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Urteil

20 K 3969/15

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2015:1210.20K3969.15.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Klägerin zu 2 – Ratsfraktion des Klägers zu 1 - meldete unter dem 20.02.2015 beim Beklagten die Durchführung einer Demonstration auf der Autobahnrheinbrücke/A 1 zwischen Köln-Merkenich und Leverkusen an, gerichtet „gegen den Bau zweier deutlich erweiterter Ersatzdoppelbrücken über den Rhein sowie den Neu- und Ausbau des Kreuzes Leverkusen-West für den Autoverkehr“. Vorgesehen sei die Demonstration Mitte März 2009 bis Ende April, vorgeschlagen werde ein Sonntagnachmittag. Unter dem 05.03.2015 teilte der Kläger zu 4 mit, dass er sich der Aktion der Klägerin zu 2 anschließen wolle. Es werde davon ausgegangen, dass mehrere tausend Teilnehmer dem Aufruf zur Besetzung der Rheinbrücke folgen würden. Unter dem 06.03.2015 teilte der Kläger zu 3 mit, dass er sich der Demonstration ebenfalls anschließen wolle. Am 24.03.2015 fand ein Kooperationsgespräch zwischen Vertretern des Beklagten und den Klägern zu 1 und 2 statt, das insbesondere den benannten Versammlungsort zum Gegenstand hatte und zu dessen Verlauf die Klägerin zu 2 mit Schreiben vom 25.03.2015 Stellung nahm. Mit Schreiben vom 30.03.2015 an den Kläger zu 1 wies der Beklagte darauf hin, dass aus seiner Sicht die Autobahnrheinbrücke der BAB 1 zwischen Köln-Merkenich und Leverkusen als Versammlungsort nicht geeignet sei, da die Interessen der Verkehrsteilnehmer am Schutz ihrer Rechtsgüter Leib und Leben die Interessen der Teilnehmer der Versammlung an der Durchführung selbiger auf der Autobahnrheinbrücke der BAB 1 überwögen. Als Versammlungsort werde derzeit “die Stelzenbrücke/das Stelzenkreuz zur Anbindung der BAB 59“ geprüft. Zu diesem Schreiben nahm die Klägerin zu 2 – gleichzeitig auch für die anderen Kläger - mit Schreiben vom 03.04.2015 im Einzelnen Stellung und wies insbesondere auf die von ihnen bislang gemachten erheblichen Zugeständnisse zur Gestaltung der Versammlung hin sowie die besondere Situation bzgl. der Verkehrsverhältnisse im Zusammenhang mit den Bauarbeiten und unfallbedingten Sperrungen der BAB 1 in dem fraglichen Bereich. Auf Grund eines am 30.03.2015 durchgeführten Ortstermins legte die Direktion Verkehr des Beklagten am 31.03.2015 ein Maßnahmenkonzept zu einer geänderten Verkehrsführung der Demonstration im Bereich des Autobahnkreuzes Leverkusen-West vor; wegen des Inhalts wird auf Blatt 24, 25 des vorgelegten Verwaltungsvorgangs verwiesen. Unter dem 08.04.2015 bestätigte der Beklagte den von den Veranstaltern gemachten Vorschlag zum Versammlungsort mit folgender Beschreibung: Fahrbahn der BAB 59 im Bereich des Autobahnkreuzes Leverkusen-West, genauer: Zufahrt der BAB 59 zur BAB 1 in Fahrtrichtung Saarbrücken. Mit Schreiben vom 13.04. und 16.04.2015 bat die Klägerin zu 2 um eine Fortsetzung des Kooperationsgesprächs, sowohl gleichzeitig für den Kläger zu 1 als auch unter Beteiligung der Kläger zu 3 und 4. Der Beklagte schrieb daraufhin die Kläger zu 3 und 4 zwecks eines gemeinsamen Kooperationsgesprächs an. Am 24.04.2015 fand ein zweites Kooperationsgespräch zwischen Vertretern des Beklagten und der 4 Kläger statt, in dem sich der Vertreter der Kläger zu 1 und 2, Herr Schoofs, als verantwortlicher Organisator und vermutlicher Versammlungsleiter vorstellte und Einzelheiten zu Art und Dauer sowie zur Teilnehmerzahl mitteilte. Am 30.04.2015 fand anschließend ein Ortstermin mit allen Beteiligten statt, in dem keine Einigung zu Einzelheiten