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Beschluss

1 L 91/19

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGST:2020:0304.1L91.19.00
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Leitsätze
Erstattung von Reise- und Umzugskosten anlässlich eines Studiums bei der Bundeswehr nach Kriegsdienstverweigerung (Rn.24)
Tenor
Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen, soweit der Erstattungsbetrag im Bescheid der Beklagten vom 8. September 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. August 2017 auf mehr als 36.506,22 € festsetzt wurde. Im Übrigen wird auf die Berufung der Beklagten die Klage unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Halle - 5. Kammer - vom 12. Juni 2019 auch insoweit abgewiesen, als ihr stattgegeben wurde. Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt der Kläger. Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird zugelassen, soweit die Berufung zurückgewiesen worden ist. Im Übrigen wird die Revision nicht zugelassen. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.879,67 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erstattung von Reise- und Umzugskosten anlässlich eines Studiums bei der Bundeswehr nach Kriegsdienstverweigerung (Rn.24) Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen, soweit der Erstattungsbetrag im Bescheid der Beklagten vom 8. September 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. August 2017 auf mehr als 36.506,22 € festsetzt wurde. Im Übrigen wird auf die Berufung der Beklagten die Klage unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Halle - 5. Kammer - vom 12. Juni 2019 auch insoweit abgewiesen, als ihr stattgegeben wurde. Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt der Kläger. Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird zugelassen, soweit die Berufung zurückgewiesen worden ist. Im Übrigen wird die Revision nicht zugelassen. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.879,67 € festgesetzt. I. Der Kläger wendet sich gegen die Rückforderung von Kosten für ein von ihm im Soldatenverhältnis auf Zeit absolviertes Betriebswirtschaftsstudium. Die Beklagte stellte den 1985 geborenen Kläger nach Beendigung des Grundwehrdienstes aufgrund einer vom ihm abgegebenen Verpflichtungserklärung vom 21. März 2007, 13 Jahre Wehrdienst zu leisten, Anfang Juli 2007 als Anwärter für die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes im Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit wieder in die Bundeswehr ein. Das Dienstzeitende wurde zuletzt auf den 30. September 2019 festgesetzt. In der Zeit vom 1. Oktober 2008 bis zum 26. September 2012 (Bestehen der Masterprüfung) absolvierte der Kläger an der H-Universität/Universität der Bundeswehr H-Stadt ein Studium der Betriebswirtschaftslehre. Ihm wurden am 12. Mai 2011 der akademische Grad eines Bachelor of Science (B.Sc.) und am 11. Oktober 2012 der akademische Grad eines Master of Science (M.Sc.) verliehen. Zwischen dem 29. September 2012 und dem 21. Dezember 2012 nahm der Kläger an einem Offizierslehrgang teil. Mit Wirkung zum 1. Januar 2013 wurde er zum Oberleutnant ernannt und in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 10 BBesO eingewiesen. Nachdem er durch Bescheid vom 27. März 2014 als Kriegsdienstverweigerer anerkannt worden war, wurde er mit Bescheid vom 2. Mai 2014 aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit entlassen. Mit Schreiben vom 14. Juli 2016 hörte die Beklagte den Kläger zur beabsichtigten Rückforderung von Ausbildungskosten in voraussichtlicher Höhe von rund 37.000 € an und forderte ihn mit Leistungsbescheid vom 8. September 2016 auf, den ihm anlässlich seines Studiums verbliebenen geldwerten Vorteil in Höhe von 36.690,92 € zu erstatten. Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt: Die Ausbildung des Klägers bei der Bundeswehr habe tatsächliche Kosten in Höhe von 56.722,94 € verursacht, die sich aus den Kosten des Studiums in Höhe von 56.538,24 € sowie „persönlichen Kosten“ in Höhe von 184,70 € zusammensetzten. Die Erstattungspflicht anerkannter Kriegsdienstverweigerer sei indes auf den Umfang des geldwerten Vorteils beschränkt, der ihnen aus der genossenen Ausbildung für ihr weiteres Berufsleben real und nachprüfbar verbleibe. Da das vom Kläger abgeschlossene Betriebswirtschaftsstudium vollumfänglich zivilberuflich nutzbar sei, könne von ihm der Betrag zurückverlangt werden, den er selbst hätte aufbringen müssen, um das Studium an einer zivilen Universität zu finanzieren. Als Grundlage der Berechnung würden die vom Bundesministerium für Bildung und Forschung geförderten (18. bis 20.) Sozialerhebungen des Deutschen Studentenwerks „Die wirtschaftliche