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Beschluss

2 B 1740/13

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2013:0809.2B1740.13.0A
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Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 7. August 2013 - 4 L 1460/13.GI - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 7. August 2013 - 4 L 1460/13.GI - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Die gemäß §§ 146 und 147 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) fristgerecht eingelegte und begründete Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 7. August 2013 - 4 L 1460/13.GI - ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat es zu Recht abgelehnt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 30. Juli 2013 wiederherzustellen, mit dem die Route einer für den 10. August 2013 vom Antragsteller angemeldeten Demonstration mit Fahrrädern auf der Bundesstraße 3 (B 3) von der Auffahrt Marburg-Süd bis zur Abfahrt Marburg-Nord unter Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit nicht zugelassen wurde. Aus den mit der Beschwerde dargelegten Gründen, die das Beschwerdegericht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO ausschließlich zu prüfen hat, ergeben sich keine Gesichtspunkte, die zu einem Erfolg des Rechtsmittels führen. Nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO müssen in der Begründung einer Beschwerde die Gründe dargelegt werden, aus denen die angefochtene erstinstanzliche Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und die Begründung muss sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Der Beschwerdeführer muss nicht nur deutlich machen, inwieweit er die Ausführungen des Verwaltungsgerichts für fehlerhaft hält. Es ist vielmehr erforderlich, auch die Gründe darzulegen, „aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist.“ Diesem Darlegungserfordernis wird eine Beschwerdebegründung nur dann gerecht, wenn ihr ein strukturiertes und sich mit den Ausführungen der angefochtenen erstinstanzlichen Entscheidung auseinandersetzendes Beschwerdevorbringen zu entnehmen ist. Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO ist es, das Beschwerdegericht in die Lage zu versetzen, auf der Grundlage eines substantiierten Vorbringens des Beschwerdeführers einstweilige Rechtsschutzverfahren beschleunigt abzuwickeln (ständige Rechtsprechung des Hess. VGH, vgl. z. B.: Beschluss vom 22. März 2010 - 2 B 366/10 -, mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Demgemäß ist in Beschwerdeverfahren des vorläufigen Rechtsschutzes der gerichtliche Prüfungsauftrag des Beschwerdegerichts eingeschränkt. Aus § 146 Abs. 4 VwGO ergibt sich somit, dass es nicht die Aufgabe des Beschwerdegerichts ist, den Rechtsstreit neu aufzubereiten und zu entscheiden. Es soll ausschließlich eine durch den Vortrag des Rechtsmittelführers begrenzte Überprüfung der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung erfolgen. Das sonst im Verwaltungsprozessrecht geltende Amtsermittlungsprinzip tritt somit im Beschwerdeverfahren nach § 146 Abs. 4 VwGO zurück. Die Vorschrift überantwortet die genaue Bestimmung und Abgrenzung des Prüfungsauftrags des Oberverwaltungsgerichts/Verwaltungsgerichtshofs allein dem Rechtsmittelführer: Es ist allein seine Aufgabe klarzustellen, was nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichts noch Gegenstand der Prüfung durch das Beschwerdegericht sein soll (Hess. VGH, Beschluss vom 23. März 2009 - 2 B 97/09 -, mit zahlreichen weiteren Rechtsprechungs- und Literaturnachweisen). Die vom Antragsteller hier in der Beschwerdebegründung erhobenen Einwendungen sind nach den vorstehend dargelegten Grundsätzen inhaltlich nicht geeignet, das Beschwerdegericht zu veranlassen, den angefochtenen erstinstanzlichen Beschluss aufzuheben und gemäß dem Antrag vom 1. August 2013 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 31. Juli 2013 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 30. Juli 2013 wiederherzustellen. Das Verwaltungsgericht hat seine den Antrag vom 1. August 2013 auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ablehnende Entscheidung unter anderem auf die selbstständig tragende Begründung gestützt, aufgrund der örtlichen Besonderheiten und der beengten Lage der Stadt Marburg sei es bei einer Durchführung der angemeldeten (Fahrrad-)Demonstration auf der B 3 zur Überzeugung des Gerichts nicht gewährleistet, dass durch die dann erforderliche einseitige Fahrtrichtungssperrung für die Dauer von ca. 75 bis 90 Minuten und die dadurch verursachte Verkehrslage in der Innenstadt von Marburg die gesetzliche Frist für Hilfeleistungen gemäß § 15 Abs. 2 Satz 2 des Hessischen Rettungsdienstgesetzes (HRDG) von 10 Minuten eingehalten werden könne. Da die gesetzliche Vorschrift des § 15 Abs. 2 Satz 2 HRDG der Umsetzung des in Art. 2 Abs. 2 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) verfassungsrechtlich garantierten Schutzgutes von Leib und Leben diene, sei dieser Aspekt auch grundsätzlich geeignet, dem Grundrecht auf Versammlungsfreiheit gemäß Art. 8 GG, auf das sich der Antragsteller berufe, Grenzen zu setzen. Im Einzelnen wird hierzu auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts in den Gründen seines angefochtenen Beschlusses vom 7. August 2013 Bezug genommen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Dieser Begründung des Verwaltungsgerichts ist der Antragsteller mit seiner Beschwerde nicht substantiiert entgegen