der geplanten Veranstaltung erzielt werden konnte. Mit Schreiben vom 06.05.2015 bat Herr Schoofs unter Bezugnahme auf den Verlauf des Ortstermins um eine Fortsetzung des Kooperationsgesprächs mit Hinweisen zu den Einzelheiten der geplanten Veranstaltung aus Sicht der Kläger. Am 15.05.2015 fand daraufhin ein drittes Kooperationsgespräch zwischen Vertretern des Beklagten und der Kläger statt. Die Vertreter aller 4 Kläger meldeten am 20.05.2015 beim Beklagten formell die Durchführung einer „Demonstration mittels Besetzung der A1-Autobahnrheinbrücke in Fahrtrichtung Dortmund sowie die anschließende knapp einstündige Besetzung der A59-Abzweigung Richtung Düsseldorf“ an für Sonntag, den 21.06.2015, zwischen ca. 14.00 und 16.00 Uhr. Die Brücke der BAB 1 sollte für ca. ½ Stunde in Anspruch genommen werden. Unter dem 10.06.2015 teilte der Beklagte mit, dass seit dem vergangenen Wochenende die Fahrstreifen der BAB 3 in Höhe Leverkusen in beide Fahrtrichtungen reduziert seien. Diese veränderte Verkehrsführung im Baustellenbereich der BAB 3 sei zum Zeitpunkt des letzten Kooperationsgesprächs noch nicht absehbar gewesen. Sie wirke sich negativ auf die Verkehrsbelastung auf der BAB 3 aus, d.h., der Verkehrsdruck auf der BAB 1 erhöhe sich deutlich. Aus diesem Grunde komme eine Sperrung der BAB 1, die zur Durchführung der Versammlung dort notwendig wäre, nicht mehr in Betracht. Er sei im Rahmen der Kooperation zu weiteren Gesprächen bereit. Mit Schreiben vom 01.07.2015 bestätigte der Beklagte den Inhalt seines Schreibens vom 10.06.2015. Die Kläger haben am 11.07.2015 beim Verwaltungsgericht Fortsetzungsfeststellungsklage erhoben. Zur Begründung tragen sie vor, die Verweigerung der A1-Autobahnrheinbrücke sei angesichts der über 4 Monate langen Abstimmungen, während derer sie auf alle Bedenken des Beklagten eingegangen seien und sich auch mit der viel zu kurzen Zeit von 30 Minuten, nur einer Richtungsfahrbahn sowie einem verkehrsarmen Sonntagnachmittag einverstanden erklärt hätten, nicht nachvollziehbar und auch mit dem Grundrecht auf Versammlungsfreiheit nicht vereinbar. Der gewählte Demonstrationsort liege auch nicht an einem Verkehrsknotenpunkt, sondern weit davon entfernt. Die vom Beklagten angeführte Rückstauproblematik bestehe auch ohne die nunmehr als hinderungsgrund angegebenen Bauarbeiten auf der BAB 3. Es sei in der Vergangenheit wegen der Reduzierung um eine Fahrspur auf der Brücke dort zu wesentlich stärkeren täglichen Staubildungen gekommen. Auch drohten auf dem in Rede stehenden Autobahnabschnitt bei jedem Unfall wesentlich längere Stauzeiten, ohne dass dies den Beklagten vor unlösbare Aufgaben stellen würde. Die Kläger beantragen, festzustellen, dass die mit Schreiben des Beklagten vom 10.06.2015 erfolgte Ablehnung der Anmeldung einer Demonstration für 30 Minuten auf der Leverkusener Autobahnbrücke am Sonntag, dem 21.06.2015, rechtswidrig war. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er hält die Klage für unbegründet, denn die Nichtbestätigung des von den Klägern benannten Versammlungsortes sei rechtmäßig gewesen. Rechtsgrundlage hierfür sei § 15 Abs. 1 VersG, denn es habe eine Gefährdung der Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs gedroht, dasselbe gelte auch für das Recht an einer ungestörten Teilnahme am Straßenverkehr. Die geplante Versammlung am beabsichtigten Ort hätte erhebliche und unmittelbare Gefahren für den Straßenverkehr mit sich gebracht, zumal in einem Zeitraum, in dem gleichzeitig umfangreiche Baumaßnahmen auf der BAB 3 durchgeführt worden seien. Die BAB 1 weise als