und soziale Lage der Studierenden in der Bundesrepublik Deutschland“ herangezogen. Unter zeitanteiliger Berücksichtigung der darin für „Normalstudierende“ ermittelten monatlichen Durchschnittssätze habe der Kläger fiktive Lebenshaltungs- und Studienkosten in Höhe von insgesamt 36.506,22 € erspart. Hinzuzurechnen seien zu diesem Betrag die ihm aus Anlass des Studiums tatsächlich gewährten Aufwendungen in Höhe von 184,70 €. Den dagegen eingelegten Widerspruch, mit dem der Kläger geltend machte, die Beklagte habe das ihr eröffnete Härtefall-Ermessen fehlerhaft ausgeübt, wurde mit Widerspruchsbescheid vom 22. August 2017 als unbegründet zurückgewiesen. Der Kläger hat daraufhin am 30. August 2017 beim Verwaltungsgericht Halle Klage erhoben und beantragt, den Bescheid des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 8. September 2016 und dessen Widerspruchsbescheid vom 22. August 2017 aufzuheben. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Verwaltungsgericht hat durch Urteil vom 12. Juni 2019 den Bescheid des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 8. September 2016 und dessen Widerspruchsbescheid vom 22. August 2017 aufgehoben, soweit die Rückforderung den Betrag von 30.811, 25 € übersteigt, und die Klage im Übrigen abgewiesen. Soweit es der Klage stattgegeben hat, hat das Verwaltungsgericht ausgeführt: Zwar sei die Beklagte auf der Grundlage der vom Deutschen Studentenwerk veranschlagten Bedarfssätze zu Recht davon ausgegangen, dass sich die Summe der ersparten Aufwendungen im Studienzeitraum des Klägers vom 1. Oktober 2008 bis zum 26. September 2012 auf 36.506,22 € belaufe. Sie habe jedoch die Zeit, in der der Kläger nach Beendigung des Studiums bis zu seiner Entlassung Wehrdienst geleistet habe, rückforderungsmindernd berücksichtigen müssen (sog. Abdienquote). Zwar stehe die Abdienquote in Bezug zu den tatsächlich entstandenen Ausbildungskosten, während hier nur die fiktiv ersparten Aufwendungen infolge des von der Beklagten finanzierten Studiums zurückgefordert würden. Die Anwendung des Rechtsgedankens der Abdienquote auf den vorliegenden Fall ergebe sich aber daraus, dass es unangemessen sei, jedem als Kriegsdienstverweigerer anerkannten ehemaligen Soldaten auf Zeit die gleiche Rückzahlungsverpflichtung aufzuerlegen, ohne eine nach Abschluss der Ausbildung eventuell geleistete Wehrdienstzeit auf die ermittelten Kosten anzurechnen. Dieses Vorgehen verstoße gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, der es nicht zulasse, dass zwei Soldaten auf Zeit jeweils die fiktiven Studienkosten vollständig erstatten müssten, obwohl einer von ihnen unmittelbar nach seiner Ausbildung als Kriegsdienstverweigerer aus der Bundeswehr entlassen worden sei, der andere hingegen nach dem Ausbildungsabschluss einen möglicherweise erheblichen Teil seiner verbliebenen Verpflichtungszeit vor Beantragung der Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer abgeleistet habe. Ein wesentlicher Unterschied beider Sachverhalte liege darin, dass der Soldat, der nach seiner Ausbildung Wehrdienst leiste, für diese Zeit seine im Rahmen der Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten der Bundeswehr zur Verfügung stelle und die Erwartungen der Beklagten somit zumindest teilweise erfülle. Eine undifferenzierte Betrachtung aller als Kriegsdienstverweigerer anerkannten Soldaten auf Zeit sei nicht deshalb gerechtfertigt, weil sich die Rückzahlungsverpflichtung bei dieser Personengruppe ohnehin nur auf den Vorteilsausgleich beschränke. Hierbei werde nämlich die Zielsetzung der Rückzahlungsverpflichtung außer Acht gelassen, mit der die Soldaten zum einen von einer vorzeitigen Beendigung des Soldatenverhältnisses abgehalten werden sollten, um so die Personalplanung der Bundeswehr und die Verteidigungsbereitschaft sicherzustellen, und die zum anderen einen Ausgleich zugunsten des Dienstherrn bieten solle, weil er bei vorzeitigem Ausscheiden des Soldaten auf Zeit die Kosten der Ausbildung vergeblich aufgewendet habe. Die Verwaltungspraxis der Beklagten, die Abdienquote bei als Kriegsdienstverweigerern anerkannten entlassenen Soldaten auf Zeit erst zu berücksichtigen, wenn der durch die geleistete Dienstzeit veranlasste Abschlag auf die tatsächlichen Ausbildungskosten zu einem noch niedrigeren Betrag führen würde als die vom Gedanken des Vorteilsausgleichs geprägten fiktiven Kosten, kompensiere das aufgezeigte Defizit nur unzureichend. Denn eine Kostenreduktion wäre für den Soldaten erst nach Ableistung eines Großteils seiner nach der Ausbildung verbliebenen Verpflichtungszeit und bei sehr hohen tatsächlichen Ausbildungskosten möglicherweise gar nicht erreichbar. Im Fall des Klägers sei die