren Ausbildungskosten neben ersparten Lebenshaltungskosten und Kosten für die Krankenversicherung auch Reisekosten und Trennungsgeld gehören, vgl. BVerwG, Urteil vom 30. März 2006 – 2 C 18.05 – juris, Rz. 22. Unabhängig von der Frage, ob sich ersparte Reisekosten und insbesondere ein erspartes Trennungsgeld für den Fall eines zivilen Studiums überhaupt sinnvoll pauschaliert bestimmen lassen – Reisekosten dürften im Übrigen regelmäßig über die allgemeinen Lebenshaltungskosten hinreichend abgegolten sein –, verbietet es sich jedenfalls, insoweit tatsächlich angefallene Kosten in Ansatz zu bringen. Die Beklagte greift hier offenbar aufgrund des aktuellen Erlasses „Bemessungsgrundsätze“ aus 2012 zu dieser Methode; sie wird dort unter Punkt 3.2.1 ausdrücklich vorgesehen. Die Annahme, ersparte Aufwendungen des Klägers und tatsächlich entstandene Kosten der Beklagten könnten nebeneinander erstattungsfähig sein, verstößt gegen die durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gesicherte, verfassungsmäßig gebotene Einschränkung der Erstattungspflicht von anerkannten Kriegsdienstverweigerern. Art. 4 Abs. 3 GG gebietet es, das Erstattungsbegehren ausschließlich auf ersparte Aufwendungen des Soldaten zu richten. Aber auch die Annahme, dass fiktive ersparte mittelbare Ausbildungskosten durch Ansetzung tatsächlich entstandener Kosten „ermittelt“ werden könnten – in diese Richtung scheint der Erlassgeber in den „Bemessungsgrundsätzen“ aus 2012 unter Punkt 3.3.2 zu tendieren –, geht fehl. Wenn auf der einen Seite jegliche konkrete Vergleichsbetrachtung zugunsten des Klägers mit der Begründung ausgeschlossen wird, ersparte Ausbildungskosten ließen sich im Nachhinein nur pauschalierend bestimmen, muss damit auch jede Anrechnung tatsächlich angefallener Kosten zulasten des Klägers ausscheiden. Die Entscheidung der Beklagten, die „persönlichen Kosten“ in Höhe von 705,20 Euro zurückzufordern, und die Entscheidung über die Rückforderung der daneben fiktiv ermittelten Ausbildungskosten sind ohne weiteres teilbar, so dass der Bescheid auch insoweit nur teilweise aufzuheben ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Die Kosten sind dem Kläger ganz aufzuerlegen, weil die Beklagte nur zu einem geringen Teil unterlegen ist. Die Entscheidung über die Zulassung der Berufung beruht auf § 124a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Insbesondere die Frage, ob die Beklagte entsprechend ihrem Erlass tatsächlich angefallene Reisekosten und Trennungsgelder erstattet verlangen darf, hält die Kammer für grundsätzlich bedeutsam.