zentrale Verkehrsader im Ballungsraum Köln auch sonntags ein hohes Verkehrsaufkommen auf. Das Fehlen entsprechender alternativer Rheinquerungen erhöhe den Verkehrsdruck auf die BAB 1 im Bereich der Autobahnbrücke. Aufgrund der für die Versammlung erforderlichen Sperrung sei mit Rückstaubildung bis zu dem AK Köln-Nord und Leverkusen-West zu rechnen gewesen. Stauenden würden bereits für sich ein hohes Unfallrisiko in sich bergen. Während der gesamten Dauer der Sperrung liefen Autos auf die kontinuierlich zurückweichenden Stauenden auf und müssten dort innerhalb kürzester Zeit abbremsen. Bei der Sperrung nur einer Fahrbahn bestehe die Gefahr von „Gaffer“-Unfällen, wenn Verkehrsteilnehmer durch das nicht alltägliche Bild einer Demonstration auf der Autobahn abgelenkt würden. Die Versagung des von den Klägern gewählten Ortes habe dazu gedient, erhebliche Gefahren für Leib und Leben der Verkehrs- und Versammlungsteilnehmer zu verhindern und sei dafür auch geeignet und erforderlich gewesen. Stationäre Stauabsicherungen und mobiles Staumanagement der Polizei könnten lediglich das Risiko eines Stauende-Unfalls reduzieren, aufgrund von Fehlverhalten der Verkehrsteilnehmer und baulichen Gegebenheiten aber nicht ausschließen. Auch Sicherungsmaßnahmen und Hinweisschilder könnten einen Schutz von Leib und Leben der Verkehrs- und Versammlungsteilnehmer nicht in gleich effektiver Weise gewährleisten. Erfahrungsgemäß würden gerade Hinweisschilder durch die Verkehrsteilnehmer nicht richtig und/oder nicht rechtzeitig wahrgenommen. Zwar sei die Benutzung von Bundesautobahnen für Demonstrationszwecke nach der Rechtsprechung nicht generell ausgeschlossen, bei Verkehrsknotenpunkten sei die Rechtslage aber unklar. Hier sei den Verkehrsbelangen im Regelfall der Vorrang einzuräumen, insbesondere bei Fernstraßen, die allein dem Straßenverkehr und nicht der Nutzung zur Kommunikation und Informationsverbreitung gewidmet seien. Der vorliegend betroffenen BAB 1 komme eine erhebliche Bedeutung für den Fernverkehr zu und sie sei Teil des Autobahnringes um Köln. Im Ballungsgebiet Köln fehlten geeignete Ausweichmöglichkeiten in der Verbindung Nord-Süd wegen der eingeschränkten und notwendigen Rheinquerung. Die Brücke der BAB 1 sei damit aufgrund der herausragenden Stellung im örtlichen Verkehrsnetz als Verkehrsknotenpunkt anzusehen. Gerade an solchen Knotenpunkten begründeten aber Sperrmaßnahmen eine überdeutliche Steigerung der Unfallgefahren durch Rückstaubildung. Eine Demonstration auf der Autobahnbrücke hätte gerade nicht nur eine kurze Stausituation herbeigeführt. Vielmehr habe eine erhebliche Beeinträchtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs im Raum gestanden, insbesondere durch die deutlich erhöhte Gefahr von Folgeunfällen. Da er, der Beklagte, sich der überragenden Bedeutung der Versammlungsfreiheit bewusst gewesen sei, sei zunächst dennoch einer eingeschränkten Nutzung der Brücke zu Demonstrationszwecken zugestimmt worden. Seit dem 13.06.2015 werde aber zusätzlich auf der BAB 3 zwischen den Anschlussstellen Köln-Mülheim und Leverkusen der Verkehr in beide Fahrtrichtungen dreistufig eingeengt. Dies und eine zusätzliche Geschwindigkeitsreduzierung erhöhten den Verkehrsdruck auf der BAB 3 in diesem Abschnitt. Verkehrslenkungsmaßnahmen des Landesbetriebes für Straßen und Verkehr leiteten die Verkehrsteilnehmer über die BAB 1 in Richtung Dortmund um, mithin über den anvisierten Versammlungsort. Damit sei für die Polizei die Möglichkeit entfallen, zur Entlastung der BAB 1 im Zeitpunkt der geplanten Versammlung den Verkehr