Rückforderung der Kosten des Studiums (36.506,22 €) damit auf 30.811,25 € zu kürzen. Nicht erstattungsfähig seien daneben die von der Beklagten in Ansatz gebrachten, dem Kläger tatsächlich gewährten „persönlichen Kosten“ in Höhe von 184,70 €. Insoweit habe die Beklagte die von ihr gewählte Berechnungsmethode, die Ausbildungskosten lediglich im Umfang der ersparten Aufwendungen zurückzufordern und diese mit Hilfe der Sozialerhebungen des Deutschen Studentenwerks zu ermitteln, nicht konsequent angewandt. Darüber hinaus werde der Kläger diesbezüglich doppelt in Anspruch genommen, weil Reise- (102 €) sowie Unfall- und Krankenversicherungskosten (82,70 €) bereits über die Sozialerhebungen in die daraus errechneten Monatsbeträge eingeflossen und infolgedessen schon in den fiktiv berechneten mittelbaren Ausbildungskosten enthalten seien. Auf den Antrag der Beklagten hat der Senat mit Beschluss vom 28. Oktober 2019, der Beklagten zugestellt am 7. November 2019, wegen ernstlicher Richtigkeitszweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO die Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil zugelassen, soweit der Klage stattgegeben wurde. Die Beklagte macht - mit am Montag, den 9. Dezember 2019 bei dem Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt eingegangenem Schriftsatz - zur Begründung der Berufung im Wesentlichen geltend: Soweit das Verwaltungsgericht die Nichtberücksichtigung der Abdienzeit bei der Berechnung des geldwerten Vorteils beanstande, überspanne es die an die Ermittlung des Erstattungsbetrags zu stellenden Anforderungen. Insoweit genüge es, wenn der für den anerkannten Kriegsdienstverweigerer ermittelte Betrag ersparter Aufwendungen mit dem Betrag verglichen werde, den ein aus anderen Gründen ausscheidender Soldat zu dem entsprechenden Zeitpunkt unter Zugrundelegung der tatsächlichen Kosten und der Abdienquote erstatten müsste, und dann der niedrigere Betrag zurückgefordert werde. Die Zielsetzung der Rückzahlungsverpflichtung sei bei einem Ausscheiden aufgrund der Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer eine andere als bei einem Ausscheiden aus anderen Gründen. Durch die Beschränkung der zu erstattenden Kosten auf den durch die Ausbildung erlangten Vorteil sei sichergestellt, dass die Erstattung nicht zu einer Maßnahme werde, die den Betroffenen von der Stellung des Antrags auf Kriegsdienstverweigerung abhalte. Es werde die Situation wiederhergestellt, die in wirtschaftlicher und finanzieller Hinsicht bestanden habe, bevor der Soldat die Ausbildung absolviert habe. Die zusätzliche Berücksichtigung einer Abdienquote komme nicht in Betracht. Zwar wäre es unbillig, von dem Soldaten auf Zeit die tatsächlichen Kosten seiner Ausbildung in voller Höhe zurückzuverlangen, obwohl er einen Anteil der tatsächlichen Kosten nach dem Ende seiner Ausbildung bis zu seinem Ausscheiden durch eine seiner Ausbildung entsprechende Dienstleistung „abgedient“ habe. Eine solche Sondersituation sei aber nicht im Fall eines Soldaten gegeben, der wegen seiner Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus der Bundeswehr ausgeschieden sei. Die Erstattungspflicht umfasse nicht die tatsächlich aufgewendeten Kosten seiner Ausbildung, sondern sei der Höhe nach „lediglich“ auf die durch das Studium oder die Fachausbildung ersparten Aufwendungen beschränkt. Ferner sei nicht zu beanstanden, dass die Beklagte auch die tatsächlichen persönlichen Kosten des Klägers als mittelbare Ausbildungskosten zurückfordere. Diese Kosten gehörten zu den Aufwendungen, die der Kläger dadurch erspart habe, dass er die Ausbildung nicht auf eigene Kosten habe absolvieren müssen. Damit sei keine Inkonsequenz in der Anwendung der Berechnungsmethode verbunden. Die Reisekosten wie auch die Kosten der Position „UKV“, die nicht für Unfall- und Krankenversicherungskosten, sondern für eine Umzugskostenvergütung stehe, seien konkret bezifferbar, so dass die Beklagte bei diesen Ausgaben auf eine generalisierende und typisierende Betrachtungsweise verzichten und stattdessen auf die tatsächlich gewährten Kosten abstellen dürfe. Deren Berücksichtigung führe auch nicht zu einer unzulässigen doppelten Erstattung im Hinblick auf ein und dieselbe Kostenposition. Die dem Kläger gewährten Reisekosten unterfielen nicht der im Zusammenhang mit einem Studium stehenden allgemeinen mobilitätsbezogenen Kostenposition. Vielmehr stellten sie eine hiervon zu unterscheidende anlassbezogene Kompensation für konkrete Mehraufwendungen dar, die den Betroffenen gerade - jedenfalls in gewissem Umfang - von der Kostentragung aus eigenen Mitteln freistellen wolle. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle - 5. Kammer - vom 12. Juni 2019 zu ändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen. Der Kläger beantragt unter Verteidigung des angefochtenen Urteils, die Berufung zurückzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. II. 1. Der Senat entscheidet über die Berufung der Beklagten gemäß § 130a Satz 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig in dem aus dem Entscheidungstenor ersichtlichen Umfang für begründet, im Übrigen für unbegründet und - wie sich aus den nachfolgenden Gründen ergibt - die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind hierzu gehört worden (vgl. § 130a Satz 2 in Verbindung mit § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Eine mündliche Verhandlung vor dem Senat war nicht nach Art. 6 Abs. 1 EMRK geboten. Ergeht - wie hier - in der ersten Instanz aufgrund eines von den Beteiligten erklärten Einverständnisses eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO), kann nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Berufungsverfahren gleichwohl eine Entscheidung durch Beschluss nach § 130a Satz 1 VwGO getroffen werden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK zur Folge hätte (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Januar 1998 - 2 C 4.97 -, juris Rn. 14, und Beschluss vom 12. September 2018 - 1 B 50.18 -, juris Rn. 24). Für die Beurteilung, ob es im Berufungsverfahren der Durchführung einer mündlichen Verhandlung bedarf, sind die Gesamtumstände des Einzelfalls maßgeblich, zu denen etwa die rechtliche und tatsächliche Komplexität des Verfahrens gehört (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 13. August 2015 - 4 B 15.15 -, juris Rn. 6, und vom 8. März 2017 - 9 B 22.16 -, juris Rn. 13 f., jew. m. w. N.). Im Streitfall liegen keine besonderen Schwierigkeiten vor, die eine Erörterung mit den Beteiligten oder gar eine Beweisaufnahme in einer mündlichen Verhandlung erforderlich machen würden; sämtliche Tatsachen- und Rechtsfragen können aufgrund der Aktenlage sachgerecht entschieden werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. März 2017, a. a. O. Rn. 14 m. w. N.). 2. Die zulässige Berufung der Beklagten hat in dem aus dem Entscheidungstenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Der Bescheid der Beklagten vom 8. September 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. August 2017 ist (nur) hinsichtlich der darin zurückgeforderten „persönlichen Kosten“ in Höhe von 184,70 € rechtswidrig und verletzt den Kläger in diesem Umfang in seinen Rechten. Das Verwaltungsgericht hat die Bescheide insoweit zu Recht aufgehoben; die Berufung der Beklagten ist insoweit unbegründet. Im Hinblick auf den auf die sog. Abdienquote entfallenden Minderungsbetrag in Höhe von 5.694,97 € sind die angefochtenen Bescheide dagegen rechtmäßig, so dass die Klage auch insoweit abzuweisen ist; insoweit hat die Berufung der Beklagten Erfolg. Nach § 56 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SG - in der hier maßgeblichen, bis zum Inkrafttreten des Art. 6 Nr. 21 des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl I S. 1147) am 9. August 2019 geltenden Fassung - muss ein früherer Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war und der auf seinen Antrag entlassen worden ist oder - wie hier als anerkannter Kriegsdienstverweigerer gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 in Verbindung mit § 55 Abs. 1 Satz 1 SG - als auf eigenen Antrag entlassen gilt, die entstandenen Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten. Auf die Erstattung kann gemäß § 56 Abs. 4 Satz 3 SG ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für den früheren Soldaten eine besondere Härte bedeuten würde. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist § 56 Abs. 4 Satz 3 SG unter Berücksichtigung von Art. 4 Abs. 3 GG dahin auszulegen, dass anerkannte Kriegsdienstverweigerer die Kosten ihrer Ausbildung nur im Umfang des geldwerten Vorteils erstatten müssen, der ihnen aus dem Studium oder der Fachausbildung für ihr weiteres Berufsleben verbleibt (vgl. BVerwG, Urteile vom 30. März 2006 - 2 C 18.05 -, juris Rn. 15, und vom 28. Oktober 2015 - 2 C 40.13 -, juris Rn. 15). Der Erstattungsbetrag darf nicht höher sein als der Betrag, den der als Kriegsdienstverweigerer anerkannte Soldat dadurch erspart hat, dass die Bundesrepublik Deutschland den Erwerb von Spezialkenntnissen und Fähigkeiten, die ihm im späteren Berufsleben von Nutzen sind, finanziert hat (vgl. BVerwG, Urteile vom 30. März 2006, a. a. O. Rn. 17, und vom 28. Oktober 2015, a. a. O. Rn. 17). Durch diese Beschränkung der zu erstattenden Kosten auf den durch das Studium oder die Fachausbildung erlangten Vorteil ist sichergestellt, dass die Erstattung nicht zu einer