getreten. Die Beschwerdebegründung enthält keine konkreten, für den beschließenden Senat nachvollziehbare Ausführungen dazu, dass - entgegen dem Vortrag der Antragsgegnerin und der richterlichen Überzeugung der Vorinstanz - die Einhaltung der gesetzlichen Hilfeleistungsfrist des §15 Abs. 2 Satz 2 HRDG bei einer Durchführung der angemeldeten Demonstration auf der B 3 auch nur annähernd gewährleistet werden kann. Der unsubstantiierte Vortrag, dass in dem angefochtenen Beschluss beschriebene „Gefährdungsszenario“ mit dem angeblich verzögerten Eintreffen von Rettungskräften sei nicht nachvollziehbar, sowie die pauschale Behauptung, die Verkehrssituation in Marburg auf den Umleitungsstrecken sei nicht so chaotisch, wie im angefochtenen Beschluss angeführt, sind allein nicht geeignet, der Beschwerde zum Erfolg zu verhelfen. Dies gilt auch für die vom Bevollmächtigten des Antragstellers unterstellte Ortskenntnis des Beschwerdegerichts. Die konkreten Verkehrsbedingungen und Verkehrswege für Rettungsdienste im Stadtgebiet von Marburg sowie im Umland sind weder allgemein gerichtsbekannt noch ist es Aufgabe des Beschwerdegerichts, unter Durcharbeitung des gesamten bisherigen Streitstoffes selbst zu ermitteln, was in Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 7. August 2013 hätte vorgebracht werden können; wie bereits dargelegt, prüft das Beschwerdegericht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur die - fristgerecht - dargelegten Gründe, die hier aber nicht ausreichend sind, um die erstinstanzliche Entscheidung und deren nachvollziehbare Begründung ernstlich in Zweifel zu ziehen. Deshalb kann auch dahingestellt bleiben, wie hoch das tägliche Fahrzeugaufkommen auf der B 3 tatsächlich ist bzw. wie sich die Verkehrsverhältnisse auf diesem Straßenzug am 10. August 2013 wahrscheinlich darstellen werden. Schließlich kann auch der Hinweis in der Beschwerdebegründung, die kurzfristige Sperrung der B 3 bei der Demonstration am 14. Juni 2013 habe gezeigt, dass sich die Befürchtungen der Antragsgegnerin und des erstinstanzlichen Gerichts nicht bewahrheitet haben, nicht zum Erfolg der Beschwerde führen. Die am 14. Juni 2013 durchgeführte Fahrrad-Demonstration, die Gegenstand des Beschlusses des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 14. Juni 3013 (- 2 B 1359/13 -) war, ist sowohl nach ihrem Umfang als auch nach ihrer Dauer mit der vom Antragsteller für den 10. August 2013 angemeldeten Veranstaltung nicht vergleichbar. Die Demonstration vom 14. Juni 2013 auf der B 3 war auf eine relativ geringe Zahl von 70 Teilnehmern beschränkt und führte nur über ein kurzes Teilstück der B 3 von ca. 1,4 km Länge. Demgegenüber sind für die hier streitgegenständliche Veranstaltung des Antragstellers am 10. August 2013 mehr als 4-mal so viel Teilnehmer angemeldet. Auch die Demonstrationsstrecke auf der B 3 ist mit 5,5 km fast 4-mal so lang wie bei der Demonstration am 14. Juni 2013. Allein deshalb sind beide Veranstaltungen nicht miteinander vergleichbar. Dies gilt erst recht für die zeitliche Dauer und die dadurch verursachten Auswirkungen. In seiner Entscheidung vom 14. Juni 2013 (- 2 B 1359/13 -) hat der Senat eine Inanspruchnahme der B 3 durch die Teilnehmer der damaligen (Fahrrad-)Demonstration von 20 Minuten Dauer als eine noch zumutbare Zeitspanne für die Beeinträchtigung anderer Verkehrsteilnehmer angesehen, dabei jedoch ausdrücklich betont, dass bei einer auf lediglich 70 Teilnehmer beschränkten Demonstration eine die Notfallversorgung gefährdende Verkehrssituation in der Innenstadt von Marburg (und in der näheren Umgebung) nicht zu befürchten sei und dazu ergänzend im Tenor seiner Entscheidung bestimmt, dass die Alarmausfahrt der Feuerwehr auf die B 3 sowie ein Fahrstreifen nach Maßgabe der Antragsgegnerin freizuhalten sei. Eine Ausweitung der Demonstrationsdauer auf der B 3 auf insgesamt ca. 30 Minuten durch eine vom damaligen Antragsteller beantragte 10-minütige Zwischenkundgebung auf der Fahrbahn hat der Senat zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit der voraussehbaren Verkehrsbehinderungen auf der B 3 und im übrigen Stadtgebiet von Marburg jedoch abgelehnt. Eine Inanspruchnahme der Fahrbahn der B 3 von ca. 30 Minuten Dauer wird hier vom Antragsteller für seine am 10. August 2013 geplante Veranstaltung nach seinem Antrag vom 21. Juli 2013 jedoch selbst zugrundegelegt. Der Antragsteller kann sich zur Begründung seiner Auffassung, die angemeldete Demonstration auf der B 3 sei genehmigungsfähig, schon aus diesem Grund nicht mit Erfolg auf den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 14. Juni 2013 (- 2 B 1359/13 -) berufen. Dies gilt erst recht, wenn man mit dem Verwaltungsgericht von der realistischen Annahme ausgeht, die Dauer der Fahrtrichtungssperrung der B 3 in Richtung Norden aufgrund der vom Antragsteller angemeldeten Veranstaltung werde nicht nur 30, sondern ca. 75 bis 90 Minuten betragen. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, da sein Rechtsmittel ohne Erfolg bleibt (§ 154 Abs. 2 VwGO). Die Festsetzung des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 52 Abs. 1 und Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 2, 47 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes und folgt in der Höhe der Wertfestsetzung durch das erstinstanzliche Gericht, die von keinem Beteiligten angefochten wurde. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3 und 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).