vom AK Köln-West über die BAB 4 auf die BAB 3 umzuleiten. Aufgrund des Ausweichverkehrs von der BAB 3 sei mit einer erhöhten Verkehrsteilnehmerzahl auf der BAB 1 in Richtung Dortmund gerade im Bereich des gegenständlichen Versammlungsortes zu rechnen gewesen. Dies habe zur Folge gehabt, dass ein deutlich erhöhtes Rückstaurisiko bis hin zum AK Köln-Nord bestanden habe. Durch das Zusammentreffen der gegebenen Umstände sei bei einer Durchführung der Versammlung mit erheblicher Staubildung auch auf der Gegenfahrbahn zu rechnen gewesen, sogar mit einem Rückstau bis hin zum AK Leverkusen. In der Auflage, einen anderen Versammlungsort zu wählen, habe auch keine einem Verbot gleichkommende Maßnahme gelegen, denn den Klägern sei frei geblieben, im Rahmen einer angebotenen weiteren Kooperation einen alternativen Platz auch (unmittelbar) neben der Brücke zu wählen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsunterlagen Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Es kann dahinstehen, ob es sich – wovon sowohl die Kläger als ausweislich der Klageerwiderung auch der Beklagte ausgehen – um eine Fortsetzungsfeststellungsklage in entsprechender Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO handelt oder aber – sofern dem Schreiben des Beklagten vom 10.06.2015 keine Verwaltungsaktqualität zuzumessen wäre – um eine Feststellungsklage im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO. Das für beide Klagearten erforderliche berechtigte Interesse der Kläger an einer gerichtlichen Feststellung der Rechtswidrigkeit der getroffenen polizeilichen Maßnahme ergibt sich bereits daraus, dass ein schwerwiegender Eingriff in eine grundrechtlich geschützte Position der Kläger zu bejahen ist, gegen den Rechtsschutz nur nachträglich durch eine Feststellungs- bzw. Fortsetzungsfeststellungsklage möglich ist. Dabei sind in versammlungsrechtlichen Verfahren die Besonderheiten der Versammlungsfreiheit zu berücksichtigen. Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse liegt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts stets vor, wenn die angegriffene Maßnahme die Versammlungsfreiheit schwer beeinträchtigt. Vgl. BVerfG, BVerfGE 110, 77 = DVBl. 2004, 822. Dies ist vorliegend der Fall, denn den Klägern wurde durch das Schreiben des Beklagten vom 10.06.2015 der von ihnen als Veranstalter gewählte Versammlungsort auf der Autobahn verwehrt und stattdesssen angeboten, im Wege der Kooperation einen anderen Versammlungsort außerhalb der Autobahn auszuwählen. Die Klage hat indes in der Sache keinen Erfolg. Die vom Beklagten in dem Schreiben vom 10.06.2015, bestätigt durch das weitere Schreiben vom 01.07.2015, vorgenommene Versagung des gewählten Versammlungsortes war rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten. Im Regelfall ist Mittel der Versagung eines vom Veranstalter gewählten Versammlungsortes eine entsprechende – ausdrücklich angeordnete - Auflage auf der Rechtsgrundlage des § 15 Abs. 1 VersG, wonach die zuständige Behörde die Versammlung verbieten oder von bestimmten Auflagen abhängig machen kann, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung unmittelbar gefährdet ist. Ob vorliegend eine solche Auflage in Gestalt eines Verwaltungsaktes im Sinne des § 35 VwVfG NRW ergangen ist, ist angesichts von Abfassung und Form des ohne Rechtsmittelbelehrung ergangenen Schreibens des Beklagten vom 10.06.2015 zwar zweifelhaft, aber die Grundsätze für die Erteilung einer Auflage sind jedenfalls entsprechend anzuwenden. Insoweit gilt nach der Rechtsprechung des BVerfG, die die Kammer ihrer