Maßnahme wird, die den Betroffenen von der Stellung des Antrags auf Kriegsdienstverweigerung abhält. Mit der Abschöpfung lediglich des durch die Ausbildung erworbenen Vorteils erleidet der anerkannte Kriegsdienstverweigerer keine Einbuße an Vermögensgütern, über die er unabhängig von dem Wehrdienstverhältnis verfügt. Durch den Vorteilsausgleich wird nur die Situation wiederhergestellt, die in wirtschaftlicher und finanzieller Hinsicht bestand, bevor der Soldat die Fachausbildung absolviert hat. Mehr soll und darf bei verfassungskonformer Auslegung des Gesetzes nicht abgeschöpft werden (vgl. BVerwG, Urteile vom 30. März 2006, a. a. O. Rn. 18, und vom 28. Oktober 2015, a. a. O., sowie Beschluss vom 31. Mai 2019 - 2 B 44.18 -, juris Rn. 9). Der Vorteil aus dem Studium oder der Fachausbildung, den die Beklagte nach § 56 Abs. 4 Satz 3 SG in Ausübung ihres Ermessens zu bestimmen und zu bemessen hat, besteht in der Ersparnis von Aufwendungen, nicht in der Aussicht auf künftige oder fiktive Einnahmen. Bestimmen, wenn auch generalisierend und pauschalisierend, lassen sich die Aufwendungen, die der Soldat auf Zeit dadurch erspart hat, dass er die Ausbildung nicht auf eigene Kosten absolviert hat. Abgeschöpft werden darf nur die eingetretene Ersparnis (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 2015, a. a. O. Rn. 18, und Beschluss vom 31. Mai 2019, a. a. O.). Neben den unmittelbaren Ausbildungskosten im engeren Sinne wie Ausbildungsgebühren und Aufwendungen für Ausbildungsmittel hat der ehemalige Soldat auf Zeit auch die mittelbaren Kosten der Ausbildung wie Reisekosten und Trennungsgeld sowie Lebenshaltungskosten und Kosten für die Krankenversicherung erspart (vgl. BVerwG, Urteile vom 30. März 2006, a. a. O. Rn. 21 f, und vom 28. Oktober 2015, a. a. O. Rn. 19). a) Da der Kläger keinen Antrag nach § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO auf Zulassung der Berufung gestellt hat, soweit das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen hat, steht zwischen den Beteiligten nach § 121 VwGO rechtskräftig fest, dass der Kläger verpflichtet ist, der Beklagten die Kosten seines Betriebswirtschaftsstudiums an der H-Universität/Universität der Bundeswehr H-Stadt in Höhe von 30.811,25 € zu erstatten. b) Im Ergebnis zutreffend hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass die Beklagte im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens nach § 56 Abs. 4 Satz 3 SG bei der Bemessung der in Kriegsdienstverweigerungsfällen allein maßgeblichen Aufwendungsersparnis in die Erstattungsforderung nicht die für den Kläger tatsächlich aufgewendeten „persönlichen Kosten“ in Höhe von 184,70 €, die die durch die Versetzung des Klägers an die H-Universität/Universität der Bundeswehr H-Stadt verursachten Reise- und Umzugskosten umfassen, einbeziehen durfte. Der vom Kläger durch sein Studium an der H-Universität/Universität der Bundeswehr H-Stadt erworbene Vorteil bemisst sich nach der Ersparnis der Aufwendungen, die ihm für ein Bachelorstudium der Betriebswirtschaftslehre mit dem Abschluss Bachelor of Science (B.Sc.) und für ein anschließendes Masterstudium in diesem Studiengang mit dem Schwerpunkt „Internationales Management“ und dem Abschluss Master of Science (M.Sc.) an einer zivilen Universität entstanden wären. Zwar gehören hierzu dem Grunde nach auch die von der Beklagten geltend gemachten Reise- und Umzugskosten. Denn auch die Kosten, die einem Studierenden zum Antritt des Studiums durch die Reise und den Umzug von seinem Wohnort zu seinem Studienort entstehen, zählen zu den (mittelbaren) Aufwendungen, die bei einer entsprechenden zivilen Ausbildung typischerweise von dem Studierenden selbst getragen werden müssen. Diese Kosten können allerdings nicht anders als ersparte Lebenshaltungskosten für Verpflegung und Wohnung grundsätzlich nicht nach den individuellen Verhältnissen des Studierenden bestimmt werden. Für das von ihm absolvierte oder ein ihm gleichwertiges betriebswirtschaftliches Studium außerhalb der Bundeswehr hätten dem Kläger verschiedene Hochschulen an verschiedenen Standorten im Bundesgebiet zur Verfügung gestanden, ohne dass sich feststellen lässt, an welcher dieser Einrichtungen der Kläger studiert hätte. Bei der Ermittlung des Vorteilsausgleichs für die Reise und den Umzug zum Studienort bei Beginn des Studiums ist daher regelmäßig eine abstrakt-generalisierende Betrachtungsweise geboten (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 2015, a. a. O. Rn. 25). Danach muss die Beklagte grundsätzlich auf die durchschnittlichen Ausgaben abstellen und ist es grundsätzlich ausgeschlossen, dem Betroffenen die tatsächlich aufgewendeten studienortbedingten Kosten in Rechnung zu stellen, bei denen nicht davon ausgegangen werden kann, dass er sie im Rahmen einer zivilen Ausbildung in dieser Höhe hätte tragen müssen. Diesen Aufwendungen steht in Höhe ihres Geldbetrags kein Vorteil gegenüber, der dem früheren Soldaten aus dem Studium für sein weiteres Berufsleben real und nachprüfbar verbleibt. Eine andere Beurteilung wäre zwar dann gerechtfertigt, wenn für den Kläger auf dem Arbeitsmarkt Fähigkeiten und Kenntnisse von messbarem Nutzen wären, die er allein in dem tatsächlich bei der Bundeswehr absolvierten Studium erwerben konnte. Bei dieser Sachlage hätte er durch die Ausbildung bei der Bundeswehr nämlich einen zusätzlichen Vorteil gegenüber dem im zivilen Bereich ausgebildeten Studienabsolventen erlangt, den die Beklagte durch die Erstattung auch der dafür erforderlichen Reise- und Umzugskosten abschöpfen könnte. Für derartige Besonderheiten ist vorliegend aber nichts ersichtlich. Darüber hinaus spricht vieles dafür, dass die in Rede stehenden Kosten jedenfalls teilweise schon in den von der Beklagten zugrunde gelegten durchschnittlichen monatlichen Lebenshaltungs- und Studienkosten für den Zeitraum vom 1. Oktober 2008 bis zum 26. September 2012 nach den Sozialerhebungen des Deutschen Studentenwerks „Die wirtschaftliche und soziale Lage der Studierenden in der Bundesrepublik Deutschland“ in der Rückerstattung berücksichtigt sind. In den einschlägigen Sozialerhebungen der Jahre 2006, 2009 und 2012 finden sich bei der Ermittlung der regelmäßigen monatlichen Ausgaben eines „Normalstudierenden“ Mittelwerte für die Position „Auto und/oder öffentliche Verkehrsmittel“ (Fahrtkosten). Zu den Fahrtkosten wird in der 20. Sozialerhebung (2012) erläutert, dass zum einen Kosten erfragt würden, die den Studierenden durch den Unterhalt und die Benutzung eines Autos monatlich entstünden, und dass zum anderen regelmäßige Ausgaben für öffentliche Verkehrsmittel erfasst würden, um z. B. zur Hochschule, zu den Eltern oder zu Freunden zu gelangen (S. 270). Daraus ergibt sich kein Hinweis, dass die Kosten für die (erste) Reise zum Studienort bei Studienbeginn sachlich außerhalb dieser in die Lebenshaltungs- und Studienkosten einberechneten Fahrtkosten liegen. Eine sachgerechte Ermessensbetätigung der Beklagten in Richtung auf die Einbeziehung der „persönlichen“ Reisekosten in die Erstattung ist auf dieser Grundlage nicht möglich. Soweit die Beklagte darauf verweist, dass in der (ober-)verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung die Einbeziehung der dem anerkannten Kriegsdienstverweigerer anlässlich seines Studiums tatsächlich gewährten Reisekosten in die Rückforderungssumme nach § 56 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit Satz 3 SG gebilligt werde, ist dem aus den dargelegten Gründen nicht zu folgen. Dass sich diese Kosten genau beziffern lassen, ist insoweit unerheblich, weil sich der dem Kläger durch die Ausbildung vermittelte und von ihm auszugleichende Vorteil losgelöst von der konkret besuchten Hochschule und ihrem Standort bestimmt (a.A. insbesondere OVG NRW, Urteil vom 9. November 2016 - 1 A 253/16 -, juris Rn. 32 ff. entgegen VG Köln, Urteil vom 9. Dezember 2015 - 23 K 3576/14 -, juris Rn. 60 ff.; s. auch VG Münster, Urteil vom 17. September 2018 - 5 K 912/17 -, juris Rn. 72 ff.; VG Bremen, Urteil vom 17. Oktober 2017 - 6 K 971/14 -, juris Rn. 46). c) Zu Unrecht hat das Verwaltungsgericht jedoch die Ausübung des Härtefall-Ermessens nach § 56 Abs. 4 Satz 3 SG durch die Beklagte deshalb als fehlerhaft angesehen, weil sie die auf die für das Studium ersparten Aufwendungen beschränkte Erstattungsforderung gegen den Kläger nicht zusätzlich deshalb reduziert habe, weil dieser nach dem Abschluss der Ausbildung die ihm hierdurch ermöglichte Dienstleistung für einen gewissen Zeitraum tatsächlich erbracht (effektive Stehzeit) und die entsprechenden berechtigten Erwartungen des Dienstherrn in personalplanerischer und finanzieller Hinsicht damit teilweise erfüllt habe. Für die vom Verwaltungsgericht geforderte Berücksichtigung einer aus dem Verhältnis der effektiven Stehzeit zur Stehzeitverpflichtung gebildeten Abdienquote ist in den Fällen, in denen der Soldat auf Zeit wegen seiner Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus der Bundeswehr ausgeschieden ist und aufgrund der daher zu berücksichtigenden Korrektivfunktion des Art. 4 Abs. 3 GG die Kosten seiner Ausbildung nur in dem Umfang erstatten muss, den er dadurch erspart hat, dass er sein Studium oder seine Fachausbildung nicht auf eigene Kosten außerhalb der Bundeswehr absolviert hat, kein Raum. Zu der Frage, ob die im Fall der vorzeitigen Beendigung der Dienstzeit eines Soldaten auf Zeit