Entscheidung zugrunde legt, Folgendes: Die in Art. 8 GG gewährleistete Versammlungsfreiheit schließt das Recht ein, - u.a. - über den Ort der Veranstaltung selbst zu bestimmen. Nach § 15 Abs. 1 VersG kann die zuständige Behörde Versammlungen und Aufzüge von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung unmittelbar gefährdet ist. Dabei sind versammlungsrechtliche Auflagen ein Mittel, gefährdeten Rechtsgütern Dritter Rechnung zu tragen und praktische Konkordanz zwischen dem verfassungsrechtlich geschützten Gut der Versammlungsfreiheit sowie anderen, ebenfalls verfassungsrechtlich geschützten und schutzbedürftigen Rechtsgütern herzustellen. Im Einzelnen ist Folgendes zu beachten: - Das von der Norm eingeräumte Entschließungsermessen ist grundrechtlich gebunden. Die Versammlungsfreiheit hat nur dann zurückzutreten, wenn eine Abwägung unter Berücksichtigung der Bedeutung des Freiheitsrechts ergibt, dass dies zum Schutz anderer, mindestens gleichwertiger Rechtsgüter notwendig ist. - Die behördliche Eingriffsbefugnis ist durch die Voraussetzungen einer „unmittelbaren Gefährdung“ der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung bei „Durchführung der Versammlung“ begrenzt. Zwischen der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und der Durchführung der Versammlung muss somit ein hinreichend bestimmter Kausalzusammenhang bestehen. - Zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung müssen „erkennbare Umstände“ dafür vorliegen, dass eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Das setzt nachweisbare Tatsachen als Grundlage der Gefahrenprognose voraus; bloße Vermutungen reichen nicht aus. Vgl. BVerfG, vgl. Beschluss vom 21.04.1998 – 1 BvR 2311/94 -, NVwZ 1998, 834; Beschluss vom 02.12.2005 – 1 BvQ 35/05 -, Juris. Die vom Beklagten in diesem Sinne (letztlich) getroffene Gefahrenprognose und vorgenommene Grundrechte-Abwägung ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Der Beklagte hat auch seine Gefahrenprognose, dass durch die Durchführung der von den Klägern angemeldeten Versammlung eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu befürchten gewesen wäre, durch nachweisbare Tatsachen belegt. Zwar sind – wovon auch der Beklagte zutreffend ausgegangen ist – Bundesfernstraßen, auch Bundesautobahnen, wenn sie auch von ihrem eingeschränkten Widmungszweck her anders als andere öffentliche Verkehrsflächen nicht der Kommunikation dienen, sondern ausschließlich dem Fahrzeugverkehr, nicht generell ein „versammlungsfreier Raum“. Vgl. hierzu: Hessischer VGH, Beschlüsse vom 09.08.2013 – 2 B 1740/13, 14.06.2013 – 2 B 1359/08 - und vom 31.07.2008 – 6 B 1629/08 -; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 27.07.1993 – 2 M 24/93 -; VG Schleswig, Urteil vom 22.05.2005 – 3 A 338/01 - mit Hinweis auf: Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 24.10.2001 – 1 BvR 1190/90, 1 BvR 2173/93, 1 BvR 433/96 -; a.A.: OVG Lüneburg, Urteil vom 18.05.1994 – 13 L 1978/92 -; sämtlich: juris. Allerdings ist bei der erforderlichen Abwägung mit den Grundrechten Dritter, hier der Verkehrsteilnehmer auf der BAB 1, sowie bei der Beurteilung einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit durchaus einzustellen, ob es sich – wie vorliegend – nach § 1 Abs. 3 FStrG um eine nur für den Schnellverkehr von Kraftfahrzeugen bestimmte Bundesautobahn handelt und nicht (nur) um eine Bundesstraße. Vgl. hierzu: Hessischer VGH, Beschluss vom 14.06.2013 – 2 B 1359/08 – a.a.O. Angesichts der sich vorliegend bietenden Verkehrssituation auf der BAB 1 am Autobahnkreuz Leverkusen-West ist