nach Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer entstandene Forderung auf Erstattung des geldwerten Vorteils um einen durch die sog. Abdienquote veranlassten Abschlag zu reduzieren ist, hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 31. Mai 2019 - 2 B 44.18 - (juris Rn. 13 ff.) verneinend ausgeführt: „Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. April 2017 - 2 C 16.16 - BVerwGE 158, 364 Rn. 52 f.) kann eine besondere Härte i.S.d. § 56 Abs. 4 Satz 3 SG gegeben sein, wenn ein vorzeitig aus der Bundeswehr entlassener Soldat aufgewendete Kosten für ein Studium oder eine Fachausbildung erstatten soll, obwohl er die berechtigten Erwartungen seines Dienstherrn auf eine der Ausbildung entsprechende Dienstleistung - jedenfalls teilweise - erfüllt hat. In dem Maße, in dem der ehemalige Soldat die durch das Studium oder Fachausbildung ermöglichte Dienstleistung tatsächlich erbracht hat (effektive Stehzeit), werden die berechtigten Erwartungen des Dienstherrn sowohl in personalplanerischer als auch in finanzieller Hinsicht nicht enttäuscht. Die Rückzahlungsverpflichtung ist um die sog. Abdienquote zu reduzieren, die sich aus dem Verhältnis der effektiven Stehzeit zur Stehzeitverpflichtung ergibt. Eine unverminderte Rückzahlungspflicht ginge über den Zweck des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG hinaus, dem Dienstherrn einen Ausgleich dafür zu bieten, dass er bei einem vorzeitigen Ausscheiden des Soldaten auf Zeit die Kosten der Ausbildung vergeblich aufgewendet hat. Es wäre unbillig, von dem Soldaten die tatsächlichen Kosten seiner Ausbildung in voller Höhe zurückzuverlangen, obwohl er einen Anteil der tatsächlichen Kosten nach dem Ende seiner Ausbildung bis zu seinem Ausscheiden durch eine seiner Ausbildung entsprechende Dienstleistung „abgedient“ hat. Es liegt auf der Hand, dass eine solche Sondersituation nicht im Fall eines Soldaten auf Zeit besteht, der wegen seiner Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus der Bundeswehr ausgeschieden ist. Die Erstattungspflicht umfasst [...] nicht die tatsächlich aufgewendeten Kosten seiner Ausbildung, sondern sie ist der Höhe nach „lediglich“ auf die durch das Studium oder die Fachausbildung ersparten Aufwendungen beschränkt. Die von der Beschwerde formulierte Grundsatzfrage stellt sich auch nicht mit Blick auf eine lange Abdienzeit, die bei einem aus anderen Gründen ausscheidenden Soldaten zur Folge hätte, dass der Betrag der zu erstattenden tatsächlichen Ausbildungskosten unter Berücksichtigung der Abdienquote so niedrig ist, dass er den Betrag der ersparten Aufwendungen unterschreitet. Ein solcher Ausnahmefall einer langen Abdienzeit liegt hier offenkundig nicht vor. Im Übrigen kann die Rechtsfrage auch in einem solchen Fall auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung des Senats eindeutig beantwortet werden. Die Beklagte berücksichtigt diese Ausnahmesituation zugunsten anerkannter Kriegsdienstverweigerer in ihren Bemessungsgrundsätzen vom 17. Dezember 2012 (Erstattung der Kosten des Studiums und der Fachausbildung sowie Rückzahlung des als Sanitätsoffizier-Anwärter gewährten Ausbildungsgeldes bei vorzeitiger Beendigung des Dienstverhältnisses gemäß § 49 Abs. 4 bzw. § 56 Abs. 4 des Soldatengesetzes ; BMVg - P II 1 - Az 16-02-11/Bemessungsgrundsätze vom 17. Dezember 2012), die wegen des in ihnen enthaltenen Günstigkeitsprinzips auch auf ältere, noch nicht bestandskräftige Leistungsbescheide anzuwenden sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. April 2017 - 2 C 16.16 - BVerwGE 158, 364 Rn. 53). Sie vergleicht den für den anerkannten Kriegsdienstverweigerer ermittelten Betrag ersparter Aufwendungen mit dem Betrag, den ein aus anderen Gründen ausscheidender Soldat zu dem entsprechenden Zeitpunkt unter Zugrundelegung der tatsächlichen Kosten und der Abdienquote erstatten müsste. Ergibt der Vergleich, dass der letztere Betrag niedriger ist als der im Rahmen des Vorteilsausgleichs ermittelte Betrag, ist nur der niedrigere Betrag zurückzufordern. Diese Vorgehensweise ist weder nach Art. 4 Abs. 3 GG noch nach Art. 3 Abs. 1 GG zu beanstanden. Sie garantiert, dass der Rückforderungsanspruch im Fall anerkannter Kriegsdienstverweigerer der Höhe nach auf die Erstattung der ersparten Kosten einer Ausbildung begrenzt ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 30. März 2006 - 2 C 18.05 - Buchholz 449 § 56 SG Nr. 3 Rn. 18 und vom 28. Oktober 2015 - 2 C 40.13 - Buchholz 449 § 56 SG Nr. 4 Rn. 17; Beschluss vom 22. September 2016 - 2 B 25.15 - Buchholz 449 § 56 SG Nr. 5 Rn. 25), und stellt sicher, dass die Rückforderung auch im - hier nicht relevanten - Ausnahmefall einer langen Abdienzeit nicht zu einer Maßnahme wird, die den Betroffenen von der Stellung des Antrags auf Kriegsdienstverweigerung abschreckt (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. März 2006 - 2 C 18.05 - Buchholz 449 § 56 SG Nr. 3 Rn. 18). Sie führt in diesem Fall zur Reduzierung der Erstattungsforderung auf den Betrag, den ein nach langer Abdienzeit aus anderen Gründen ausscheidender Soldat zu erstatten hätte. Eine darüber hinausgehende unmittelbare Berücksichtigung der Abdienquote bei den im Rahmen des Vorteilsausgleichs ermittelten ersparten Aufwendungen, die zu einer weiteren Reduzierung des Erstattungsbetrags und damit zu einer größeren Begünstigung des Kriegsdienstverweigerers führen würde, ist nach Art. 4 Abs. 3 GG nicht geboten.