es nicht zu beanstanden, dass der Beklagte dem Schutzgut der Sicherheit und Leichtigkeit des Autobahnverkehrs den Vorrang gegenüber dem Grundrecht der Kläger aus Art. 8 GG eingeräumt und eine Sperrung der Autobahn für die Durchführung der Versammlung abgelehnt hat. Auch unter Berücksichtigung des Fahrverbots für Lastkraftwagen auf Autobahnen ist festzustellen, dass nach den eingehenden Darlegungen des Beklagten in seiner Klageerwiderung, an deren Richtigkeit zu zweifeln kein Anlass besteht, auch sonntags in dem fraglichen Bereich der BAB 1 ein ganz erhebliches Verkehrsaufkommen herrscht. Die äußerst angespannte Verkehrssituation auf diesem Teil des Kölner Autobahnringes ist im Übrigen auch gerichtsbekannt. Die durch die mitgeteilten Zahlen zum Verkehrsaufkommen belegte Einschätzung des Beklagten als mit dem notwendigen Fachwissen ausgestattete Behörde (Direktion Verkehr des Beklagten), dass es sich bei dem AK Leverkusen-West um einen Verkehrsknotenpunkt handelt, wird von der Kammer geteilt. Hinzu kommt, dass es sich bei dem Bereich um ein „Nadelöhr“ handelt im Hinblick auf die hier bestehende Autobahn-Rheinquerung. Angesichts dieser Umstände hat der Beklagte zu Recht davon abgesehen, eine Sperrung der BAB 1 vorzunehmen, die – wie dies der Beklagte substantiiert vorgetragen hat - für einen wesentlich längeren Zeitraum als die für den Aufzug vorgesehene halbe Stunde erforderlich gewesen wäre und wegen des sich schnell bildenden Rückstaus der Fahrzeuge ein hohes Unfallrisiko mit sich gebracht hätte. Die vom Beklagten vorgebrachten Erwägungen und das beigebrachte Zahlenmaterial tragen die Bewertung, dass es bei der erforderlichen Sperrung der BAB 1 zu unzumutbaren und nicht mehr verhältnismäßigen Einschränkungen für die Verkehrsteilnehmer gekommen wäre. Den Klägern ist einzuräumen, dass es für sie angesichts des Verlaufs der vorangegangenen Kooperationsgespräche unbefriedigend erscheinen muss, dass der Beklagte letztlich die Benutzung der Autobahn zu Demonstrationszwecken versagt hat und damit von seiner ursprünglichen Haltung zumindest abgerückt ist. Andererseits hat der Beklagte sich ausdrücklich und auch nachvollziehbar darauf berufen, dass sich auf dem in Rede stehenden Autobahn-Teilstück wegen der am 13.06.2015 begonnenen Bauarbeiten auf der BAB 3 eine veränderte (verschärfte) Verkehrssituation ergeben habe, der von seiner Seite aus Rechnung zu tragen gewesen sei. Hierin vermag das Gericht ein nicht plausibles bzw. fehlerhaftes Handeln nicht zu erkennen. Es ist vom Beklagten den Klägern zwar die Benutzung der Autobahn zu Versammlungszwecken versagt worden, aber nicht etwa ein Versammlungsverbot ausgesprochen worden, sondern ihnen – ein im Wege der Kooperation noch im Einzelnen zu bestimmender – alternativer Versammlungsort in unmittelbarer Nähe der Autobahn angeboten worden. Dies ist unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten nicht zu beanstanden, zumal das Versammlungsthema nicht notwendigerweise auch die Inanspruchnahme der Autobahn mit einschließt. Zwar wäre ein Demonstrationszug über eine – zuvor gesperrte – Autobahn aus Sicht der Kläger weitaus spektakulärer, was die Aufmerksamkeit der Öffentlichkeit für ihr Anliegen anbetrifft, aber auch die Durchführung ihrer Versammlung an einem direkt neben der Autobahn gelegenen Ort bietet ihnen in ausreichender Weise Gelegenheit zur Meinungskundgabe und Darstellung nach außen, zumal die Kläger dort auch einen unmittelbaren Passantenkontakt erreichen können. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 Abs. 1, 2 VwGO, 708 Nr.11, 711 ZPO.