“ Diesen überzeugenden Erwägungen schließt sich der Senat an (im Ergebnis ebenso HessVGH, Beschluss vom 28. November 2008 - 1 UZ 2203/07 -, juris Rn. 17; BayVGH, Beschluss vom 19. Mai 2015 - 6 ZB 14.1841 -, juris Rn. 17; OVG RP, Urteil vom 10. Juni 2016 - 10 A 11136/15 -, juris Rn. 37 ff.; OVG NRW, Urteil vom 9. November 2016 - 1 A 1064/14 -, juris Rn. 78). Für die Bemessung des dem früheren Soldaten auf Zeit aus dem absolvierten Studium oder der genossenen Fachausbildung für sein weiteres Berufsleben verbleibenden Vorteils sind die Zeiten, in denen er nach Abschluss der Ausbildung eine entsprechende Dienstleistung gegenüber dem Dienstherrn erbracht hat, von vornherein ohne Bedeutung. Der durch die Ersparnis von Aufwendungen erlangte Vorteil aus der Ausbildung kann nicht „abgedient“ werden. Nur zwischen den tatsächlich vom Dienstherrn aufgewendeten Ausbildungskosten und der daraufhin vom Soldaten erbrachten Dienstleistung besteht eine Gegenseitigkeitsbeziehung, die es nach dem Zweck des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG erfordert, den Rückzahlungsanspruch um eine Abdienquote zu mindern. Vor diesem Hintergrund ist auch der Einwand des Verwaltungsgerichts unbegründet, ein Soldat auf Zeit, der nach seiner Ausbildung noch einen möglicherweise erheblichen Teil seiner Dienstleistungsverpflichtung erfüllt habe, bevor er als Kriegsdienstverweigerer aus der Bundeswehr ausgeschieden sei, müsse erstattungsrechtlich bessergestellt werden als jener, der unmittelbar nach Ausbildungsabschluss wegen seiner Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer entlassen worden sei. Nach dem in der Verwaltungspraxis der Beklagten angewandten Günstigkeitsprinzip kommt eine lange Abdienzeit auch einem anerkannten Kriegsdienstverweigerer zugute, wenn der durch die Abdienquote veranlasste Abschlag von den tatsächlichen Ausbildungskosten zu einem noch niedrigeren Betrag als dem der ersparten Aufwendungen führt, womit gewährleistet ist, dass der Kriegsdienstverweigerer bei der Kostenerstattung in keinem Fall schlechter steht als ein nach langer Abdienzeit aus anderen Gründen ausscheidender Soldat. Demgegenüber begründet der Gesichtspunkt der zumindest teilweise nicht enttäuschten Erwartungen des Dienstherrn entgegen der erstinstanzlichen Rechtsauffassung keinen nach Art. 3 Abs. 1 GG relevanten Unterschied innerhalb der Gruppe der anerkannten Kriegsdienstverweigerer. Die Erwartung, dass die Kosten der Ausbildung nicht vergeblich aufgewendet werden, spielt für die Bestimmung der Höhe des „bloßen“ Vorteilsausgleichs keine Rolle. Generell kann der Dienstherr berechtigterweise lediglich erwarten, dass das Soldatenverhältnis auf Zeit nicht aus von dem Soldaten zu vertretenden Gründen vorzeitig beendet wird, nicht aber, dass der Soldat nach Abschluss des Studiums oder der Fachausbildung nicht aus Gewissensgründen nach Art. 4 Abs. 3 GG einen Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer stellen wird. Der Soldat, der als Kriegsdienstverweigerer „unmittelbar nach seiner Ausbildung“ aus der Bundeswehr entlassen wird, enttäuscht demnach berechtigte Erwartungen des Dienstherrn nicht schwerer als ein Soldat, der den Antrag erst später stellt. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO, da die Beklagte sowohl im erstinstanzlichen Verfahren als auch im Berufungsverfahren nur zu einem geringen Teil unterlegen ist. 4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. 5. Die Revision war wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Frage der Erstattungsfähigkeit der tatsächlich gewährten „persönlichen Kosten“ (Reise- und Umzugskosten) zuzulassen, soweit die Berufung zurückgewiesen worden ist. Im Übrigen liegen Gründe für die Zulassung der Revision nach § 130a Satz 2 in Verbindung mit § 125 Abs. 2 Satz 4, § 132, § 191 Abs. 2 VwGO, § 63 Abs. 3 Satz 2 BeamtStG, § 127 BRRG nicht vor. 6. Die Entscheidung über die Festsetzung der Höhe des Streitwerts für das Berufungsverfahren beruht auf den §§ 40, 47, 52 Abs. 3 GKG.